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Beschluss

2 E 73/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0828.2E73.23.00
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Leitsätze
1. Es fehlt an der Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes i.S.d. § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004), wenn eine Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis in dem streitgegenständlichen unanfechtbaren Beschluss als unzulässig verworfen worden ist und der Kläger insoweit keinen Gehörsverstoß aufzuzeigen vermag.(Rn.8) (Rn.10) 2. Die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG (juris: GKG 2004) läuft im Falle einer Klagerücknahme bereits ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht, weil das Klageverfahren mit Zugang der Klagerücknahme bei Gericht unmittelbar beendet wird und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt; eine im Vorfeld der Streitwertbeschwerde erhobene erfolglose Anhörungsrüge nach § 152a VwGO führt weder zur Hemmung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung noch entfaltet sie eine Hemmungswirkung dergestalt, dass die für die Streitwertbeschwerde geltende Frist nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG (juris: GKG 2004) für die Dauer des Verfahrens, das die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zum Gegenstand hatte, nicht läuft.(Rn.11) 3. Folgt aus den Gründen der Entscheidung, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, jedoch als nicht durchgreifend und die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für rechtsfehlerfrei erachtet hat, liegt hierin kein entscheidungserheblicher Gehörverstoß im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG; dass das Gericht den klägerischen Vortrag nicht wortgleich in seiner Entscheidung übernommen hat, ist unschädlich.(Rn.16) 4. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar.(Rn.18)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 22. Mai 2023 – 2 E 72/22 – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an der Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes i.S.d. § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004), wenn eine Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis in dem streitgegenständlichen unanfechtbaren Beschluss als unzulässig verworfen worden ist und der Kläger insoweit keinen Gehörsverstoß aufzuzeigen vermag.(Rn.8) (Rn.10) 2. Die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG (juris: GKG 2004) läuft im Falle einer Klagerücknahme bereits ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht, weil das Klageverfahren mit Zugang der Klagerücknahme bei Gericht unmittelbar beendet wird und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt; eine im Vorfeld der Streitwertbeschwerde erhobene erfolglose Anhörungsrüge nach § 152a VwGO führt weder zur Hemmung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung noch entfaltet sie eine Hemmungswirkung dergestalt, dass die für die Streitwertbeschwerde geltende Frist nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG (juris: GKG 2004) für die Dauer des Verfahrens, das die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zum Gegenstand hatte, nicht läuft.(Rn.11) 3. Folgt aus den Gründen der Entscheidung, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, jedoch als nicht durchgreifend und die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für rechtsfehlerfrei erachtet hat, liegt hierin kein entscheidungserheblicher Gehörverstoß im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG; dass das Gericht den klägerischen Vortrag nicht wortgleich in seiner Entscheidung übernommen hat, ist unschädlich.(Rn.16) 4. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar.(Rn.18) Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 22. Mai 2023 – 2 E 72/22 – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. I. Mit seiner am 19.8.2019 erhobenen Klage – 3 K 1097/19 – wandte sich der Kläger gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9.8.2019, in dem die von dem Kläger beantragte Erklärung der Ungültigkeit der am ……… durchgeführten Stichwahl zur Oberbürgermeisterwahl in der B-Stadt abgelehnt wurde. Den am 20.9.2019 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Kläger der Sache nach begehrte, die Oberbürgermeisterstichwahl vorläufig für ungültig zu erklären, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.9.2019 – 3 L 1304/19 – zurück. Nachdem der Kläger die Klage mit Schreiben vom 15.6.2021 (Eingang bei Gericht am 18.6.2021) zurückgenommen hatte, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 21.6.2021 – 3 K 1097/19 – ein und legte ihm die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. auf. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 25.6.2021 erhob der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.6.2021 Anhörungsrüge, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4.11.2021 zurückwies. Mit Schreiben vom 25.4.2022 (Eingang bei Gericht am 28.4.2022) erhob der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 21.6.2021 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG. Mit Beschluss vom 22.5.2023 – 2 E 72/22 – hat die Einzelrichterin die gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 21.6.2021 gerichtete Beschwerde des Klägers verworfen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Streitwertbeschwerde sei gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, weil sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich anderweitig erledigt habe, eingelegt worden sei (§ 63 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Vorliegend seien zwischen der mit dem Eingang der Klagerücknahme am 18.6.2021 unmittelbar eingetretenen Beendigung des Verfahrens und dem Eingang der Beschwerde am 28.4.2022 mehr als sechs Monate vergangen. Ende ein Verfahren – wie vorliegend – durch Klagerücknahme, laufe die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ab Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht; auf das Datum des Einstellungsbeschlusses sowie das Datum seiner Bekanntgabe komme es in diesem Fall nicht an. Darüber hinaus würde sich die Beschwerde in der Sache auch als unbegründet erweisen, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht habe den Streitwert für das Klageverfahren gemäß den §§ 52, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt und hierbei richtigerweise in Anwendung von Ziffer 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sachgebiet Kommunalrecht; Stichwort Kommunalwahl; hier: Anfechtung durch Bürger) einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts, mithin 5.000,00 Euro angenommen. Die Einwände des Klägers griffen nicht durch. Er mache im Kern mit seinem umfangreichen Vorbringen in seinen Schreiben vom 25.4.2022, 9.5.2022 und 28.11.2022 geltend, die Streitwertfestsetzung sei rechtswidrig, weil ihm das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2019 – 3 L 1304/19 – „verunmöglicht“ worden sei. Er meine, aufgrund der Tatsache, dass eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht nicht mehr möglich gewesen sei, sei eine zeitnahe Klärung unmöglich geworden. Auf einem seiner Meinung nach irregulären Eilverfahren dürfe keine im entsprechenden Hauptsacheverfahren getroffene Streitwertfestsetzung zu seinen Lasten erfolgen; ein faires Verfahren habe es bereits in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 3 L 1304/19 nicht gegeben und daher auch nicht in dem Hauptsacheverfahren 3 K 1097/19. Die vorgebrachten Einwände des Klägers seien sämtlich der Sache nach nicht gegen die Festsetzung der Höhe des Streitwerts gerichtet, sondern zielten vielmehr im Gewand der Streitwertbeschwerde auf eine Abänderung der gerichtlichen Kostengrundentscheidung, die zu seinen Lasten erfolgt sei. Dem stehe § 158 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar sei, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen sei. Eine Änderung der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 21.6.2021 komme daher nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 25.5.2023, eingegangen am 2.6.2023, hat der Kläger gegen den Beschluss vom 22.5.2023 – 2 E 72/23 – Anhörungsrüge nach § 69a GKG erhoben. II. 1. Zuständig für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist der nach der Geschäftsverteilung des Gerichts für das Verfahren, dessen Endentscheidung gerügt wird, bestimmte Spruchkörper in der vorgesehenen Besetzung; Richter, die an der mit der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, müssen im Rügeverfahren nicht teilnehmen.1vgl. Beschluss des Senats vom 28.7.2021 – 2 E 151/21 –, juris, Rn. 5 (m.w.N.)vgl. Beschluss des Senats vom 28.7.2021 – 2 E 151/21 –, juris, Rn. 5 (m.w.N.) Über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet daher – wie im Beschwerdeverfahren – die Einzelrichterin. 2. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Nach § 69a Abs. 1 GKG ist das Verfahren – hier das Verfahren über die Streitwertbeschwerde – auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beschluss vom 22.5.2023 auf einem entscheidungserheblichen Gehörsverstoß beruht (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Einzelrichterin hat die Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bereits als unzulässig verworfen. Die diesbezügliche Begründung trägt den Beschluss selbstständig und lässt keine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) im Streitwertbeschwerdeverfahren erkennen.2vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2022 – 19 E 59/22 –, juris, Rn. 2-3vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2022 – 19 E 59/22 –, juris, Rn. 2-3 Vielmehr bewertet der Kläger die Frage der Verfristung der Streitwertbeschwerde lediglich anders als das Gericht; hierin liegt jedoch keine Gehörsverletzung des Klägers i.S.d. § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG. Ungeachtet dessen kann der Auffassung des Klägers betreffend die Verfristung der Streitwertbeschwerde nicht gefolgt werden. Eine Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wurde, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers läuft die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG im Falle einer Klagerücknahme – wie im vorliegenden Fall – ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht,3vgl. u.a.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2008 – 1 E 161/08 –, juris, Rn. 1 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 – OVG 1 L 49/09 –, juris, Rn. 2vgl. u.a.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2008 – 1 E 161/08 –, juris, Rn. 1 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 – OVG 1 L 49/09 –, juris, Rn. 2weil mit Zugang der Klagerücknahme bei Gericht das Klageverfahren unmittelbar beendet wird und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt.4vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 12.1.2021 – 21 C 20.2062 –, juris, Rn. 8vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 12.1.2021 – 21 C 20.2062 –, juris, Rn. 8 Danach begann die Frist vorliegend – ausgehend von dem Eingang der Klagerücknahmeerklärung des Klägers beim Verwaltungsgericht – am 18.6.2021, sodass die Beschwerdefrist von sechs Monaten am 18.12.2021 ablief (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB); demgegenüber ging die Beschwerdeschrift dem Oberverwaltungsgericht erst am 28.4.2022 zu. Es kann hier offen bleiben, ob etwas anderes womöglich in solchen Fällen gelten könnte, in denen der Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung und derjenige der letztverbindlichen Entscheidung über die Kosten zeitlich erheblich auseinanderfallen,5vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.12.2022 – 12 L 39/22 –, juris, Rn. 7vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.12.2022 – 12 L 39/22 –, juris, Rn. 7 denn eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Eine andere Fristberechnung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Hinblick auf die durch ihn am 25.6.2021 beim Verwaltungsgericht eingelegte – erfolgslose – Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO geboten; die Anhörungsrüge hat weder zur Hemmung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung geführt noch hat sie eine Hemmungswirkung dergestalt entfaltet, dass die für die Streitwertbeschwerde geltende Frist nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG für die Dauer des Verfahrens, das die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zum Gegenstand hatte, nicht lief.6vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 22.6.2021 – 3 AZN 515/20 (A) -, juris sowie ZfSch 2022, 225-226vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 22.6.2021 – 3 AZN 515/20 (A) -, juris sowie ZfSch 2022, 225-226 Da die Einzelrichterin die Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen und lediglich ergänzend ausgeführt hat, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können, kann der Kläger mit seinem Vortrag zu etwaigen Gehörsverstößen, die die Begründetheit seiner Beschwerde betreffen, nicht durchdringen. Hiervon ausgehend fehlt es an der Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörverstoßes im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG. Ungeachtet dessen ließe sich fallbezogen auch keine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG im Streitwertbeschwerdeverfahren feststellen. Soweit der Kläger ausführt, die Streitwertfestsetzung in der Hauptsache – 3 K 1097/19 – beruhe auf einer „Missachtung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Beigeladenen zu 3 in dem der Hauptsache 3 K 1097/19 junktimisch entsprechenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 3 L 304/19“, was von der Einzelrichterin in dem angefochtenen Beschluss „kommentarlos ignoriert“ und zugleich sein Erklärungswille „übergangen, allenfalls (unzulässig) beliebig umgedeutet“ worden sei, ist hiermit keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs dargetan. Denn aus den Gründen der Entscheidung folgt, dass das Gericht das Vorbringen des Klägers durchaus zur Kenntnis genommen, jedoch als nicht durchgreifend und die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für rechtsfehlerfrei erachtet hat. Dass das Gericht seinen Vortrag nicht wortgleich in seiner Entscheidung übernommen hat, ist unschädlich. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, deren Verletzung nach § 69a GKG gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.7stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9.6.2017 – 6 KSt 5/17 –, juris (m.w.N.)stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9.6.2017 – 6 KSt 5/17 –, juris (m.w.N.) Das Verfahren der Streitwertbeschwerde wäre hiervon ausgehend folglich selbst für den Fall der fristgerechten Einlegung der Beschwerde nicht fortzuführen gewesen, weil das Gericht die Argumente des Klägers in seinem Beschluss vom 22.5.2023 ersichtlich in Erwägung gezogen, diese allerdings rechtlich anders bewertet hat als der Kläger. Die Anhörungsrüge stellt indes keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.8vgl. Beschluss des Senats vom 25.03.2020 – 2 F 92/20 –, juris, Rn. 4vgl. Beschluss des Senats vom 25.03.2020 – 2 F 92/20 –, juris, Rn. 4 Erst recht ist die Anhörungsrüge nicht dazu bestimmt, das Vorbringen in dem abgeschlossenen Verfahren zu ergänzen oder gar zu erweitern.9vgl. BVerwG Beschl. v. 9.6.2017 – 6 KSt 5.17, juris (m.w.N.)vgl. BVerwG Beschl. v. 9.6.2017 – 6 KSt 5.17, juris (m.w.N.) Die Einzelrichterin hat insoweit den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern lediglich mit einem anderen als dem von dem Kläger für richtig gehaltenen Ergebnisgewürdigt. III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).