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Beschluss

19 B 1526/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtversetzung einer Schülerin ist zurückzuweisen, wenn kein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO glaubhaft gemacht ist. • Ein Anspruch auf Versetzung nach §50 SchulG NRW und §7 AO‑GS setzt in der Regel Bewertungen in allen Fächern mindestens mit der Note ausreichend voraus. • Der Grundsatz der Chancengleichheit rechtfertigt keinen generellen Notenschutz, der die Bewertungsmaßstäbe für alle Schüler abändert; aus einer attestierten Rechenschwäche folgt nicht automatisch die Erteilung einer besseren Note. • Fehlende oder unklare Zwischenbewertung entbindet nicht zwingend von der Berücksichtigung von Minderleistungen bei der Versetzungsentscheidung, wenn das Halbjahreszeugnis hinreichend klar auf Defizite hinweist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Versetzung wegen unzureichender Leistungen und fehlendem Anordnungsanspruch • Die Beschwerde gegen die Nichtversetzung einer Schülerin ist zurückzuweisen, wenn kein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO glaubhaft gemacht ist. • Ein Anspruch auf Versetzung nach §50 SchulG NRW und §7 AO‑GS setzt in der Regel Bewertungen in allen Fächern mindestens mit der Note ausreichend voraus. • Der Grundsatz der Chancengleichheit rechtfertigt keinen generellen Notenschutz, der die Bewertungsmaßstäbe für alle Schüler abändert; aus einer attestierten Rechenschwäche folgt nicht automatisch die Erteilung einer besseren Note. • Fehlende oder unklare Zwischenbewertung entbindet nicht zwingend von der Berücksichtigung von Minderleistungen bei der Versetzungsentscheidung, wenn das Halbjahreszeugnis hinreichend klar auf Defizite hinweist. Die Antragstellerin, Schülerin der D.‑Schule (Städtische Kath. Grundschule mit offenem Ganztag, X.), wurde im Zeugnis vom 2. Juli 2021 nicht in die Klasse 5 versetzt. Sie begehrt mittels einstweiliger Anordnung die Aufhebung dieser Nichtversetzungsentscheidung und ihre Versetzung in Klasse 5 für das Schuljahr 2021/2022. Im genannten Zeugnis wurden in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils die Note ‚mangelhaft‘ vergeben; eine prognostische Erklärung zugunsten einer Versetzung lag nicht vor. Die Antragstellerin beruft sich auf eine diagnostizierte Rechenschwäche (Dyskalkulie) und macht geltend, ihr sei ein Nachteilsausgleich/Notenschutz vorenthalten worden; ferner rügt sie eine fehlende Versetzungswarnung im Fach Deutsch und beruft sich alternativ auf eine günstige Gesamtentwicklung nach §7 Abs.4 Satz2 AO‑GS. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Senat prüft die Beschwerde als unzulässig nicht, substantiiert jedoch nach §146 VwGO und weist die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §146 Abs.1 und 4 VwGO zulässig, jedoch unbegründet; der Senat prüfte nur die fristgerecht vorgebrachten Gründe. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch nach §123 Abs.1 Satz2, Abs.3 VwGO in Verbindung mit §294 Abs.1, §920 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht, da die materiellen Voraussetzungen einer Versetzung nicht vorlagen. • Versetzungsmaßstab: Nach §50 Abs.1 SchulG NRW und §7 Abs.4 AO‑GS erfolgt Versetzung in der Regel nur, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden oder die Gesamtentwicklung eine hinreichende Förderung erwarten lässt. • Chancengleichheit und Notenschutz: Der Grundsatz der Chancengleichheit rechtfertigt nicht die Aufhebung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe zugunsten eines Notenschutzes; aus einer attestierten Rechenschwäche folgt nicht automatisch die Erteilung einer besseren Note oder die Absenkung der Anforderungen. • Begründung zur Dyskalkulie: Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung sprach lediglich dafür, einen Nachteilsausgleich zu erwägen; sie begründet keinen Anspruch auf Notenschutz bzw. eine bessere Note in Mathematik. • Deutsch‑Rüge: Selbst wenn im Halbjahreszeugnis einzelne Noten nicht ausgegeben waren, enthielt es hinreichend klare Hinweise auf mangelnde Leistungen in den Teilbereichen des Fachs Deutsch, sodass die Versetzungsentscheidung nicht gegen §50 Abs.6 Satz2 SchulG NRW verstößt. • Prognose der Gesamtentwicklung: Die Antragstellerin hat keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen, die eine positive prognostische Beurteilung nach §7 Abs.4 Satz2 AO‑GS begründen würden; die erstinstanzlichen Erwägungen dazu sind tragfähig. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anordnungsanspruch auf Versetzung in Klasse 5 glaubhaft gemacht. Die schulischen Bewertungsmaßstäbe sind nicht willkürlich abgeändert worden, und die diagnostizierte Rechenschwäche begründet weder automatisch eine bessere Note noch einen Notenschutz, der die Versetzungsanforderungen erfüllt. Auch die Rügen zur fehlenden Versetzungswarnung im Fach Deutsch und zur prognostisch günstigen Gesamtentwicklung überzeugen nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.