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Beschluss

4 A 2327/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. • Für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach altem GlüStV sind insbesondere die Anforderungen an ein Sozialkonzept und Nachweise über Personal- schulungen zu erfüllen; fehlen diese Unterlagen, ist die Erlaubnis nicht zu gewähren (§6 GlüStV a.F., §16 AG GlüStV NRW a.F.). • Eine Schließungsanordnung nach §15 Abs.2 GewO ist zulässig solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen; die Ermächtigung dient der Sicherung des Erlaubnisvorbehalts und kann auch für bisher betriebene Spielhallen angewandt werden. • Eine Härtefallerlaubnis nach §29 Abs.4 GlüStV a.F. kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich weggefallen ist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung wegen Nichterfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen für Spielhallen (GlüStV a.F.) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. • Für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach altem GlüStV sind insbesondere die Anforderungen an ein Sozialkonzept und Nachweise über Personal- schulungen zu erfüllen; fehlen diese Unterlagen, ist die Erlaubnis nicht zu gewähren (§6 GlüStV a.F., §16 AG GlüStV NRW a.F.). • Eine Schließungsanordnung nach §15 Abs.2 GewO ist zulässig solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen; die Ermächtigung dient der Sicherung des Erlaubnisvorbehalts und kann auch für bisher betriebene Spielhallen angewandt werden. • Eine Härtefallerlaubnis nach §29 Abs.4 GlüStV a.F. kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich weggefallen ist. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in P. und begehrte deren Erteilung bzw. hilfsweise eine Erlaubnis nach Härtefallregelungen. Die Beklagte erließ eine Ordnungsverfügung vom 7.12.2018 zur Schließung der Spielhalle, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Klägerin habe die nach altem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Sozialkonzept sowie Nachweise über Personal-Schulungen, nicht vorgelegt und erfülle somit die Voraussetzungen nach §6 GlüStV a.F. und §16 AG GlüStV NRW a.F. nicht. Die Klägerin rügte unter anderem fehlerhafte Abstandsmessungen zu Konkurrenzhallen und beanstandete die Schließungsverfügung als Eingriff in die Berufsfreiheit. Mit dem vorliegenden Antrag begehrte die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung der erstinstanzlichen Klagebegründung und zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. • Erlaubnisvoraussetzungen nach GlüStV a.F.: Nach §6 GlüStV a.F. und §16 AG GlüStV NRW a.F. sind ein Sozialkonzept, Dokumentationen hierzu und Schulungsnachweise des Personals Voraussetzung für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis; das Fehlen dieser Unterlagen verhindert die Erlaubniserteilung unabhängig von Abstandskonkurrenzen oder Auswahlverfahren. • Härtefallerlaubnis: Eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung einer Härtefallerlaubnis nach §29 Abs.4 GlüStV a.F. ist entfallen, da die Regelung mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 weggefallen ist. • Schließungsanordnung nach GewO: §15 Abs.2 GewO rechtfertigt die Schließung solange die Erlaubnisfähigkeit unklar ist; die Vorschrift verfolgt den Zweck, den Erlaubnisvorbehalt durchzusetzen und die Gefahren unerlaubten Gewerbes zu verhindern. • Ermessen und Fristen: Bei rechtmäßig betriebenen Bestandsspielhallen hängt die Ermessensausübung von Vorliegen vollständiger Erlaubnisanträge und erfüllten Voraussetzungen ab; hier fehlten die erforderlichen Unterlagen. Die Behörde hatte die Klägerin mit einer vierwöchigen Schließungsfrist nach Bestandskraft der Verfügung ausreichend Gelegenheit eingeräumt, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen oder Unterlagen nachzureichen. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet wird dies damit, dass die Klägerin die für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach altem GlüStV erforderlichen Unterlagen (Sozialkonzept, Dokumentationen und Schulungsnachweise) nicht vorgelegt hat, sodass kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestand. Eine Rüge fehlerhafter Abstandsmessungen oder die Berufung auf eine Härtefallerlaubnis ändert daran nichts; die Härtefallregelung ist zudem entfallen. Die Schließungsanordnung nach §15 Abs.2 GewO war zulässig, weil die Erlaubnisvoraussetzungen unklar waren und der Behörde die Möglichkeit zur Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts zukommt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.