Beschluss
12 L 1755/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1208.12L1755.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 12 K 6953/22 geführte Klage aufschiebende Wirkung hat, soweit mit ihr die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.11.2022 begehrt wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller fünf Sechstel und die Antragsgegnerin ein Sechstel.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 12 K 6953/22 geführte Klage aufschiebende Wirkung hat, soweit mit ihr die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.11.2022 begehrt wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller fünf Sechstel und die Antragsgegnerin ein Sechstel. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels vollständiger Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO abgelehnt, weil nicht ersichtlich ist, wovon der Antragsteller, der weder Einkünfte noch Vermögen oder Leistungen dritter Personen angibt, seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5963/22 geführten Klage gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.09.2022 angedrohte Abschiebung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Verwaltungsvollstreckung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse an der sofortigen Vollziehung. Maßgebliches Gewicht kommt dabei den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu, die summarisch nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstands zu prüfen sind. Wenn die Erfolgsaussichten danach offen sind, sind die betroffenen Interessen nach ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen. Die hier wegen der nicht eindeutig zu beantwortenden Frage, ob die angegriffene Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, erforderliche Abwägung des Interesses des Antragstellers an seinem vorläufig weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil sein Vortrag zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen nicht substantiiert genug, sondern lückenhaft und darüber hinaus teilweise widersprüchlich ist. Schon nach seinem eigenen Vortrag spricht Vieles dafür, dass er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet ist, weil er keinen Aufenthaltstitel hat und auch eventuelle Rechte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) nicht mehr bestehen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht durch Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Hs.1 Nr. 7 AufenthG verloren hat, wovon die Antragsgegnerin ausgeht. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass seine Niederlassungserlaubnis jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (aus dem Bundesgebiet) ausreist. Eine Ausreise ist nicht lediglich vorübergehend, wenn deren Zweck einen mehr als vorübergehenden Auslandsaufenthalt erfordert und nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers und dessen etwaigen Planungen hinsichtlich einer späteren Rückkehr. Ist der Auslandsaufenthalt nicht von vornherein zeitlich begrenzt, so streitet dies für die Annahme, dass die Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist. Ein Erlöschen ist auch dann anzunehmen, wenn sich nach einer zunächst nur vorübergehend geplanten Ausreise der Grund für den Auslandsaufenthalt ändert und einen nicht nur vorübergehenden Charakter annimmt. Der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund muss daher nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen, sondern kann auch nach der Ausreise während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintreten. Einem Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 6 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren beabsichtigt, die Realisierung dieser Absicht indes offen ist. Eine solche Rückkehrabsicht ist nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Ausreise in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck gelangt. Dass der Ausländer die Gründe, die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren, nicht ausräumen oder beeinflussen kann, hindert ein Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht. Ist der Aufenthaltstitel einmal infolge einer nicht nur vorübergehenden Ausreise erloschen, bleibt dieser auch dann untergegangen, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt. Der Ausländer kann das Erlöschen seines Aufenthaltstitels infolge einer nicht nur vorübergehenden Ausreise auch nicht allein dadurch verhindern, dass er kurz vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. Zwar trägt die Feststellungslast für das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 6 AufenthG die Ausländerbehörde. Der Ausländer hat indes den Zweck seiner Ausreise und seines Auslandsaufenthalts substantiiert darzutun. Vgl. zu diesen Gesichtspunkten: Fleuß in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 35. Edition (Stand: 01.10.2022), Rn. 30, 31, 33, 34 m. w. N. aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in die Niederlande verlegt hatte. Denn nach seinem Vortrag kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass er sich immer wieder kurzfristig in Deutschland aufhielt, nachdem er seinen Lebensmittelpunkt zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die Niederlande verlegt hatte. Der Antragsteller trägt selbst vor, in den Niederlanden gewesen zu sein. Da er ferner angibt, dort gearbeitet zu haben, war sein Aufenthalt in den Niederlanden für einen längeren Aufenthalt vorgesehen, der deshalb auf Dauer angelegt war, weil er für unbestimmte Zeit begründet wurde. Ausweislich des Vermerks Bl. 42 der Verwaltungsvorgänge fragte der Sachbearbeiter den Antragsteller bei einem Termin im Mai 2022, wo er die ganze Zeit gewesen und was nun das Anliegen sei. Der Antragsteller habe einen Übertrag der Niederlassungserlaubnis beantragt. Laut seinen Aussagen habe er sich “sehr lange ohne festen Wohnsitz“ in den Niederlanden befunden und habe dort auch gearbeitet und unter einer Brücke in einer Hütte gelebt. Arbeitsbescheinigungen oder Lohnabrechnungen könne er nicht vorzeigen, da er in einer Firma illegal beschäftigt und in den Niederlanden ohne festen Wohnsitz gewesen sei. Die Firma wolle nichts ausstellen, weil die Bedenken zu groß seien, dass sie dann eventuell bestraft werde und die niederländische Polizei diese Firma schließe. Da diese Angaben dezidiert und in sich widerspruchsfrei sind, kann der Antragsteller deren Wahrheitsgehalt nicht wie sein eigenes Schreiben, in dem er selbst ausführte, “eine Zeit lang“ in den Niederlanden gelebt zu haben (Bl. 19 der Verwaltungsvorgänge), damit infrage stellen, diese Angaben seien mithilfe eines Übersetzungsprogramms formuliert worden. Die schriftliche Auskunft seiner Cousine (Bl. 75 der Gerichtsakte) stützt den Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, sich nicht für lange Zeit in den Niederlanden aufgehalten zu haben, nicht. Während sie angibt, der Antragsteller sei vor einigen Jahren bei ihr für ein bis zwei Wochen zu Gast gewesen und er habe sich weder bei ihr noch sonst in den Niederlanden länger aufgehalten, hat der Antragsteller (auf Bl. 80 der Gerichtsakte) angegeben, er habe sich in den Niederlanden noch nach Beendigung seines Besuchs bei seiner Cousine aufgehalten. Seinen Vortrag stützende schriftliche Angaben anderer Personen oder gar entsprechende Versicherungen an Eides statt hat der Antragsteller nicht eingereicht. Dazu musste das Gericht ihn auch nicht aufgrund einer entsprechenden Bitte seines Prozessbevollmächtigten hinweisen, eben weil der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und ihm deshalb dessen – auch prozessrechtliche – Sachkunde zur Verfügung steht. Dafür, dass der Antragsteller sich mehrere Jahre nicht dauerhaft in Deutschland aufgehalten hat, spricht im Übrigen, dass es für ihn keine ausländerrechtlichen Verwaltungsvorgänge mehr bei den Ausländerbehörden U. und L. gibt. Substantiierte Einzelheiten, die dafür sprechen könnten, dass der Antragsteller sich trotzdem nur für einen vorübergehenden Zeitraum in Niederlanden aufhielt, hat er nicht dargelegt, obwohl er diverse Belege dafür vorgelegt hat, sich nach seinem Ende 2006 erfolgten Wegzug aus L. in Deutschland aufgehalten zu haben. Denn aus vielen Belegen geht lediglich hervor, dass sie an (insgesamt drei verschiedene) U. Adressen gerichtet waren; das kann jeweils auch allein eine Postadresse des Antragstellers für Deutschland gewesen sein, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden hatte. Eine angekündigte schriftliche Bestätigung für ein Untermietverhältnis in U. hat der Antragsteller nicht eingereicht. Mehrere Belege stammen zudem von einer in I. ansässigen Zweigstelle von F. , obwohl der Antragsteller angibt, zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in U. gehabt zu haben. Das selbe gilt in Bezug auf einen Stempel des türkischen Generalkonsulats in I. . Das Vorbringen des Antragstellers unterliegt auch im Übrigen Zweifeln, weil es in sich widersprüchlich ist. Laut seinen schriftlichen Angaben (wohl) aus Mai 2022 (Bl. 19 unten der Gerichtsakte) sei sein Schwiegervater vor ungefähr eineinhalb Jahren gestorben, einige Zeit danach sei er zurück nach L. gezogen. Danach müsste er ungefähr im ersten Quartal des Jahrs 2021 nach L. gezogen sein. Zweifel daran erwachsen indes daraus, dass einige der von ihm vorgelegten, bereits im Zeitraum vor 2021 ausgestellten Belege für ihn als Adresse die S. Straße 0 in L. ausweisen. Das betrifft die Rechnung vom 20.09.2011 (Bl. 28 der Gerichtsakte), den Beleg vom 10.06.2016 (Bl. 37 der Gerichtsakte), die Beitragsrechnung der H. Versicherung vom 01.11.2017 (Bl. 38 der Gerichtsakte), den Beleg vom 17.05.2018 (Bl. 39 der Gerichtsakte), den Retourenschein vom 30.12.2019 (Bl. 41 der Gerichtsakte), den Auftragsbeleg vom 20.12.2019 (Bl. 42 der Gerichtsakte) sowie den Beleg über das Ergebnis eines Coronatests vom 24.01.2020 (Bl. 44 der Gerichtsakte). Damit wiederum nicht in Einklang stehen die Belege vom 01.07.2011 (Bl. 29 der Gerichtsakte) und vom 21.08.2014 (Bl. 33 der Gerichtsakte), die beide eine U. Adresse für den Antragsteller ausweisen. Zwar erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht nach § 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 6 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht. Obwohl diesbezüglich auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde im Sinne des § 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 6 AufenthG abzustellen ist und wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass zu diesem Zeitpunkt sein Lebensunterhalt wegen einer in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit in den Niederlanden fürs Erste gesichert war, gilt Gleiches nicht für die erforderliche, weiter in die Zukunft reichende Prognose, weil der Antragsteller insoweit angegeben hat, zeitweise in den Niederlanden auf der Straße gelebt zu haben, weil er nicht genügende finanzielle Mittel dafür gehabt habe, sich eine Unterkunft zu besorgen. Diesem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass die Feststellung des Er-löschens der Niederlassungserlaubnis seitens der Antragsgegnerin in Ziffer 1 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung, die als Feststellung einen Verwaltungsakt darstellt, vgl. Fleuß a. a. O. Rn. 37 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, mangels aufgrund § 84 AufenthG geltender, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2022 - 18 B 815/20 -, juris Rn. 2 bis 6 (zu einer insoweit vergleichbaren Feststellung, dass Rechte aus dem ARB 1/80 erloschen sind), oder durch die Antragsgegnerin angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit aufschiebende Wirkung hat. Da es eines solchen feststellenden Verwaltungsakts im oder für den Fall einer Wiedereinreise des Ausländers nicht bedarf, wenn das Erlöschen des Aufenthaltstitels im Rahmen einer isolierten Abschiebungsandrohung inzident zur Begründung der Ausreisepflicht des Ausländers nach § 50 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird, vgl. Fleuß a. a. O. Rn. 37 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, sperrt eine gleichwohl erfolgte explizite Feststellung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels weder die im Rahmen der Überprüfung einer Abschiebungsandrohung erfolgende inzidente Feststellung, dass der Aufenthaltstitel erloschen ist, noch die aus diesem Ergebnis fließende Abschiebungsandrohung selbst oder deren aus § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW folgende sofortige Vollziehbarkeit, zumal die Feststellung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung sich auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bezieht, das Gericht indes vom Erlöschen der Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgeht. Die aufschiebende Wirkung der Klage, soweit sie sich hier gegen den in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen feststellenden Verwaltungsakt (bezüglich des Er-löschens der Niederlassungserlaubnis) richtet, kann das im Rahmen der Abschiebungsandrohung maßgebliche, schon unmittelbar kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 6 AufenthG eintretende Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht verhindern. Dieses Ergebnis steht im Übrigen im Einklang damit, dass eine Abschiebungsandrohung nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, EZAR NF 93 Nr. 10 = InfAuslR 2009, 232. Nach allem hat die Klage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt der Ausländerbehörde, mit dem das Erlöschen eines Aufenthaltstitels festgestellt wird, obwohl die Klage ihrerseits aufschiebende Wirkung hat, wenn die Ausländerbehörde insoweit nicht die sofortige Vollziehung anordnet, weder materiellrechtliche noch vollziehungsrechtliche Auswirkungen auf eine Abschiebungsanordnung, bei deren Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit hin inzident geprüft wird, ob eine dafür erforderliche Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers aufgrund eines unmittelbar durch Gesetz angeordneten Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Vielmehr ist eine sich aus einer aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen feststellende Verwaltungsakte ergebende Problematik im Hinblick auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung rein prozessualer Natur. Auch eventuelle Rechte des Antragstellers aus Art. 7 ARB 1/80 sind erloschen. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erlischt, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010 – C-303/08 – (Bozkurt), juris Rn. 42; Urteil vom 18.07.2007 – C-325/05 – (Derin), juris Rn. 49 f.; BayVGH, Beschluss vom 25.08.2021 - 10 ZB 21.1582 -, juris Rn. 16. Mit Blick insbesondere auf das Regelungsziel des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zweck der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen, kommt es im Fall eines längeren Auslandsaufenthalts assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalls, ob sie das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen haben, maßgeblich darauf an, ob sie ihren Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert haben. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht dies dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19.14 -, BVerwGE 151, 377 = juris Rn. 18. Der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG ist zwar eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter, wenn keine berechtigten Gründe vorliegen, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Stellung verloren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 21 Daraus folgt jedoch nicht, dass ein erheblicher Zeitraum, der zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führt, immer nur dann vorliegt, wenn sich der betreffende Ausländer länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate im Ausland aufgehalten hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 10 ZB 15.1706 -, juris Rn. 13. Ausschlaggebend ist daher eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08.07.2022 - 10 ZB 22.1379 -, juris Rn. 12. Da aus den oben erläuterten Gründen Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in die Niederlande verlegt hatte, spricht ebenso Überwiegendes dafür, dass auch eventuelle Rechte des Antragstellers aus Art. 7 ARB 1/80 erloschen sind. Ebenso ist ein eventuelles Recht des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erloschen. Ein solches Recht erlischt außer in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, wenn der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, etwa weil er wegen des Eintritts des Rentenalters, einer Arbeitsunfähigkeit oder einer längeren Strafhaft, ohne währenddessen in der freien Wirtschaft zu arbeiten, den regulären Arbeitsmarkt verlässt und auch keine Möglichkeit mehr hat, sich in diesen wiedereinzugliedern. Ein vom Arbeitsmarkt unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt Art. 6 ARB 1/80 nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.12.2011 - 18 A 2765/07 -, juris, Rn. 108 ff., m. w. N.; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 101. Soweit diesbezüglich von einer widerlegbaren Vermutung ausgegangen wird, Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 101, muss das selbe dann gelten, wenn der betreffende türkische Staatsangehörige den Mitgliedstaat der Europäischen Union auf unabsehbare Zeit verlässt. So auch: Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 35. Edition (Stand: 01.10.2022), Art. 6 ARB 1/80 Rn. 31. Das folgt aus der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 23.01.1997 – C-171/95 –, juris. Danach ist Art. 6 Abs. 1 Gedankenstrich 3 ARB 1/80 dahin auszulegen, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt war und freiwillig seine Beschäftigung aufgibt, um in dem selben Mitgliedstaat eine neue Beschäftigung zu suchen, dem es jedoch nicht gelingt, unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, in diesem Staat während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht besitzt, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört. Dabei ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen. Hat ein türkischer Staatsangehöriger, der ein Recht aus Art. 6 Abs. 1 Gedankenstrich 3 ARB 1/80 erworben hat, im Fall der freiwilligen Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses nur für einen – allerdings angemessenen – Übergangszeitraum, während dessen er kein Arbeitsverhältnis eingeht, weiterhin ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, kann ein türkischer Arbeitnehmer, der seinen Lebensmittelpunkt aus dem betroffenen Mitgliedstaat in einen anderen Staat verlegt hat, schon dann nicht bessergestellt werden, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen er dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats nicht mehr angehört, die Zeitspanne übertrifft, die einem angemessenen Zeitraum vergleichbar ist, die einem im Mitgliedstaat verbleibenden türkischen Staatsangehörigen zwecks Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis zugestanden wird. Indes bedarf es in dem Fall, dass ein Ausländer sich nach den objektiven Anzeichen endgültig in ein anderes Land begeben hat, keines weiteren Übergangszeitraums, während dessen er sich um eine Aufnahme einer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat bemühen kann; denn er hat mit seiner endgültigen Ausreise aus dem Mitgliedstaat deutlich gemacht, auch dessen Arbeitsmarkt endgültig verlassen zu haben. Davon ist hier auszugehen, weil der Antragsteller vorgetragen hat, sich in den Niederlanden zwecks Erfüllung eines Arbeitsverhältnisses oder mehrerer Arbeitsverhältnisse aufgehalten zu haben, ohne dass er diesen Zeitraum – den er gegenüber der Antragsgegnerin aber als lang bezeichnet hat – näher quantifiziert hat, und weil wegen der oben dargelegten Ungereimtheiten hinsichtlich der Zeitpunkte, zu denen er sich wieder endgültig in Deutschland aufgehalten haben will, davon auszugehen ist, dass er sich nach dem Jahr 2006 eine längere Zeit, wenn nicht sogar mehrere Jahre nicht mehr dauerhaft in Deutschland aufhielt. Hinsichtlich des Verhältnisses zu Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung (Feststellung, dass Rechte aus dem ARB 1/80 erloschen sind) gelten die obigen Ausführungen zu Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung entsprechend. Das Erlöschen der aus Art. 6 bzw. Art. 7 ARB 1/80 fließenden Aufenthaltsrechte folgt unmittelbar aus (dem Zweck) der jeweiligen Norm selbst, ohne dass es dafür rechtlich eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakts bedarf. Das Verhältnis zwischen der daraus erwachsenden Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie deren sofortiger Vollziehbarkeit zur aufschiebenden Wirkung einer Klage, die sich auf die Aufhebung eines feststellenden Verwaltungsakts (hinsichtlich des Erlöschens von Aufenthaltsrechten) bezieht, ist auch hier allenfalls allein prozessual relevant. Gegen die auf § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken. Bezüglich der angesprochenen Problematik, dass die Klage gegen die in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassenen feststellenden Verwaltungsakte (wonach die Niederlassungserlaubnis und eventuelle Rechte des Antragstellers nach dem ARB 1/80 erloschen sind), kann vorliegend allerdings der auf Seite 2 Abs. 2 der Antragsschrift angesprochenen (verfahrensrechtlichen) Duldung sowie dem am Ende der Seite 4 der Antragsschrift angesprochenen Begehren des Antragstellers, dass seine Abschiebung unterbleibt („Wir bitten das Gericht, in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag unterbleiben.“), entnommen werden, dass der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sich nicht allein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage richtet, wie dem Wortlaut des Eilrechtsschutzantrags zu entnehmen ist, sondern zumindest hilfsweise auch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Bezug auf eine Duldung nach § 60a AufenthG. Dieser Antrag ist zwar abzulehnen, weil insoweit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO allein ein Antrag analog § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, festzustellen, dass die gegen die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung gerichtete Klage unter dem Aktenzeichen 12 K 5963/22 aufschiebende Wirkung hat, statthaft ist. In Ansehung der §§ 88 Hs. 2 und 86 Abs. 3 VwGO ist hier indes zumindest als weiterer Hilfsantrag ein solcher Antrag analog § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zugrunde zu legen. Dieser Antrag hat aus den oben genannten Gründen Erfolg: Unabhängig davon, dass nach den obigen Erläuterungen Überwiegendes dafür spricht, dass sowohl die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers als auch seine eventuellen Rechte aus Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 erloschen sind, haben die in den Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin erlassenen feststellenden Verwaltungsakte, wonach die genannten Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsrechte erloschen sind, mangels aufgrund § 84 AufenthG geltender vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2022 - 18 B 815/20 -, juris Rn. 2 bis 6 (zu einer Feststellung, dass Rechte aus dem ARB 1/80 erloschen sind), oder durch die Antragsgegnerin angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und vollzieht das überwiegende Unterliegen des Antragstellers, nämlich mit Haupt- und erstem Hilfsantrag nach. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.