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Beschluss

19 B 1896/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Schulbesuchsausschluss ist wiederherzustellen, wenn der Ausschluss offensichtlich ermessensfehlerhaft ist. • Bei Förderschülern mit dem Schwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung haben vorrangig alle sonderpädagogischen Förder- und Verwaltungsmaßnahmen Vorrang vor einem Ausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. • Ein vorläufiger Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW setzt hinreichende Anhaltspunkte für ein krankhaftes, nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten oder Gefahr im Verzug voraus; er darf nicht zur Umgehung der befristeten Maßnahmen des § 53 SchulG NRW dienen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei ermessensfehlerhaftem Schulbesuchsausschluss • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Schulbesuchsausschluss ist wiederherzustellen, wenn der Ausschluss offensichtlich ermessensfehlerhaft ist. • Bei Förderschülern mit dem Schwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung haben vorrangig alle sonderpädagogischen Förder- und Verwaltungsmaßnahmen Vorrang vor einem Ausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. • Ein vorläufiger Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW setzt hinreichende Anhaltspunkte für ein krankhaftes, nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten oder Gefahr im Verzug voraus; er darf nicht zur Umgehung der befristeten Maßnahmen des § 53 SchulG NRW dienen. Der Schüler (Antragsteller) mit förmlich festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung) wurde durch die Schulleiterin der Gesamtschule I. N. mit Bescheid vom 3.11.2021 vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Die Schulleiterin begründete den Ausschluss mit gefährdenden Übergriffen des Schülers gegenüber Mitschülern und verwies auf ein amtsärztliches Gutachten. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Ausschluss zulässig und ob ersetzende oder vorrangige sonderpädagogische Maßnahmen ausgeschöpft waren. Es stellte fest, dass weder ein ausreichender Nachweis eines krankhaften, nicht steuerbaren Verhaltens vorlag noch ersichtliche, zuvor ausgeschöpfte sonderpädagogische Fördermaßnahmen oder Verwaltungsmaßnahmen des Schulamts dokumentiert waren. Auf Grundlage dieser Prüfung wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. • Zulässigkeit: Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist gegeben, da der angefochtene Bescheid weiterhin Regelungswirkung entfaltet. • Ermessensfehler: Die Schulleiterin hat den vorläufigen Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW offensichtlich ermessensfehlerhaft ausgeübt, weil sie vorrangige sonderpädagogische Förder- und Verwaltungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW nicht nachgewiesen ausgeschöpft hat. • Vorrang sonderpädagogischer Maßnahmen: Bei Förderschülern mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung müssen zunächst individuelle Förderpläne (§ 21 AO-SF), regelmäßige Überprüfung, Anpassung der Förderung und mögliche Wechsel des Förderorts (§ 17 AO-SF) bzw. andere schulaufsichtliche Maßnahmen umgesetzt werden, bevor ein Ausschluss nach § 54 SchulG NRW gerechtfertigt ist. • Tatbestandsvoraussetzungen: Ein Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 setzt hinreichende Anhaltspunkte für ein krankhaftes, nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten voraus; bloße übergriffige oder verbale Vorfälle ohne Nachweis fehlender Steuerungsfähigkeit genügen nicht. • Erforschung der Steuerungsfähigkeit: Die Akten zeigten keine Hinweise, dass das Verhalten des Schülers unsteuerbar ist; das schulärztliche Zeugnis vom 22.11.2021 liefert keine belastbaren Anhaltspunkte für fehlende Steuerungsfähigkeit. • Subsidiarität gegenüber § 53 SchulG NRW: Solange erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW nicht als versucht oder untauglich nachgewiesen sind, ist ein Ausschluss nach § 54 nicht verhältnismäßig. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Weil der Ausschluss offensichtlich rechtswidrig war und das Interesse des Antragstellers am Schulbesuch überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Schulleiterin vom 3.11.2021 wiederhergestellt wird. Das OVG hat festgestellt, dass der vorläufige Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW offensichtlich ermessensfehlerhaft ist, da vorrangige sonderpädagogische Förder- und Verwaltungsmaßnahmen nicht nachgewiesen ausgeschöpft wurden und keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nicht steuerbares krankhaftes Fehlverhalten vorliegen. Dem Antragsteller wird damit vorläufig der Schulbesuch nicht weiter versagt; der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.