OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2766/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei langem Zuwarten des Beamten kann die Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung verwirken; die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO dient hier lediglich als zeitliche Orientierung. • Für die Annahme der Verwirkung sind sowohl das Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment erforderlich; Untätigkeit des Beamten trotz Kenntnis der Beurteilung und Hinnahme daraus folgender Beförderungsentscheidungen kann das Umstandsmoment begründen. • Die Frage nach Verwirkung dienstlicher Beurteilungen ist einzelfallabhängig und begründet nicht ohne Weiteres die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz nach § 124 VwGO.
Entscheidungsgründe
Verwirkung der Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung bei langer Untätigkeit • Bei langem Zuwarten des Beamten kann die Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung verwirken; die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO dient hier lediglich als zeitliche Orientierung. • Für die Annahme der Verwirkung sind sowohl das Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment erforderlich; Untätigkeit des Beamten trotz Kenntnis der Beurteilung und Hinnahme daraus folgender Beförderungsentscheidungen kann das Umstandsmoment begründen. • Die Frage nach Verwirkung dienstlicher Beurteilungen ist einzelfallabhängig und begründet nicht ohne Weiteres die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz nach § 124 VwGO. Der Kläger erhielt am 29.09.2017 eine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2017. Er erhob am 11.02.2019 Klage gegen diese Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig, weil der Kläger sein Recht zur gerichtlichen Überprüfung der Beurteilung verwirkt habe. Das Gericht berücksichtigte, dass der Kläger mehr als 16 Monate untätig blieb, keine Gegenäußerung abgegeben und die Beurteilung zur Grundlage von 29 Beförderungsentscheidungen werden ließ. Der Kläger rügte, dienstliche Beurteilungen seien keine Verwaltungsakte und die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO daher nicht anwendbar; ferner machte er Bedenken gegen die Annahme des Umstandsmoments geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren und sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Rechtliche Orientierung: Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO dient nur als zeitliche Orientierung für die Bemessung des Zeitmoments bei Verwirkung; maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls. • Zeitmoment: Der Kläger hat über 16 Monate gewartet, was deutlich über der einjährigen Orientierung liegt und das Zeitmoment für Verwirkung erfüllt. • Umstandsmoment: Der Kläger hat die Beurteilung entgegengenommen, keine Gegenäußerung abgegeben und 29 auf der Beurteilung beruhende Beförderungsentscheidungen hingenommen; damit entstand der Anschein, er werde die Beurteilung nicht mehr angreifen. • Vermeidbarkeit: Dem Beamten stehen einfache Möglichkeiten zur Wahrung seiner Rechte offen, insbesondere die Abgabe einer Gegenäußerung oder eines Vorbehalts; fehlende Klageerhebung war somit nicht entschuldbar. • Einwände des Klägers: Die Einwände gegen die Anwendbarkeit der Jahresfrist und gegen die Umstandswürdigung greifen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Erwägungen nachvollziehbar an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtet hat. • Zulassungsgründe: Es liegen weder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vor; die Frage ist einzelfallabhängig und nicht geeignet für eine übergreifende Klärung. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Verfahren: 5.000,00 Euro. Der Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren wird abgelehnt; der Antrag hat keine Aussicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Die Klage wurde wegen Verwirkung als unzulässig angesehen, weil der Kläger über 16 Monate untätig blieb, keine Gegenäußerung abgegeben und die Beurteilung bei 29 Beförderungsentscheidungen hingenommen hat, wodurch das erforderliche Umstandsmoment gegeben ist. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kann als zeitliche Orientierung herangezogen werden, ist aber nicht unmittelbar entscheidend; entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls. Die Berufung wird nicht wegen besonderer Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zugelassen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Streitwert 5.000,00 Euro.