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Beschluss

4 A 1958/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0310.4A1958.20.00
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Leitsätze
Die mit einer Befugnis nach § 17 Abs. 8 BNatSchG verbundene Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt schon vom Ansatz her eine Verwirkung nicht zu. Zum (fehlenden) Bestandsschutz, wenn ein "aliud" zur erteilten Genehmigung erstellt wurde. Zur (bejahten) Verhältnismäßigkeit bei hohen Rückbaukosten für formell und materiell illegale Bauten in einem Landschaftsschutzgebiet. Zu den Voraussetzungen der (bejahten) Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots.
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2020 - 8 K 1548/18.F - wird abgelehnt. Die Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 19.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit einer Befugnis nach § 17 Abs. 8 BNatSchG verbundene Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt schon vom Ansatz her eine Verwirkung nicht zu. Zum (fehlenden) Bestandsschutz, wenn ein "aliud" zur erteilten Genehmigung erstellt wurde. Zur (bejahten) Verhältnismäßigkeit bei hohen Rückbaukosten für formell und materiell illegale Bauten in einem Landschaftsschutzgebiet. Zu den Voraussetzungen der (bejahten) Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2020 - 8 K 1548/18.F - wird abgelehnt. Die Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 19.500,00 Euro festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2020 bleibt ohne Erfolg. Die fristgerecht mit Schriftsatz vom 20. August 2020 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die geltend gemachten Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen unter Berücksichtigung der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat es im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Beseitigungsverfügung der unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. März 2018 aufzuheben. Die Beseitigungsverfügung beruht auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG und zielt auf die Wiederherstellung des früheren Zustands auf einer insgesamt 2.074 m2 großen Gartenanlage ab. Die Behörde begründet ihre Beseitigungsverfügung damit, dass die in der Vergangenheit jeweils ohne erforderliche behördliche Genehmigung bzw. vorherige Anzeige errichteten Bauten formell illegal seien, das Landschaftsbild als Fremdkörper erheblich veränderten, die Natur schädigten und das Landschaftsschutzgebiet negativ beeinträchtigten. Diese insgesamt als intensiv zu bewertende Bebauung, die auch Gebäude umfasse, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen könnten, stelle behördlich nicht zugelassene schwere Eingriffe in Natur und Landschaft dar und sei nach Abwägung des privaten Interesses an einer uneingeschränkten Nutzung des Grundeigentums mit dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung negativer Einwirkungen auf Natur und Landschaft in der ökologisch wertvollen Schutzzone I der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“ vom 12. Mai 2010 zu beseitigen. Dies gelte auch für die ursprünglich jeweils mit einer Baugenehmigung bzw. aufgrund einer Bauanzeige zur Errichtung von Gartenhütten bis maximal 30 m3 umbauten Raums errichteten Bauten, da diese im Kern legalen Bauten die darüber hinaus getätigten Aus- und Anbauten nicht umfassten; daher seien die erheblich abweichend von der Bauanzeige bzw. den erteilten Baugenehmigungen erweiterten Bauwerke insgesamt illegal (geworden) und stünden nicht (mehr) unter Bestandsschutz. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, diese Beseitigungsverfügung sei verhältnismäßig, die Behörde gehe in der Gemarkung systematisch gegen illegal errichtete Bauten vor und verstoße daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, und verweist im Wesentlichen auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene als Rechtsmittelführerin hat den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Die Auffassung der Beigeladenen, der damalige Leiter der Naturschutzbehörde habe sowohl mündlich als auch schriftlich am 17. Mai 2010 rechtsverbindlich zugesichert, dass keine Beseitigung der illegalen Bauten erfolgen werde, vermag ernstliche Zweifel nicht zu begründen. Das vorgelegte Schreiben der Stadt Frankfurt am Main vom 17. Mai 2010 enthält gerade keine dauerhafte entsprechende rechtsverbindliche Zusicherung. In diesem Schreiben wird (nur) ausgeführt, dass „zurzeit“ von einem Vorgehen gegen illegale Bauten in dem genannten Bereich abgesehen werde. Damit wird gerade keine Zusicherung dahingehend abgegeben, dass auch in Zukunft dauerhaft nicht mit einer Beseitigungsverfügung bezüglich der illegalen Bauten gerechnet werden müsse. Auch die behauptete mündliche Zusicherung des damaligen Leiters der unteren Naturschutzbehörde vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Nach § 38 Abs. 1 HVwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Damit ist auch eine angeblich vorliegende mündliche Zusicherung von vornherein unwirksam. Bei den streitgegenständlichen Bauten handelt es sich auch nicht um Anlagen eines wohnungsfernen Gartens für die Freizeit in einem Landschaftsschutzgebiet. Die vorhandene intensive und werthaltige Bebauung u.a. mit Gebäuden, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen können, auf den Grundstücken der Beigeladenen geht deutlich über den Charakter einer Nutzung als Freizeitgarten hinaus. Insoweit ist es bereits nicht entscheidungserheblich, ob hier wohnungsferne Freizeitgärten – wie die Beklagte meint – wegen der Darstellungen im regionalen Flächennutzungsplan FrankfurtRheinMain nicht zugelassen werden können. Der Vortrag der Beigeladenen, der seit über 30 Jahren errichtete Swimmingpool stelle als Naturschwimmbecken keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar, da er ein Biotop für Pflanzen und Tiere sei, lässt außer Acht, dass dieser Pool künstlich mit einem aus (nach Angaben der Beigeladenen ursprünglich gelben, durch Veralgung mittlerweile grünen) glasfaserverstärktem Kunststoff errichteten Becken, einer Pooldusche und einem Treppenzugang angelegt ist. Insoweit kann von einem Naturschwimmbecken gerade nicht gesprochen werden. Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht zu unbestimmt. Die Beigeladene hat schon nicht dargelegt, welche Formulierung so unbestimmt sein soll, dass nicht klar werde, welche Anlagen abgerissen werden sollen. Die von der Beseitigungsverfügung umfassten baulichen Anlagen werden vielmehr durch Angaben zu ihren Maßen und ihrer Lage auf den entsprechenden Flurstücken hinreichend bestimmt im Sinne vom § 37 Abs. 1 HVwVfG beschrieben. Die Beseitigungsverfügung umfasst dabei auch hinreichend bestimmt beschrieben alle Bodenveränderungen und -versiegelungen in Form von Gehwegplatten oder ähnlichem Material, Rasenkantensteinen, gemauerten Pflanzeinfassungen und Schotteraufschüttungen auf den genannten Flurstücken. Auch diesbezüglich sind Unklarheiten, welche Bodenveränderungen von der Beseitigungsverfügung erfasst sind, weder konkret vorgetragen noch sind solche Unklarheiten für den Senat ersichtlich. Die Beigeladene, die erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2018 Eigentümerin der streitgegenständlichen Flurstücke geworden ist, kann ernstliche Zweifel nicht damit begründen, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren von der Behörde als damalige Inhaberin eines Nießbrauchrechts gesondert hätte einbezogen werden müssen und dies das Verwaltungsgericht in seinem Urteil verkannt habe. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Behörde tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen war, den das Verwaltungsgericht nicht richtig erkannt hat. Die Beigeladene hat nicht dargelegt, dass dieser von ihr angenommene Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache in irgendeiner Weise beeinflusst haben könnte. Nach § 46 HVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Beigeladene war nach eigenen Angaben von ihrem damaligen Ehemann im Verwaltungsverfahren bevollmächtigt worden, hat bei der Widerspruchsausschussanhörung vom 6. Juni 2016 eigene Ausführungen gemacht und auch die Gelegenheit wahrgenommen, bei Vorsprachen im Umweltamt anwesend zu sein (z.B. bei der Besprechung am 23. März 2015). Damit bestand für sie im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit, selbst Stellung zur streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung zu nehmen. Wenn sie vorträgt, sie sei durch die Bevollmächtigung seitens ihres früheren Ehemannes gehindert gewesen, diese Vollmacht gegen dessen Willen auszuüben, fehlt es an einer konkreten Darlegung, dass sie damals überhaupt einen von dessen Willen abweichende Vorgehensweise präferiert hätte, die darüber hinaus die Entscheidung der Behörde beeinflusst haben könnte. Pauschal vorzutragen, ihr hätte jedenfalls das Recht zugestanden, „vergleichsweise Möglichkeiten herbeizuführen“, reicht dafür nicht aus. Außerdem hat die Behörde unwidersprochen vorgetragen, sie sei im Verwaltungsverfahren sowohl mit dem früheren Ehemann als auch der Beigeladenen durch mehrere gemeinsame Gespräche in stetigem Austausch gewesen, um eine einvernehmliche Regelung zu erwirken, die letztlich aber nicht erzielt werden konnte. Das Vertrauen der Beigeladenen und ihres inzwischen von ihr geschiedenen Ehemanns darauf, dass es im Hinblick auf die massiven Häuser in der Nachbarschaft, von denen 80 % bis 90 % nicht genehmigt seien, zu keiner Abrissverfügung komme, ist auch im Hinblick auf Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG nicht schutzwürdig. Die Beklagte führt in ihrem Widerspruchsbescheid ermessensfehlerfrei ausdrücklich aus, die untere Naturschutzbehörde sei im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gehalten, im Rahmen eines sogenannten flächendeckenden Vorgehens in einer Gemarkung die Beseitigung diverser Eingriffe zu veranlassen. Dies geschehe seitens der Behörde hier seit dem Jahr 2017. Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich in nicht zu beanstandender Weise auch auf die Erläuterungen des Leiters der unteren Naturschutzbehörde zum systematischen Vorgehen der Behörde im Einzelnen gegen illegale Bauten in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Flurstücke in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2020 (Seite 2 des Protokolls) verwiesen. Es ist nachvollziehbar, dass ein Vorgehen der Behörde seit 2017 gegen diverse illegale Bauten in der streitgegenständlichen Gemarkung eine längere Zeit in Anspruch nimmt und es daher dauern kann, bis sämtliche gegebenenfalls erforderlichen Beseitigungsverfügungen erlassen und noch mehr Zeit, bis diese dann (gegebenenfalls) auch vollstreckt sind. Die Behörde wird gegen zahlreich in einer Gemarkung vorliegende illegale Eingriffe in Natur und Landschaft nämlich aus Personalgründen nur nach und nach vorgehen können. Der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2020 vorgelegten detaillierten und flurstücksbezogenen Excel-Tabelle mit dem Titel: „Flächendeckendes Vorgehen im Seckbacher Ried“ (mit Sachstand 30. Oktober 2018) ist die Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren auch nicht substantiiert inhaltlich entgegengetreten. Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - 7 B 106.91 -, juris Rdnr. 2, und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4) geklärt, dass kein ermessensfehlerhafter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass solche komplexen Verwaltungsverfahren aufgrund begrenzter Personalkapazitäten regelmäßig eine nicht unerhebliche Zeit beanspruchen. Hier hat die Behörde ermessensfehlerfrei mit den streitgegenständlichen Grundstücken begonnen, da diese aus ihrer Sicht - im Vergleich zur Nachbarbebauung - mit einer außerordentlichen Intensität und in negativer Weise herausragender Eingriffsschwere in Natur und Landschaft bebaut seien. Der Umstand, dass der aktuelle Leiter der unteren Naturschutzbehörde gegen das auf der Parzelle …/… befindliche Steinhaus und einen Pavillon angeblich bislang „keine Einwände erhoben“ habe, worauf die Beigeladene bereits in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2020 hingewiesen haben will, begründet noch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn mangels genauerer Angaben der genauen tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Bebauung, auch unter dem Aspekt eines evtl. Bestandsschutzes, lässt sich schon nicht erkennen, inwieweit die Zustände auf dem erwähnten Grundstück in der Nachbarschaft rechtlich mit denen der Flurstücke der Beigeladenen vergleichbar sind. Unabhängig davon hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung im Berufungszulassungsverfahren ausgeführt, dass auch diese von der Beigeladenen erwähnten baulichen Anlagen im Rahmen des flächendeckenden Vorgehens behördlich überprüft würden. Der Vortrag der Beigeladenen, die illegalen Bauten auf den sieben Grundstücksparzellen bestünden seit mehr als 30 Jahren, seien seither der Beklagten bekannt und von ihr bereits damals beanstandet und teils mit Bußgeldbescheiden geahndet worden, steht einem ermessensfehlerfreien Erlass der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung auch unter den Aspekten der Verhältnismäßigkeit und der Verwirkung nicht entgegen. Der Umstand, dass die Behörde lange Jahre - bis auf den Erlass von einzelnen Bußgeldbescheiden und Beanstandungen - im Wesentlichen untätig geblieben war, hindert sie nicht, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung gegen illegale Bauten vorzugehen. Grundsätzlich gehen die Befugnisse der Behörden gegen naturschutzwidrige Zustände einzuschreiten, nicht durch Zeitablauf verloren. Die mit einer Befugnis, hier § 17 Abs. 8 BNatSchG, verbundene Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt schon vom Ansatz her eine Verwirkung nicht zu (vgl. entsprechend für ein bauaufsichtliches Einschreiten: Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 A 814/15.Z -, juris Rdnr. 12 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 56/14 - juris Rdnr. 54). Die Behörde ist vielmehr gehalten, auch länger zurückliegende illegale Zustände im Hinblick auf ihre Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu beenden. Daher hindert die bloße langjährige Hinnahme des naturschutzwidrigen Zustands die untere Naturschutzbehörde nicht, auch später noch die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu fordern. Aus einem derartigen Zeitablauf folgt also grundsätzlich kein Anspruch auf ein Belassen eines naturschutzwidrigen Zustands. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die untere Naturschutzbehörde über die reine Untätigkeit hinaus ein positives Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen der Betroffene darauf vertrauen durfte, die Behörde werde von ihrer Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen. Ein solches positives Verhalten der Behörde durch Schaffung einer Vertrauensgrundlage liegt hier nicht vor, insbesondere ergibt es sich nicht - wie bereits oben ausgeführt - aus dem von der Beigeladenen unzutreffend als entsprechende Zusicherung interpretierten Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 17. Mai 2010. Die Abrissverfügung ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Ein von der Beigeladenen angemahntes milderes Mittel als die Beseitigung dieser Bauten ist hier weder ersichtlich noch von der Beigeladenen präzise benannt worden. Es kommt auch kein Rückbau der ursprünglich behördlich genehmigten bzw. der ordnungsgemäß angezeigten baulichen Anlagen auf das behördlich genehmigte bzw. der Behörde angezeigte Maß in Betracht. Denn die aufgrund Auf- und Anbauten erweiterten baulichen Anlagen sind als solche nicht von der Legalisierungswirkung der in der Vergangenheit erteilten behördlichen Genehmigungen bzw. von der ordnungsgemäßen Anzeige an die Behörde erfasst. Bei den in baurechtlich relevanten Kriterien - wie hier insbesondere die Nutzungsart und Größe des umbauten Raums - abweichend davon errichteten baulichen Anlagen handelt es sich jeweils um ein „aliud“, das als bauliche Anlage sich jeweils einem gänzlich neuen Baugenehmigungsverfahren hätte unterziehen müssen (vgl. dazu Hornmann, HBO, 3. Aufl. 2018, § 74, Rdnr. 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. März 2022 – 1 LA 70/21, juris Rdnr. 13, 14). Weicht ein Bauherr jeweils so wesentlich von der erteilten Baugenehmigung ab, dass jeweils ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein „aliud“ erstellt wird, verbraucht er die Baugenehmigung jeweils nicht, sondern macht von ihr keinen Gebrauch, so dass diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlischt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 4 TG 1296/03 -, juris, Orientierungssatz, vollständig in BRS 66 - 2003 -, Nr. 162, S. 702). Die Anordnung eines Rückbaus scheidet daher bereits aus, weil durch die baurechtlich relevanten An- und Umbauten wegen des Erlöschens der ursprünglich erteilten Baugenehmigungen ein genehmigter bzw. bestandsgeschützter Altbestand im Umfang der ursprünglich genehmigten bzw. angezeigten baulichen Anlagen nicht mehr vorhanden ist, ein rechtmäßiger Zustand insgesamt damit nicht mehr hergestellt werden kann (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 10 A 167/21 -, juris Rdnr. 6). Dass die Behörde und damit ihm folgend das Verwaltungsgericht fehlerhaft vom Entfallen des den Gartenhütten ursprünglich zukommenden Bestandsschutzes ausgegangen sein könnte, legt die Beigeladene nicht dar. Soweit die Beigeladene moniert, die am 22. April 2013 der damaligen Pächterin für maximal 30 m3 umbauten Raum genehmigte Gartenhütte würde tatsächlich sogar nur 20,3 m3 umbauten Raums umfassen, lässt sie außer Acht, dass gar keine Gartenhütte, sondern stattdessen eine Grillhütte, die wegen der geänderten Nutzungsart auch als sog. aliud zu qualifizieren ist, errichtet wurde. Die Behörde ist daher zu Recht im Widerspruchsbescheid vom 9. März 2018 (S. 9) - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass damit für die Grillhütte kein Bestandsschutz geltend gemacht werden kann; außerdem sei die damalige Genehmigung unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass sich nicht bereits eine Gartenhütte auf dem Flurstück befinde, was hier aber der Fall sei. Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt selbst dann, wenn die Beseitigung, wie die Beigeladene ausführt, bei ihr tatsächlich zu einem Wertverlust in Höhe von 250.000,00 bis 300.000,00 Euro führen würde. Der Wertverlust liegt grundsätzlich allein in der Risikosphäre desjenigen, auf dessen Grund und Boden sich illegale Bauten befinden. Diese Wertangaben belegen zugleich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bauten um keine genehmigungsfähigen Bauten in einem Landschaftsschutzgebiet handeln kann. Solche werthaltigen Bauten sprengen von vornherein den Rahmen von zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft in einer ökologisch wertvollen Schutzzone einer Landschaftsschutzverordnung. Sollte durch die Abrissverfügung eine Verpachtung der Parzellen der Beigeladenen nicht mehr möglich sein, ist dies ebenfalls nicht unverhältnismäßig; vielmehr entspricht dies gerade dem (rechtmäßigen) Ziel der Behörde, dass auf den Grundstücken die illegalen Bauten entfernt und diese nicht neu unter weiterer Nutzung der illegalen Bauten an Dritte verpachtet werden sollen. Auch wenn die Beigeladene tatsächlich befürchten müsste, dass die Beseitigung des Pools zu einer Versumpfung ihres gesamten Grundstücks führen, wäre dies verhältnismäßig und eine natürliche Folge der von der Behörde beabsichtigen Wiederherstellung des früheren Zustands der Flurstücke im ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) der Rechtssache sind bereits nicht einmal ansatzweise dargelegt. Der pauschale Vortrag, dies ergebe sich aus den sonstigen Ausführungen in ihrer Berufungszulassungsbegründung, reicht nicht aus. Unabhängig davon weisen die in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags von der Beigeladenen inzident aufgeworfenen Rechtsfragen weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch sind sie noch von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr sind diese, soweit entscheidungserheblich, in der Rechtsprechung jeweils längst geklärt. Schließlich bleibt der Zulassungsantrag wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs und damit sinngemäß das Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Erfolg. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder wenn das Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung dieses geltend gemachten Verfahrensmangels. Der Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht hätte eine Vielzahl von Fehlern aus der Behördenakte übernommen, ohne die im Termin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2020 anwesenden Beteiligten, wie die Beigeladene, dazu zu befragen, reicht dafür nicht aus. Eine von der Auffassung der Beigeladenen abweichende Würdigung der Tatsachen würde für eine Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht ausreichen. Die Beigeladene hat hier aber schon nicht dargelegt, dass die im Einzelnen von ihr als inhaltlich als unzutreffend bewerteten Sachverhaltsannahmen im Urteil des Verwaltungsgerichts, die jeweils der Sachverhaltsdarstellung in den Gründen des - der Beigeladenen am 18. März 2018 bekannt gemachten - Widerspruchsbescheids des Magistrats der Stadt Frankfurt vom 9. März 2018 entsprechen, für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren. Dies gilt auch für die angeblich falsche Datierung der Fotos (statt der angegebenen Jahre 2014 und 2017 sei es das Jahr 2010 gewesen) in der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2020 vorgelegten Fotodokumentation. Sollte die Beigeladene mit diesem Vortrag sinngemäß aber einen Aufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend machen, ist der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels jedenfalls nicht vollständig dargelegt. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Ob dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht unterlaufen ist, kann hier dahinstehen. Die Beigeladene hat nämlich nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen kann. Sie hat – wie bereits oben ausgeführt – nicht dargelegt, dass es sich bei den vorgetragenen „Sachverhaltsfehlern“ um für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Tatsachen gehandelt hat. Offen kann daher auch bleiben, ob die Beigeladene mit diesem Vortrag nicht eher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen will, die – wie oben ausgeführt – ebenfalls nicht vorliegen. Die Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz (Beschluss vom 3. August 2020). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).