Urteil
1 A 1517/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausbildungszeiten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, sind bei der fiktiven Höchstgrenzenberechnung nach §55 Abs.2 BeamtVG a.F. zu berücksichtigen, wenn die Altersgrenze in §12 BeamtVG a.F. unionsrechtswidrig ist.
• Die unionsrechtswidrige Altersgrenze aus §12 Abs.1 Satz1 BeamtVG a.F. ist nicht auf die Berechnung der Höchstgrenze nach §55 Abs.2 BeamtVG a.F. anzuwenden; das Effektivitätsprinzip verlangt Berücksichtigung.
• Eine Übergangsregelung (§69k BeamtVG) stellt keine unzulässige Besserstellung dar, wenn durch Berücksichtigung früherer Diskriminierungen lediglich bestehende Nachteile ausgeglichen werden.
• Bei vorgeschriebenen Ausbildungszeiten reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde auf Null, soweit der Beamte hierfür nicht bereits vollumfänglich anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat.
• Die behördliche Ruhensfeststellung ist als fortlaufender Verwaltungsakt an die jeweils geltende Sach- und Rechtslage anzupassen, sodass nachträgliche unionsrechtliche Änderungen zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung vor 17. Lebensjahr liegender Ausbildungszeiten bei Höchstgrenze nach §55 Abs.2 BeamtVG a.F. • Ausbildungszeiten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, sind bei der fiktiven Höchstgrenzenberechnung nach §55 Abs.2 BeamtVG a.F. zu berücksichtigen, wenn die Altersgrenze in §12 BeamtVG a.F. unionsrechtswidrig ist. • Die unionsrechtswidrige Altersgrenze aus §12 Abs.1 Satz1 BeamtVG a.F. ist nicht auf die Berechnung der Höchstgrenze nach §55 Abs.2 BeamtVG a.F. anzuwenden; das Effektivitätsprinzip verlangt Berücksichtigung. • Eine Übergangsregelung (§69k BeamtVG) stellt keine unzulässige Besserstellung dar, wenn durch Berücksichtigung früherer Diskriminierungen lediglich bestehende Nachteile ausgeglichen werden. • Bei vorgeschriebenen Ausbildungszeiten reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde auf Null, soweit der Beamte hierfür nicht bereits vollumfänglich anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat. • Die behördliche Ruhensfeststellung ist als fortlaufender Verwaltungsakt an die jeweils geltende Sach- und Rechtslage anzupassen, sodass nachträgliche unionsrechtliche Änderungen zu berücksichtigen sind. Der Kläger, geb. April 1953 und ehemaliger Beamter im technischen Fernmeldedienst, absolvierte ab 1.9.1967 eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Bei seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand 1997 wurden Ausbildungszeiten erst ab seinem 17. Geburtstag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Ab 1.12.2018 erhielt er neben Versorgungsbezügen eine Rente. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 11.10.2018 wegen der Rentenanrechnung ein Ruhen fest, ohne die vor dem 17. Lebensjahr liegende Ausbildungszeit in die fiktive Höchstgrenze nach §55 Abs.2 BeamtVG a.F. einzubeziehen. Der Kläger rügte Altersdiskriminierung wegen Nichtberücksichtigung dieser Zeiten und focht die Bescheide an. Das VG wies die Klage ab; der Kläger machte Berufung mit der Begründung, die Altersgrenze des §12 BeamtVG a.F. verstoße gegen EU-Recht und sei daher unanwendbar. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufgrund Einverständnisses der Parteien. • Anwendbares Recht: Für Versorgungsfälle vor dem 11.1.2017 ist nach §69k BeamtVG §55 Abs.2 BeamtVG in der bis 10.1.2017 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden. • Unionsrechtliche Vorgaben: Die Beschränkung des §12 Abs.1 Satz1 BeamtVG a.F. auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres verstößt gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Richtlinie 2000/78/EG) und ist insoweit unanwendbar. • Effektivitätsprinzip: Nationale Vorschriften sind so auszulegen und anzuwenden, dass die Ausübung von Rechten aus Unionsrecht nicht praktisch unmöglich gemacht wird; daher sind die unionsrechtskonformen Berücksichtigungsfolgen auch bei der fiktiven Höchstgrenzenberechnung zu beachten. • Auslegung von §55 Abs.2 BeamtVG a.F.: Diese Norm sieht eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit ab vollendetem 17. Lebensjahr vor, lässt aber ausdrücklich Zu- und Abschläge zu; darunter fallen auch Zeiten, die unionsrechtsbedingt ohne Altersgrenze zu berücksichtigen sind. • Keine entgegenstehende frühere Festsetzung: Die Tatsache, dass 1997 bei der konkreten Versorgungsfestsetzung die Zeiten vor dem 17. Geburtstag nicht berücksichtigt wurden, hindert die heutige Berücksichtigung nicht, weil Ruhensbescheide monatlich aktualisierende, feststellende Verwaltungsakte sind und die jeweils geltende Rechtslage maßgeblich ist. • Ermessensreduktion: Bei vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, die der Beamte außerhalb des Beamtenverhältnisses absolviert hat, ist das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, sofern hierfür nicht bereits vollumfänglich andere Versorgungsansprüche bestehen. • Übergangsregelung und Gleichbehandlung: Die Anwendung der Übergangsregelung des §69k BeamtVG zielt nicht auf Ungerechtfertigte Besserstellung; hier wird durch Berücksichtigung lediglich eine frühere Diskriminierung ausgeglichen und kein über den bisherigen Anspruch hinausgehendes Ruhegehalt gewährt. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der VwGO hat. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, bei Berechnung der Höchstgrenze nach §55 Abs.2 BeamtVG a.F. die vom Kläger vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierte Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, da die Altersgrenze des §12 BeamtVG a.F. insoweit unionsrechtswidrig ist und nicht anzuwenden ist. Die frühere Praxis der Nichtberücksichtigung steht der Neuberechnung nicht entgegen, weil Ruhensbescheide fortlaufend an die jeweils geltende Rechtslage anzupassen sind und das Ermessen der Behörde bei vorgeschriebenen Ausbildungszeiten auf Null reduziert ist, soweit keine vollen anderweitigen Versorgungsansprüche bestehen. Durch die Berücksichtigung wird lediglich die fiktive Höchstgrenze erhöht und der Ruhensbetrag reduziert; es entsteht kein Mehrruhegehalt über den bisherigen Anspruch hinaus. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.