Beschluss
4 B 1344/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Steuerrückstände in erheblicher Höhe und über längere Zeit begründen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und rechtfertigen den Widerruf einer Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
• Ein Sanierungskonzept kann der Annahme der Unzuverlässigkeit entgegenstehen, wenn ein verbindlicher, von allen Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan mit konkreten Raten und Endzeitpunkt besteht.
• Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst, wenn die Behörde den Widerrufsgrund und die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig kennt; eine Anhörung des Betroffenen ist hierfür regelmäßig erforderlich.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten wegen anhaltender Steuerschulden • Steuerrückstände in erheblicher Höhe und über längere Zeit begründen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und rechtfertigen den Widerruf einer Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO. • Ein Sanierungskonzept kann der Annahme der Unzuverlässigkeit entgegenstehen, wenn ein verbindlicher, von allen Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan mit konkreten Raten und Endzeitpunkt besteht. • Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst, wenn die Behörde den Widerrufsgrund und die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig kennt; eine Anhörung des Betroffenen ist hierfür regelmäßig erforderlich. Die Antragstellerin betreibt ein Gewerbe mit Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Die Antragsgegnerin erließ am 1.3.2021 eine Ordnungsverfügung, mit der unter anderem die Erlaubnis widerrufen wurde; die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung. Die Behörde stützte den Widerruf auf wiederholt angefallene erhebliche Steuerrückstände seit 2011 (rund 24.700 € Stand 23.11.2020) und fehlende Zuverlässigkeit nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Die Antragstellerin verwies auf ratierliche Teilzahlungen und pandemiebedingte Umsatzausfälle. Die Verwaltungsgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Sanierungskonzept vorliegen und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. • Rechtliche Grundlage des Widerrufs ist § 33c GewO in Verbindung mit § 49 VwVfG NRW; Widerruf ist möglich, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. • Steuerrückstände sind nach ständiger Rechtsprechung ein Indiz für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, wenn sie in Höhe, Dauer und Verhältnis zur Gesamtbelastung von Gewicht sind; hier sprechen die langjährige, wiederkehrende Säumigkeit und die Höhe der Rückstände für Unzuverlässigkeit. • Ein Sanierungskonzept kann die Unzuverlässigkeitsprognose widerlegen, setzt aber einen verbindlichen, von allen Gläubigern getragenen Tilgungsplan mit konkreten Raten und einem Endzeitpunkt voraus; solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor, Teilzahlungen ohne Gesamtkonzept genügen nicht. • Die pandemiebedingten Schließungen ändern die Prognose nicht, weil die Behörde nicht nur auf pandemiebedingte Pflichtverletzungen abstellt, sondern auf ein über zehn Jahre andauerndes pflichtwidriges Verhalten; pauschale Behauptungen zu Umsatzausfällen und Nichtzufluss von Hilfsgeldern sind nicht ausreichend, um einen außergewöhnlichen Umstand darzulegen. • Die Behörde hat die Antragstellerin angehört (21.12.2020); die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG läuft erst mit vollständiger Kenntnis der für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen, die hier nach erfolgter Anhörung vorgelegen haben. • Bei der Ermessensausübung lag kein Ermessensfehler vor: wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die intendierte Widerrufsentscheidung zu verhindern, wenn keine außergewöhnlichen Umstände oder tragfähigen Sanierungspläne vorgetragen und belegt sind. • Die sofortige Vollziehung der weiteren Anordnungen (Ziffern 2 und 3) ist aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen; die Antragsgegnerin hat somit Erfolg. Der Widerruf der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist aufgrund erheblicher, über Jahre bestehender Steuerrückstände und der daraus folgenden prognostizierten Unzuverlässigkeit rechtmäßig; ein sanierender Tilgungsplan, der dem entgegenstünde, wurde nicht nachgewiesen. Die vermeintlichen pandemiebedingten Auswirkungen ändern an der Einschätzung nichts, weil die Behördenentscheidung auf einem langjährigen Muster der Pflichtverletzungen beruht und die Antragstellerin keine konkreten, nachprüfbaren Nachweise für außergewöhnliche Belastungen oder ein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.