Beschluss
12 A 4794/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO müssen Zulassungsgründe i.S. v. §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Frist schlüssig dargelegt sein; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Eine Überleitungsanzeige ist bestimmt i.S. d. §33 Abs.1 SGB X, wenn Wille zur Überleitung sowie Gläubiger, Schuldner und der übergeleitete Anspruch identifizierbar sind; Höhe der Forderung muss nicht beziffert werden.
• Bei mehrfacher Überleitung derselben Forderung auf denselben Gläubiger droht dem Schuldner keine mehrfache Inanspruchnahme; zivilrechtlicher Schuldnerschutz (insb. §§362,404,408,412 BGB) bleibt gewahrt.
• Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) bedarf es konkreter, über den Einzelfall hinausweisender Fragestellungen; pauschale Hinweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels substantiiertem Zulassungsvorbringen bei Überleitungsanzeige • Zur Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO müssen Zulassungsgründe i.S. v. §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Frist schlüssig dargelegt sein; bloße Behauptungen genügen nicht. • Eine Überleitungsanzeige ist bestimmt i.S. d. §33 Abs.1 SGB X, wenn Wille zur Überleitung sowie Gläubiger, Schuldner und der übergeleitete Anspruch identifizierbar sind; Höhe der Forderung muss nicht beziffert werden. • Bei mehrfacher Überleitung derselben Forderung auf denselben Gläubiger droht dem Schuldner keine mehrfache Inanspruchnahme; zivilrechtlicher Schuldnerschutz (insb. §§362,404,408,412 BGB) bleibt gewahrt. • Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) bedarf es konkreter, über den Einzelfall hinausweisender Fragestellungen; pauschale Hinweise genügen nicht. Der Kläger wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige des Beklagten vom 9. August 2016 (Widerspruchsbescheid 14. September 2017), mit der mögliche Rückforderungsansprüche einer Hilfeempfängerin gegen den Kläger auf den Sozialleistungsträger übergeleitet werden sollten. Streitpunkt ist, ob die Überleitungsanzeige formell und materiell bestimmt sowie ob die materiellen Voraussetzungen der Überleitung nach §93 SGB XII vorliegen. Der Kläger rügt ferner, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, die Überleitungsanzeige sei unbestimmt und die Überleitung könnte zu mehrfacher oder unsicherer Inanspruchnahme führen; er beruft sich auch auf Unterschiede zwischen SGB XII und APG NRW und behauptet ergänzend eine besondere Pflegeleistung durch ihn. Das Verwaltungsgericht hat die Überleitungsanzeige für rechtmäßig und bestimmt gehalten und festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen der Überleitung nicht offensichtlich ausgeschlossen sind. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüft summarisch das Zulassungsvorbringen gemäß §124a VwGO. • Anwendungsumfang: Nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO ist die Zulassung der Berufung nur möglich, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Frist schlüssig vorgetragen wurde; die Prüfung ist auf das Zulassungsvorbringen beschränkt. • Richtigkeitszweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen des Klägers enthält überwiegend bloße Behauptungen und setzt sich nicht substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander; daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Bestimmtheit der Überleitungsanzeige (§33 Abs.1 SGB X): Eine Überleitungsanzeige ist bestimmt, wenn Wille zur Überleitung sowie Gläubiger, Schuldner und der übergeleitete Anspruch identifizierbar sind; die Anzeige erfüllt diese Anforderungen, eine konkrete Forderungshöhe ist nicht erforderlich. • Materielle Voraussetzungen (§93 SGB XII): Ein möglicher Rückforderungsanspruch aus einer (gegebenenfalls schenkungsähnlichen) Veräußerung bzw. Verzicht ist überleitungsfähig und nicht offensichtlich ausgeschlossen; zivilgerichtliche Fragen zur Werthaltigkeit sind dort zu klären. • Schutz des Schuldners (BGB-Rechtsschutz): Bei mehrfacher Überleitung derselben Forderung greift der Schuldnerschutz nach den einschlägigen BGB-Normen (§§362,404,408,412); der Schuldner ist vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt, insbesondere wenn dieselbe Forderung auf denselben Träger übergeleitet wird. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Das Vorbringen des Klägers bleibt zu unkonkret; es fehlt an einer präzisen, über den Einzelfall hinausreichenden Fragestellung, die die Zulassung rechtfertigen würde. • Beweis- und Substantiierungsanforderungen: Neue tatsachenbehaftete Behauptungen (z.B. umfangreiche Pflegeleistung) sind im Zulassungsverfahren substantiiert und glaubhaft zu machen; das ist unterblieben, weshalb sich daraus keine Ermessensfehlerrüge erschließt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt den Anforderungen des §124a VwGO nicht. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und keine hinreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung. Die Überleitungsanzeige ist nach §33 Abs.1 SGB X hinreichend bestimmt und die materiellen Voraussetzungen einer Überleitung nach §93 SGB XII sind nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zudem ist der Schuldnerschutz im Falle mehrfacher Überleitungen gewährleistet, sodass keine begründete Furcht vor mehrfacher Inanspruchnahme besteht. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.