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Beschluss

9 E 1006/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung einer noch nicht abgeschlossenen konkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; sie ist nicht zur nachträglichen Entschädigung für bereits entstandene Prozesskosten bestimmt. • Ist die kostenverursachende Instanz bereits durch Erledigungserklärungen beendet, kommt Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. • Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen möglich; die freiwillige Aufgabe der beabsichtigten Rechtsverfolgung durch die Partei spricht regelmäßig gegen solche Billigkeitsgründe.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Erledigungserklärung • Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung einer noch nicht abgeschlossenen konkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; sie ist nicht zur nachträglichen Entschädigung für bereits entstandene Prozesskosten bestimmt. • Ist die kostenverursachende Instanz bereits durch Erledigungserklärungen beendet, kommt Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. • Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen möglich; die freiwillige Aufgabe der beabsichtigten Rechtsverfolgung durch die Partei spricht regelmäßig gegen solche Billigkeitsgründe. Antragstellerinnen beantragten Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren. Noch vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gaben die Antragstellerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23.11.2021 eine Erledigungserklärung ab. Das Verwaltungsgericht hatte über das Eilverfahren nicht mehr zu entscheiden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht lehnte die Gewährung der Prozesskostenhilfe ab, weil die kostenverursachende Instanz abgeschlossen war und damit kein Förderungszweck mehr bestand. Die Antragstellerinnen legten Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ein. • Zweck der Prozesskostenhilfe ist die Ermöglichung einer beabsichtigten, in der betreffenden Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Wenn die zugrunde liegende Instanz bereits abgeschlossen ist, ist die Förderungsvoraussetzung entfallen; Prozesskostenhilfe dient nicht der nachträglichen Entschädigung für bereits entstandene Prozesskosten. • Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht. Solche Billigkeitsgründe liegen regelmäßig nicht vor, wenn der Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung freiwillig vor der Entscheidung über sein PKH-Gesuch aufgibt, etwa durch Erledigungserklärung. • Die Antragstellerinnen haben das Verfahren durch ihre Erledigungserklärung beendet, ohne auf eine vorherige Entscheidung über den PKH-Antrag zu bestehen; es bestanden keine ausreichenden Billigkeitsgründe für eine rückwirkende PKH-Gewährung. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs.2, 159 Satz2 VwGO sowie §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründend liegt zugrunde, dass mit der Erledigungserklärung die förderungsfähige Rechtsverfolgung weggefallen ist und keine Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe erkennbar sind, da die Partei die Verfahrenserledigung freiwillig herbeigeführt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.