Beschluss
15 A 3203/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bildung von Polizeiketten zur Abschirmung einer friedlichen Versammlung kann zulässig sein, wenn eine konkrete Gefahr von Störern ausgeht und mildere Mittel nicht gleichermaßen geeignet sind.
• Bei Gefahren durch Dritte sind Maßnahmen primär gegen die Störenden zu richten; Eingriffe in die geschützte Versammlung sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
• Einzulassen ist Berufung nur, wenn ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen (§124a VwGO).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Polizeiketten zur Abschirmung friedlicher Versammlungen • Die Bildung von Polizeiketten zur Abschirmung einer friedlichen Versammlung kann zulässig sein, wenn eine konkrete Gefahr von Störern ausgeht und mildere Mittel nicht gleichermaßen geeignet sind. • Bei Gefahren durch Dritte sind Maßnahmen primär gegen die Störenden zu richten; Eingriffe in die geschützte Versammlung sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. • Einzulassen ist Berufung nur, wenn ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen (§124a VwGO). Die Kläger begehrten Feststellung, dass die Polizeibildung von Absperrketten zwischen ihrer Versammlung und einer gegnerischen Kundgebung auf einem Platz am 00. Dezember 2017 rechtswidrig gewesen sei und ihre Rechte verletzt habe. Anlass waren Annäherungen von Gegendemonstranten, darunter ein Anfangsvorfall mit Körperverletzung, und das Vorlaufen mehrerer Personen auf die Klägerkundgebung. Die Polizei bildete nördlich und südlich der Klägerkundgebung Polizeiketten und verwehrte so zeitweise den freien Sicht- und Teilnehmendenzugang, um eine Eskalation zu verhindern. Die Kläger sahen in der Abschirmung eine unverhältnismäßige Beschränkung ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Maßnahmen seien nach §15 VersG zur Gefahrenabwehr geeignet und verhältnismäßig gewesen. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Zulassungsantrag ab. • Zulassungsrecht: Zulassung der Berufung setzt ernstliche Richtigkeitszweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) voraus; beides ist nicht dargelegt. • Rechtliche Grundlagen: Die Polizei kann nach §15 Abs.3 i.V.m. §15 Abs.1 VersG zur Abwehr unmittelbarer Gefahren auch nach Beginn einer Versammlung alle zustehenden Befugnisse einsetzen; das eingesetzte Mittel muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. • Gefahrenprognose und Anscheinsgefahr: Die Polizei durfte aus ex-ante-Sicht annehmen, dass von den heranrückenden Personen und Teilen der Gegenversammlung ein Gewaltpotenzial ausging; selbst bei möglicher Fehleinschätzung lag jedenfalls eine Anscheinsgefahr vor, die Maßnahmen rechtfertigt. • Adressierung der Maßnahme: Maßnahmen waren primär gegen die störenden Drittpersonen gerichtet; die Polizeiketten dienten ihrem Schutz und waren objektiv als Schutzmaßnahme erkennbar, da Zugänge möglich blieben. • Verhältnismäßigkeit und Ermessensgebrauch: Eine Verlagerung oder andere als milder erachtete Mittel wären nicht gleichermaßen geeignet gewesen, weil die Störer aus mehreren Richtungen zugingen; die Abschirmung war zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig, da Zugänge weiter gewährleistet blieben. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Zulassungsbegründung formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung; die Rechtmäßigkeit ist kontextabhängig und am Einzelfall zu prüfen. • Prozessuales: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG; der Zulassungsantrag ist unanfechtbar und mit dessen Ablehnung ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Zulassungsantrag der Kläger wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Bildung der Polizeiketten war nach §15 VersG als zur Abwehr unmittelbarer Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig anzusehen, weil von Störungen durch Gegendemonstranten und einer realistischen Eskalationsgefahr auszugehen war. Die Maßnahmen richteten sich primär gegen die Störer und waren objektiv erkennbar auf Gefahrenabwehr und Schutz der klägerischen Versammlung gerichtet; Zugänge zur Kundgebung blieben grundsätzlich möglich. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.