Beschluss
12 A 2388/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0222.12A2388.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Überleitungsanzeige des Beklagten vom 6. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2020 sei rechtmäßig. Sie genüge insbesondere den Anforderungen an die Bestimmtheit. Es komme der Wille des Beklagten hinreichend zum Ausdruck, die möglichen Schenkungsrückforderungsansprüche der - ausdrücklich benannten - Hilfeempfängerin gegen die Klägerin in Höhe von 3.000,00 Euro und 30.000,00 Euro bis zur Höhe der geleisteten Pflegewohngeldzahlungen in Höhe von 2.892,38 Euro auf sich überzuleiten und dementsprechend in die Gläubigerstellung gegenüber der Klägerin als Schuldnerin zu treten. Auch sei in der Überleitungsanzeige im Einzelnen aufgeführt, in welcher Höhe für welchen Monat Pflegewohngeldzahlungen erfolgt seien und damit übergeleitet würden. Im Widerspruchsbescheid sei die Überleitungsanzeige - in zulässiger Weise - dahingehend konkretisiert worden, dass primär der jüngere mögliche Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 3.000,00 Euro aus dem Jahr 2018 geltend gemacht werden solle und im Falle einer nicht vollständig möglichen Realisierung ein Rückgriff auf die Schenkung über 30.000,00 Euro aus dem Jahr 2016 erfolgen solle. Soweit der Beklagte die beiden hier in Rede stehenden Forderungen gegen die Klägerin auch in Bezug auf die der Hilfeempfängerin gewährten Hilfe zur Pflege übergeleitet habe, ohne eine Priorität anzugeben, ergebe sich auch daraus kein Bestimmtheitsmangel. Denn in der sozialhilferechtlichen Überleitungsanzeige habe der Beklagte sich gleichermaßen zur Priorität der jüngeren Forderung gegen die Klägerin verhalten. Die Überleitungsanzeige sei auch materiell rechtmäßig. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Sie rügt, dass der Beklagte nicht klargestellt habe, in welchem Verhältnis die zwei Überleitungsanzeigen in Bezug auf das geleistete Pflegewohngeld nach dem APG NRW und die geleistete Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII zueinander stünden, woraus sich eine unheilbar zur formellen Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeigen führende Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes ergebe. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dahinstehen, welche Überleitung prioritär zu behandeln ist, ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Eine Überleitungsanzeige ist bereits dann hinreichend bestimmt i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X, wenn der Wille zur Überleitung eines Anspruchs zum Ausdruck kommt und der übergeleitete Anspruch sowie Gläubiger und Schuldner der Forderung klar benannt werden; der übergeleitete Anspruch muss zumindest identifizierbar sein. Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des überzuleitenden Anspruchs bzw. der Umfang der geleisteten Hilfe konkret beziffert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2021 - 12 A 4794/18 -, juris Rn. 11; LSG NRW, Urteil vom 23. August 2021 - L 20 SO 20/20 -, juris Rn. 34 ff.; Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 93 (Stand: 05.12.2022) Rn. 163 f. m. w. N. Dass die Überleitungsanzeige diese Voraussetzungen erfüllt, wird mit dem Zulassungsvorbringen vorliegend nicht in Frage gestellt. Die damit an sich anzunehmende Bestimmtheit wird im vorliegenden Fall mehrerer dieselbe Forderung betreffender Überleitungsanzeigen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Prioritätsbestimmung fehlt. Denn Angaben hierzu ändern nichts an der Erkennbarkeit des Überleitungswillens und der Benennung von Forderung, Gläubiger und Schuldner. Es bedarf einer Prioritätsbestimmung insbesondere auch nicht zu dem Zweck, den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme ein und derselben Forderung zu schützen. Insoweit hat der Senat, woran er festhält, mit Beschluss vom 23. November 2021 - 12 A 4794/18 -, juris Rn. 14 ff., u. a. ausgeführt: "Für die Bestimmtheit der Überleitungsanzeige ist es hingegen unerheblich, inwieweit der Schuldner Zahlungen auf den übergeleiteten Anspruch aufgrund einer Überleitungsanzeige an den neuen (öffentlichen) Gläubiger oder aufgrund einer weiteren, denselben Anspruch betreffenden Überleitungsanzeige an den diesbezüglichen (unterschiedlichen oder - wie hier - identischen) öffentlichen Träger mit befreiender Wirkung leisten kann. Eventuelle Zahlungen auf die eine oder die andere Überleitungsanzeige (wie auch an den Leistungsbegünstigten als ursprünglichen Gläubiger) sind ein Aspekt, der im zivilrechtlichen Verhältnis gegenüber einer Zahlungsaufforderung des durch eine rechtmäßige Überleitungsanzeige in die Gläubigerposition rückenden Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen sind. Soweit noch keine vollständige Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs mit absoluter Gewissheit erfolgt ist, ist das Bestehen dieses Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen, so dass er insoweit grundsätzlich auch der Sache nach (mehrfach) überleitungsfähig ist. Für eine rechtssichere Tilgung bedarf es bei mehrfachen Überleitungsanzeigen […] keiner "Quotelung" der Überleitungsanzeigen; der zulässige Umfang der Überleitung ist allein durch § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB XII begrenzt. Denn bei der mehrfachen Überleitung ein und desselben Anspruchs hat der diesbezügliche Schuldner, wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, keine mehrfache Inanspruchnahme zu befürchten. Dies gilt erst recht, wenn dieselbe Forderung - wie hier - doppelt auf denselben Sozialleistungsträger übergeleitet wird. Die überleitende Stelle tritt im Falle der rechtmäßigen Überleitung in die Gläubigerstellung ein und kann den Anspruch, der sich in seinem rechtlichen Charakter nicht ändert, im selben Rechtsweg geltend machen, wie es sonst der ursprüngliche Gläubiger im eigenen Namen gekonnt hätte. Vgl. Rosch, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 412 BGB (Stand: 01.02.2020) Rn. 37; Roth/Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 412 Rn. 24. Auf den im Falle einer Überleitungsanzeige durch Verwaltungsakt bewirkten Forderungsübergang ist § 412 BGB entsprechend anwendbar, womit insbesondere der Schuldnerschutz gemäß §§ 404, 406-410 BGB greift. Vgl. Martens, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 412 Rn. 6. Auch im Falle von mehrfachen, mitunter gleichzeitig stattfindenden Legalzessionen kommt dem Schuldner grundsätzlich § 408 BGB zugute. Vgl. Lieder, in: BeckOGK, § 408 BGB (Stand 01.11.2017) Rn. 24; Martens, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 408 Rn. 5; Roth/Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 14. Er ist bei mehreren Übergängen derselben Forderung […] demnach vor doppelter Inanspruchnahme geschützt, wenn er einen der Forderungsübergänge nicht kennt oder sich - etwa aufgrund zeitgleichen Eintritts unmittelbar kraft Gesetzes oder bei zeitgleichem Zugang entsprechender Überleitungsanzeigen - nicht im Klaren ist, welcher Forderungsübergang Vorrang hat. Führen mehrere kraft Gesetzes oder - wie hier - durch Verwaltungsakt bewirkte Forderungsübergänge zu einer mehrfachen Überleitung derselben potenziellen Forderung auf denselben Gläubiger, bedarf es eines Rückgriffs auf § 408 BGB gar nicht erst, da eine einzige Forderung, auch wenn sie mehrfach übergeleitet wird, vom selben neuen Gläubiger insgesamt nur einmal verlangt werden kann." Mit ihrem Verweis darauf, dass ein und dieselbe Forderung "nicht gleichzeitig wegen zwei verschiedener Forderungen zweimal gepfändet werden" könne, dringt die Klägerin nicht durch. Sie legt nicht ansatzweise dar, weshalb für eine Mehrheit von Überleitungsanzeigen - insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die übergeleiteten Forderungen auf denselben Gläubiger übergehen - die gleichen rechtlichen Prioritätsanforderungen gelten sollen wie bei Mehrfachpfändungen. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Erwägung, dass eine zivilrechtliche Forderung durch einen Abtretungsvertrag nur einmal mit dinglicher Wirkung an einen Zessionar abgetreten werden könne. Insoweit lässt die Klägerin zudem außer Acht, dass vorliegend die mehrfachen Überleitungen auch in Summe den gesamten Forderungsbetrag nicht voll ausschöpfen. Weitere Aspekte, aus denen sie die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung anzweifelt, legt die Klägerin nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.