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Beschluss

10 L 1329/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0912.10L1329.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Abs. 1 Satz 1 (Zivilprozessordnung (ZPO). Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am Unterricht der Klasse 3 der Gemeinschaftsgrundschule N.-----straße (GGS N.-----straße ) teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). In schulrechtlichen Nichtversetzungsverfahren ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. November 2018 – 10 L 2506/18 –, juris, Rn. 5. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) wird eine Schülerin nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt sind. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Ausbildungsordnung-Grundschule (AO-GS) wird eine Schülerin in die Klasse 3 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächsthöheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind (Satz 2). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS beschließt die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Eltern, dass eine Schülerin ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung der Versetzungskonferenz, die Antragstellerin nicht in die 3. Klasse zu versetzen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar wurden die Eltern der Antragstellerin entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS vor der Entscheidung der Versetzungskonferenz am 7. Juni 2022 nicht angehört. Diese Verletzung der Verfahrensvorschrift verhilft dem Antrag der Antragstellerin jedoch nicht zum Erfolg. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist eine unterbliebene Anhörung unbeachtlich, wenn sie nachgeholt wird. Dies ist hier geschehen. Mit Schreiben des Klassenlehrers vom 9. Juni 2022 erhielten die Eltern der Antragstellerin Gelegenheit, sich zur Entscheidung der Versetzungskonferenz schriftlich zu äußern. Diese Gelegenheit haben die Eltern im Rahmen ihres Widerspruchs vom 8. Juli 2022 wahrgenommen. Ihre Einwände hat der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2022 berücksichtigt. Ohnehin folgt aus einer unterbliebenen Benachrichtigung bzw. Anhörung der Eltern über die drohende Nichtversetzung kein Anspruch auf die Versetzung, vgl. § 50 Abs. 4 Satz 3 SchulG. In materieller Hinsicht ist die Entscheidung über den Verbleib der Antragstellerin in der Schuleingangsphase nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Versetzung nach § 7 Abs. 4 AO-GS hat die Versetzungskonferenz (§ 50 Abs. 2 SchulG) eine Prognose zu treffen, die auch von persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird. Ob die Leistung eines Schülers danach gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewerten die Lehrer aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnis nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, wobei der Beurteilung regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet. Bei dieser Prognoseentscheidung überschreitet die Versetzungskonferenz ihren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2015 – 19 A 2068/13 – und vom 29. Dezember 2008 – 19 B 1581/08 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 5. November 2018 – 10 L 2506/18 –, juris, Rn. 10. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der (Prognose)Entscheidung der Versetzungskonferenz nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Zeugnisses der Antragstellerin vom 24. Juni 2022 hat die Antragstellerin die Lernziele der 2. Klasse nicht erreicht. Das Zeugnis enthält gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AO-GS allein eine textliche Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes in Form einer Tabelle. Dabei ist zu erkennen, dass die Antragstellerin die Anforderungen des 2. Schuljahres, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik, nicht erfüllt hat. Nach der tabellarischen Übersicht trifft keine der aufgezählten Leistungsanforderungen in den Fächern Mathematik und Deutsch auf die Antragstellerin zu. Auch die Eltern der Antragstellerin bestreiten das Nichterreichen der Lernziele der 2. Klasse nicht. Ein Anspruch auf Versetzung ergibt sich nicht daraus, dass der Vater der Antragstellerin meint, sie sei zieldifferent unterrichtet worden und ihre Leistungen seien nicht an den regulären Lernzielen der 2. Klasse zu messen. Die Antragstellerin hat zwar einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, ihre Leistungen sind dennoch nicht zieldifferent zu beurteilen. Mit Bescheid vom 30. April 2020 wurde für die Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt „Sprache“ festgestellt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 SchulG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule – AO-SF). Ein sonderpädagogischer Förderbedarf führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer zieldifferenten Beschulung. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG hat die sonderpädagogische Förderung das Ziel, die Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Nach § 2 Abs. 3 AO-SF werden sonderpädagogisch geförderte Schüler in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Förderung zugleich über die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Nach dem Bescheid vom 30. April 2020 ist für die Antragstellerin keine zieldifferente Förderung vorgesehen. Dass der tatsächliche Lern- und Entwicklungsstand der Antragstellerin Anlass gibt, den Förderschwerpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls über die Notwendigkeit eines zieldifferenten Bildungsganges zu entscheiden, eröffnet insbesondere für die Schule diverse Möglichkeiten im Rahmen des AOSF-Verfahrens. Beispielsweise kann die Schule nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF von sich aus ein Verfahren zur Prüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eröffnen, bei einem vermuteten Förderschwerpunkt „Lernen“ gegebenenfalls auch schon vor dem Besuch der Schuleingangsphase im dritten Schuljahr, falls eine Ausnahme von dem Regelfall in § 12 Abs. 3 AO-SF vorliegen sollte. Auch hat die Schule nach § 17 Abs. 2 AO-SF die Möglichkeit, einen Wechsel des Bildungsgangs mithilfe der Schulaufsichtsbehörde anzuregen. Indes führt allein die vermutete Notwendigkeit einer zieldifferenten Förderung nicht zu einem Wechsel des Bildungsgangs und zur Änderung der rechtlichen Maßstäbe für die Bewertung der Leistungen und Versetzung der Antragstellerin. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Antragstellerin faktisch nicht am Lernstoff ihrer Klasse teilgenommen, sondern individuelle Materialien erhalten hat. Einer Änderung vom zielgleichen zum zieldifferenten Bildungsgang allein durch faktische Umstände steht schon die Bindungswirkung des Bescheids vom 30. April 2020 entgegen, welcher für die Antragstellerin eine zielgleiche Beschulung vorsieht. Eine zieldifferente Bewertung der Leistungen der Antragstellerin ist entgegen dem Vorbringen ihres Vaters auch nicht nach dem Gleichheitsgrundsatz oder aufgrund einer vermeintlich unzureichenden Förderung durch die Schule geboten. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vermittelt keinen Anspruch auf Notenschutz, d.h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Aus einer unzureichenden Förderung erwächst ebenfalls kein Anspruch auf Versetzung. Nicht erbrachte Leistungsanforderungen sind zu bewerten, ohne dass es auf die Gründe für das Nichterbringen ankommt. Zudem gebietet gerade der Grundsatz der Chancengleichheit, bei allen Schülern dieselben Bewertungsmaßstäbe anzulegen. Vorbehaltlich abweichender, auf gesetzlicher Grundlage beruhender Bestimmungen besteht kein Anspruch darauf, von den für alle Schüler grundsätzlich geltenden, einheitlichen Maßstäben der Leistungsbewertung abzuweichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 –, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2021 – 19 B 1526/21 –, juris, Rn. 4. Soweit die Eltern der Antragstellerin eine zieldifferente Beschulung auch im Sinne zieldifferenter Bewertungsmaßstäbe einfordern, müssen sie sich vorhalten lassen, dass sie der mehrfachen, schon in der ersten Klasse an der früheren Schule (vgl. Aktennotiz vom 11. Januar 2021 in der Schülerakte) geäußerten Empfehlung der Lehrkräfte nicht gefolgt sind, den Förderbedarf der Antragstellerin durch einen Antrag nach § 12 AO-SF überprüfen zu lassen. Dies hätte gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt zu einem festgestellten Förderbedarf in einem zieldifferenten Bildungsgang und einer entsprechenden Beschulung der Antragstellerin geführt. Auch die weiteren Einwände der Antragstellerseite begründen keinen Anspruch auf Versetzung. Der – verständliche – Wunsch nach Stabilität durch den Verbleib der Antragstellerin im bisherigen Klassenverband stellt nach den obigen Rechtsgrundlagen keine maßstabsbildende Voraussetzung für die Entscheidung über den Verbleib in der Schuleingangsphase dar. Gleiches gilt für den Einwand, die Antragstellerin werde viel älter als ihre Mitschüler in der neuen 2. Klasse sein. Im Übrigen wäre der Altersunterschied zwischen der Antragstellerin und ihren Mitschülern genauso groß, wenn die Antragstellerin nach dem Schulwechsel an die GGS N.-----straße die 1. Klasse wiederholt hätte, so wie es sich ihre Eltern ursprünglich gewünscht hatten. Einen weiteren Verbleib in der 2. Klasse hat die Antragstellerin unabhängig von ihrem Leistungsstand nicht zu befürchten, weil der Besuch der Schuleingangsphase gemäß § 2 Abs. 2 AO-GS auf drei Jahre begrenzt ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Versetzungskonferenz bei der prognostischen Entscheidung über die Möglichkeiten der Förderung und der erfolgreichen Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse (§ 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS) die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.