OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 59/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist statthaft, aber wegen formeller Mängel nach § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG als unzulässig zu verwerfen. • Eine Anhörungsrüge muss das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG darlegen; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge unzulässig. • Wenn ein Rechtsmittelbeschluss eine selbstständig tragende Begründung (hier: Nichterreichen des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) enthält, ist auf eine inhaltlich andere Rüge nicht mehr entscheidungserheblich gewordenes Gehörsversäumnis nicht abzustellen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge wegen formeller Mängel als unzulässig verworfen • Die Anhörungsrüge ist statthaft, aber wegen formeller Mängel nach § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG als unzulässig zu verwerfen. • Eine Anhörungsrüge muss das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG darlegen; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge unzulässig. • Wenn ein Rechtsmittelbeschluss eine selbstständig tragende Begründung (hier: Nichterreichen des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) enthält, ist auf eine inhaltlich andere Rüge nicht mehr entscheidungserheblich gewordenes Gehörsversäumnis nicht abzustellen. Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Streitwertbeschwerdebeschluss des Senats vom 7. Januar 2022 (19 E 6/22). Er rügte einen Gehörsverstoß des Senats bezogen auf dessen Ausführungen zur Unbegründetheit der Streitwertbeschwerde. Der Senat hatte die Streitwertbeschwerde jedoch eigenständig mit der Begründung verworfen, der Beschwerdewert sei nicht erreicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Antragsteller brachte in der Anhörungsrüge keine Darlegung, dass der behauptete Gehörsverstoß entscheidungserheblich im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG sei. Das Gericht prüfte die Form- und Begründungsvoraussetzungen der Anhörungsrüge und traf eine Kostenentscheidung. • Statthaftigkeit: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 69a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft. • Formelle Unzulässigkeit: Nach § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG ist die Rüge zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist; zu dieser Form gehört nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG die Darlegung des Vorliegens eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes. • Fehlende Darlegung: Der Antragsteller rügte nur einen Gehörsverstoß bezüglich der Ausführungen zur Unbegründetheit, ohne darzulegen, dass dieser Verstoß die Entscheidung beeinflusst habe, wie es § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG verlangt. • Selbstständig tragende Begründung: Der Senatsbeschluss stützt sich selbstständig auf die Aussage, dass der Beschwerdewert nicht erreicht ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); diese Begründung trägt den Beschluss unabhängig von den angegriffenen Ausführungen zur Unbegründetheit. • Fehlende Angriffsrichtung: Gegen die tragende Begründung erhob der Antragsteller keinen Einwand, sodass ein behaupteter Gehörsverstoß in den nicht tragenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich wurde. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 69a Abs. 6 GKG. • Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Die Anhörungsrüge wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht die gesetzlich geforderte Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes nach § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG enthielt. Der Senat hatte die Streitwertbeschwerde eigenständig wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als unzulässig verworfen; diese tragende Begründung wurde vom Antragsteller nicht angegriffen. Daher konnte ein behaupteter Gehörsverstoß in den übrigen Ausführungen die Entscheidung nicht beeinflussen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.