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Urteil

1 A 261/22 HAL

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2025:0108.1A261.22HAL.00
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Leitsätze
1. Die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes steht einem auf Polizeirecht gestützten Platzverweis gegen eine Person, die sich auf dem Weg zu einer Versammlung befindet, nicht entgegen. (Rn.40) 2. Ausreichend für einen Platzverweis ist eine Anscheinsgefahr. (Rn.46) 3. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch eine sog. Schockschlag ist unverhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen erkennbar ebenso ausreichend gewesen wären. (Rn.64)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Kläger durch einen sog. Schockschlag, durch Zu-Boden-Bringen mittels Kopfzug und durch Fixierung am Boden mit dem Knie rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes steht einem auf Polizeirecht gestützten Platzverweis gegen eine Person, die sich auf dem Weg zu einer Versammlung befindet, nicht entgegen. (Rn.40) 2. Ausreichend für einen Platzverweis ist eine Anscheinsgefahr. (Rn.46) 3. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch eine sog. Schockschlag ist unverhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen erkennbar ebenso ausreichend gewesen wären. (Rn.64) Es wird festgestellt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Kläger durch einen sog. Schockschlag, durch Zu-Boden-Bringen mittels Kopfzug und durch Fixierung am Boden mit dem Knie rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. a) Soweit die Klage gegen die Verweigerung des Zugangs zur Kundgebung des Bündnis B. zu dem Thema "Farbe bekennen - keine Stimme der AfD" am 29. Mai 2021 in B. durch die Beklagte gerichtet ist, ist sie als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch in den Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - juris Rn. 9). Hiernach ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Zugangs zu der Versammlung als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei der angegriffenen Maßnahme handelte es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Platzverweises i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Dieser hat sich infolge Zeitablaufs vorprozessual erledigt, da dessen Regelungswirkung jedenfalls mit dem Ende der Kundgebung entfallen ist. b) Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch einen sog. Schockschlag, durch Zu-Boden-Bringen mittels Kopfzug und durch Fixierung am Boden mit dem Knie richtet, ist die Klage ebenfalls als Fortsetzungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Auch bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 49.64 - juris Rn. 14; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2015 - 5 K 1265/14 - juris Rn. 21; kritisch auch: Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Abschnitt E Rn. 956). Dieser Verwaltungsakt hat sich spätestens zu dem Zeitpunkt erledigt, als der Kläger auf seinen Wunsch mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht wurde, weil sich die Geltungsdauer des durch Anwendung unmittelbaren Zwangs vollzogenen polizeilichen Gebots hiernach inhaltlich erschöpft hatte und die Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 49.64 - a.a.O. Rn. 15). 2. Eine Klage, die - wie hier - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, unterliegt keiner Frist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 - juris Rn. 19). Das Klagerecht war auch nicht verwirkt, obwohl der Kläger die Klage erst am 27. Mai 2022 erhoben hat. Die Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Klage mehr erheben werde. Die Verwirkung des Klagerechts setzt voraus, dass die Klageerhebung gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Kläger trotz Kenntnis von der Möglichkeit der Klageerhebung über einen längeren Zeitraum erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, dass der Beklagte nicht mehr mit einer Klagerhebung rechnen musste und sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 - juris Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig erst nach Ablauf eines Jahres entstehen können (vgl. VG Q-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 1 K 2069/17 - juris Rn. 17). Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Zudem ist es - auch aus der Sicht der Beklagten - nachvollziehbar, dass der Kläger vor einer Klageerhebung zunächst den Ausgang des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren abwartet. Hiernach leuchtet es ein, dass der Kläger erst nach der Einstellung des Verfahrens, die am 7. Mai 2022 erfolgte, Klage erhoben hat. Auf den Umstand, dass die Beklagte nicht selbst Anlass dafür gegeben hat, dass erst nach einem Jahr Klage erhoben wurde, kommt es nicht an. 3. Die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO steht wegen der möglichen Verletzung seiner Grundrechte der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht in Zweifel. 4. Der Kläger verfügt zudem im Hinblick auf alle hier in Rede stehenden Maßnahmen über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger ein Rehabilitierungsinteresse geltend machen kann. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 - a.a.O. Rn. 32). Es liegt nahe, eine derartige Stigmatisierung des Klägers durch die gegen ihn durchgeführten polizeilichen Maßnahmen anzunehmen, da er am Rande der Kundgebung des Bündnis C. in aller Öffentlichkeit von den eingesetzten Polizeibeamten geschlagen, zu Boden gebracht, gefesselt und abgeführt wurde, so dass ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich nicht ganz fernliegend sein dürften. Das bedarf indessen keiner Vertiefung, da sich ein Feststellungsinteresse jedenfalls auf den Gesichtspunkt der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen polizeilichen Maßnahmen stützen lässt. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann auch in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen. Das betrifft solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 22 ff.). Die letztgenannte Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die polizeiliche Maßnahme in einem durch weitere Grundrechtseingriffe erheblichen Gewichts geprägten Gesamtkontext stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 23; Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - a.a.O. Rn. 35; VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 10 ZB 23.1058 - juris Rn. 13). Hiernach ist ein Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund der typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahmen anzunehmen. Sowohl bei dem angegriffenen Platzverweis als auch bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs handelt es sich um Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 10 ZB 23.1058 - a.a.O. Rn. 4). Darüber hinaus wird insbesondere der zunächst ausgesprochene Platzverweis, obwohl dieser isoliert betrachtet möglicherweise noch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 3 L 26/23.Z - juris Rn. 13 ff.), wegen seines engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden massiven Einschreiten der Polizei gegen den Kläger durch ein schwerwiegendes Eingriffsszenario geprägt, so dass insgesamt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundrechte des Klägers nicht verneint werden kann. 5. Richtige Beklagte ist die Polizeiinspektion Halle. Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA, wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, gilt auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auch bei analoger Anwendung dieser Vorschrift (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 78 VwGO Rn. 50). Dabei ist die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO, wonach zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt, in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entsprechend anzuwenden, wenn in der Klageschrift statt der zu verklagenden Behörde ihr Rechtsträger als Beklagter bezeichnet ist (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 78 VwGO Rn. 62). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 - juris Rn. 12). So liegt es hier. In der Klageschrift war das Land als Beklagter genannt. Aus der Klagebegründung ergab sich jedoch, dass richtige Beklagte die Polizeiinspektion Halle ist, da sich die Klage gegen Maßnahmen von Beamten der Landesspolizei richtet, die im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation (BAO) der Polizeiinspektion Halle während der Versammlung am 29. Mai 2021 im Einsatz waren. Dies entspricht auch der im Schriftsatz vom 26. Juli 2022 dargelegten Rechtsauffassung der Beklagten. Demgemäß ist das Passivrubrum - wie vom Kläger beantragt - entsprechend zu berichtigen. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit sie gegen die Verweigerung des Zugangs zur Kundgebung des Bündnis B. gerichtet ist. Die Zugangsverweigerung stellt einen rechtmäßigen Platzverweis i.S.d. § 36 Abs. 1 SOG LSA dar. a) Das SOG LSA wird im vorliegenden Fall nicht durch die spezielleren Regelungen des Gesetzes des Landes über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG LSA) verdrängt. Die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes steht der Heranziehung von Vorschriften des allgemeinen Landespolizeirechts nicht entgegen, wenn Maßnahmen zur Verhinderung der Teilnahme an einer Versammlung erlassen werden. Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Diese sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet aber nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte; denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Polizeirecht des Landes zurückgegriffen werden muss. Das gilt insbesondere für polizeiliche Befugnisse während der Vorbereitung von Versammlungen und gegenüber anreisenden Versammlungsteilnehmern, also für Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 - juris Rn. 30; Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 - a.a.O. Rn. 34; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, Abschnitt G Rn. 15 ff.; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, a.a.O., Abschnitt J Rn. 42; a.A. Wapler, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 1 VersammlG Rn. 74). ch wird auch der Erlass eines Platzverweises mit dem Ziel der Verhinderung der Versammlungsteilnahme nicht durch den Anwendungsvorrang des Versammlungsgesetzes ausgeschlossen. Zwar scheidet eine auf allgemeines Polizeirecht gestützte Maßnahme gegen eine Person insbesondere in Form eines Platzverweises aus, solange sich diese in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Dieser Schutz endet erst mit der eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - juris Rn. 18; Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rn. 40; Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1402/06 - juris Rn. 28). Um eine nicht in diesem Sinne dem Versammlungsgesetz unterfallende Vorfeldmaßnahme in räumlicher Hinsicht handelt es sich jedoch dann, wenn ein potentieller Versammlungsteilnehmer sich noch nicht innerhalb des Bereichs befindet, in dem er der Kontrolle eines Versammlungsleiters unterliegt, sondern noch bei der Anreise oder auf dem Weg zu der Versammlung ist, auch wenn diese schon begonnen haben sollte. Zwar schützt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG auch den Zugang zu der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - juris Rn. 16). Unter Beachtung des Grundrechtsschutzes können jedoch polizeiliche Maßnahmen auf der Grundlage des Polizeigesetzes gegen Personen, die sich auf dem Weg zu einer Versammlung befinden, ergehen, ohne dass dies durch die Spezialität des Versammlungsgesetzes ausgeschlossen wäre (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 - juris Rn. 35). Gemessen daran können die angegriffenen Maßnahmen trotz der bereits stattfindenden Kundgebung des Bündnis B. auf das SOG LSA gestützt werden, denn der Kläger war im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen noch nicht Teilnehmer der Versammlung, sondern erst auf dem Weg dorthin. Er hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im maßgeblichen Zeitpunkt etwa zehn Meter entfernt seitlich von der Bühne der Abschlusskundgebung an einem Ort aufgehalten, der in der Gesamtschau noch nicht als Kundgebungsfläche zu behandeln war. Eine solche räumliche Distanz bestand auch gegenüber den bereits anwesenden Versammlungsteilnehmern. Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Kläger eingenommene Fläche bereits unter dem Einfluss des verantwortlichen Versammlungsleiters stand, haben die Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine Auflösung der Versammlung oder ein Ausschluss des Klägers von der Versammlung nach § 16 Abs. 3 VersammlG LSA war demzufolge nicht Voraussetzung für den Erlass des Platzverweises sowie die anschließende Anwendung unmittelbaren Zwangs. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Hiernach seien Anordnungen, die der Sache nach zu einem Verlust des Teilnahmerechts führten, wie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ingewahrsamnahme, nicht zulässig, solange die Versammlung nicht aufgelöst oder die betreffende Person nicht von der Versammlung ausgeschlossen worden sei. Soweit ein Aufenthaltsverbot auch den örtlichen Bereich umfasse, der die Versammlung und den Weg dorthin betreffe, sei § 17 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (entspricht § 36 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA) nicht anwendbar, wenn nicht zuvor ein auch im Vorfeld der Versammlung möglicher Ausschluss des Betroffenen von der Versammlung erfolgt sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 11 LA 27/13 - juris Rn. 17). Diese Entscheidung betraf ein gegen den Betroffenen ausgesprochenes Aufenthaltsverbot für den gesamten Innenstadtbereich von Braunschweig, welches auch den Versammlungsort sowie den Weg dorthin umfasste. Diese Anordnung ist mit dem hier ausgesprochenen kleinräumigen Platzverweis nicht zu vergleichen. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass dem Kläger der Zugang zu der Versammlung nicht vollständig verweigert wurde. Vielmehr wurde ihm lediglich sowohl verbal als auch mit Gesten aufgegeben, seine Laufrichtung zu ändern und an den ihm den Weg versperrenden Polizisten links - aus der Sicht des Klägers: rechts - vorbeizugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen L. und B., die insoweit mit der Aussage der Zeugin D. übereinstimmen. Diese Angaben werden bestätigt durch die Videoaufnahme des Geschehens, die von A. als Livestream bei YouTube hochgeladen und dem Gericht sowie der Beklagten vom Kläger auf DVD zur Verfügung gestellt wurden. Das Video wurde auszugsweise in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. In diesem Video ist (ab 2:18:56) zu sehen, wie ein Polizeibeamter bei Ankunft des Klägers mit seinem linken Arm nach links winkt. Diese Geste ist bei verständiger Würdigung - wie auch die Zeugin D. bekundet hat - dahin zu verstehen, dass die ankommenden Personen "nach links" gehen sollen, mithin links (auch ihrer Sicht: rechts) an den Beamten vorbei. Eine Verweigerung des Zugangs zu der Kundgebung des Bündnis B. ist damit nicht verbunden. b) Die Voraussetzungen für den Platzverweis lagen vor. Rechtsgrundlage für den Platzverweis, mit dem eine räumlich-zeitlich konkret bestimmte Gefahrensituation bewältigt werden soll, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Hiernach können die Sicherheitsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Der Platzverweis setzt eine Sachlage voraus, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA). Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes. Geht es - wie hier - um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit von Menschen, dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes nicht überspannt werden. Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war (ex ante-Perspektive); anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer solchen konkreten Gefahr bejaht werden können (vgl. OVG B- Stadt, Beschluss vom 24. April 2018 - 3 L 85/16 - juris Rn. 49; VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 - a.a.O. Rn. 101; OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2024 - 5 A 2042/23 - juris Rn. 20). Ausreichend für eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist eine Anscheinsgefahr (vgl. OVG B- Stadt, Beschluss vom 14. April 2020 - 3 L 214/19 - juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 15 A 3203/20 - juris Rn. 12). Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn der handelnde Beamte aus der ex ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Dabei muss er das Vorliegen einer Gefahr für sicher halten; im Fall der Anscheinsgefahr zweifelt die Polizei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht am tatsächlichen Vorliegen einer Gefahr, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt objektiv feststeht, dass eine solche nicht existiert. Von der Anscheinsgefahr zu unterscheiden ist der Gefahrenverdacht. Im Fall eines Gefahrenverdachts hält die Polizei aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein der Gefahr zwar für möglich, nicht aber für sicher. Die Abwehrmaßnahmen sind daher vorrangig auf die Klärung der Gefahrensituation zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei einer möglichen unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, können die notwendigen Maßnahmen über die bloß vorläufige Klärung und Sicherung hinaus den Charakter endgültiger Gefahrenabwehr annehmen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juli 2024 - 1 S 1704/22 - juris Rn. 46). Nach diesen Grundsätzen lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor. Die Polizeibeamten durften im Rahmen ihrer Gefahrenprognose davon ausgehen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch ein Aufeinandertreffen des Klägers und dem bereits im Versammlungsraum befindlichen D. unmittelbar bevorstand. Die Gruppe um A. musste bereits vor der Ankunft des Klägers durch die anwesenden Polizeibeamten von den übrigen Teilnehmern der Kundgebung des Bündnis B. getrennt werden, da es aus den Reihen der Teilnehmer dieser Versammlung zu Anfeindungen und beleidigenden Gesten und Äußerungen gegenüber der Gruppierung Liebich gekommen war, so dass aus polizeilicher Sicht eine Konfrontation der beiden Gruppen drohte. Der Kläger kam zu dieser konfliktgeladenen Situation hinzu und ging unmittelbar in die Richtung des A. und seiner Anhänger. Die Gruppe um A. war zu diesem Zeitpunkt zwar durch eine Polizeikette gegen die übrigen Teilnehmer der Kundgebung abgeschirmt. Diese Polizeikette befand sich jedoch in Richtung der E.. In Richtung der F., aus der die neu hinzutreffende Gruppe kam, an dessen CU. der Kläger ging, war demgegenüber (noch) keine Polizeikette zur Trennung der unterschiedlichen Versammlungsteilnehmer errichtet. Vor diesem Hintergrund war das Verhalten des Klägers, insbesondere seine Laufrichtung in Richtung des A., objektiv geeignet, auf Seiten der Polizeibeamten den Eindruck zu erwecken, dass ein Schaden für besonders schützenswerte Rechtsgüter - die körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer - drohte. Denn aus ihrer Sicht war durch die Laufrichtung des Klägers ein unmittelbares Aufeinandertreffen mit A. und dessen Anhängern und damit - vor dem Hintergrund der aufgeheizten Stimmung - eine körperliche Auseinandersetzung der ideologisch gegensätzlich ausgerichteten Personen zu befürchten. Es war für die Beamten im Zeitpunkt der Aufforderung an den Kläger, seine Laufrichtung zu ändern, auch nicht zweifelsfrei erkennbar, dass dieser sich ausschließlich friedlich der Kundgebung anschließen wollte. Vielmehr war aus ihrer Sicht nicht auszuschließen, dass er - wie zuvor die durch die Polizeikette zurückgedrängten Teilnehmer der Kundgebung des Bündnis B. - die Konfrontation mit der Gruppe um S. L. suchen würde. Ebenso denkbar war eine von der Gruppe um S. L. ausgehende körperliche Auseinandersetzung mit dem Kläger, sobald dieser in deren unmittelbare Nähe gelangte. Es ist den Polizeibeamten auch nicht möglich gewesen, diese unübersichtliche Situation weiter aufzuklären, da aus ihrer Sicht - ohne eine Änderung der Laufrichtung des Klägers - ein Aufeinandertreffen mit der Gruppe um unmittelbar bevorstand. Die Polizeibeamten mussten vor dem Hintergrund der angespannten Situation zwischen den ideologisch verfeindeten Gruppen unter den Versammlungsteilnehmern damit rechnen, dass der Kläger ebenfalls eine ablehnende Haltung gegenüber dem A. und dessen Anhängern aufwies und beabsichtigte, diese durch Gewalteinwirkung zum Verlassen der Kundgebung zu veranlassen oder anderweitig zu schädigen. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. c) Der Platzverweis wurde auch zu Recht gegen den Kläger als Anscheinsstörer und damit Verhaltensstörer i.S.d. § 7 Abs. 1 SOG LSA gerichtet. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten (§ 7 Abs. 1 SOG LSA). Verhaltensstörer ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet keine Gefahr verursacht, aber aus der ex ante-Perspektive bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 - a.a.O. Rn. 68). Dies ist hier der Fall. Der nach dem Eindruck der vor Ort anwesenden Polizeibeamten dem linken Spektrum angehörende Kläger kam zu der konfliktgeladenen Situation bei der Kundgebung des Bündnis B. hinzu und ging in Richtung des A. und seiner Anhänger. Hierdurch hat er in zurechenbarer Weise zumindest den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein. Wie bereits ausgeführt, war es aus der Sicht der anwesenden Polizeibeamten nicht auszuschließen, dass es zu einer Konfrontation und einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Gruppe um A. kommen würde, wenn der Kläger seinen Weg in die Versammlung ungehindert weiter fortsetzt, da auch die zuvor durch die Polizeikette zurückgedrängten Teilnehmer der Kundgebung des Bündnis B. die Konfrontation mit der Gruppe um A. gesucht hatten. Entscheidend ist die Laufrichtung des Klägers genau in Richtung des A.. Der Platzverweis zielte allein auf eine Änderung dieser Laufrichtung ab. d) Anhaltspunkte für die fehlende Verhältnismäßigkeit des Platzverweises (§ 5 SOG LSA) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit durch den Platzverweis war nur geringfügig, da dem Kläger - wie bereits ausgeführt - der Zugang zu der Versammlung nicht vollständig verweigert, sondern lediglich aufgegeben wurde, an den vor ihm stehenden Polizisten links - aus der Sicht des Klägers: rechts - vorbeizugehen und einen Standort im Versammlungsraum einzunehmen, der sich nicht bei der Gruppe um A. befand. Dabei diente der Platzverweis dem Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich der körperlichen Unversehrtheit von Menschen. Bei einem Aufeinandertreffen des Klägers mit der Gruppe um A. drohte - jedenfalls aus der ex-ante Perspektive der eingesetzten Polizeibeamten - eine körperliche Auseinandersetzung, die zu vermeiden war. e) Die Beamten haben bei dem Einschreiten gegen den Kläger durch den Platzverweis auch ermessensfehlerfrei (§ 6 Abs. 1 SOG LSA) gehandelt. Die Polizeibeamten haben zu Recht den Kläger als Anscheinsstörer in Anspruch genommen. Ob A. und seine Anhänger daneben ebenfalls als Störer - insbesondere als sog. Zweckveranlasser - hätten in Anspruch genommen werden können, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Ob die Teilnahme des A., der auch nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes 2023 dem Rechtsextremismus zuzuordnen ist, an einer Kundgebung mit antifaschistischem Hintergrund eine Störung durch Dritte verursacht hat, welche es rechtfertigt, ihn gleich einem Verhaltensstörer zu behandeln, lässt das Gericht offen. Denn selbst wenn dies so sein sollte, ist die Entscheidung der Polizeibeamten frei von Ermessensfehlern. Denn zur Abwehr der durch den konkreten Laufweg des Klägers ausgehenden (Anscheins-)Gefahr war allein ein Einschreiten gegen den Kläger angezeigt. 2. Die Klage ist begründet, soweit sie gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Kläger durch einen sog. Schockschlag, durch Zu-Boden-Bringen mittels Kopfzug und durch Fixierung am Boden mit dem Knie gerichtet ist. Das Vorgehen der Beklagten war insoweit unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. a) Die Zulässigkeit des Verwaltungszwangs setzt nach § 53 Abs. 1 SOG LSA grundsätzlich einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus. Dieser liegt mit dem gegen den Kläger verfügten Platzverweis vor. Der Platzverweis ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam, da er dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde. Ein Verwaltungsakt kann gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG u.a. mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Bei mündlichen Verwaltungsakten kann grundsätzlich erwartet werden, dass derjenige, an den eine mündliche Rede gerichtet ist, in der Lage ist zuzuhören, wenn er prinzipiell in der Lage ist, die Stimme dessen, der den Verwaltungsakt erlässt, zu vernehmen. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist zugegangen, wenn der Betroffene die Äußerung vernehmen konnte und wenn ihm nicht aufgrund körperlicher Gebrechen (Taubheit) die Kenntnisnahme unmöglich war. Es kommt nicht darauf an, ob er die Erklärung tatsächlich vernommen und verstanden hat, wenn ihm dies jedenfalls möglich war und er nur einfach nicht zugehört hat (vgl. Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2024, § 41 VwVfG Rn. 10; Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 41 VwVfG Rn. 74; a.A. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 41 VwVfG Rn. 96: Zugang erst, wenn der Betroffene die Erklärung vernommen und als solche verstanden hat). "In anderer Weise" kann ein Verwaltungsakt u.a. durch Zeichen eines Polizeivollzugsbeamten ergehen (vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 37 VwVfG Rn. 139). ch ist der Platzverweis dem Kläger bekanntgegeben und wirksam geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Platzverweis mündlich insbesondere durch die Worte "Abstand, Abstand!" ausgesprochen. Zudem wurde er durch das Winken mit dem linken Arm durch den Zeugen L. sowie durch das Versperren des Weges des Klägers durch die Zeugen B. und L. verdeutlicht. Diese mündlich, durch Handzeichen und durch das körperliche Aufstellen der Polizeibeamten kommunizierte Aufforderung, stehen zu bleiben bzw. links (aus der Sicht des Klägers: rechts) an den Polizeibeamten vorbeizugehen, konnte der Kläger verstehen und erkennen. Dass der Kläger nach seinen glaubhaften Einlassungen den Sinn dieser Maßnahme nicht erkennen konnte und hierauf mit Unverständnis reagierte, ist insoweit unerheblich. Der Platzverweis war auch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO als unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten sofort vollziehbar. b) Die Anwendung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs war grundsätzlich zulässig, weil andere Zwangsmittel nicht in Betracht kamen (§ 58 Abs. 6 SOG LSA). Da die Aufforderung, stehen zu bleiben, höchstpersönlicher Natur und damit auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, kam eine Ersatzvornahme nicht in Betracht. Auch ein Zwangsgeld war ineffektiv und damit ausgeschlossen, weil es darum ging, die Störung möglichst zügig zu beenden, so dass die polizeiliche Maßnahme sofort durchgesetzt werden musste. c) Der unmittelbare Zwang musste vor seiner Anwendung nicht angedroht werden. Zwar ist unmittelbarer Zwang gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA grundsätzlich vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann jedoch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, also Eilbedürftigkeit vorliegt. Das war hier der Fall. Die sofortige Anwendung des unmittelbaren Zwangs war notwendig, da der Kläger die Anordnung, stehen zu bleiben bzw. links - aus der Sicht des Klägers: rechts - an den Polizeibeamten vorbeizugehen, missachtete, so dass wegen des geringen Abstands zwischen ihm und A., der nach den Angaben des Zeugen B. nur wenige Meter entfernt war, ein Aufeinandertreffen mit diesem unmittelbar - also in wenigen Sekunden - bevorstand. Bei dieser Sachlage blieb für eine für den Regelfall vorgesehene Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des Platzverweises keine Zeit. Der Kläger hatte sich der Anordnung des Zeugen B., stehen zu bleiben, widersetzt, indem er versuchte, seinen Weg in Richtung der Kundgebung unverändert fortzusetzen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den glaubhaften Angaben der Zeugen L. und B.. Diese haben ausgesagt, der Kläger habe daran gehindert werden müssen, durch die Polizeikette zu laufen, und sei mehrfach weggedrückt worden. Diese Angaben werden bestätigt durch das bereits erwähnte, von A. angefertigte Video. Hierauf ist (ab 2:18:58) zu sehen, wie der Kläger von den eingesetzten Polizeikräften mehrfach zurückgedrängt wird. Durch dieses Verhalten hat er sich geweigert, dem Platzverweis nachzukommen. Um die dadurch - jedenfalls anscheinend - unmittelbar bevorstehende Störung der Versammlung und die Gefahr eines Zusammenstoßes mit der Gruppe um A. zu unterbinden, war die sofortige Anwendung unmittelbaren Zwangs dem Grunde nach gerechtfertigt. d) Die konkreten polizeilichen Maßnahmen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs waren jedoch nicht erforderlich und damit nicht verhältnismäßig. Auch Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs unterliegen den Maßgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Gemäß § 5 Abs. 1 SOG LSA haben die Sicherheitsbehörden oder die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Damit wird der Grundsatz der Erforderlichkeit oder des geringsten Eingriffs beschrieben, der auch als Grundsatz des mildesten Mittels bezeichnet wird (vgl. Graulich, in: Lisken/Denninger, a.a.O., Abschnitt E Rn. 41). Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn es kein anderes gleich geeignetes Mittel gibt, das die Grundrechte weniger einschränkt. Sie muss verneint werden, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Bei der Erforderlichkeit geht es um den Vergleich der tatsächlich getroffenen Maßnahme mit denkbaren Alternativen (vgl. Ullrich, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, Stand: 1. April 2024, § 4 NPOG Rn. 34). Um zu beurteilen, ob eine physische Einwirkung auf den Betroffenen verhältnismäßig ist, ist maßgeblich auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zu berücksichtigen ist das sich den handelnden Polizeibeamten bei objektivierter Würdigung bietende Gefahrenbild zum Zeitpunkt des Einsatzes der Maßnahmen. Die äußeren Umstände des Maßnahmeneinsatzes sind dabei nicht ex post, sondern aus objektivierter ex ante-Perspektive in der konkreten Einsatzsituation, mithin aus Sicht eines pflichtgemäß handelnden Durchschnittsbeamten zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2024 - 5 A 2042/23 - a.a.O. Rn. 36). Nach diesen Maßstäben war der dem Kläger versetzte Schockschlag nicht erforderlich. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, zumal die reelle Einsatzsituation häufig keine Überlegungs- und Bedenkzeit zulassen wird, sondern Entscheidungen der Polizisten gleichsam "in Echtzeit" erfordert (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2024 - 5 A 2042/23 - a.a.O. Rn. 38). Im vorliegenden Fall muss die durch den Zeugen B. durchgeführte Maßnahme dennoch als nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig beurteilt werden. Zwar hat der Kläger - wie bereits ausgeführt - den ihm gegenüber wirksam angeordneten Platzverweis nicht befolgt, sondern sich dem durch den Versuch, seinen Weg ohne eine Änderung seiner Laufrichtung fortzusetzen, widersetzt. Es kann auch als wahr unterstellt werden, dass der Kläger - was er bestreitet - den Arm bzw. die Hände des Zeugen B. weggeschlagen und damit eine Widerstandshandlung begangen hat. Dies wurde insbesondere von den in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen L. und B. so bekundet. Entgegen der Auffassung der Beklagte lässt sich dies jedoch auf dem von A. angefertigte Video nicht erkennen. Auf diesem Video ist (ab 2:18:55) nur der Kläger sowie der Rücken der gegen ihn vorgehenden Polizisten zu erkennen. Gleichwohl war der nur wenige Sekunden nach dem "Aufstoppen" des Klägers durchgeführte Schockschlag nicht erforderlich. Entscheidend für diese Bewertung ist, dass sich die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe versucht, "die Polizeikette zu durchbrechen", durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt hat. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers, die durch die Angaben der unmittelbar hinter ihm gehenden Ehefrau, der Zeugin D., bestätigt wurden, hat dieser sich in der damaligen Situation nicht aggressiv verhalten, sondern lediglich durch eine fragende Geste mit seinen Händen sowie verbal mit dem Ausruf "Häää?" sein Unverständnis über die Versperrung des Weges durch die Polizeibeamten zum Ausdruck gebracht. Diese Darstellung stimmt überein mit dem von A. angefertigte Video. Hier ist (ab 2:18:55) zu erkennen, wie der Kläger vor den ihm gegenübertretenden Polizeibeamten zurückweicht und bereits nach etwa 8 Sekunden einen Schlag erhält und zu Boden gebracht wird. Hierbei handelt es sich um eine Überreaktion des handelnden Polizeibeamten, der nach wenigen Augenblicken mit übermäßiger Härte gegen den Kläger vorging. Auch unter Berücksichtigung der aufgeheizten Stimmung und der Unübersichtlichkeit der Situation lag es auf der Hand, dass zur Erreichung des mit dem Platzverweis verfolgten Zwecks - nämlich der Änderung der Laufrichtung des Klägers - auch deutlich mildere Maßnahmen ausreichend gewesen wären. Als Alternative zu dem harten Vorgehen gegen den Kläger mittel Schockschlag hätte sich angeboten, zunächst den Weg des Klägers durch die anwenden Polizeibeamten - im Zeitpunkt des Schockschlags sind auf dem von A. angefertigten Video vor dem Kläger mindestens fünf Polizeibeamte zu sehen - weiter zu versperren und dem Kläger in einer ruhigen Ansprache den Sinn der Maßnahme zu erläutern. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen, zumal der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Einzige war, der den Platzverweis nicht sofort befolgte und zumindest stehen blieb. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es auch für die damals eingesetzten Polizeibeamten erkennbar war, dass die Unwilligkeit des Klägers, den Platzverweis zu befolgen, in erster Linie dadurch bedingt war, dass er den Sinn und Zweck der Maßnahme nicht erkannte. Nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig waren auch die anschließenden Maßnahmen des Zu-Boden-Bringens mittels Kopfzug sowie der Fixierung mit dem Knie am Boden. Zur Rechtfertigung derartiger Maßnahmen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person Widerstand leisten oder sich gewalttätig verhalten wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 - a.a.O. Rn. 82; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 - a.a.O. Rn. 87). Dafür, dass sich der Kläger den polizeilichen Maßnahmen gewaltsam widersetzen oder Widerstand leisten würde, gab es jedoch - auch nach den Aussagen der Zeugen L. und B. - keinerlei Anhaltspunkte. Dies erscheint auch gänzlich unwahrscheinlich, zumal die ihm gegenüberstehenden Polizeibeamten offensichtlich körperlich bei Weitem überlegen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht entsprechend der Empfehlung in Nr. 35. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 den Auffangwert ansetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen, denen er auf dem Weg zu einer Versammlung unterzogen wurde. Am 29. Mai 2021 fand in eine Kundgebung des AfD-Kreisverbandes A. zu dem Thema "Widerstand an der Wahlkampfurne - am 06.06. AfD wählen!" statt, die im polizeilichen Verlaufsbericht als "V3" bezeichnet wurde. Gleichzeitig gab es im B. mehrere "Gegenveranstaltungen", unter anderem eine Kundgebung des Bündnis C. für Vielfalt und Zivilcourage zu dem Thema "Farbe bekennen - keine Stimme der AfD", die im Bereich der Einmündung der D. in die E. stattfand und die im polizeilichen Verlaufsbericht als "V5" bezeichnet wurde. Nach Beendigung der AfD-Kundgebung begab sich eine Gruppe von etwa 10 Teilnehmern über die Große Ritterstraße zu der Kundgebung des Bündnis B. im Bereich der Einmündung der F. in die G.. Zu dieser Gruppe gehörte auch A., der der rechten Szene zuzuordnen ist und für Störaktionen und Provokationshandlungen gegenüber Personen der linken Szene bekannt ist. Die Gruppe um Herrn L. wollte an der Versammlung des Bündnis H. teilnehmen, wogegen die Beklagte nicht einschritt. Bereits beim Eintreffen dieser Gruppe bei der Kundgebung des Bündnis H. kam es aus den Reihen der Teilnehmer dieser Versammlung zu Anfeindungen und beleidigenden Gesten und Äußerungen gegenüber der Gruppierung L., die sich direkt vor dem als Bühne genutzten LKW aufstellte. Um körperliche Auseinandersetzungen zu verhindern, wurden die beiden Personengruppen durch Polizeibeamte in Form einer sog. Polizeikette getrennt. Es wurde entschieden, dass die Personen um Herrn Liebich, solange sie nicht gröblich störten, an der Versammlung teilnehmen dürften. Die zur Begleitung der Gruppe um A. eingesetzte Polizeieinheit trennte die beiden rivalisierenden Gruppierungen, wobei sich die Gruppierung um Herrn L. auf der Seite der I. befand, währen die ursprünglichen Teilnehmer der Versammlung den gesamten Platz in Richtung J. einnahmen. Nach einiger Zeit - etwa gegen 18:00 Uhr - näherte sich eine der linken Szene zuzurechnenden Gruppe von mehreren Personen, an deren CU.r der Kläger ging, aus der K. kommend der Versammlung und dort dem Bereich, in dem sich die Gruppe um Herrn L. aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich keine Polizeibeamte zwischen der neu eintreffenden Gruppe und der Gruppe um Herrn L., da die Trennung der Gruppen der rechten und linken Szene auf der gegenüberliegenden Seite durchgeführt wurde. Um ein Aufeinandertreffen der neu eintreffenden Personen und der Gruppe um Herrn Liebich zu vermeiden, liefen mehrere Polizeibeamte zu der neu eintreffenden Gruppe, an deren CU. sich der Kläger befand. Zu diesen Polizeibeamten gehörten auch die Zeugen B. und L.. Der genaue Ablauf des folgenden Geschehens ist zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig ist, dass der Kläger durch die Zeugen B. und L. am Weitergehen gehindert wurde und vom Zeugen B. einen sog. Schockschlag erhielt. Ein Schockschlag ist ein Schlag mit der flachen Hand in Richtung des Gesichts des Betroffenen, den man auch als "Backpfeife" bezeichnen kann. Anschließend wurde der Kläger vom Zeugen B. mittels Kopfzug zu Boden gebracht und mit dem Knie am Boden fixiert. ch wurde der Kläger mit einer Einweghandfessel (Kabelbinder) gefesselt und von den eingesetzten Beamten im Kreuzfesselgriff abgeführt und hinter die Bühne gebracht. Nach etwa 10 - 20 Minuten wurde der Kläger von einer aus ca. 10 - 20 Polizisten bestehenden Gruppe zunächst zu einem Ort zwischen zwei Einsatzfahrzeugen und später in eine Seitenstraße hinter ein weiteres Fahrzeug gebracht. Erst nach etwa einer Stunde mit gefesselten Händen und zwei Polizisten, die ihn zusätzlich an den Oberarmen festhielten, wurden die Kabelbinder geöffnet, so dass der Kläger sich wieder frei bewegen konnte. Der Kläger erlitt durch die Maßnahmen eine Verletzung am linken Oberarm in Form eines Hämatoms. Da er über Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Oberarms klagte, wurde ein Rettungswagen angefordert, mit dem der Kläger auf eigenen Wunsch in ein Krankenhaus zur weiteren Untersuchung gebracht wurde. Im Nachgang erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB, die zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen B. führte (Az.: ). Das Ermittlungsverfahren wurde am 19. Januar 2022 von der C. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens wurde ausgeführt, der Beschuldigte - also der Zeuge B. - habe sich über seinen Verteidiger dahin eingelassen, dass er den Kläger zur Trennung der Demonstrationsteilnehmer mehrfach aufgefordert habe, seine Laufrichtung zu ändern. Als der Kläger diese Aufforderung ignoriert habe und zielgerichtet an der Absperrung durch die Polizeibeamten habe vorbeilaufen wollen, habe er den Kläger mittels ausgestrecktem Arm aufgefordert, Abstand zu halten. Auch diese Aufforderung habe der Kläger ignoriert und seinen Arm beiseite geschlagen und sei nunmehr direkt auf ihn zugegangen. Daraufhin habe er zunächst versucht, mittels Schockschlag, also eines leichten Schlags mit flacher Hand ins Gesicht des Störers, den Kläger zur Richtungsänderung zu bewegen und ihn anschließend mittels Kopfzug zu Boden gebracht, um so weitere Gegenwehr zu verhindern und das Anlegen von Handfesseln zu ermöglichen. Diese Angaben seien durch die Aussagen von zwei Zeugen bestätigt worden. Bei dieser Beweislage sei nicht sicher auszuschließen, dass die polizeilichen Zwangsmaßnahmen gemäß §§ 163b, 163c, 164 StPO gerechtfertigt gewesen seien. Die Behauptung des Klägers, die Maßnahmen seien grund- und anlasslos erfolgt, sei nicht zu belegen gewesen. Gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113, 115 StGB (Az.: 426 Js 24766/21) eingeleitet, welches am 7. Mai 2022 durch die C. gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Zur Begründung dieser Einstellung hieß es, nach den übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen habe der Kläger nach dem Arm des Zeugen B. geschlagen, um sich durch die Polizeiabsperrung hindurch zu drängen. Diese Handlung erfülle den objektiven Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Die polizeiliche Maßnahme sei auch nicht rechtswidrig gewesen, sondern angemessen, um eine Eskalation des Versammlungsgeschehens zu vermeiden. Dem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Kläger sei angesichts des provokanten Verhaltens des dort agierenden S. L., den zu erreichen das Ziel des Klägers gewesen sein dürfte, eine gewisse Verärgerung und Erregung zuzubilligen, so dass die ihn treffende Schuld noch als verhältnismäßig gering einzustufen sei. Am 27. Mai 2022 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er behauptet, er habe an der Kundgebung des Bündnis H. im Bereich der Einmündung der K. in die L. teilnehmen wollen. Als er über die Große Ritterstraße auf den Kundgebungsort zugegangen sei, sei er ohne ersichtlichen Grund und ohne Ankündigung von einem Polizeibeamten am Weitergehen gehindert und ins Gesicht geschlagen worden. Er selbst habe den Polizeibeamten weder geschlagen noch in irgendeiner Weise provoziert. Er habe auch nicht mitbekommen, dass sich Herr L. am Kundgebungsort aufgehalten habe. Daher sei es für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass die Polizeikette der Absonderung der rechten Demonstrationsteilnehmer gedient habe. Er habe weder versucht, die Polizeikette zu durchbrechen, noch körperlich auf die Polizeibeamten eingewirkt. Er sei vielmehr ohne Begründung an der Teilnahme an der Versammlung gehindert und zu Boden gerissen worden. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er die Kundgebung habe stören wollen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei an der Ausübung seines Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG gehindert worden und damit klagebefugt. Darüber hinaus habe seine öffentliche Behandlung einen Anprangerungseffekt gehabt, was zu einem Rehabilitationsinteresse führe. Die polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen, da weder für die Verweigerung der Teilnahme an der Versammlung noch für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ein sachlicher Grund ersichtlich gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Platzverweis nach § 36 Abs. 1 SOG LSA hätten nicht vorgelegen. Vielmehr hätte ein Platzverweis gegen A. ausgesprochen werden müssen. Auch könne sich die Beklagte nicht auf das SOG LSA berufen, da er auf dem Weg zu einer Demonstration gewesen sei und damit unter dem Schutz des Versammlungsrechts gestanden habe. Art. 8 GG schütze die Teilnahme an einer Versammlung. Dieser Schutz dürfe nicht durch einen Rückgriff auf Maßnahmen nach dem allgemeinen Polizeirecht vereitelt werden, die rechtlich und faktisch die Teilnahme an der Versammlung beendeten. Dies gelte auch für Maßnahmen im Vorfeld, wie Platzverweise. Der Rückgriff auf das Polizeirecht sei unzulässig. Vielmehr hätte er zunächst nach § 16 Abs. 3 VersammlG LSA von der Versammlung ausgeschlossen werden müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss hätten jedoch nicht vorgelegen. Damit sei auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig gewesen. Ein Rückgriff auf die Vorschriften des Strafprozessrechts sei nicht möglich. Diese Vorschriften regelten allein repressives Handeln. Ein solches liege hier nicht vor, da die Zwangsmaßnahmen der Durchsetzung eines Platzverweises gedient hätten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Verweigerung des Zugangs zur Kundgebung des Bündnis H. für Vielfalt und Zivilcourage zu dem Thema "Farbe bekennen - keine Stimme der AfD" am 29. Mai 2021 in B. im Bereich der Einmündung der K. in die J. rechtswidrig gewesen ist Und 2. festzustellen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber ihm durch einen sog. Schockschlag, durch Zu-Boden-Bringen mittels Kopfzug und durch Fixierung am Boden mit dem Knie dem Grunde und der Art und Weise nach rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, gegen 18:09 Uhr habe eine aus der A. kommende Personengruppe, zu der auch der Kläger gehört habe, versucht, zu der Gruppe um den polizeibekannten Rechtsextremisten A. zu gelangen. Die Personengruppe sei aufgefordert worden, stehen zu bleiben. Dem Kläger sei weder der Zugang zu der Versammlung verweigert worden, noch sei er aus der Versammlung ausgeschlossen worden. Vielmehr sei der Gruppierung um den Kläger sowohl verbal als auch mit Gesten aufgegeben worden, einen Standort im Versammlungsraum einzunehmen, der sich nicht bei der Gruppe um S. L. befinde. Dies sei auch eindeutig wahrnehmbar gewesen, da einige Personen der Aufforderung nachgekommen seien und sich zu dem zugewiesenen Platz begeben hätten, auf dem sich die Teilnehmer der Versammlung des Bündnis B. befunden hätten. Der Kläger sei jedoch trotz der Aufforderung, stehen zu bleiben, zielgerichtet auf S. L. zugegangen und habe nur mit einfacher körperlicher Gewalt in Form von Festhalten und Zurückstoßen davon abgehalten werden können. Der Kläger sei der Aufforderung der Polizeibeamten, stehen zu bleiben und sich zu dem zugewiesenen Platz zu begeben, nicht nachgekommen und habe den Arm eines Polizeibeamten zur Seite geschlagen, woraufhin er von weiteren Polizeibeamten zu Boden gebracht und fixiert worden sei. Die Beklagte meint, die Klage sei wegen Verwirkung unzulässig. Aufgrund des langen Zeitraums zwischen der Maßnahme am 29. Mai 2021 und dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. Mai 2022 habe sie nicht mehr mit der Erhebung einer Klage rechnen müssen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie nicht selbst Anlass dafür gegeben habe, dass erst nach einem Jahr Klage erhoben worden sei. Dem Kläger seien die beanstandeten Maßnahmen seit deren Durchführung bekannt gewesen. Auf den Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erst am 7. Mai 2022 eingestellt worden sei, komme es nicht an. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe mit seinem Verhalten den Anlass für die polizeiliche Maßnahme gegeben, indem er versucht habe, die Polizeikette zu durchbrechen und körperlich auf einen Beamten eingewirkt habe. Entscheidend sei, dass die Beamten aufgrund des Auftretens des Klägers hätten annehmen müssen, dass er sich im Versammlungsraum unfriedlich verhalten werde. Das Handeln der Beamten habe nicht auf einen Ausschluss des Klägers aus der Versammlung nach § 16 Abs. 3 VersammlG LSA gezielt, sondern auf die Abwehr einer Gefahr und könne auf § 36 Abs. 1 SOG LSA gestützt werden. Der Kläger sei richtiger Adressat der Maßnahme gewesen. Ein Ausschuss der Teilnehmer der vorherigen Versammlung der AfD hätte nicht die richtigen Verantwortlichen getroffen, da sich diese bei der Teilnahme an der Versammlung des Bündnis B. friedlich verhalten hätten. Der Platzverweis sei auch ermessensfehlerfrei i.S.d. § 6 SOG LSA und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 5 SOG LSA ergangen. Da der Kläger der Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachgekommen sei und zielstrebig versucht habe, die Polizeikette zu durchbrechen, habe dies den Einsatz unmittelbaren Zwangs erforderlich gemacht. Der Kläger sei zunächst festgehalten und zurückgestoßen worden und, nachdem dies nicht erfolgversprechend gewesen sei, zu Boden gebracht worden. In der Folge sei er gefesselt und in einen rückwärtigen Bereich verbracht worden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeibeamten sei rechtmäßig gewesen. Sie könne auf §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 3, 58, 60 bis 64 SOG LSA gestützt werden. Die Aufforderung an den Kläger, stehen zu bleiben und sich zu dem zugewiesenen Platz zu begeben, stelle den zugrundeliegenden polizeilichen Verwaltungsakt dar. Die Anwendung eines Zwangsmittels sei erforderlich gewesen, um den Kläger räumlich von den ehemaligen Teilnehmern der Versammlung der AfD zu trennen und deren Gefahrdung sowie eine Gefährdung der Polizeibeamten zu vermeiden. Einer Androhung des unmittelbaren Zwangs habe es aufgrund der konkreten Umstände nicht bedurft. Der Kläger habe sich bereits unmittelbar vor dem Polizeibeamten befunden und sich körperlich dessen Anweisungen widersetzt. Ein anderes Zwangsmittel als die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nicht in Betracht gekommen. Die Polizeibeamten hätten bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs ihr Ermessen richtig ausgeübt und nicht unverhältnismäßig gehandelt. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers habe dabei zwar nicht verhindert werden können, stelle sich jedoch nicht als unverhältnismäßig dar. Die Spezialität des Versammlungsrechts stehe einem Einschreiten der Polizei zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage des SOG LSA bei einer rechtswidrigen Störung nicht entgegen. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Ablauf des Polizeieinsatzes in B., Gotthardstraße, am 29. Mai 2021, ca. 18:08 Uhr - 18:12 Uhr, durch Vernehmung der Frau D., der Frau E., der Frau K., der Frau H., des Herrn K.-H., des Herrn L. (ehemals M.) sowie des Herrn B. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 27. November 2024 und 8. Januar 2025 Bezug genommen.