Beschluss
19 A 1520/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0216.19A1520.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es an der Darlegung von Tatsachen fehle, die die Annahme einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG in seiner Person glaubhaft rechtfertigten, stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Der Kläger wiederholt lediglich die schon im erstinstanzlichen Verfahren nur pauschal vorgebrachten Behauptungen, dass sich seine frühere Ehefrau an ihm rächen wolle, weil er entscheidend dazu beigetragen habe, dass sie zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, und er bereits von „Abgesandten“ seiner früheren Ehefrau bedroht worden sei. Hingegen enthält seine Antragsbegründung weder eine Konkretisierung seiner unüberprüfbar allgemein gehaltenen Behauptungen noch irgendwelche Belege, die zumindest als Indiz für eine tatsächlich bestehende Gefahrenlage angesehen werden könnten. Vielmehr verweist der Kläger nur auf die kürzlich erfolgte Entlassung seiner früheren Ehefrau aus der Strafhaft und belässt es im Übrigen bei der nicht näher erläuterten Behauptung, dass sie „bereits niederschwellige Botschaften zulasten des Klägers über soziale Medien ausgestoßen“ habe. Damit stellt er die detailliert begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Behauptungen des Klägers, dass er sich von seiner früheren Ehefrau bedroht fühle, nicht glaubhaft seien und die hohe Anzahl von behördlichen und privaten Meldeanfragen die Annahme nahelege, dass er aus anderen, nicht vom Schutzzweck des § 51 BMG erfassten Gründen die Ermittlung seines Aufenthalts erschweren wolle, nicht durchgreifend in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 ‑ 6 B 11.16 ‑, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 - 19 A 39/21 -, juris, Rn. 5, und vom 30. September 2021 ‑ 19 A 2026/20 ‑, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 ‑ 5 B 15.1423 ‑, NVwZ-RR 2016, 543, juris, Rn. 28. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).