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Beschluss

9 K 1693/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2025:0108.9K1693.23.00
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Tenor

Der Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. aus O. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. aus O. wird abgelehnt. Gründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den Berichterstatter. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits beendet und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 9 E 1006/21 -, juris, Rn. 2 f., m.N. Billigkeitsgründe, die trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise für eine rückwirkende Bewilligung sprechen könnten, sind hier nicht erkennbar. Das erstinstanzliche Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Gibt aber der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus freien Stücken vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch auf, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe ausgegangen werden. Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klage- bzw. Antragsrücknahme, sondern auch im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 9 E 1006/21 -, juris, Rn. 4 f., m.N. So liegt der Fall hier. Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12. September 2024 ausdrücklich den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, ohne auf einer vorgängigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zu bestehen. Dies wäre auch möglich gewesen, da ein Kläger vor Abgabe einer Erledigungserklärung die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs bei Gericht einfordern kann. Die Abweisung in der Sache wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses durch das Gericht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wäre unzulässig und verletzte den Kläger in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 9 E 1006/21 -, juris, Rn. 6 f., m.N. Unabhängig davon war der Antrag auf rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Klage zu keinem Zeitpunkt die nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche Aussicht auf Erfolg hatte. Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 -, juris, Rn. 13. Nach diesen Maßstäben darf hier Prozesskostenhilfe verweigert werden, da es keinen Anlass für die Erhebung der Klage gab, ihr mithin das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Der Kläger hat die Förderung in der Höhe erhalten, die er beantragt hatte. Für seine Vermutung, dass bei der noch zu erfolgenden Schlussabrechnung keine vollständige erneute Überprüfung des Antrags erfolgen werde, es vielmehr eine Bindungswirkung der bei Bewilligung zugrundeliegenden Annahmen geben könne, gab es zu keinem Zeitpunkt belastbare Anhaltspunkte.