OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 39/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ein in §124 Abs.2 VwGO genanntes Zulassungsmerkmal dargelegt und objektiv gegeben ist. • Alle vom Kläger gerügten Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.1, Nr.2, Nr.3, Nr.5 VwGO) liegen nicht vor, weil die Darlegungen zu aktuellen konkreten Gefährdungsszenarien und zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten unzureichend und pauschal bleiben. • Ein behaupteter Besetzungsfehler stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Kläger in der ersten Instanz ausdrücklich der Entscheidung durch den Berichterstatter und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt hat.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung wegen fehlender Darlegung konkreter Gefährdung und Zulassungsgründe abgelehnt • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ein in §124 Abs.2 VwGO genanntes Zulassungsmerkmal dargelegt und objektiv gegeben ist. • Alle vom Kläger gerügten Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.1, Nr.2, Nr.3, Nr.5 VwGO) liegen nicht vor, weil die Darlegungen zu aktuellen konkreten Gefährdungsszenarien und zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten unzureichend und pauschal bleiben. • Ein behaupteter Besetzungsfehler stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Kläger in der ersten Instanz ausdrücklich der Entscheidung durch den Berichterstatter und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt hat. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, in dem die Annahme einer aktuellen konkreten Gefährdung seiner Person und damit der Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verneint wurde. Er beruft sich auf vier Bedrohungsszenarien in den Jahren 2018 und 2019 sowie auf frühere Nachspionierhandlungen durch eine namentlich genannte Person. Zur Untermauerung verweist er auf frühere Schriftsätze, E‑Mails und Lichtbilder. Das Verwaltungsgericht hielt diese Darstellungen für pauschal und nicht geeignet, eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit im Sinn des §51 Abs.1 BMG glaubhaft zu machen. Weiter rügt der Kläger besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie Verfahrensfehler, insbesondere eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung der Vorinstanz. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt und objektiv gegeben sind. • Anwendbare Normen: §124, §124a VwGO; §51 Abs.1 BMG; Kosten- und Streitwertregelungen (§154 VwGO, §§40,47,52 GKG). • Zur Zulassung nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO müssen die Tatsachen so dargelegt sein, dass zumindest ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO sowohl vorgetragen als auch objektiv gegeben ist. • Zu Nr.1: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht, weil der Kläger keine überprüfbaren, konkreten Angaben zu den behaupteten Bedrohungsszenarien macht; die Schilderungen bleiben pauschal und unplausibel, insbesondere fehlt ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen früheren Nachforschungen und den Vorfällen 2018/2019. • Zu Nr.2 und Nr.3: Die Behauptung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung ist nicht substantiiert; die bloße Bezugnahme auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Melderegistereinträgen genügt nicht zur Begründung. • Zu Nr.5: Ein Verfahrensfehler durch fehlerhafte Besetzung liegt nicht vor, da der Kläger erstinstanzlich ausdrücklich der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, durch den Berichterstatter und durch Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt hat. • Kosten- und Streitwertentscheidung stützt sich auf §154 VwGO bzw. §§40,47,52 GKG; der Streitwert wird nach dem Auffangwert bemessen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und objektiv gegeben ist: Die vorgebrachten Darstellungen zu konkreten Gefährdungsszenarien sind pauschal und nicht überprüfbar, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung sind nicht substantiiert, und ein behaupteter Besetzungsfehler liegt nicht vor, da der Kläger der Entscheidung durch den Berichterstatter und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt hatte. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.