Beschluss
10 A 167/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage stellt.
• Ein Bestandsschutz erlischt, wenn durch nachträgliche, ohne Genehmigung durchgeführte bauliche Maßnahmen ein aliud im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Bausubstanz entstanden ist.
• Die Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung ist zu prüfen; wirtschaftliche Nachteile sind zu berücksichtigen, können aber durch das selbst verschuldete Erlöschen von Baugenehmigungen ausgeglichen werden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein ernstlicher Zweifel an Beseitigungsanordnung nach Erlöschen des Bestandsschutzes • Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage stellt. • Ein Bestandsschutz erlischt, wenn durch nachträgliche, ohne Genehmigung durchgeführte bauliche Maßnahmen ein aliud im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Bausubstanz entstanden ist. • Die Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung ist zu prüfen; wirtschaftliche Nachteile sind zu berücksichtigen, können aber durch das selbst verschuldete Erlöschen von Baugenehmigungen ausgeglichen werden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31.10.2018. Die Verfügung verpflichtet den Kläger, ein Wohngebäude auf seinem Grundstück vollständig abzureißen, weil dieses nach Ansicht der Behörde und des Verwaltungsgerichts formell und materiell illegal ist. Der Kläger hatte in der Vergangenheit ohne Genehmigung bauliche Maßnahmen durchgeführt; frühere Baugenehmigungen aus 1947, 1973 und 1996 wurden dadurch nach Auffassung des Gerichts erloschen. Nach dem örtlichen Durchführungsplan ist das Grundstück als Grünfläche für Kleingärten festgesetzt; eine Befreiung wurde nicht erteilt. Das Verwaltungsgericht lehnte auch einen teilweisen Rückbau bzw. eine Erlaubnis zur Wiederherstellung des ursprünglich genehmigten Zustands ab. Der Kläger rügt unter anderem Unverhältnismäßigkeit und Ungleichbehandlung, legt aber keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Feststellungen vor. • Zulassungsgrund: Der Kläger hat keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt; der Zulassungsantrag bleibt insoweit substantiiert hinter den für eine Zulassung erforderlichen Anforderungen zurück. • Anforderungen an Begründung: Wer ernstliche Zweifel geltend macht, muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; dies hat der Kläger nicht getan. • Erlöschen des Bestandsschutzes: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass durch die nachträglichen, nicht genehmigten baulichen Veränderungen ein aliud im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Bausubstanz entstanden ist, wodurch die früheren Baugenehmigungen und damit der Bestandsschutz entfallen sind. • Milderes Mittel: Ein Rückbau auf den ursprünglich genehmigten Zustand kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil durch das Erlöschen der alten Genehmigungen ein rechtmäßiger Zustand insgesamt nicht wiederherstellbar wäre; das wurde vom Kläger nicht substantiiert bestritten. • Verhältnismäßigkeit: Das Gericht hat die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt, die Beseitigungsanordnung aber für verhältnismäßig gehalten, weil der Kläger durch die Ausführung illegaler Maßnahmen das Erlöschen der Genehmigungen selbst herbeigeführt hat. • Gleichheitsrüge: Der Vortrag zur Duldung anderer Häuser im Plangebiet ist nicht konkretisiert; es fehlt der Nachweis, dass vergleichbare Objekte ebenfalls durch illegale Maßnahmen den Bestandsschutz verloren hätten. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach den einschlägigen GKG-Vorschriften. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen, weil die durch nicht genehmigte Bauarbeiten herbeigeführten Veränderungen das früher bestehende genehmigte Bauwerk so verändert haben, dass der Bestandsschutz erloschen ist und ein rechtmäßiger Zustand nicht wiederherstellbar erscheint. Ein milderes Mittel wie ein teilweiser Rückbau oder eine Baugenehmigung kam nach den Feststellungen nicht in Betracht; die Befreiung vom Durchführungsplan wurde zu Recht versagt. Die Beseitigungsanordnung ist trotz erheblicher wirtschaftlicher Nachteile verhältnismäßig, da der Kläger das Erlöschen der Genehmigungen durch sein eigenes Handeln verursacht hat.