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Beschluss

13 B 1441/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.08.2021 wird zurückgewiesen. • Selbsttests mit CE-Kennzeichnung oder mit Sonderzulassung sind nach dem aktuellen Kenntnisstand gesundheitlich unbedenklich; die Durchführung unter Aufsicht ist zumutbar. • Die Unterscheidung zwischen immunisierten und getesteten Personen ist verfassungsgemäß und liegt im Gestaltungsbereich des Verordnungsgebers (§§ 28, 28a IfSG). • Die Testpflichten an Schulen greifen nicht unverhältnismäßig in das Recht auf schulische Bildung oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein. • Bloße Testverweigerung begründet keinen Anspruch auf Distanzunterricht.
Entscheidungsgründe
Testpflichten an Schulen rechtmäßig; Beschwerde zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.08.2021 wird zurückgewiesen. • Selbsttests mit CE-Kennzeichnung oder mit Sonderzulassung sind nach dem aktuellen Kenntnisstand gesundheitlich unbedenklich; die Durchführung unter Aufsicht ist zumutbar. • Die Unterscheidung zwischen immunisierten und getesteten Personen ist verfassungsgemäß und liegt im Gestaltungsbereich des Verordnungsgebers (§§ 28, 28a IfSG). • Die Testpflichten an Schulen greifen nicht unverhältnismäßig in das Recht auf schulische Bildung oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein. • Bloße Testverweigerung begründet keinen Anspruch auf Distanzunterricht. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung die Aufhebung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg und die Verpflichtung des Schulleiters, ihm trotz fehlender Testung oder Immunisierung die Teilnahme am Präsenzunterricht zu gewähren bzw. den Ausschluss vom Präsenzunterricht zu untersagen. Hilfsweise beantragte er Distanzunterricht während eines Ausschlusses. Grundlage der streitgegenständlichen Maßnahmen war § 3 der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), wonach nur getestete oder immunisierte Personen am Unterricht teilnehmen dürfen. Der Antragsteller rügte Gesundheitsrisiken durch Tests, eine hohe Quote falsch positiver Ergebnisse, eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Rechts auf Bildung sowie Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Angemessenheit und Unbedenklichkeit der Tests: Tests mit CE-Kennzeichnung oder mit früher erteilter Sonderzulassung sind nach aktuellem Kenntnisstand gesundheitlich unbedenklich; enthaltene Chemikalien und der vordere Nasenabstrich bergen keine schwerwiegenden Risiken. Die ordnungsgemäße Anwendung durch Schüler unter Aufsicht schulischen Personals ist zumutbar, eine besondere Gefährdungsanalyse ist nicht erforderlich. • Testgenauigkeit und Verfahrenssicherung: Auch bei falsch positiven Ergebnissen erfüllen die Tests ihren Zweck, da positive Schnelltestergebnisse durch PCR-Tests bestätigt werden (§ 13 CoronaTestQuarantäneVO), sodass Fehldiagnosen zeitnah korrigiert werden können. • Gleichheit und Differenzierung: Die Ungleichbehandlung von immunisierten und nichtimmunisierten Personen ist sachlich gerechtfertigt, da Immunisierte nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (RKI) ein geringeres Infektionsrisiko aufweisen; der Verordnungsgeber verfügt insoweit über einen Gestaltungsspielraum. • Recht auf Bildung und Verhältnismäßigkeit: Die Testvorgaben beeinträchtigen das Recht auf schulische Bildung nicht in unzulässiger Weise; sie dienen dem Schutz aller Schüler und sind angesichts erheblicher Infektionsgeschehnisse verhältnismäßig. Regelmäßige Selbsttests sind weniger eingriffsintensiv als Distanzunterricht. • Informationelle Selbstbestimmung: Die Einschränkung durch Testregelungen ist im Hinblick auf den Schutz vor Infektionen gerechtfertigt und mit Datenschutzvorgaben vereinbar. • Materiell-rechtliche Ermächtigung: Die Testpflichten beruhen auf den Befugnissen nach §§ 28, 28a IfSG; daher besteht kein Widerspruch zu den Regelungen des IfSG, die Testpflichten in Schulen als mögliche Schutzmaßnahme vorsehen. • Härtefallregelung und Distanzunterricht: Es wurden keine Umstände dargelegt, die eine Ausnahme nach der Härtefallregelung der CoronaBetrVO rechtfertigen; bloße Testverweigerung begründet keinen Anspruch auf Distanzunterricht. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die geltenden Testpflichten an Schulen sind nach Auffassung des Senats rechtmäßig, verhältnismäßig und verfassungsrechtlich mit den genannten Grundrechten vereinbar. Eine Ausnahme vom Präsenzunterricht kommt nur bei dargelegten Härtefällen in Betracht; bloße Verweigerung der Testung begründet keinen Anspruch auf Distanzunterricht.