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Beschluss

5 K 3020/24

VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0321.5K3020.24.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die von ihr ausgeschriebene Stelle „W2-Professur (m/w/d) Informatik, insbesondere Security Analytics“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 41.175,72 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die von ihr ausgeschriebene Stelle „W2-Professur (m/w/d) Informatik, insbesondere Security Analytics“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 41.175,72 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die bevorstehende Besetzung der an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen ausgeschriebenen Professur (W2) für Informatik, insbesondere Security Analytics mit dem Beigeladenen. Bei der ausgeschriebenen Professur handelt es sich um eine Nachfolgebesetzung der Professur von Prof. Dr. H. . Der Fakultätsrat stimmte in der Sitzung vom 12.04.2022 der Funktionsbeschreibung PINF04 „Informatik, insbesondere Security Analytics“ zu, ebenso der Senat am 26.04.2022 und der Hochschulrat am 31.05.2022. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) legte die Funktionsbeschreibung der W2-Professur entsprechend der Anträge vom 02.06.2022 daraufhin am 14.06.2022 fest. Die nachfolgend dargestellten Vorgänge - insbesondere der Abbruch des ersten Verfahrens und einige Protokolle der Sitzungen der Berufungskommission - sind teilweise nicht Bestandteil der in Papier vorgelegten Bewerberverfahrensakte der Hochschule Albstadt-Sigmaringen und wurden erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Insgesamt wurde die Stelle vier Mal ausgeschrieben. Die erste Ausschreibung fand im Jahr 2022 unter der Kennziffer PINF04 statt. Mit Beschluss der Rektorin vom 19.06.2023 wurde dieses Verfahren abgebrochen. Am 28.06.2023 wurde die Berufungskommission PINF04_02 eingesetzt. In ihrer konstituierenden Sitzung vom 17.07.2023 informierte der Vorsitzende, dass das Verfahren neu gestartet werden müsse, da die eingereichte Einerliste nach Rücksprache mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) abgelehnt worden sei. Die Berufungskommission legte folgende Bewertungskriterien fest, nach denen die Bewerber in die nachfolgenden Kategorien eingeteilt werden sollten: „A: sehr gutes fachliches und berufspraktisches Profil è eine Einladung zu Probevorträgen soll erfolgen. B: Bewerberprofil ist insgesamt passend, aber mit erkennbaren Defiziten è Einladung zu Probevorträgen wird vorerst zurückgestellt und im Bedarfsfall nochmal diskutiert. C: keine weitere Berücksichtigung im Verfahren è Bewerbung nicht passend“. Die Berufungskommission beschloss folgende Gewichtung der Bewertungskriterien: Forschung (15%), Praktische Tätigkeit/Wirtschaftsexpertise (10%), Lehrtätigkeit (30%), Netzwerk/Internationalität (15%) und Teamfähigkeit/Integration (30%). Die Stelle sollte u.a. mit folgender Beschreibung ausgeschrieben werden: „Ihre Aufgaben: • Durchführung von Lehrveranstaltungen in den Fachgebieten Data Science, Security Analytics und erklärbare KI sowie innovativer Ausbau des Lehrangebots •Vertretung der Professur in der Lehre, Forschung, Transfer sowie der akademischen Selbstverwaltung in den XXXXX Studienbereichen • Stärkung der Forschungs- und Transferaktivitäten der Hochschule, Ausbau eines Forschungsprofils sowie Zusammenarbeit mit hochschulinternen und externen Forschungspartnern. Ihr Profil • Abgeschlossenes Studium der Informatik oder verwandter Gebiete • Berufspraktische Erfahrungen auf den Gebieten Data Science, Security Analytics • Bereitschaft zur Durchführung englischsprachiger sowie hybrider Lehrveranstaltungen • Fähigkeit zum interdisziplinären Arbeiten • Hervorragende Vernetzung in den Fachgebieten • Freude an und Erfahrung in angewandter Forschung im Bereich der obigen Fachgebiete • Idealerweise Erfahrung in der Akquise und Durchführung von Drittmittelprojekten Einstellungsvoraussetzungen Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/innen sind neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium, der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen ist, und pädagogischer Eignung in § 47 Landeshochschulgesetz (LHG) geregelt. […]“ Laut dem Protokoll der 2. Sitzung der Berufungskommission am 20.10.2023 (PINF04_02) wurde die Bewerbermatrix anhand der Bewerbungsunterlagen, insbesondere unter Heranziehung der Kriterien zur Bewertung aus der Sitzung vom 17.07.2023, vervollständigt und bestimmt, dass vier Bewerber, die mit A bewertet wurden (E, L, De und Da) zu Probevorträgen eingeladen werden sollten. Bis zur 3. Sitzung der Berufungskommission am 21.11.2023 (PINF04_02) fanden die Berufungsvorträge der Kandidaten L, Da und De statt. Unterlagen hierzu sind nicht Bestandteil der vorgelegten Bewerberverfahrensakte und auch sonst nicht vorgelegt worden. Kein Kandidat erhielt einen Listenplatz. Im Hinblick auf eine Neuausschreibung wurde der Ausschreibungstext mit Bezug zur KI kritisch gesehen. Die Berufungskommission beschloss die Neuausschreibung der Stelle mit gleichbleibender Stellenausschreibung. Der Vorsitzende erläuterte, dass der Fakultätsrat der Nullliste zustimmen müsse. Sodann werde die Stelle PINF04_02 neu ausgeschrieben. Die 3. Stellenausschreibung erfolgte mit Bewerbungsfrist bis zum 07.01.2024 mit folgenden leicht geänderten Textpassagen: „Ihre Aufgaben: • Durchführung von Lehrveranstaltungen in den Fachgebieten Data Science, Security Analytics und KI sowie innovativer Ausbau des Lehrangebots • Stärkung der Forschungs- und Transferaktivitäten der Hochschule, Ausbau eines Forschungsprofils sowie Zusammenarbeit mit hochschulinternen und externen Forschungspartnern • Vertretung der Professur in Lehre, Forschung, Transfer und Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung Ihr Profil • Abgeschlossenes Studium der Informatik oder verwandter Gebiete • Berufspraktische Erfahrungen auf den Gebieten Data Science, Security Analytics • Bereitschaft zur Durchführung hybrider Lehrveranstaltungen • Fähigkeit zum interdisziplinären Arbeiten • Hervorragende Vernetzung in den Fachgebieten • Freude an und Erfahrung in angewandter Forschung im Bereich der obigen Fachgebiete • Idealerweise Erfahrung in der Akquise und Durchführung von Drittmittelprojekten“ Der Antragsteller bewarb sich am 07.01.2024. Auf den Inhalt der von ihm eingereichten Bewerbungsunterlagen wird Bezug genommen. Aus der Bewerbermatrix (AS 171 - 174 der in Papier vorgelegten Bewerberverfahrensakte) ergeben sich folgende Eintragungen in Bezug auf den Antragsteller: 3J außerhalb der HS Professor für IT-Sicherheit an der Hochschule xxx (auf eigenen Antrag beurlaubt seit 01.09.2022 für die Tätigkeit an 5J Berufserfahrung ja / nein der Cxxxagentur), freiberufliche Tätigkeiten im Bereich WebDesign und Software Entwicklung Forschung 0-5 15% 2,00 zahlreiche Konferenzbeiträge und Vorträge; allerdings nicht zum ausgeschriebenen Fachgebiet Security Analytics Praktische Tätigkeit, Wirtschaftsexpertise 0-5 10% 4,00 selbständige Arbeit im Bereich WebDesign und Softwareentwicklung; C Agentur, Expertise im Bereich Forensik / IT-Sicherheit; im Bereich Data Science wurden gem. Anschreiben Projekte bei der C Agentur „initiiert“; eine Mitarbeit an diesen Projekten ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich Lehrtätigkeit 0-5 30% 3,00 Professor für angewandte Informatik und IT-Forensik an der Hochschule der Polizei H., Lehrauftrag an der Hochschule der Polizei B. für IT-Forensik, diverse Lehraufträge an xxx es wurde eine Lehrveranstaltung „AI&Sicherheit“ an der TH xxx gehalten Netzwerk / Internationalität 0-5 15% 5,00 1 Jahr Gast-Lehre an der xxx University of Technology xxx, Faculty of Information Technology für Information-Systems Sommer School in A Teamfähigkeit / Integration 0-5 30% 2,00 häufige Wechsel ab 2022 (xxx - C Agentur - xxx), Beurlaubung an der R vor der Verstetigung seiner Stiftungsprofessur, Ehrenamtliches Engagement Kommentar Anmerkung: Kandidat hatte sich auch für PINF03 beworben Beurteilung A, B, C 2,95 B In der 4. Sitzung der Berufungskommission am 01.02.2024 (PINF04_03) wurden die Kandidaten durch die Berufungskommission anhand der Matrix - wohl unter Bezugnahme auf die dem Protokoll nicht beigefügte Bewertungshilfe zur Bewerberauswahl - bewertet und darüber diskutiert, ob die Stelle ohne die Formulierung „erklärbare KI“ neu ausgeschrieben werden solle. Die Berufungskommission beschloss, dass der Kandidat E als A-Kandidat zunächst zurückgestellt, das Verfahren neu ausgeschrieben und er im Verfahren PINF04_04 eingeladen werden solle. Die B-Kandidaten sollten ebenfalls zunächst zurückgestellt werden. In der 5. Sitzung der Berufungskommission am 26.02.2024 wurde beschlossen, den Stellenausschreibungstext dahingehend zu ändern, dass „erklärbare“ gestrichen werde (wobei die in der Akte befindliche Stellenausschreibung mit Bewerbungsschluss bis zum 07.01.2024 bereits ohne das Wort „erklärbare“ formuliert war). Der Beigeladene bewarb sich daraufhin am 09.05.2024. Auf den Inhalt der von ihm eingereichten Bewerbungsunterlagen wird ebenfalls Bezug genommen. Aus der Bewerbermatrix (AS 171 - 174 der in Papier vorgelegten Bewerberverfahrensakte) ergeben sich Folgende Eintragungen in Bezug auf den Beigeladenen: 3J außerhalb der HS selbständiger Berater seit 3/2023, seit 03/2023 auch Leiter der AG „Cyber Security“ am Lehrstuhl für Data Science an der Universität xxx 5J Berufserfahrung ja / nein Forschung 0-5 15% 5,00 Mitarbeit in einem Drittmittelprojekt (Deep Scan); Mitantragsteller von BMBF / BayVFP, 2 Best Paper Awards. einige Veröffentlichungen auch im Bereich XAI, Promotionsthema: xxx Praktische Tätigkeit, Wirtschaftsexpertise 0-5 10% 4,00 seit 03/2023 selbständiger Berater; diverse Industrieprojekte, leitet Forschungsgruppe an der Uni xxx Lehrtätigkeit 0-5 30% 4,00 einige Kurse im Bereich KI / Maschinelles Lernen sowie Seminar/Praktikum „Machine Learning for Cyber Security“ Netzwerk / Internationalität 0-5 15% 4,00 Auch nach Promotion noch als AG-Leiter an der Uni xxx, Beiträge auf internationalen Konferenzen Teamfähigkeit / Integration 0-5 30% 3,00 Weiterhin am Institut nach Promotion beschäftigt; Plan zur Habil. Kommentar Prüfung der berufspraktischen Erfahrung Beurteilung A, B, C 3,85 A In der 6. Sitzung der Berufungskommission am 14.05.2024 wurde das Thema des Pflichtvortrags bestimmt und das Themengebiet des Wahlvortrags auf das Forschungsgebiet des Bewerbers konturiert. Die Bewerbermatrix wurde anhand der Bewerbungsunterlagen vervollständigt und beschlossen, dass die fünf Kandidaten der Kategorie A (S, R, L, G, E) zu Probevorträgen eingeladen werden sollen, wobei bei den Bewerbern S und G vorab noch geprüft werden müsse, ob bei diesen die geforderte Berufserfahrung außerhalb der Hochschule vorliege. Der Bewerber L zog seine Bewerbung wohl zurück. Die Kandidaten E und R meldeten sich offenbar - wobei dies nicht näher in der Akte dokumentiert ist - nicht zurück. In der 7. Sitzung der Berufungskommission am 19.06.2024 wurde eine Zusammenfassung der Berufungsvorträge und Beurteilung der Bewerber, die eine Probevorlesung gehalten hatten, erstellt und die Probevorlesungen ausgewertet. Die Berufungskommission beschloss einstimmig eine Einerliste mit dem Beigeladenen. In der Fakultätsratssitzung am 21.06.2024 gab der Vorsitzende der Berufungskommission bekannt, dass die Berufungskommission eine Einerliste mit dem Beigeladenen beschlossen habe und wies darauf hin, dass für die Berufungsfähigkeit des Beigeladenen die berufspraktischen Erfahrungen und insbesondere die drei Jahre Berufserfahrung außerhalb einer Hochschule anhand von noch zu erstellenden Projektlisten nachzuweisen seien. Er berichtete von den Berufungsvorträgen. Im Anschluss stimmte der Fakultätsrat in der Sitzung vom 21.06.2024 der Einerliste zu. Mit E-Mail vom 20.08.2024 teilte die Personalabteilung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen dem Antragsteller mit, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen sei und die Professur mit dem Erstplatzierten besetzt werde. In Kürze werde Dr. xxx S ernannt. Es müsse mitgeteilt werden, dass seine Bewerbung nicht zum Erfolg geführt habe. Gegen diese Absagenachricht legte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 03.09.2024 Widerspruch ein. Am selben Tag hat er um Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht Sigmaringen nachgesucht. Zunächst rügt er, dass die Verwaltungsakte unvollständig vorgelegt worden sei, so dass es nicht möglich sei, die Entscheidung nachzuvollziehen. Die Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Profil und Leistungsbild der Bewerber sei dann in einer Matrix zu finden. Vermisst werde jedweder Auswahlvermerk. Stattdessen müsse in - noch dazu gestückelt übersandten - Akten nach den relevanten Passagen gesucht werden. Bei den veranschlagten Kriterien frage man sich unwillkürlich, was diese bedeuten sollen und auch, ob die vorgenommene Gewichtung überhaupt den Aspekten der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit des Handelns der Antragsgegnerin entspreche. Dazu bleibe unklar, was mit den „Hauptkriterien“ gemeint sein solle, da diese einem höchst subjektiv-sachgrundfreien Vorgehen recht offen stünden und überaus weit gefasst bzw. objektiv kaum nachprüfbar oder auch nur nachvollziehbar seien, zumal wenn ausschließlich nach schriftlichen Unterlagen vorausgewählt werde. Wie man dann bei den einzelnen Bewerbern auf eine bestimmte Bepunktung gekommen sei, bleibe völlig im Dunkeln. Die vorliegende Matrix erwecke nur den Anschein einer Objektivität. Summanden und der Summenwert seien reine Zufallszahlen. Es sei nicht ersichtlich, ob man die Bewerbungsunterlagen vollständig ausgewertet habe, und schon gar nicht, wie man von den schon nicht nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen dann auf Bewertungspunkte gekommen sei, die noch dazu mit zwei Stellen hinter dem Komma angegeben worden seien. In der vorgelegten Bewertungshilfe seien jedenfalls „Unterkriterien“ zu einem „Hauptkriterium“ definiert worden. Dies habe die Berufungskommission gerade nicht getan. Es sei höchst fraglich, ob die Aspekte, die in der Ausschreibung als Anforderungen formuliert worden seien, ermittelt und bewertet worden seien. Es fehle an der Prüfung der Anforderungen des § 47 LHG, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses „zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre“, die in der Regel durch eine Habilitation oder eine wissenschaftliche Tätigkeit nachzuweisen seien. Es seien offenbar „A-Kandidaten“ zu Probevorträgen eingeladen worden. Die Berufungskommission habe in der Sitzung vom 19.06.2024 sodann einen „Vergleich“ der beiden Bewerber S und G vorgenommen. Jedenfalls sei eine äußert ungewöhnliche Einerliste mit dem Kandidaten S gebildet worden. Auffällig sei, dass anscheinend den Beigeladenen betreffend doch nicht die Voraussetzung der berufspraktischen Erfahrungen vor seiner Einladung zu den Bewerbungsvorträgen geprüft worden sei, denn der Vorsitzende der Prüfungskommission habe noch in der Fakultätsratssitzung vom 21.06.2024 darauf hingewiesen, dass für die Berufungsfähigkeit des Kandidaten die berufspraktischen Erfahrungen und insbesondere die drei Jahre Berufserfahrung außerhalb einer Hochschule anhand noch zu erstellender Projektlisten nachzuweisen sei. Trotzdem sei die Einerliste genehmigt und dem Senat zur Anhörung vorgelegt worden. Erst im Abschlussbericht der Berufungskommission seien Angaben zur „Berufspraxis“ zu finden. Wann diese Angaben vom Bewerber eingereicht worden seien und wie diese Einfluss auf den Auswahlvorgang genommen hätten, bliebe offen. Jedenfalls seien die Angaben bei Erstellen der Einerliste noch nicht vorhanden gewesen. Die Antragsgegnerin habe das Leistungsbild des Beigeladenen unsachgemäß positiv angenommen. Auffällig sei zunächst, dass der Beigeladene in seinem „LinkedIn“-Profil selbst nicht erwähne, dass er auch oder hauptsächlich seit 2023 freiberuflich tätig sei. Wie die Antragsgegnerin hier überhaupt eine Berufungsfähigkeit erkannt habe, sei verwunderlich. Die Publikationen des Beigeladenen gingen kreuz und quer durch den allgemeinen und weiten Fachbereich der „Data Science“. Die Überlappung mit dem speziellen Fachbereich „Security“ wirke dabei eher zufällig, nicht aber systematisch. Seine Dissertation befasse sich allgemein mit der Analyse großer Datenmengen mit Machine Learning, um „Anomalien“ zu erkennen. Er habe zwar zahlreiche Veröffentlichungen, bei ganz wenigen sei er aber der verantwortliche Erstautor. Er decke nicht den noch spezielleren Bereich der „Security Analytics“ ab, sondern bestenfalls den der „Analytics“. Doch genau diese Domänenkenntnis in der „Security“ sei für eine erfolgreiche Arbeit in „Security Analytics“ unabdingbar. Unstreitig dürfe hingegen die außergewöhnliche Expertise des Antragstellers im Spezialbereich „Security“ sein. Hier versuche die Antragsgegnerin nun, seine Kompetenz klein zu reden. Der Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Listenauswahl weder einschlägige noch bedeutende Lehrerfahrung. Es werde ausgeführt, dass er einige Kurse zu AI / Machine Learning usw. gehalten habe. Tatsächlich seien das aber im Bereich „Security“ keine Vorlesungen, sondern allenfalls Praktika und Seminare. Diese hätten auch erst nach der Bewerbung im Sommersemester 2024 stattgefunden. Der Beigeladene habe nur eine einzelne Vorlesung im Sommersemester 2024 nach der Bewerbung gehalten. Er verfüge über die minimalste denkbare Lehrerfahrung im ausgeschriebenen Fachbereich. Selbst nicht einschlägige Lehrerfahrung, die über Praktika und Seminare hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht ersichtlich, wo, wie und dass der Beigeladene überhaupt einschlägig publiziert und geforscht habe. Dies bestärke den Verdacht, dass es darum gehe, den Antragsteller aus unsachlichen Gründen vom Verfahren auszuschließen. Die Auswahlentscheidung auf einen einzigen Listenkandidaten, der zwar Datenanalyse gemacht habe, aber darin kaum erwähnenswert Security, sei frappierend. Zahlreiche Angaben seien beim Beigeladenen in der Matrix mehrfach aufgeführt (leitet Forschungsprojekt, Publikationen, Mitwirkung an Drittmittelprojekten). Dabei sei unklar, wie die mehrfach genannten Angaben jeweils Eingang in die Bewertung gefunden hätten. Dem Beigeladenen werde positiv angerechnet, dass er bisher ausschließlich an der Universität xxx tätig gewesen sei. Dies sei ein dürftiger Ansatz, um die Eigenschaft der Teamfähigkeit/Integration mit 3,00 Punkten zu bewerten, denn er habe sich nur einmal integriert und sei dann auf seiner Hochschule sitzen geblieben. Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass der Beigeladene angeblich eine Habilitation in xxx plane, sich dennoch auf eine Professur der Antragsgegnerin bewerbe. Dies sei ein innerer Widerspruch. In der Bewerbermatrix seien die Einträge zum Antragsteller demgegenüber ungenau und fehlerhaft und eindeutig zu schlecht ausgefallen. Bemerkenswert seien bereits die Rechtschreibfehler bei seinen Einträgen. Die Einträge seien auch deutlich verkürzt dargestellt, wie etwa die Formulierung „freiberuflich im WebDesign und Software-Entwicklung“ tätig. Dies stelle ungefähr den Stand aus dem Jahr 2000 dar. Seitdem habe er sich immer mehr und zunehmend mit den Fachbereichen IT-Sicherheit, Datenschutz usw. beschäftigt. Seine Tätigkeit für die Cxxxagentur xxx, einer zentralen Stelle xxx zur Entwicklung und Verbesserung der Cyber-Sicherheit xxx unter wehrtechnischen Gesichtspunkten, sei mit dem Begriff „initiiert“ sachwidrig abgewertet worden. Dies verkenne die Aufgaben dieser für die Sicherheit xxx zentralen Agentur. Die (sensiblen) Aufgaben des Antragstellers wären ggf. durch Nachfragen korrekt zu bewerten gewesen, wobei die Antworten der - im Wesentlichen gleich besetzten - Kommission aus dem Verfahren PINF03 bekannt gewesen seien. Im Bereich der Lehre sei nicht nachvollziehbar, wie bei ihm ein fehlender Nachweis der Lehre im Bachelor- und Masterbereich erkannt werden könne. Aus seinen Bewerbungsunterlagen ergäben sich zahlreiche Lehrveranstaltungen sowohl im Bachelor- als auch im Masterbereich. Bei ihm sei die Entwicklung interaktiver Lehr-Lern-Formate, moderner Lernformen etc. schlicht nicht bewertet worden, bei einer weiteren Bewerberin (Dr. Sch) habe dies positiv Erwähnung gefunden, so dass der Eindruck entstehe, die Punkte seien eher zufällig oder nach Gutdünken verteilt worden. Weiter seien ihm angeblich „häufige Wechsel“ ab 2022 nachteilig ausgelegt worden, ebenso wie das Ende der Stiftungsprofessur auf Ende August 2023 an der Hochschule R. Auch dies zeige, dass eine „Vergiftung“ seines Bildes im Gefolge des Verfahrens PINF03 erfolgt sei. Dass man ihn als „fachfremd“ und „ungeeignet“ ausscheiden lassen wolle, habe die Ursache in einer persönlichen Auseinandersetzung an seiner vorherigen Hochschule R. Er sei für 10 Jahre als Professor überaus erfolgreich gewesen und sei viele lange Jahre dort als Datenschutzbeauftragter für die Cybersicherheit eingesetzt gewesen. Von „häufigen Wechseln“ könne keine Rede sein. Dies setze voraus, dass er in zeitlich kurzen Abständen verschiedene Stellen und Tätigkeiten durchlaufen habe. Dies sei nicht der Fall. Er sei lediglich in den letzten beiden Jahren der zehnjährigen Stiftungsprofessur beurlaubt gewesen wegen seiner Tätigkeit bei der Cxxxagentur xxx. Abgesehen davon sei es gerade im Wissenschaftssektor normal und sinnvoll, bzw. vorteilhaft, in angemessenen Abständen gezielt zu wechseln. Weshalb dies bei ihm abgewertet worden sei und nach welcher Maßgabe die Antragsgegnerin auf die Punktzahl komme, erschließe sich nicht im Ansatz. Bei der Spalte Integration/Teamfähigkeit entstehe der Eindruck, dass mehr oder minder gezielt nach „Schwachpunkten“ Ausschau gehalten worden sei. Ausgeblendet sei geblieben, dass er ein mehrfaches ehrenamtliches Engagement jeweils konstant über mehrere Jahrzehnte vorweisen könne, mit den gleichen Mit-Autoren über Jahrzehnte publiziere und konstante und umfassende Lehraufträge teils seit Jahrzehnten wahrnehme. All dies deute auf eine ausgeprägte und stabile Teamfähigkeit hin. Seine wissenschaftlichen Publikationen seien allenfalls nur grob betrachtet worden. Er nimmt Stellung zu Veröffentlichungen und Vorträgen, die in seinen Bewerbungsunterlagen aufgelistet sind. Dass seine Veröffentlichungen im Linux Magazin abgewertet würden, sei ebenfalls nicht verständlich. Er bereite regelmäßig wissenschaftliche Publikationen und Forschungsergebnisse für dieses Magazin praxistauglich auf und schaffe dadurch einen Transfer aus der Wissenschaft in die Praxis. Genau dieser Wissenstransfer sollte praxisnah forschende Hochschulen für angewandte Wissenschaften auszeichnen. Außerdem wirke diese Art von Publikationen auf die Hochschule zurück, da sie dadurch sichtbar gemacht werde. Insgesamt entstehe bei Betrachtung der Matrix die Vermutung, dass die Schwerpunkte der Kriterien ausgerechnet und wie „zufällig“ auf den Aspekten (Spalten) zu liegen scheine, bei denen der Antragsteller zu Unrecht und fehlerhaft „abgewertet“ worden sei. Hätte man die zu schwach bewerteten Kriterien der Publikationen, der Berufserfahrung bzw. der Teamfähigkeit/Integration bei ihm auch nur mit jeweils einem Bewertungspunkt besser bewertet, wäre das Ergebnis im Schnitt für den Antragsteller sofort besser ausgefallen als beim Beigeladenen. Nicht unerwähnt bleiben solle, dass die Antragsgegnerin im parallelen Verfahren vor dem VG Sigmaringen 4 K 905/24 (nunmehr VGH Baden-Württemberg 4 S 1413/24), bei dem ebenfalls eine Professorenstelle der Informatik (PINF03) streitgegenständlich sei, den Antragsteller auf Listenplatz 1 gesetzt habe und seine Kompetenzen noch gelobt habe. Rechtswidrig sei dann eine sachwidrige Änderung vorgenommen worden, bei der er vollständig von der Gruppe der Berufungsfähigen ausgeschlossen worden sei. Wie beschrieben sei das Vorfahren von dem „Streit“ an der Hochschule xxx infiziert worden. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes vorläufig zu untersagen, die von ihr ausgeschriebene Stelle zur Professur „W2-Professur (m/w/d) Informatik, insbesondere Security Analytics“, mit einer Konkurrentin oder einem Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, solange das Hauptsacheverfahren nicht abgeschlossen ist, hilfsweise solange, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist und zwei Wochen vergangen sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antrag richte sich bereits gegen den falschen Antragsgegner. Im eigentlichen Auswahlverfahren sei die Antragsgegnerin für das Land Baden-Württemberg und nicht als Selbstverwaltungskörperschaft tätig. Ein Fehler im Verfahren liege nicht vor. Auf der Grundlage des ausgeschriebenen Stellenprofils seien die Bewerber mithilfe der bestehenden Bewerbermatrix von der Berufungskommission nach Eignung gewichtet worden und es sei entschieden worden, welche Bewerber zu Probevorträgen eingeladen worden seien. Die Einladung habe sich beschränkt auf Kandidaten, die der Kategorie A zugeordnet worden seien. Auch die Gewichtung sei im Protokoll vom 17.07.2023 niedergelegt. Die Behauptung, aus dem Verwaltungsvorgang ginge nicht hervor, weshalb welche Bewerber zur Probevorlesung eingeladen worden seien, treffe mithin nicht zu. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht von ihrem Anforderungsprofil gelöst. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus der vorgelegten Bewerbermatrix. Sowohl in der Spalte „Forschung“, als auch in der Spalte „Praktische Tätigkeit, Wirtschaftsexpertise“ und „Lehrtätigkeit“ sowie im abschließenden Kommentar werde jeweils festgehalten, ob und inwieweit der jeweilige Bewerber berufspraktische Erfahrungen auf den geforderten Gebieten Data Science und Security Analytics vorweisen könne. Während bei den der Kategorie A zugeordneten Bewerbern diese berufspraktischen Erfahrungen existierten, fehle beim Antragsteller ein hinlänglicher Bezug zum Fachgebiet Security Analytics. Der Antragsteller könne nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein, da er das geforderte Anforderungsprofil nicht erfülle. Die Erstellung einer Einerliste sei keineswegs ein einmaliger Vorgang. Die Mitbewerber hätten keinen Anspruch, in den Berufungsvorschlag aufgenommen zu werden, solange darin allein besser geeignete Bewerber zur Besetzung vorgeschlagen würden. Der Beigeladene habe den Ruf angenommen. Er bringe auch die erforderlichen berufspraktischen Erfahrungen mit. Dies sei durch die von ihm eingereichten Bewerberunterlagen und die angeforderte Projektliste nachgewiesen. Die Behauptung, der Beigeladene habe keine eigene Forschung betrieben und nur die Forschung von Kollegen unterstützt und sei deshalb nur Co-Autor entbehre jeglicher Grundlage. Gleiches gelte für die Behauptung, dass der Beigeladene über keine einschlägige Lehrerfahrung verfüge. Auch treffe nicht zu, dass seine Veröffentlichungen größtenteils nicht einschlägig seien, wie sich aus der Übersichtsdarstellung des Kandidaten mit entsprechenden Anmerkungen ergebe. Die Behauptung des Antragstellers, dass er seinerseits „außerordentlich ungenau und fehlerhaft und eindeutig zu schlecht“ bewertet worden sei, treffe nicht zu. Bei der Bewertungsmatrix handele es sich um ein Arbeitsdokument, das lediglich der Unterstützung der Berufungskommission bei der Bewertung der Kandidaten und bei der Auswahlentscheidung diene. Aus Rechtschreibfehlern könne nicht auf eine „grundsätzlich nicht wohlwollende und ernsthafte“ Prüfung der Bewerbung geschlossen werden. Die Berufungskommission habe die Unterlagen sorgsam begutachtet. Die bewertungsrelevanten Daten seien für gewöhnlich während der Sitzungen von den Mitgliedern eingebracht und vom Vorsitzenden in die Matrix übernommen worden. Dass es hierbei zu Schreibfehlern komme, lasse sich leider nicht vermeiden. Ein möglicher Einfluss des anhängigen Verfahrens auf das vorliegende Verfahren werde - bösartig - unterstellt, ohne dass der Antragsteller Tatsachen oder auch nur Indizien hierfür vorbringe. Die Mitglieder der Berufungskommission hätten von einem Konflikt mit der Hochschule xxx keinerlei Kenntnis. Die Bewertungsmatrix basiere auf den Angaben aus den Bewerbungsunterlagen. Der Antragsteller habe selbst in seinem Anschreiben den guten Ruf der Fakultät im Bereich der „digitalen Forensik“ hervorgehoben und sich „sozusagen zur Sicherheit“ auf die Stelle des laufenden Verfahrens beworben. Zu einer Expertise im Bereich Analytics sei seinen Bewerbungsunterlagen wenig Konkretes zu entnehmen. Die Unterstellung des Antragstellers, seine Kompetenzen im Bereich der Lehre seien falsch gewürdigt worden, sei falsch. Die im Vergleich zur Bewerberin Dr. Sch schlechtere Bewertung des Antragstellers resultiere aus der Beimessung einer stärkeren Gewichtung der Kompetenzen im Bereich der Analytik im Verhältnis zum Bereich IT-Sicherheit. Die Unterstellung, dass seine Kompetenzen im Bereich der Lehre nicht entsprechend gewürdigt worden seien, sei falsch. Auch die Ausführungen des Antragstellers zur angeblich negativen Berücksichtigung seiner Wechsel gingen fehl. Dass sich in der Matrix hierzu Bemerkungen fänden, gründe darauf, dass aus Sicht der Berufungskommission nicht schlüssig gewesen sei, weshalb unmittelbar nach dem Wechsel zur Cxxxagentur ein erneuter Wechsel nach xxx erfolgt sei. Auch die Beurlaubung im letzten Jahr der Stiftungsprofessur an der xxx sei der Berufungskommission nicht schlüssig vorgekommen. Es sei sicher richtig, dass ein Wechsel im Wissenschaftsbereich grundsätzlich nicht nachteilig sei; allerdings sei die Häufung der Wechsel in den Jahren 2022 / 2023 doch ungewöhnlich. Nicht mehr und nicht weniger sei festgehalten worden. Das soziale Engagement sei, wie der Matrix zu entnehmen sei, - entgegen der Behauptung des Antragstellers - selbstredend in die Bewertung eingegangen. Die Anmerkung der weiteren Bewerbung im Verfahren PINF03 sei nicht in die Bewertung eingegangen. Er habe keine aktuellen einschlägigen Veröffentlichungen im Kernbereich der ausgeschriebenen Professur „Data Science, Security Analytics und KI“. Sowohl die Forschungsaktivitäten als auch die Veröffentlichungen seien anderen Bereichen der IT-Sicherheit zuzuordnen. Zur Bewertung sei Folgendes festzuhalten: Die Gewichtung der Kriterien sei zu Beginn des Verfahrens von der Berufungskommission festgelegt worden. Die Berufungskommission habe zwischen den Ausprägungsgraden von 0 und 5 differenziert. Ein Widerspruch zur Bewertungshilfe („Mustermatrix“) bestehe nicht, weil diese lediglich eine Handlungshilfe für die Berufungskommission sei. Die Bewertung zu den einzelnen Kriterien sei im Zusammenwirken der in der Berufungskommission vereinten Kompetenz entstanden. Der Vorwurf des Antragstellers, er sei „zu Unrecht und auffällig fehlerhaft abgewertet“ worden, entbehre jeglicher Grundlage. Geradezu absurd sei seine Behauptung, der Begriff Security Analytics sei unklar und in das Belieben der Antragsgegnerin gestellt. Mit Schreiben vom 19.02.2025 hat der Vorsitzende der Berufungskommission - während des gerichtlichen Eilverfahrens - Stellung genommen zur Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber. Diese sei anhand verschiedener zentraler Bewertungskomplexe erfolgt, die von der Berufungskommission in spezifische Unterkategorien (Kriterien) operationalisiert worden seien. Jedes Kommissionsmitglied habe zunächst eine individuelle Bewertung vorgenommen, die finale Punktevergabe sei auf Grundlage einer umfassenden Diskussion innerhalb der Kommission erfolgt. Dabei seien alle relevanten Informationen berücksichtigt worden, die durch die eingereichten Bewerbungsunterlagen sowie weitere aussagekräftige Nachweise zur Verfügung gestanden hätten. Im Bewertungskomplex Forschung seien einschlägige Forschungsprojekte im ausgeschriebenen Berufungsgebiet und die Anzahl und Qualität der Veröffentlichungen bewertet worden. Der Antragsteller verfüge über zahlreiche Veröffentlichungen im juristischen Umfeld und bis 2021 in eher populärwissenschaftlichen Fachmagazinen. Für die Berufungskommission hätten sich nicht nur keine dem Ausschreibungsbereich zuzuordnenden Forschungsprojekte, sondern auch kein einziges nachgewiesenes Drittmittelprojekt in seiner Zeit an der Hochschule R und davor ergeben. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er an der Antragstellung für öffentliche oder drittmittelgeförderte Projekte mitgewirkt habe. Hier hebe sich der Erstplatzierte ab, da er über eine langjährige Projekterfahrung verfüge und nachweislich an der Antragstellung beteiligt gewesen sei. Beim Bewertungskomplex Praktische Tätigkeit und wirtschaftliche Expertise seien die praktischen Erfahrungen im ausgeschriebenen Berufungsgebiet, der Transfer in die Wirtschaft und der Nachweis konkreter Projekte bzw. dokumentierter Tätigkeiten in der Wirtschaft bewertet worden. Auch hier sei der Antragsteller Nachweise seiner Qualifikation im Ausschreibungsbereich schuldig geblieben. Im Bewertungskomplex Lehrtätigkeit sei die didaktische Eignung und Lehrerfahrung ein zentrales Auswahlkriterium gewesen. Geprüft worden seien die Lehrerfahrung im ausgeschriebenen Berufungsgebiet und die Qualität der Lehre (idealerweise durch Lehrevaluation oder Studierendenfeedback). Die Lehrerfahrung des Antragstellers habe dabei nicht zur Diskussion gestanden. Es fehle jedoch in der Lehrtätigkeit der Bezug zum Ausschreibungsgebiet sowie ein Nachweis über Lehrerfahrung im Bachelor- als auch im Master-Bereich. Er erwähne lediglich eine Vorlesung auf Bachelor-Niveau (AI und Sicherheit), die er in xxx gehalten haben wolle. Diese Veranstaltung sei in den Curricula der xxx nicht zu finden. Beim Bewertungskomplex Netzwerk und Internationalität seien hochschulübergreifende Projekte und Veröffentlichungen, die Mitarbeit in Gremien und internationale Hochschulkontakte wesentlich gewesen. Für die Berufungskommission sei der Antragsteller national und international gut vernetzt. Im Bewertungskomplex Teamfähigkeit seien neben den fachlichen Qualifikationen auch die soziale und persönliche Eignung berücksichtigt worden. Insbesondere sei darauf geachtet worden, ob Engagement, das über das erwartbare Maß hinausgehe, ehrenamtliches Engagement und ein konsistenter Lebenslauf vorliege. Hier müsse die Bewertung mit zwei Punkten im Verhältnis zur maximal vergebenen Punktzahl von drei in diesem Komplex gesehen werden. Der Antragsteller habe sein ehrenamtliches Engagement glaubhaft darstellen können. Sein beruflicher Werdegang, insbesondere bezogen auf die vergangenen vier Jahre, sei aber nicht schlüssig erschienen. Des Weiteren habe er durch Formulierungen wie „Daher möchte ich [mich] auch sozusagen zur Sicherheit - auf diese Professur bewerben“ Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung geweckt, zumal er bereits in einem anderen Verfahren mit der Hochschule in einer juristischen Auseinandersetzung stehe. In der Gesamtbetrachtung habe die Berufungskommission zu der Entscheidung gelangen müssen, ihn erst einmal nicht weiter zu berücksichtigen (B-Kandidat). Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Dem Gericht liegen die in Papier vorgelegte Bewerberverfahrensakte, weitere elektronisch eingereichte Anlagenkonvolute, sowie die elektronisch übermittelten Bewerbungsunterlagen des Antragstellers und des Beigeladenen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die in der Gerichtsakte gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist weit überwiegend begründet. Im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist es ausreichend, eine neuerliche Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und nicht die der Hauptsache - wie vom Antragsteller primär beantragt - abzuwarten, weil es ihm danach ggf. zuzumuten ist, um Rechtsschutz nachzusuchen, wenn er dies wiederum für erforderlich halten sollte. Der darüberhinausgehende Antrag macht den Antrag nicht unzulässig, sondern führt lediglich zur tenorierten Antragsabweisung im Übrigen (vgl. VG München, Beschluss vom 30.01.2023 - M 5 E 22.4977 -, juris). 1. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert (§ 78 Abs. 1 VwGO analog). Hochschulen sind gemäß § 8 Abs. 1 LHG rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen, die insoweit nach Maßgabe von § 13 LHG mit Mitteln des Landes wirtschaften. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. Die in § 8 Abs. 1 LHG normierte Einheitsverwaltung bedeutet, dass die Hochschule nur über einen Verwaltungsapparat verfügt, in dem akademische und staatliche Angelegenheiten zusammengefasst werden (von Coelln, in: von Coelln/Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.03.2024, § 8 Rn. 22). Die Hochschulverwaltung ist damit einerseits Verwaltung der rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und andererseits Verwaltung einer staatlichen Einrichtung. Eine umfassende Rechtsträgerschaft der Hochschule in ihrem gesamten Aufgabenkreis ist damit jedoch nicht verbunden. Beim Auftreten der Hochschule im Rechtsverkehr ist danach nach den verschiedenen Angelegenheiten zu differenzieren: Ist wegen der „Wissenschaftsrelevanz“ der Angelegenheit der Bereich der Selbstverwaltung betroffen, handeln die Hochschulen als Körperschaften aus eigenem Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016 - 5 S 1443/14 -, DVBl 2017, 47). Soweit Hochschulen hingegen Aufgaben als staatliche Einrichtungen erfüllen, handeln sie für das Land. Dies gilt vor allem in beamten- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Sandberger, LHG BW, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 13). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Hochschule selbst die richtige Antragsgegnerin, denn das im Streit stehende Berufungsverfahren ist wissenschaftsrelevant und damit Teil der Selbstverwaltung der Hochschule (so im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2022 - 4 S 713/22 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2021 - 6 K 1377/20 -, juris). Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern der dorthin führende Auswahlprozess. Dieser Auswahlprozess ist nach § 48 Abs. 3 LHG der Hochschule überantwortet und von deren Organen (Rektorat und Fakultät bilden eine Berufungskommission) durchzuführen. Dass dieser Auswahlvorgang – das Berufungsverfahren – wissenschaftsrelevant ist, wird insbesondere daran deutlich, dass in der zu bildenden Berufungskommission die Professoren (als „wissenschaftlicher Teil“ der Hochschule) die Mehrheit der Stimmen haben, § 48 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 LHG. Zugleich bestimmt auch die Hochschule den Zuschnitt der Stelle und nimmt die Stellenbeschreibung vor. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Land zudem an der Möglichkeit, auf das – der Hochschule überantwortete Berufungsverfahren (mit Ausnahme der Berufung selbst) – einzuwirken. Erst in dem nachgelagerten Schritt der Berufung nach § 48 Abs. 2 LHG wird die Ebene der Wissenschaftsrelevanz verlassen (vgl. betreffend den Abbruch eines Berufungsverfahrens: VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.08.2024 - 4 K 905/24 -, juris). 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache, voraus. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen. a) Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist abgeschlossen. Eine Ernennung des Beigeladenen steht bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich grundsätzlich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; vgl. zur Ausnahme vom Grundsatz der Ämterstabilität bei Hinderung des Antragstellers, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen: BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358). b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Aktenlage wird er durch den von der Berufungskommission beschlossenen Berufungsvorschlag und die nachfolgenden, darauf aufbauenden Verfahrensschritte bis zu Ruferteilung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. (1) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Folglich sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. § 9 BeamtStG). Das Prinzip der Bestenauslese und die hierzu am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten und an Hochschulen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, NVwZ-RR 2017, 736, und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, DVBl 2000, 485; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 - 1 BvR 3606/13 -, LKV 2014, 214; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2014 - 6 A 815/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2012 - OVG 5 S 12/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.01.2012 - 7 CE 11.1432 -, juris). Die laufbahnrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Beamtengesetze sind auf Hochschullehrer hingegen nicht anwendbar (§ 45 Abs. 2 Satz 1 LHG); ihr beruflicher Werdegang wird nicht durch dienstliche Beurteilungen und Beförderungen, sondern durch Berufungen bestimmt (§ 48 LHG). Im Berufungsverfahren sind daher für die nach den Kriterien des Anforderungsprofils vorzunehmende Auswahl des besten Bewerbers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Professoren maßgeblich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, juris). Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138,102; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris, und vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216; SächsOVG, Beschluss vom 09.07.2018 - 2 B 52/18 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 12.04.2021 - 1 K 348/01 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 07.04.2014 - 7 L 100.12 -, juris). Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 LV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Es bleibt grundsätzlich der Entscheidung der Hochschule, insbesondere der Berufungskommission, überlassen, welche Auswahlgrundlagen sie zur Auswahl der Bewerber heranzieht und welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen sie das größere Gewicht beimisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, VBlBW 2021, 2057; BayVGH, Beschluss vom 29.08.2022 - 3 CE 22.838 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2022 - 6 B 1512/21 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.12.2020 - 2 MB 28/20 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.10.2018 - 5 ME 82/18 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2018 - 2 B 10742/18 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 09.07.2018 - 2 B 52/18 -, juris.). Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.01.2012 - 7 CE 11.1432 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2022 - M 5 E 21.6351 -, juris). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Insofern ist eine Dokumentation erforderlich, die erkennen lässt, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht. Die Dokumentation darf sich dabei auf ein vertretbares Maß beschränken, darf Schwerpunkte setzen, Diskussionen zusammenfassen und weniger gewichtige, nicht für ausschlaggebend erachtete Aspekte vernachlässigen. Ein Bedürfnis nach in dieser Weise komprimierter Darstellung resultiert dabei aus dem Umstand, dass das Berufungsverfahren regelmäßig ein komplexes, mehrstufig gegliedertes Verfahren bildet, in dem einerseits eine Reihe von Kandidaten zu begutachten ist, während sich andererseits die Berufungskommission aus einer größeren Zahl von Personen zusammensetzt, die die unterschiedlichen Mitgliedergruppen der Hochschule in einem bestimmten Verhältnis repräsentieren. Darzustellen ist jeweils die maßgebliche, von der Mehrheit ihrer Mitglieder getragene Einschätzung und Bewertung der Berufungskommission als dem zuständigen Entscheidungsgremium für die Erstellung des Berufungsvorschlags, nicht dagegen die Auffassung einzelner Kommissionsmitglieder, die der gemeinsamen Beurteilung der Berufungskommission vorausgeht (VG Dresden, Beschluss vom 16.10.2023 - 5 L 814/22 -, juris). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung hinnehmen soll, oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind (vgl. zum Dokumentationserfordernis bei der Besetzung von Professorenstellen: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2018 - 2 MB 16/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2017 - 6 A 277/16 -, NVwZRR 2017, 794; BayVGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 7 CE 16.1989 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2014 - 1 M 58/14 -, NJOZ 2014, 1509). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Ermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -, juris). Es entspricht daher sowohl dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch dem Gebot der Effektivität des Verfahrens zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Anschluss an die verbindliche Bestimmung der gelisteten Bewerber durch das hierfür maßgebliche Gremium und die Bekanntgabe dieser Entscheidung nebst Auswahlerwägungen in Anspruch zu nehmen ist. Mit der Konkurrentenmitteilung bringt die Verwaltung den vollständigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Bekanntgabe der erfolgreichen Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren Bewerber zum Ausdruck (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.10.2024 - 2 MB 4/24 -, juris). Eine nachträgliche Plausibilisierung der Aufzeichnungen im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist zulässig, jedoch nicht das Nachschieben grundlegender Auswahlerwägungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2020 - 1 B 1382/20 -, juris, und Beschluss vom 20.04.2020 - 6 B 1700/19 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 CE 04.2899 -, juris). (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt - unter Beachtung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der Hochschule hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber - bereits die unzureichende Dokumentation der getroffenen Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Denn auch im Rahmen dieser Beurteilungskompetenz muss anhand der Dokumentation nachvollzogen werden können, ob die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen richtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Dies ist nicht der Fall. Selbst wenn man die Dokumentation der Auswahlentscheidung in der Bewerbermatrix als ausreichend erachten würde, legt die tatsächlich vergebene Punktezahl insbesondere in der Kategorie „Lehrtätigkeit“ den Schluss nahe, dass der Sachverhalt der Bewertung nicht vollständig zu Grunde gelegt wurde und dass die Berufungskommission in der Kategorie „Teamfähigkeit/Integration“ sachfremde Erwägungen hat miteinfließen lassen. Auch die nachgeschobene Begründung des Vorsitzenden der Berufungskommission lässt diesen Eindruck nicht entfallen. Vielmehr legt auch sie den Schluss nahe, dass die Auswahlentscheidung auch materiell rechtswidrig getroffen worden ist. Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass die in der Mitteilung vom 20.08.2024 an den Antragsteller angegebene Begründung, dass die ausgeschriebene Professur aufgrund der fachlichen Qualifikation mit dem Erstplatzierten besetzt werde und somit in Kürze der Beigeladene ernannt werde, keine konkreten Gründe anführt und sich insbesondere als inhaltsleer darstellt, da der Text gleichlautend an die weiteren nicht zum Zuge gekommenen Bewerber verwendet worden ist. Dieser Standarttext kann den Zweck der Begründung der Auswahlentscheidung - Erkennbarkeit der Gründe für den abgelehnten Bewerber wie auch Selbstkontrolle der Berufungskommission sowie die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung für ein Gericht - nicht erfüllen (vgl. auch: VG München, Beschluss vom 10.01.2023 - M 5 E 22.5159 -, juris). Die wesentlichen Auswahlerwägungen ergeben sich auch nicht aus der in der Bewerberverfahrensakte niedergelegten Bewerbermatrix. Hierbei handelt es sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht um die Auswahlentscheidung an sich, sondern lediglich um ein begleitendes Arbeitsdokument, das der Unterstützung der Berufungskommission bei der Bewertung der Kandidaten und bei der Auswahlentscheidung dient. Die Bewerbermatrix erfüllt auch inhaltlich nicht die Funktion einer Dokumentation der Auswahlentscheidung. Denn anhand der Bewertungsmatrix, in der die Bewerber nach bestimmten Kriterien in die Kategorien A, B und C eingeteilt worden sind, wird ein Mitbewerber bzw. das Gericht gerade nicht in die Lage versetzt, die Auswahlentscheidung - über bloße spekulative Mutmaßungen hinaus - eigenständig und verlässlich nachzuvollziehen. Da die Berufungskommission in der Sitzung vom 17.07.2023 lediglich die Kriterien (Forschung, Praktische Tätigkeit/Wirtschaftsexpertise, Lehrtätigkeit, Netzwerk/Internationalität und Teamfähigkeit/Integration) und deren Gewichtung beschlossen hat, müsste der unterlegene Bewerber allein aus der Bewerbermatrix erkennen können, welche Auswahlerwägungen der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. Dies leistet die Bewerbermatrix nicht. Ihr ist zu entnehmen, dass die Berufungskommission für die Bewerber pro Kriterium zwischen null und fünf Punkten (darunter auch halbe Punkte) vergeben hat. Ein Beschluss darüber, wie viele Punkte pro Kriterium vergeben werden können und welches Ausprägungsmerkmal ein Kandidat für die Vergabe welcher Punktzahl aufweisen muss, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Zur weiteren Konkretisierung, welche Ausprägungsmerkmale konkret jeweils zu welcher Punktevergabe geführt haben, kann auch nicht auf die Bewertungshilfe der Antragsgegnerin (Anlage 9.3 des Berufungsleitfadens) zurückgegriffen werden, da es sich hierbei nur um eine Entscheidungshilfe handelt und die Berufungskommission die dort vorgeschlagenen zu vergebenden null bis drei Punkte nicht übernommen hat, sondern null bis fünf Punkte vergeben hat. Eine Tabelle, wie diejenige der unterschiedlichen Ausprägungskriterien in der Bewertungshilfe, lässt sich der Bewerberverfahrensakte gerade nicht entnehmen. Allein die in der Bewertungsmatrix verschriftlichen Stichpunkte stellen keine nachvollziehbare Begründung für die jeweils im Einzelnen vergebenen Punkte dar. Bei den in den Spalten zu den einzelnen Kriterien vermerkten Stichpunkten ist schon unklar, ob diese bereits die Begründung der Bewertung in Form der konkret vergebenen Punktezahl darstellen sollen, oder ob es sich dabei vielmehr um die Ermittlung der Tatsachenbasis handelt, die erst in einem Folgeschritt bewertet und begründet werden soll. Nicht nachvollziehbar dokumentiert ist insbesondere exemplarisch die konkrete Punktvergabe der Kategorie Teamfähigkeit/Integration, worin der Antragsteller (nur) zwei von möglichen fünf Punkten erhalten hat. Hier ist für den Antragsteller notiert: „häufige Wechsel ab 2022 (xxx - Cxxxagentur - xxx), Beurlaubung an der xxx vor der Verstetigung seiner Stiftungsprofessur, Ehrenamtliches Engagement“. Dies stellt nicht im Ansatz die Dokumentation einer Begründung für die Vergabe von zwei Punkten dar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Dokumentation auf ein vertretbares Maß beschränkt werden kann und weniger gewichtige, nicht für ausschlaggebend erachtete Aspekte vernachlässigen werden können. Allerdings bedeutet dies umgekehrt, dass die ausschlaggebenden Gründe - gerade im Fall der Vergabe von Punkten im unteren Bereich - umfassender dokumentiert werden müssen. Wechsel im Wissenschaftsbereich sind zunächst neutral, sie können positiv wie auch negativ bewertet werden, so dass es sich geradezu aufdrängt, in diesem Punkt eine Begründung zu verschriftlichen Es ließe sich nur aus den vergebenen Punkten selbst heraus allenfalls mutmaßen, dass die Wechsel im konkreten Fall des Antragstellers negativ bewertet worden sein könnten. Weswegen die Berufungskommission diese Wertung gezogen hat, ob sie auf sachfremden oder sachgerechten Erwägungen beruht, ist in der Matrix nicht dokumentiert. Es ist auch nicht nachvollziehbar, ob die Berufungskommission sich mit den Bewerbungsunterlagen des Antragstellers und der darin enthaltenen sehr positiv hervorgehobenen Qualitäten seiner Teamfähigkeit auseinandergesetzt hat und im Rahmen des ihr zustehenden, gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums eine andere Schlussfolgerung gezogen hat oder ob bei der Punktevergabe der Sachverhalt diesbezüglich unrichtig zu Grunde gelegt worden ist oder gar sachfremde Erwägungen bei der abschließenden Punktevergabe hinzugetreten sind. Denn dem Antragsteller wurde von der Hochschule xxx im September 2022 bescheinigt, dass sowohl der Dekan als auch seine Kollegen und die Studierenden ihn für sein offenes, freundliches, konsequentes und verbindliches Handeln und seine klare Kommunikation schätzen. Die Cxxxagentur xxx hat im Zeugnis vom August 2023 sogar seine „ausgezeichnete Teamfähigkeit, Integrität und Überzeugungsfähigkeit“ hervorgehoben. Hierzu ist in der Bewerbermatrix nichts vermerkt (zur - dienstrechtlichen - Obliegenheit eines Endbeurteilers, inhaltliche Abweichungen von vorliegenden Beurteilungsbeiträgen nachvollziehbar zu begründen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, VBlBW 2016, 117; Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris). Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass tatsächlich sachfremde Erwägungen mit in die Bewertung eingeflossen sein können. Denn es finden sich in der Spalte Teamfähigkeit/Integration bei anderen Kandidaten Notizen, die nahelegen, dass kein einheitlicher Maßstab bei der Punktevergabe zur Anwendung gekommen ist. So erhält ein Kandidat mit der Bemerkung „aufgrund seines ehrenamtlichen Engagement sicherlich gegeben“ drei Punkte, bei einem weiteren genügt (womöglich) die „positive Rückmeldung des Studiendekans über die Zusammenarbeit mit dem Kandidaten“ ebenso für die Vergabe von drei Punkten. Bei zwei Kandidaten finden sich Anmerkungen zur Länge von Arbeitsverhältnissen, wobei einer zwei Punkte erhalten hat unter dem Stichpunkt: „häufiger Arbeitgeberwechsel in den vergangenen drei Jahren“. Ein anderer hat für die Notiz „kurze Zeiten bei den vergangenen Arbeitgebern, übt Mannschaftsportart aus, keine Angaben über ehrenamtliche Tätigkeit“ immerhin 2,50 Punkte erhalten. Beim Antragsteller ist jedenfalls sein ehrenamtliches Engagement in der Spalte aufgenommen, woraus gemutmaßt werden könnte, dass seine Wechsel negativer bewertet worden sind als bei dem letztgenannten Bewerber. Es ist jedoch mindestens ebenso gut möglich, wenn nicht gar wahrscheinlicher, dass die Punkte - vom Ergebnis gerechnet - so vergeben worden sind, dass der Antragsteller die Schwelle zum Erreichen einer A-Kandidatur nicht erreicht. Bei der Spalte, die sich dem Kriterium der Lehrerfahrung widmet, bleibt in Bezug auf den Antragsteller unklar, ob die Berufungskommission ihrer Bewertung die richtige Sachlage zu Grunde gelegt hat, da seine Professur für IT-Sicherheit an der Hochschule xxx, die er von September 2013 bis zu seiner Beurlaubung im September 2022 innegehabt hat, nicht aufgenommen worden ist. Dies findet sich lediglich in der Spalte der Berufserfahrung, die kein bewertetes Kriterium darstellt. Auch hier ist aufgrund der Dokumentation nicht nachvollziehbar, ob diese Professur bei der Vergabe von drei Punkten überhaupt Berücksichtigung gefunden hat. Eine konkrete Begründung der Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erst mit Schriftsatz vom 20.02.2025 - in Form einer Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskommission vom 19.02.2025 - vorgelegt. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe. Selbst wenn man zu Grunde legt, dass es sich bei der Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskommission lediglich um eine plausibilisierende Erläuterung bzw. eine nachzeichnende Konkretisierung der Bewertung der Berufungskommission handelt, bleibt die Auswahlentscheidung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskommission vom 19.02.2025 keine Stellung dazu genommen, ob bei der Bewertung der Lehrtätigkeit die Professur des Antragstellers bei der Hochschule xxx berücksichtigt worden ist oder nicht, so dass nach wie vor nicht dokumentiert ist, welche Tatsachenbasis der Punktevergabe zugrunde gelegen hat. Dass der Antragsteller keinen Nachweis über Lehrerfahrung im Bachelor- und Masterbereich erbracht hat, lässt sich seinen Bewerbungsunterlagen indes nicht entnehmen. Aus dem vorgelegten Verzeichnis seiner Vorlesungen ergibt sich allein aus seiner Zeit bei der Hochschule xxx, dass er im Masterbereich die Vorlesungen „Software-Security“ und im Bachelor „Systemsicherheit“, an der Hochschule xxx u.a. die Vorlesungen „Secure Systems“ und „AI & Sicherheit“ gehalten hat. Bezüglich des Kriteriums Teamfähigkeit/Integration wird der Dokumentationsverstoß ebenfalls nicht geheilt. Die vorgelegte Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskommission legt sogar vielmehr nahe, dass die vergebenen zwei Punkte nicht entsprechend dem eigens aufgestellten Bewertungsrahmen und womöglich überdies mit sachfremden Erwägungen vergeben wurden. Die Stellungnahme und das dadurch ausgedrückte Verständnis, die Bewertung von zwei Punkten müsse im Verhältnis zur maximal vergebenen Punktzahl drei in diesem Komplex gesehen werden, deutet darauf hin, dass - soweit dies in die Entscheidung der konkreten Punktevergabe tatsächlich eingeflossen sein sollte - die Berufungskommission den ihr eigens gegebenen Bewertungsrahmen verlassen haben dürfte. Diesem liegt zu Grunde, dass jeder Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von drei als A-Kandidat eingestuft wird. Wie die einzelnen Kriterien diese Gesamtpunktzahl beeinflussen, hat die Berufungskommission in der Sitzung vom 17.07.2023 durch die unterschiedliche Gewichtung beschlossen. Weiter hat sie die Vergabe von null bis fünf Punkten für jedes Kriterium angenommen. Da die Einzelpunkte unmittelbar das Ergebnis der Gesamtpunkte beeinflussen, ist maßgeblicher Bezugspunkt bei der konkreten Punktevergabe die maximal mögliche Punktevergabe und darf nicht gemessen werden an der maximal tatsächlich vergebenen Punktzahl. Darüber hinaus lässt die Stellungnahme auch - trotz gerichtlicher Nachfrage - eine konkrete Auseinandersetzung mit den positiven Beurteilungen zu seiner Person von der Hochschule xxx und der Cxxxagentur vermissen (vgl. die obigen Ausführungen zu diesbezüglichen Dokumentations- und Begründungsobliegenheiten). Der Verweis am Ende der Stellungnahme (Seite 6), dass die Aussagekraft von Arbeitszeugnissen grundsätzlich kritisch gesehen werden müsse und in jedem Fall einer weitergehenden Einzelprüfung zu unterziehen sei, vermag eine Plausibilisierung nicht zu leisten. Denn es findet - entgegen der selbst formulierten notwendigen Einzelfallbetrachtung - gerade keine auf den Einzelfall bezogene (dokumentierte) Auseinandersetzung mit den positiven Arbeitszeugnissen statt. Demgegenüber lässt die Stellungnahme deutlich eher sachfremde Erwägungen erkennen. Inwieweit die dem Antragsteller unterstellte mangelnde Ernsthaftigkeit seiner eingereichten Bewerbung ein Indiz für das Kriterium der Teamfähigkeit/Integration sein soll, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, insbesondere weist dies auch keinen Bezug zu den nunmehr - und erstmals - genannten Unterkategorien auf, die offenbar bei der Vergabe der Punkte herangezogen worden sein sollen. Schließlich legt die Bemerkung, der Antragsteller stehe in einer juristischen Auseinandersetzung mit der Hochschule, den Schluss nahe, dass das Verfahren um die Professur PINF03 nicht nur wertungsfrei abgearbeitet wird, sondern auch als sachfremde Erwägung auf die Stellenbesetzung PINF04 durchschlägt; jedenfalls irritiert diese Bemerkung im Kontext einer nachträglichen Dokumentation oder Begründung der Auswahlentscheidung nachhaltig, nachdem die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zuvor gerade in Abrede gestellt hat, dass der anderweitige Rechtsstreit irgendeine Bedeutung gehabt habe. Dass der Antragsteller seine Rechte im Rahmen eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes wahrnimmt, ist für sich genommen legitim und verbietet negative Rückschlüsse auf seine Teamfähigkeit. Damit ist die Auswahlentscheidung bei Bekanntgabe der Negativmitteilung an den Antragsteller nicht ausreichend dokumentiert. Eine ausreichende Dokumentation ist auch der Bewerbermatrix nicht zu entnehmen. Vielmehr legen die dort verschriftlichen Stichpunkte auch materielle Fehler nahe. Die Antragsgegnerin hat die Auswahlentscheidung auch nicht nachträglich derart plausibilisiert, dass angenommen werden könnte, ihr lägen keine Ermessens- und Beurteilungsfehler zu Grunde. Jedenfalls ist es der Kammer bei diesem Sachstand nicht möglich anzunehmen, die Auswahl sei fehlerfrei und ohne Rechtsverstoß erfolgt. (3) Darüber hinaus ergibt sich - was insoweit eigenständig tragend hinzukommt - nach Aktenlage nicht, dass der Beigeladene die Voraussetzungen des § 47 LHG erfüllt. Der Begriff der Einstellungsvoraussetzungen in § 47 LHG deutet darauf hin, dass es - sollte sich aus der konkreten Stellenausschreibung nichts Anderes ergeben - genügt, wenn die dort genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen (vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 26.11.2024 - M 5 E 24.1142 -, juris), was hier nicht der Fall ist. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 c) LHG sind - neben dem Vorliegen der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen - besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, grundsätzlich unverzichtbare (§ 47 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LHG) Einstellungsvoraussetzung für Professoren an Fachhochschulen - als Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) -; dass ein besonders begründeter Ausnahmefall nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LHG vorliegen würde, ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Die berufliche Praxis muss einschlägig sein, d. h. in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem angesteuerten Fach stehen und setzt damit voraus, dass es sich um eine Berufstätigkeit nach dem Studienabschluss handelt (vgl. Tangermann in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 62. Lieferung, 12/2024, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Rn. 57). Bei der Frage, ob eine Berufstätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden ist, kommt es dabei nicht allein im Sinne einer institutionellen Betrachtungsweise auf den Arbeitgeber an. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Berufstätigkeit geeignet gewesen ist, die für die Lehre an Hochschulen für angewandte Wissenschaften notwendige Praxiserfahrungen zu vermitteln. Entscheidend ist damit der Inhalt der jeweils ausgeübten Berufstätigkeit (vgl. ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 S 2365/12 -, juris). Eine hauptberufliche Praxis ist dafür einerseits nicht zwingend erforderlich, allerdings genügt andererseits quantitativ nicht jede auch noch so geringfügige wochenarbeitszeitliche Leistung (vgl. Tangermann in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 62. Lieferung, 12/2024, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Rn. 58). Vielmehr setzen die zu erbringenden besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereiches eine Tätigkeit im Umfang von wenigstens der Hälfte einer hauptberuflichen Berufsausübungspraxis voraus (so zur vergleichbaren Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4b) HSG LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2014 - 1 M 58/14 -, juris). Dies zugrunde gelegt kann der Beigeladene entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nach Aktenlage keine mindestens dreijährige Berufserfahrung außerhalb der Hochschule nachweisen. Der Beigeladene hat die von der Antragsgegnerin anerkannten Projekte, die mit 3,22 Jahren zu Grunde gelegt worden sind, nach Aktenlage während seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an verschiedenen Lehrstühlen der Universität xxx bzw. als Postdoctoral Researcher und Leiter der Arbeitsgruppe Cyber Security am Lehrstuhl für Data Science der Universität xxx geleitet. Dabei gibt er für das Projekt „Machine Learning zur Optimierung der Produktion bei K“ an, es handele sich um eine industrienahe Auftragsforschung. Mithin handelt es sich dabei schon dem Schwerpunkt nach wohl um Forschung, die auch sachbezogen keine außeruniversitäre Berufstätigkeit darstellt. Gleiches gilt für das Projekt DZ.PTM, welches der Beigeladene als industrienahe Entwicklung beschreibt. Bei den drei weiteren anerkannten Projekten (Data Science Consulting: S Articulator / AI Consulting and -Development: P Routing / Postdoctoral Researcher und Leiter der Arbeitsgruppe Cyber Security) handelt es sich um Projekte, die der Beigeladene mit einer nur geringfügigen Arbeitszeit von 10 % - 20 % angibt, die sich überdies ganz bzw. zumindest teilweise im zeitlichen Rahmen zwischen Januar 2023 und Juni 2024 überschneiden und die er zudem ebenfalls während seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität xxx bearbeitet hat. Nach der vorgelegten Projektliste sind die Zeiten - gemessen in Tagen - in unzulässiger Weise addiert worden, obwohl sie sich jedenfalls großteils überschnitten haben. Es ist bereits fraglich, ob die einzelnen Projekte aufgrund der geringfügigen Arbeitszeit überhaupt als Berufserfahrung außerhalb der Hochschule angerechnet werden dürfen, jedenfalls aber dürfen sich überschneidende Zeiträume nicht zusammengerechnet werden. (4) Bei einem erneuten Auswahlverfahren erscheint die Auswahl des Antragstellers ernstlich möglich (vgl. hierzu nur: BVerfG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168; BayVGH, Beschluss vom 08.01.2018 - 3 CE 17.2188 -, juris). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller das im Ausschreibungstext formulierte Anforderungsprofil nicht erfüllen würde, nachdem er von der Berufungskommission als B-Kandidat mit 2,95 Punkten bewertet worden ist und die Kategorie B nach Maßgabe der Berufungskommission bedeutet, dass das Bewerberprofil insgesamt passend, aber mit erkennbaren Defiziten ist. Die Berufungskommission hat ihn hingegen nicht in die Kategorie C, die für nicht passende Bewerbungen vorgesehen ist, eingestuft. Diese gerichtlich nicht voll überprüfbare Bewertung ist auch nicht ohne Weiteres durch den diesbezüglichen Vortrag der Hochschule im gerichtlichen Verfahren in Frage zu ziehen. Auch wenn der Antragsteller nicht auf die Berufungsliste - die nur mit dem Beigeladenen, der nach Aktenlage nicht berufungsfähig ist - gesetzt worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für ihn in einem neuen Auswahlverfahren als „chancenloser Bewerber“ keine Möglichkeit bestehen würde, die Stelle zu erhalten. Dies gilt bereits mit Blick auf die besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle. Daher hat das Gericht bei der Annahme, dass ein in einem nicht rechtskonformen Auswahlverfahren nicht ausgewählter Bewerber in einem rechtskonformen Verfahren keine ernsthafte Auswahlchance haben könnte, besondere Zurückhaltung zu üben. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine Auswahlentscheidung vorzuprägen, sondern die der Hochschule. Nach der Bewerbermatrix hat der Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von 2,95 Punkten erhalten und ist somit 0,05 Punkte davon entfernt gewesen, ebenfalls zu einem Probevortrag eingeladen zu werden. Für das Erreichen von 3,00 Punkten hätte es genügt, wenn er bei auch nur einem - gleich welchem - Kriterium nur 0,5 Punkte mehr erhalten hätte. Jedenfalls bei zwei Kriterien (Teamfähigkeit/Integration und Lehrtätigkeit) ist - wie oben ausgeführt - nicht nachvollziehbar, ob ein unrichtiger bzw. unvollständiger Tatbestand zu Grunde gelegt wurde oder ob sachfremde Erwägungen die konkrete Punktevergabe beeinflusst haben, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bei einem ordnungsgemäßem Auswahlverfahren auch als A-Kandidat eingestuft und damit zu einer Probevorlesung eingeladen worden wäre. Aus dem Kreis der Bewerber, die eine Probevorlesung gehalten haben, ist die Berufungsliste mit dem Beigeladenen als einzigem Kandidaten erstellt worden, so dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass auch der Antragsteller sich für den Fall einer Probevorlesung gegen Konkurrenten wird durchsetzen können. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und somit nicht das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen. Es entspricht deshalb nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu halten. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 GKG. Die Kammer berechnet den Streitwert danach mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge für das erstrebte Amt der Besoldungsgruppe W2 mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 4 S 2675/20 -, juris). Maßgeblich sind dabei gemäß § 40 GKG die (fiktiven) Bezüge im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht in Höhe von monatlich 6.862,62 EUR (Grundgehaltssatz ab 01.12.2022). Somit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 41.175,72 EUR. Eine Kürzung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt nicht, weil in einem Konkurrentenstreitverfahren das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, NVwZ 2017, 167).