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Beschluss

18 B 815/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung des Erlöschens eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist keine Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 84 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG. • Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs.5 AufenthG a.F./§ 4 Abs.2 AufenthG kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gem. § 80 VwGO entbehren, sie ist aber in einer summarischen Prüfung bei Erfolgsaussichten und Interessenabwägung anordnungsfähig. • Bei unklaren tatsächlichen Grundlagen (z. B. lückenhafte Aufenthaltserlaubnisse und mangelhafte Verwaltungsaufklärung) kann die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen und aufschiebende Wirkung anordnen. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann auch die Wirkung einer Abschiebungsandrohung erfassen, wenn die weitere Rückkehr bzw. Abschiebung dem Betroffenen nicht zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ablehnung der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung • Die Feststellung des Erlöschens eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist keine Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 84 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG. • Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs.5 AufenthG a.F./§ 4 Abs.2 AufenthG kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gem. § 80 VwGO entbehren, sie ist aber in einer summarischen Prüfung bei Erfolgsaussichten und Interessenabwägung anordnungsfähig. • Bei unklaren tatsächlichen Grundlagen (z. B. lückenhafte Aufenthaltserlaubnisse und mangelhafte Verwaltungsaufklärung) kann die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen und aufschiebende Wirkung anordnen. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann auch die Wirkung einer Abschiebungsandrohung erfassen, wenn die weitere Rückkehr bzw. Abschiebung dem Betroffenen nicht zumutbar ist. Der Antragsteller, ein türkischer Arbeitnehmer, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Teile einer Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde vom 23.9.2019. Die Behörde stellte u.a. fest, dass sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht am 29.11.2016 erloschen sei, lehnte die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis ab und drohte Abschiebung an. Der Antragsteller hatte in den Jahren 2013 bis 2019 mehrfach als Arbeitnehmer gearbeitet und erhielt jeweils Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs.5 AufenthG a.F.; es bestehen jedoch zeitliche Lücken in der Aktenlage, insbesondere eine etwa siebenwöchige Lücke im Herbst 2016. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung teilweise abgelehnt; dagegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Ziffer zur Feststellung des Erlöschens des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist nicht statthaft, weil es sich nicht um die Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 84 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG handelt. • Zur Ziffer der Ablehnung der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Anordnung statthaft; eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs.5 AufenthG a.F./§ 4 Abs.2 AufenthG ist als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, da sie verbindlich das Bestehen einer Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 dokumentiert. • Erfolgsaussichten: Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis offen, da aus dem Vorbringen und den Verwaltungsakten nicht hinreichend geklärt ist, ob und in welchem Umfang der Antragsteller die Voraussetzungen des Art.6 Abs.1 ARB 1/80 erfüllt hat; insbesondere ist die siebenwöchige Lücke in der Aufenthaltserlaubnis und deren rechtliche Wirkung ungeklärt. • Interessenabwägung: Die gewichtigen unaufgeklärten tatsächlichen Umstände, die fehlenden Ermittlungen der Behörde, die bestandskräftige Wirkung früherer Aufenthaltserlaubnisse sowie die persönliche Betroffenheit führen zu einer Erfolg unabhängig positiven Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers. • Aufhebungs- und Rücknahmeprüfung: Die Behörde hat die früheren Aufenthaltserlaubnisse nicht formgerecht aufgehoben; in der Ordnungsverfügung fehlen die gebotenen Ermessens- und Aufhebungsrechtserwägungen nach VwVfG; eine Umdeutung in Widerruf oder Rücknahme war nicht geboten. • Folgen für Abschiebungsandrohung: Da die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ablehnung der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen war und eine Abschiebung dem Antragsteller bis zur Klärung nicht zumutbar wäre, war auch die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise stattgegeben. Es ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 2 (Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis) und 4 (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung an; die übrigen Beschwerden wurden zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass die Feststellung des Erlöschens des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts keine Antragsablehnung nach § 84 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG ist, sodass hierfür keine aufschiebende Wirkung angeordnet werden konnte, wohl aber für die Ablehnung der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, weil die Aufenthaltserlaubnis als feststellender Verwaltungsakt wirkt, die Akten Lücken und unaufgeklärte Umstände aufweisen und die Interessenabwägung des Betroffenen überwiegt. Die Kosten wurden zwischen Antragsteller und Behörde je zur Hälfte verteilt; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.