Beschluss
20 B 1817/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) nach § 146 Abs. 2 VwGO ist unzulässig.
• Zwischenentscheidungen, die vornehmlich prozessleitenden Charakter haben, sind nach § 146 Abs. 2 VwGO vom Beschwerderecht ausgeschlossen.
• Aus prozessökonomischen Gründen soll eine Beschwerde gegen derartige Zwischenentscheidungen nicht zu einem Eilverfahren im Eilverfahren führen.
• Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten bleiben wegen irreführender Rechtsmittelbelehrung gemäß § 21 GKG ausnahmsweise aus.
• Zwischenentscheidungen dienen der Sicherung des rechtmäßigen und zweckfördernden Verfahrensablaufs und der Effektivität der künftigen Sachentscheidung.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen verfahrensleitenden Hängebeschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig • Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) nach § 146 Abs. 2 VwGO ist unzulässig. • Zwischenentscheidungen, die vornehmlich prozessleitenden Charakter haben, sind nach § 146 Abs. 2 VwGO vom Beschwerderecht ausgeschlossen. • Aus prozessökonomischen Gründen soll eine Beschwerde gegen derartige Zwischenentscheidungen nicht zu einem Eilverfahren im Eilverfahren führen. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten bleiben wegen irreführender Rechtsmittelbelehrung gemäß § 21 GKG ausnahmsweise aus. • Zwischenentscheidungen dienen der Sicherung des rechtmäßigen und zweckfördernden Verfahrensablaufs und der Effektivität der künftigen Sachentscheidung. Antragsteller beantragten vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen eine wasserrechtliche Genehmigung. Sie begehrten zudem eine Anordnung, mit der dem Antragsgegner auferlegt werden sollte, die sofortige Vollziehung der erteilten Genehmigung bis zur Entscheidung über den Eilantrag auszusetzen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Erlass dieser Zwischenanordnung (Hängebeschluss) ab. Die Antragsteller legten hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerdefähigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage gestellt, da es sich um eine prozessleitende Zwischenentscheidung handele. Die Antragsteller rügten dies und suchten die Überprüfung der Ablehnung der Zwischenanordnung durch das OVG. • Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrifft eine Zwischenentscheidung, deren Hauptzweck in der prozessleitenden Sicherung des Verfahrensablaufs liegt; solche prozessleitenden Anordnungen fallen unter den Ausschluss des Beschwerderechts gemäß § 146 Abs. 2 VwGO. • Zwischenentscheidungen können zwar zeitlich befristete Regelungen in der Sache treffen, dienen aber primär dazu, den rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens zu gewährleisten und die Effektivität der späteren Sachentscheidung zu sichern. • Die Herleitung der Zwischenentscheidung aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ändert nichts am Anwendungsbereich des § 146 Abs. 2 VwGO; der Beschwerdeausschluss greift auch hier. • Prozessökonomische Erwägungen sprechen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde: Eine Zulassung würde ein Eilverfahren im Eilverfahren ermöglichen und die Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erheblich verzögern. • Die Kostenverteilung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO; von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses die Antragsteller irreführend über eine Beschwerdemöglichkeit informiert hatte. Die Beschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen, weil der angegriffene Hängebeschluss eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung darstellt, gegen die nach § 146 Abs. 2 VwGO kein Beschwerderecht besteht. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts die Antragsteller irreführend auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen hatte, weshalb nach § 21 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen wird. Insgesamt bleibt die Ablehnung der Zwischenanordnung des Verwaltungsgerichts bestehen; die materielle Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz ist davon unberührt und kann im Hauptsache- oder Eilverfahren weiterverfolgt werden.