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Beschluss

1 A 1628/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0222.1A1628.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.103,04 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.166,80 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.103,04 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.166,80 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 11. Juni 2019, mit dem dieser sich allein gegen die Abweisung seiner Klage mit ihrem auf Fortsetzungsfeststellung gerichteten Hilfsantrag wendet und den mangels Rechtsschutzinteresses erfolglos gebliebenen Hauptantrag nicht mehr thematisiert, nicht die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil. I. Zur Begründung der Abweisung der Klage mit ihrem auf eine Fortsetzungsfeststellung abzielenden Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht im Kern das Folgende ausgeführt: Die Klage könne auch insoweit keinen Erfolg haben. Die Beklagte habe es mit dem (durch Zeitablauf erledigten) Bescheid vom 12. Dezember 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 21. Dezember 2017 zu Recht abgelehnt, die vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2017 im Senegal, in Mauretanien und in Mali verbrachten Dienstzeiten des Klägers gemäß der Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 bei seiner (2017 von ihm beabsichtigten, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 nicht mehr eröffneten) vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVH doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Ein solcher Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Als rechtliche Grundlage für die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2017 komme allein § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG in Betracht, da der Kläger zu jenem Zeitpunkt die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG noch nicht erreicht gehabt habe. Die Versorgung von nach § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzten Soldaten bestimme sich gemäß § 5 SKPersStruktAnpG nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes. Für nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zurruhegesetzte Soldaten bestimme § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG zunächst ergänzend zu § 5 SKPersStruktAnpG, dass § 16 SVG mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt würden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Abs. 2 SVG angerechnet würden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Abs. 1 SVG ruhegehaltfähig seien. Nach § 16 SVG wiederum werde das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Der durch § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG in Bezug genommene § 15 Abs. 2 Satz 1 SVG bestimme, dass als Dienstzeit die Zeit berücksichtigt werde, die ruhegehaltfähig sei und dass § 20 Abs. 1 Satz 3 SVG nicht anzuwenden sei. § 15 Abs. 2 Satz 2 SVG sehe vor, dass Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 SVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt würden, einzurechnen seien und dass § 22 Satz 3 und § 64 Abs. 1 Satz 2 SVG nicht anzuwenden seien. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG mit seinem Verweis auf § 15 Abs. 2 SVG blieben Dienstzeiten und Vordienstzeiten, die lediglich nach Ermessen der zuständigen Versorgungsfestsetzungsbehörde als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen seien, bei der Bemessung des Ruhegehaltssatzes in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich außer Betracht. Dies gelte insbesondere auch für die doppelte Anrechnung von Dienstzeiten gemäß § 25 Abs. 2 SVG als ruhegehaltfähig. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung („kann“) stehe die doppelte Berücksichtigung der erfassten Auslandsverwendungszeiten in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen im Ermessen der zuständigen Behörde. Dass Dienstzeiten und Vordienstzeiten, die– wie im Fall des § 25 Abs. 2 SVG – lediglich nach dem Ermessen der zuständigen Versorgungsfestsetzungsbehörde als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnten, im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig seien, ergebe sich aus Wortlaut und Struktur der §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG i. V. m. §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 SVG. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG, welche die bei der Versorgungsfestsetzung zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Dienstzeit zum Gegenstand habe, sei sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut, dem aufgrund der strengen Gesetzesbindung im Soldatenversorgungsrecht (vgl. § 1a SVG) besondere Bedeutung zukomme, als auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien inhaltlich identisch mit § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG und im Gleichklang mit dieser Vorschrift auszulegen. § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG regele für die Berechnung der Mindestdienstzeit von 20 Jahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SKPersStruktAnpG als Voraussetzung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung, dass als „Mindestdienstzeit“ Zeiten im Sinne des § 15 Abs. 2 SVG und des § 23 Abs. 1 SVG zu berücksichtigen seien, soweit sie ruhegehaltfähig seien. Diese „Wartezeitregel“ sei ihrerseits offenkundig eng an die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG über die Wartezeit bis zum Erwerb eines Anspruchs eines Beamten auf ein Ruhegehalt angelehnt und dieser Regelung nachgebildet. Auch dort sei der ausdrücklichen Nennung nur einzelner konkreter Arten von (Vor-)Dienstzeiten, deren versorgungsrechtliche Berücksichtigung (wie die in § 23 Abs. 1 SVG genannten Ausbildungszeiten) in das Ermessen der Versorgungsfestsetzungsbehörde gestellt werde, zu entnehmen, dass die gesonderte (ausnahmsweise) Erwähnung der Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 SVG gegenüber anderen Ermessensvorschriften ausschließende Wirkung habe. Mithin seien nur solche Vordienstzeiten und Dienstzeiten zu berücksichtigen, die kraft Gesetzes Dienstzeit seien oder als solche gälten, nicht aber solche, die nur im Ermessenswege als Dienstzeit anerkannt werden könnten. Für den Bereich des Beamtenversorgungsrechts sei deshalb etwa anerkannt, dass nur nach Ermessen der zuständigen Behörde zu berücksichtigende Zeiten einer Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichem Klima nicht zur Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG zählten, und zwar selbst dann nicht, wenn sie von der zuständigen Behörde tatsächlich als ruhegehaltfähig anerkannt würden. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass die Wartezeit von 20 Jahren in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SKPersStruktAnpG nur dann gemäß § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG erfüllt sei, wenn kraft Gesetzes zwingend als ruhegehaltfähige Dienstzeit geltende Zeiten und nach § 22 SVG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Zeiten sowie Zeiten gemäß § 23 Abs. 1 SVG zusammengerechnet die besagte Wartezeit ergäben. Wegen des beschriebenen Gleichklangs der Regelungen in § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG und § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG müsse dasselbe für den hier interessierenden Bereich der ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten. Da es sich bei § 25 Abs. 2 SVG um eine Ermessensvorschrift handele, diese jedoch in § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sei, habe die Beklagte die Zeiten der fraglichen Auslandsverwendung des Klägers bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zu Recht nicht doppelt angerechnet. Die nur einfache Anrechnung dieser Zeiten benachteilige den Kläger bzw. Soldaten in seiner Situation auch nicht gleichheitswidrig gegenüber solchen Soldaten, die nicht nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden oder getreten seien und deren Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichem klimatischen Einflüssen somit gemäß § 25 Abs. 2 SVG berücksichtigt werden könne, weil die Zurruhesetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz aufgrund entsprechender Interessenbekundung freiwillig erfolge und die Betroffenen daher die Vor- und Nachteile einer solchen Zurruhesetzung miteinander abwägen könnten. Das Gesetzesverständnis des Verwaltungsgerichts belasse der Regelung des § 25 Abs. 2 SVG auch einen sinnvollen Anwendungsbereich, nämlich außerhalb des Anwendungsbereichs des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes. Ein Anspruch auf doppelte Berücksichtigung der Zeiten der Auslandsverwendung des Klägers folge auch nicht aus der auf der Grundlage von § 46 Abs. 8 Satz 1 SVG erteilten Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014, in der die Beklagte – wie vom Kläger begehrt – diese Zeiten doppelt als ruhegehaltfähig angesetzt habe. Der Versorgungsauskunft komme keine Bindungswirkung zu. Sie sei kein Verwaltungsakt, da es ihr an einer hierfür erforderlichen Regelung fehle. Sie solle als reine Wissenserklärung nach ihrem Erklärungsgehalt nur informieren, nicht jedoch regeln. Sei sie unrichtig, folge hieraus nicht, dass der betroffene Soldat eine – in der Versorgungsauskunft fälschlich errechnete – höhere Versorgung beanspruchen könne, als ihm von Rechts wegen zustehe. Dem stehe § 1a SVG entgegen, nach dessen Absatz 1 die Versorgung durch Gesetz geregelt werde und nach dessen Absatz 2 alle Zusicherungen, Vereinbarungen usw., die dem Soldaten eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Versorgung verschaffen sollten, unwirksam seien. Diese Bestimmungen führten dazu, dass eine (unzutreffende) Versorgungsauskunft nicht zu einem höheren Ruhegehalt führen könne. Auch ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen Erteilung der unrichtigen Versorgungsauskunft bestehe nicht, weil dieser seinem Inhalt nach nur auf die Wiederherstellung eines früheren rechtmäßigen Zustands abziele, hier aber ein rechtmäßiger Zustand gerade erstmals durch den (erledigten) Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 12. Dezember 2017 geschaffen worden sei. II. Das hiergegen fristgerecht erhobene Zulassungsvorbringen greift nicht durch. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts rügt, aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG folge, dass § 25 Abs. 2 SVG im Rahmen einer Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG nicht anwendbar sei. Diesbezüglich trägt der Kläger vor: Es treffe nicht zu, dass die Zeiten, die lediglich nach dem Ermessen der zuständigen Versorgungsfestsetzungsbehörde als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen seien, bei der Bemessung des Ruhegehaltssatzes in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG außer Betracht zu bleiben hätten. Dass § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG mit dem Verweis auf § 15 Abs. 2 SVG eine Anwendung von § 25 Abs. 2 SVG ausschlösse, sei nicht ersichtlich. Mit dem Verweis auf § 15 Abs. 2 SVG sei lediglich gesagt, dass Dienstzeiten berücksichtigt würden, soweit sie ruhegehaltfähig seien, auf den Charakter von § 25 Abs. 2 SVG als Ermessensvorschrift komme es nicht an. Ob Zeiten der Verwendung von Soldaten in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ruhegehaltfähig seien, sei eine Frage der Ausübung des Ermessens und nicht in § 6 Abs. 2 SKPersStruktAnpG geregelt. Auch in § 15 Abs. 2 SVG sei lediglich vorgesehen, dass Dienstzeiten berücksichtigt werden müssten, die ruhegehaltfähig seien. Zu diesen Zeiten zählten unter anderem auch die in § 25 Abs. 2 SVG aufgeführten Zeiten in Ländern mit klimatisch gefährlichen Einflüssen. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Beklagte es versäumt habe, ihr Ermessen bezüglich der doppelten Anrechnung der in Rede stehenden Dienstzeiten auszuüben. Dieses wäre auch auf Null reduziert gewesen, weil der Kläger die in Rede stehenden Dienstzeiten absolviert und seinen Dienst überobligationsmäßig in klimatisch gesundheitsschädigenden Gegenden verrichtet habe. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG nicht zur Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten herangezogen. Einer Anwendung dieser Vorschrift stehen – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – Wortlaut und Systematik von § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist § 16 SVG bei Zurruhesetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne von § 15 Abs. 2 SVG angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Abs. 1 SVG ruhegehaltfähig sind. Mit dieser Regelung enthält das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz eine eigene Regelung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für Versetzungen in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG. Zwar verweist § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG auch auf § 15 Abs. 2 SVG, nach dessen Satz 1, 1. Halbsatz, die Zeit berücksichtigt wird, die ruhegehaltfähig ist. Dieser Verweis ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass auch im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG sämtliche Zeiten ruhegehaltfähig sind, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz von Gesetzes wegen oder über Sollens- oder Ermessensvorschriften ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten. § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG erklärt von den Normen des Soldatenversorgungsgesetzes, nach denen bestimmte Zeiten im Ermessenswege als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, ausdrücklich (nur) § 23 Abs. 1 SVG für anwendbar. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin alle Zeiten, die nach allgemeinem Soldatenversorgungsrecht für ruhegehaltfähig erklärt werden können, auch im Fall einer Zurruhesetzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnten. Vielmehr ist der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 SVG zu entnehmen, dass im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG Ermessensvorschriften lediglich bei ausdrücklicher Nennung in dieser Vorschrift oder in § 15 Abs. 2 SVG zur Anwendung kommen sollen. Anders als § 23 Abs. 1 SVG, der sich auf die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung oder vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bezieht, soll beispielsweise auch § 23 Abs. 2 SVG, der eine Anerkennung von Zeiten einer (lediglich) förderlichen praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig im Ermessenswege ermöglicht, im Rahmen einer Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG nicht angewendet werden. Dieses Gesetzesverständnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG bestätigt, dem in dem maßgeblichen Gesetzentwurf der Bundesregierung – BT-Drs. 17/9340, Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr, dessen Art. 1 den Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte betrifft – noch der dortige – wortgleiche – § 7 Abs. 2 des Entwurfs entsprach. Dieser traf seinerzeit noch eine Regelung für § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs, dem wiederum § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG entspricht. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs wird zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Begründung zu § 2 Abs. 2 des Entwurfs verwiesen. Vgl. BT-Drucks. 17/9340, S. 33 linke Sp., zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs. § 2 Abs. 2 des Entwurfs, der abgesehen von einer Abweichung unverändert als § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG Gesetz geworden ist, sah vor, dass Zeiten im Sinne von § 15 Abs. 2 (Satz 1, so nur der Entwurf) und § 23 Abs. 1 SVG bei der Wartezeitenregelung nach § 2 Abs. 1 des Entwurfs berücksichtigt werden. Die für die Mindestdienstzeit anrechenbaren Zeiten werden dabei in der einschlägigen Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/9340, S. 31 linke Sp., zu § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs, abschließend wie folgt aufgezählt: „Dabei handelt es sich um Dienstzeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten (zum Beispiel Wehrdienstzeiten, Beamtendienstzeiten) sowie Zeiten der Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (zum Beispiel vorgeschriebene Hoch- oder Fachhochschulausbildung), soweit sie ruhegehaltfähig sind.“ Ist danach § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Bestimmung der Mindestdienstzeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SKPersStruktAnpG nicht anwendbar, gilt dies auch für § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG. Im Übrigen sind, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, auch im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 BeamtVG, der im Versorgungsrecht der Beamten und Richter des Bundes eine vergleichbare Funktion wie die Wartezeitregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SKPersStruktAnpG erfüllt, Zeiten, die lediglich im Ermessenswege als ruhegehaltfähig anerkannt werden können, nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 6 A 1228/14 –, juris, Rn. 61; ferner Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: 154. AL Oktober 2021, § 4 BeamtVG, Rn. 71, und Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, § 4 BeamtVG, Rn. 53 f., in dessen Aufzählung der nicht in die Wartezeit einbezogenen Zeiten sich u. a. auch die Zeiten einer Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichem Klima (§ 13 Abs. 2 BeamtVG) finden. Nach alledem war auch kein nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG eingeräumtes Ermessen auszuüben und kam es auf die Frage einer Ermessensreduzierung ersichtlich nicht an. b) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge des Klägers, der Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Bindungswirkung zu. Die Beklagte habe in dieser Versorgungsauskunft nicht darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, die Zeiten der Verwendung unterfielen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG nicht § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG, da § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG als Ermessensregelung im Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG nicht anwendbar sei. Diesen Hinweis habe die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Auskunft am 22. Mai 2014 geben können, weil sich die Verhältnisse seitdem nicht verändert hätten. Gerade weil die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG nicht anwendbar sei, sei die Versorgungsauskunft als bindend anzusehen. Für die Frage, ob der Kläger aus der Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 Rechte herleiten kann, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte etwaigen Hinweispflichten genügt hat. Maßgeblich ist allein, ob bereits der Versorgungsauskunft eine verbindliche Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten der Auslandsverwendung des Klägers zu entnehmen ist. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Schon der Betreff des Schreibens („ Auskunft über Versorgungsbezüge“, Hervorhebung nur hier) lässt darauf schließen, dass es sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – lediglich um eine Auskunft und damit um eine Wissenserklärung ohne eigenen regelnden Charakter handelt. Noch deutlicher wird dies aus den Absätzen des der Auskunft beiliegenden, per E-Mail am 22. Mai 2014 an den Kläger übersandten Anschreibens, die sich ausdrücklich auf die Auslandsverwendung beziehen: „Hinsichtlich Ihrer Verwendung im Senegal, Mauretanien und Mali in der Zeit vom 01.06.1998 bis voraussichtlich 31.12.2016 gebe ich Ihnen folgenden Hinweis: Bitte beachten Sie, dass über die Doppelanrechnung nach § 25 Abs. 2 SVG erst bei Eintritt in den Ruhestand und nur auf Antrag ( diesen haben Sie bereits gestellt ) entschieden werden kann:“ Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der doppelten Anrechnung der Auslandsverwendungszeiten mit der Versorgungsauskunft gerade noch keine Regelung getroffen werden sollte. Vielmehr sollte eine diesbezügliche Entscheidung erst bei Eintritt in den Ruhestand gefällt werden. c) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Versorgungsauskunft bei dem Kläger möglicherweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Ein solcher könnte allenfalls Grundlage eines – hier nicht streitgegenständlichen – Schadensersatzanspruchs sein, nicht jedoch einen Anspruch des Klägers auf (rechtswidrige) doppelte Anerkennung seiner Auslandsverwendungszeiten als ruhegehaltfähig begründen. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. Dabei kommt einer Rechtsfrage, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, da das mit der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung verfolgte Ziel einer Klärung dieser Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft nicht mehr erreicht werden kann. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Frage sich für eine Nachfolgevorschrift offensichtlich in gleicher Weise stellt, ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder wenn die außer Kraft tretenden oder getretenen Vorschriften in einer erheblichen Zahl offener Fälle anzuwenden sind. Die den Ausnahmefall jeweils begründenden Umstände sind darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2015– 12 A 2088/13 –, juris, Rn. 4, und vom 10. Dezember 2021 – 1 A 1517/20 –, n. v. Vgl. entsprechend zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2013 – 7 B 42.12 –, juris, Rn. 6 und vom 17. Mai 2013 – 3 B 87.12 –, juris, Rn. 9 jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 146. In Anwendung dieser Grundsätze ist schon nicht (hinreichend) dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vorliegen. Hierzu führt der Kläger aus, im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage sei zu überprüfen, inwieweit das Verwaltungsgericht falsche Ansätze bei der Auslegung von § 6 Abs. 2 SKPersStruktAnpG i. V. m. §§ 15 Abs.2, 25 Abs. 2 SVG angewendet habe. Dies sei von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur für den Kläger, sondern auch für seine vielen Kameraden. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger schon nicht im Ansatz eine klärungsbedürftige konkrete Frage ausformuliert. Selbst wenn er die Frage geklärt sehen wollte, ob auch bei Zurruhesetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG Zeiten gesundheitsschädigender Verwendung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SVG doppelt bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen sind, bezöge sich diese Frage auf ausgelaufenes Recht, sodass ihr regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukäme. Einen der vorgenannten Ausnahmefälle hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass sich die o. g. Frage in einer Vielzahl noch offener Fälle stellt. Soweit der Kläger im ohnehin außerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 7. Januar 2020 ausführt, bereits jetzt warteten 70 Personen auf eine Entscheidung, ob ihnen ihr Dienst beispielsweise im Senegal, in Mali, Afghanistan, Namibia oder Südafrika doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werde, bleibt unklar, ob diese Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zur Ruhe gesetzt worden sind. Nur in diesem Fall würde sich die o. g. Frage stellen. In den angegriffenen Bescheiden ging es nicht um die Frage, ob Verwendungszeiten im Senegal, in Mali und in Mauretanien generell nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG doppelt als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind, sondern nur darum, ob diese Zeiten bei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zur Ruhe gesetzten Soldaten doppelt in Ansatz zu bringen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 17.514,96 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 52 Abs. 1 GKG. Anzusetzen ist der sog. Teilstatus, d. h. der Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus. Bei der begehrten doppelten Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2017 hätte sich das monatliche Ruhegehalt bei Klageerhebung am 22. Dezember 2017 auf 2.418,40 Euro belaufen. Dabei hätte der Ruhegehaltssatz allerdings nur 68,96 % betragen und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen 71,75 %. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit hätte sich um 18 Jahre und 304 Tage auf 37 Jahre und 30 Tage erhöht. Bei Zugrundelegung des auch in den angegriffenen Bescheiden angewendeten Übergangsrechts aus § 94b Abs. 1 bis 3 SVG folgt hieraus ein Prozentsatz von 37,08 %, dem gemäß § 94b Abs. 1 Satz 2 SVG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weitere 35 Prozentpunkte hinzuzurechnen sind. Diese Summe in Höhe von 72,08 % ist gemäß § 94b Abs. 9 SVG i. V. m. § 97 Abs. 4 Satz 1 SVG mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen. Dies führt (aufgerundet) auf einen Ruhegehaltssatz von 68,96 %. Die monatliche Differenz zum gewährten Ruhegehalt in Höhe von 1.786,45 Euro beträgt 631,95 Euro. Der Zweijahresbetrag beläuft sich auf 15.166,80 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts für das am 24. April 2019 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Die danach zu ermittelnde, auf den Monat der Antragstellung (April 2019) zu beziehende Differenz des begehrten (2.567,68 Euro) und des gewährten Ruhegehalts (1.896,72 Euro) beträgt 670,96 Euro. Der Zweijahresbetrag dieser Differenz beläuft sich auf den festgesetzten Betrag von 16.103,04 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.