Beschluss
1 A 2500/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gemäß §124 VwGO erfordert eine konkrete, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe, die das Oberverwaltungsgericht allein anhand der Zulassungsbegründung prüfen kann.
• Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt nur, wenn die überwiegende Meinung der Fachwissenschaft ihre Wirksamkeit und Geeignetheit stützt; nichtrandomisierte Berichte oder Hersteller-/Anbieterinformationen genügen hierfür nicht.
• Die Zulässigkeit von Beihilfe für eine noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung nach §4i Abs.4 BVO NRW setzt voraus, dass wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewandt wurden oder unzumutbar waren.
• Ein bloßer Verweis auf behördliche bzw. CE-/FDA-Zulassungen des Geräts begründet keine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung zur spezifischen Indikation.
• Die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO liegen vorliegend nicht; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: IRE-Therapie nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt • Die Zulassung der Berufung gemäß §124 VwGO erfordert eine konkrete, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe, die das Oberverwaltungsgericht allein anhand der Zulassungsbegründung prüfen kann. • Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt nur, wenn die überwiegende Meinung der Fachwissenschaft ihre Wirksamkeit und Geeignetheit stützt; nichtrandomisierte Berichte oder Hersteller-/Anbieterinformationen genügen hierfür nicht. • Die Zulässigkeit von Beihilfe für eine noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung nach §4i Abs.4 BVO NRW setzt voraus, dass wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewandt wurden oder unzumutbar waren. • Ein bloßer Verweis auf behördliche bzw. CE-/FDA-Zulassungen des Geräts begründet keine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung zur spezifischen Indikation. • Die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO liegen vorliegend nicht; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzuweisen. Der Kläger begehrte Beihilfeerstattung für eine am 16.03.2017 durchgeführte irreversible Elektroporation (IRE) zur Behandlung eines Prostatakarzinoms. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die IRE-Behandlung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt und daher nach §4i BVO NRW nicht beihilfefähig; außerdem habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass anerkannte Behandlungen ohne Erfolg geblieben oder unzumutbar gewesen seien. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO und berief sich darauf, die Methode sei bereits anerkannt; er verwies auf FDA- und CE-Zulassungen sowie auf Stellungnahmen einzelner Kliniken. Das Verwaltungsgericht stützte seine Bewertung auf eine amtsärztliche Begutachtung und S3-Leitlinien, die die Studienlage als unzureichend beurteilten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, und entschied über Kosten und Streitwert. • Zulassungsmaßstab: §124, §124a VwGO verlangen eine konkrete, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe; die Begründung muss eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne weitere Ermittlungen ermöglichen. • Stand der Wissenschaft: Wissenschaftliche Allgemeinanerkennung setzt die überwiegende Zustimmung der Fachwissenschaft voraus; maßgeblich sind zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Studien mit hohem Evidenzgrad (z. B. randomisierte, kontrollierte Studien). • Beweiswürdigung: FDA- und CE-Zulassungen betreffen Gerätesicherheit/Marktzulassung, nicht die wissenschaftliche Anerkennung einer bestimmten Therapie zur Behandlung einer Erkrankung; daher sind sie kein Ersatz für belastbare klinische Studien. • Leitliniengewicht: Die einschlägige S3-Leitlinie (Prostatakarzinom) spiegelt zum relevanten Zeitpunkt und auch aktuell eine unzureichende Datenlage zur onkologischen Effektivität und Sicherheit der fokalen IRE wider; S3-Leitlinien haben höchste methodische Qualität und sind maßgeblich für die Beurteilung des Standes der Wissenschaft. • Vorbringen des Klägers: Hinweise auf einzelne Klinikberichte, Kostenvoranschläge oder nicht näher benannte Studien sind nicht geeignet, die fehlende wissenschaftliche Anerkennung zu widerlegen, da sie entweder nicht wissenschaftlich geprüft, nicht hinreichend belegt oder vom Anbieterinteresse geprägt sind. • Voraussetzungen für Ausnahmeregelung (§4i Abs.4 BVO NRW): Die Vorschrift erlaubt Beihilfe für noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen nur, wenn anerkannte Behandlungen ohne Erfolg blieben oder unzumutbar waren; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass anerkannte kurative Verfahren erfolglos angewandt wurden oder unzumutbar gewesen wären, und Verfahren wie Active Surveillance stellen keine kurative Heilbehandlung dar. • Rechtsfolgen: Mangels konkreter Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1) und fehlender besonderer Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2) ist die Berufungszulassung zu versagen; die Sache ist entschieden, ohne dass eine weitergehende inhaltliche Revision geboten wäre. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Begründet ist dies damit, dass das Zulassungsvorbringen die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert darlegt und auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO aufgezeigt werden. Die S3-Leitlinie und das amtsärztliche Gutachten belegen zum maßgeblichen Zeitpunkt eine unzureichende Studienlage zur Wirksamkeit und Sicherheit der IRE bei Prostatakarzinom. FDA- und CE-Zulassungen sowie vereinzelte Klinikdarstellungen ersetzen keine belastbaren klinischen Studien und führen nicht zur Annahme wissenschaftlicher Allgemeinanerkennung; ferner hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass anerkannte Behandlungen ohne Erfolg geblieben oder unzumutbar gewesen seien. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.464,91 Euro festgesetzt, das erstinstanzliche Urteil ist nunmehr rechtskräftig.