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Beschluss

6 B 1512/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörung des Fachbereichs nach § 37 Abs. 1 Satz 4 HG NRW ist erforderlich, jedoch vor der endgültigen Entscheidung durchzuführen. • Nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale wie "umfängliche Erfahrungen in der akademischen Lehre" lassen Bewertungs- und Gewichtungsspielräume. • Die Hochschulen haben bei Besetzung von Professuren einen weiten Beurteilungsspielraum; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Verfahrensfehler und offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums. • Fehlende oder unvollständige Dokumentation ist unbeachtlich, wenn die wesentlichen Erwägungen aus den Verwaltungsunterlagen hinreichend nachvollziehbar hervorgehen.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Anhörung, Dokumentation und Beurteilungsspielraum bei Hochschulberufungen • Eine Anhörung des Fachbereichs nach § 37 Abs. 1 Satz 4 HG NRW ist erforderlich, jedoch vor der endgültigen Entscheidung durchzuführen. • Nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale wie "umfängliche Erfahrungen in der akademischen Lehre" lassen Bewertungs- und Gewichtungsspielräume. • Die Hochschulen haben bei Besetzung von Professuren einen weiten Beurteilungsspielraum; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Verfahrensfehler und offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums. • Fehlende oder unvollständige Dokumentation ist unbeachtlich, wenn die wesentlichen Erwägungen aus den Verwaltungsunterlagen hinreichend nachvollziehbar hervorgehen. Der Antragsteller (Bewerber) rügte die Auswahlentscheidung der Universität bei Besetzung einer Professur zugunsten der Beigeladenen. Er bemängelte, die Fakultät sei nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 4 HG NRW angehört worden, die Rektorin habe den Vorschlag nicht gemäß Berufsordnung § 11 Satz 2 lit. c an die Fakultät zurückverwiesen und die Entscheidung sei unzureichend dokumentiert. Kernpunkt der Auseinandersetzung war, ob die deutlich größeren Lehrleistungen des Antragstellers im Vergleich zur Beigeladenen ausreichend berücksichtigt worden seien und ob ein Qualifikationsgleichstand zu Recht angenommen wurde. Die Entscheidung des Rektorats erfolgte unter Bezug auf fachliche Bewertung, strategische Zielsetzungen der Hochschule und das akademische Alter der Bewerber. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die im Beschwerdevorbringen dargelegten, auf Verfahrensmängel gestützten Punkte. • Anhörung: § 37 Abs. 1 Satz 4 HG NRW verlangt, dass der Fachbereich vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält; im vorliegenden Verfahren ist eine solche Anhörung anhand von Gesprächs- und E-Mail-Unterlagen nachgewiesen worden. • Rückverweisung nach BO § 11 Satz 2 lit. c: Selbst wenn ein formeller Mangel vorläge, wäre dieser unter den gegebenen Umständen wirkungslos gewesen, weil der Fachbereich keine neuen Tatsachen vorgebracht hätte, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. • Dokumentation: Die schriftlichen Erwägungen des Rektors (Vermerk vom 10.11.2020) genügen den Anforderungen, weil die wesentlichen Auswahlgründe und Abwägungen nachvollziehbar niedergelegt sind (§ 7 Abs. 1, Abs. 3 BO). • Konstitutive vs. fakultative Merkmale: Merkmale wie "umfängliche Erfahrungen in der Lehre" sind nicht konstitutiv, da ihr Umfang wertungsbedingt ist und keinen automatischen Ausschluss rechtfertigt. • Beurteilungsspielraum der Hochschule: Art. 5 Abs. 3 GG verleiht der Hochschule einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Eignung, Wissenschafts- und Lehrleistung; gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder erkennbare sachfremde Erwägungen vorliegen. • Gewichtung von Lehrleistungen: Das Rektorat hat die quantitativ höhere Lehrleistung des Antragstellers gewürdigt, ihr aber im Gesamtkontext (Forschungsoutput, strategische Ziele, akademisches Alter) geringeres Gewicht beigemessen; diese Gewichtung überschreitet nicht den zulässigen Beurteilungsspielraum. • Akademisches Alter: Das akademische Alter darf zur Relativierung von Publikations- und Lehrleistungen herangezogen werden, weil es die Leistungsfähigkeit in Relation zur zur Verfügung stehenden Zeit setzt; dies ist kein bloßes Hilfskriterium wie das Dienstaltersprinzip, sondern dient der Prognose künftiger Leistungsfähigkeit. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das OVG bestätigt die Auswahl zugunsten der Beigeladenen. Die Anhörung des Fachbereichs nach § 37 Abs. 1 Satz 4 HG NRW ist ausreichend erfolgt. Etwaige formelle Mängel hinsichtlich einer Rückverweisung nach der Berufungsordnung wären ohne Auswirkung gewesen, weil keine neuen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorgetragen worden wären. Die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist hinreichend; die wesentlichen Erwägungen sind nachvollziehbar dargelegt. Schließlich überschreitet die vom Rektorat vorgenommene Gesamtgewichtung der Kriterien, insbesondere die Einbeziehung von Forschungsleistung, strategischer Ausrichtung und akademischem Alter gegenüber der reinen Quantität der Lehrerfahrung, nicht den verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungsspielraum der Hochschule, weshalb die Auswahlentscheidung rechtmäßig ist.