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Urteil

29 K 7152/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0116.29K7152.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über ein Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454). Die Klägerin war vor dem 00. März 0000 in E. in X. beschäftigt, zuletzt als ergotherapeutische Leiterin. Unter dem 0. Juni 0000 teilte ihre Arbeitgeberin dem Beklagten mit, die Klägerin sei nicht geimpft, wobei auch ein zuletzt gültiger Genesenenschein abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 0. Juni 0000 hörte der Beklagte die Klägerin unter Verweis auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. i) IfSG zu dem Erlass eines Tätigkeitsverbotes an und forderte sie auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei dem Beklagten einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden könne, vorzulegen. Mit Schreiben vom 00. Juni 0000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten ein Genesenenzertifikat, ausweislich dessen sie am 0. Februar 0000 positiv getestet wurde. Daraufhin teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 00. Juni 0000 mit, das vorgelegte Zertifikat erfülle die Voraussetzungen nicht, da die Infektion mehr als 90 Tage zurückliege. Zugleich forderte er die Klägerin erneut zur Vorlage eines Impfnachweises oder eines Zeugnisses über eine Kontraindikation auf. Mit Schreiben vom 20. Juni 0000 hörte der Beklagte die Arbeitgeberin der Klägerin zum Erlass eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes gegenüber der Klägerin an. Die Arbeitgeberin führte daraufhin mit Schreiben vom 00. Juli 0000 im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe seit dem Jahr 2007 die ergotherapeutische Leitung ihrer Praxis inne und sei bei den Krankenkassen gemeldet und zugelassen. Scheide sie aus, fehle der Ergotherapie die fachliche Leitung und irgendwann der Praxis die Zulassung der Ergotherapie. Es sei verhältnismäßig, der Klägerin die Behandlung von vulnerablen Gruppen zu verweigern. Mit Schreiben vom 00. Juli 0000 trug die Klägerin gegenüber dem Beklagten im Wesentlichen vor: Sie sei zweimal genesen und verfüge über einen ärztlich bestätigten Antikörpernachweis. Ihre Antikörper seien so hoch, dass vier Ärzte es abgelehnt hätten, sie zu impfen. Laut dieser Ärzte sei sie gegen das Coronavirus immunisiert. Sie betreue keine Alten- oder Pflegeheime. Eine integrative Kindertagesstätte, welche von ihr ergotherapeutisch versorgt werde, dürfe sie auch weiterhin betreuen. Das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) definiere den Fremdschutz durch Impfung nicht mehr. Als Anlage zu dem vorgenannten Schreiben übermittelte die Klägerin dem Beklagten unter anderem ein als Antikörpernachweis bezeichnetes Dokument, überschrieben als „Laborblatt vom 30.03.2022“. Mit Ordnungsverfügung vom 00. September 0000, der Klägerin am 0. Oktober 0000 zugestellt, untersagte der Beklagte der Klägerin ab sofort bis längstens zum Ablauf des 00. Dezember 0000 bis zur Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG in E. in X. tätig zu werden (Ziffer 1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Ziffer 2.). Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die zum 12. Dezember 2021 in Kraft getretene sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Klägerin unterfalle der Fallgruppe des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) IfSG. Sie sei vor Ablauf des 00. März 0000 in E. als Ergotherapeutin tätig und damit verpflichtet gewesen, der Einrichtungsleitung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dieser Verpflichtung sei sie nach Mitteilung ihrer Arbeitgeberin zum Stichtag nicht nachgekommen. Ein dem Beklagten vorgelegtes Genesenenzertifikat sei abgelaufen. Der Aufforderung, einen Nachweis vorzulegen, sei sie innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nicht nachgekommen. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG indiziere ein Entschließungsermessen, da das Gesundheitsamt entscheiden könne, ob es tätig werde. Zusätzlich bestehe ein Auswahlermessen, da bei der Entscheidung zur Handlung entweder ein Betretungsverbot, ein Tätigkeitsverbot oder das Betretungs- und Tätigkeitsverbot in Kombination Anwendung finden könne. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht verfolge einen legitimen Zweck. Während für die meisten Menschen eine COVID-19-Erkrankung mild verlaufe, bestehe für bestimmte Personen aufgrund ihres Gesundheitszustandes bzw. ihres Alters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf. Die Konsequenz des Tätigkeitsverbotes sei als Maßnahme zum Schutz der Gesundheit vulnerabler Personengruppen legitim und verfolge das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Das Verbot sei auch geeignet, um vulnerable Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung zu schützen. Der Schutz vulnerabler Personengruppen könne aufgrund der komplexen Sachlage und der schwer vorhersehbaren Dynamik der Pandemie lediglich durch die Vorlage eines der vorgenannten Nachweise oder durch ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot und das daraus resultierende Ausbleiben eines Kontaktes sichergestellt werden. Von einem Betretungsverbot werde abgesehen, sodass im Rahmen der Verfügung lediglich das Tätigkeitsverbot Anwendung finde und somit ein milderes Mittel gewählt worden sei. Das Tätigkeitsverbot sei angemessen und verhältnismäßig. Es greife nur, wenn kein vorgenannter Nachweis erbracht worden sei. Betroffene Personen hätten daher die Wahl und könnten einem Tätigkeitsverbot durch Vorlage eines Nachweises entgehen. Dagegen hat die Klägerin am 00. Oktober 0000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren und unter Bezugnahme auf ein als Antikörpernachweis bezeichnetes Dokument, überschrieben als „Laborblatt vom 24.10.2022“, im Wesentlichen vor: Ihr entstehe durch die rechtswidrige Anordnung des Beklagten ein nicht unerheblicher finanzieller Verlust in Höhe von etwa 1.000,- Euro pro Monat. Sie ziehe daher einen Amtshaftungsanspruch in Betracht. Wegen der präjudiziellen Bedeutung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens komme eine Fortsetzung des Verfahrens über den 00. Dezember 0000 hinaus in Betracht. Der Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass sie – die Klägerin – in einem Krankenhaus tätig sei. Sie sei jedoch nicht in einem Krankenhaus, sondern in einer privaten ambulanten Praxis tätig. Sie habe zu keinem Zeitpunkt mit und für vulnerable Gruppen gearbeitet. Wesentliche und hauptsächliche Betätigung sei die Arbeit mit Kindern gewesen. Empirische Untersuchungen hätten ergeben, dass ein wirksamer Schutz durch die Impfung nicht in der Weise erfolgt sei, wie von dem Gesetz- und Verordnungsgeber erwartet. Die Impfung schütze unmittelbar eher den Geimpften selbst, als Dritte. Wenn die Auswirkung der Impfung bezogen auf Dritte nur nachrangig sei, so entfalle der legitime Zweck für die gesetzliche Regelung, in die Rechte – insbesondere Berufsausübungs- und Persönlichkeitsrechte – der Betroffenen einzugreifen. Sollten die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die in § 20a IfSG normierte einrichtungsbezogene Impfpflicht jemals vorgelegen haben, seien diese spätestens seit Oktober bzw. November 2022 entfallen, da politisch verantwortliche Beteiligte seit diesem Moment öffentlich erklärt hätten, dass die Voraussetzungen für die institutionsbezogene Impfpflicht nicht mehr vorlägen. Auch habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt, dass die von ihr behandelten Patienten mit einer langen Wartezeit von 6 bis 8 Monaten auf ihre Therapieplätze gewartet hätten und deren Heilung durch das angeordnete Tätigkeitsverbot unverhältnismäßig verzögert worden sei. Ursprünglich hat die Klägerin schriftsätzlich beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. September 0000 (Az. N01) aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, spätestens ab dem 0. November 0000 die gegenüber der Klägerin erlassene Ordnungsverfügung vom 00. September 0000 aufzuheben. Mit Ablauf des 00. Dezember 0000 hat sich die bis zu diesem Zeitpunkt befristete angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. September 0000 erledigt. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. September 0000 (Az. N01) rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, spätestens ab dem 0. November 0000 die gegenüber der Klägerin erlassene Ordnungsverfügung vom 00. September 0000 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. Er führt unter Bezugnahme auf den Bescheid im Wesentlichen aus, die Klägerin und ihre Arbeitgeberin trügen keinen anerkennungswürdigen Grund vor, um eine Ausnahmegenehmigung zu erlassen. Die Ergotherapie behandele Krankheitsbilder der Pädiatrie, Neurologie, Orthopädie, Chirurgie, Psychiatrie und Psychosomatik. Hierunter fielen auch Menschen und Kinder jeden Alters, die beispielsweise einen Schlaganfall erlitten hätten, an multipler Sklerose oder Parkinson erkrankt seien oder einer körperlichen bzw. geistigen Behinderung unterlägen. Fälschlicherweise sei der Bescheid auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) IfSG gestützt worden. Die Verletzung der Begründungspflicht durch die Nennung der falschen Fallgruppe führe jedoch nicht zur Aufhebung des Bescheides, da die Entscheidung in der Sache dadurch nicht beeinflusst worden sei. Der Bescheid hätte auch unter Nennung der anderen Fallgruppe so ergehen müssen, wie er ergangen sei. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung – der Beklagte mit Schriftsatz vom 00. Mai 0000 und die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 0. Juni 0000 – erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Soweit die Beteiligten schriftsätzlich auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt haben, steht dies einer Entscheidung durch die Kammer nicht entgegen. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1.Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin weist insbesondere ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides auf. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines erledigten Verwaltungsaktes im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie in bestimmten Fällen bei sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen gegeben. Gemessen an diesen Maßstäben besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin. Denn sie hat unter Bezugnahme auf ihre infolge des angeordneten Tätigkeitsverbotes entstandenen Einkommensausfälle hinreichend geltend gemacht, dass sie das Führen eines Schadensersatzprozesses beabsichtigt und insoweit ein Präjudizinteresse besteht. Vgl. hierzu: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 129. 2.Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass der Bescheid des Beklagten vom 00. September 0000 rechtswidrig gewesen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der vorliegenden Konstellation, in der sich die Verfügung mit Ablauf des 00. Dezember 0000 erledigt hat, der Zeitpunkt der Erledigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 – 21 A 4463/02 –, juris Rn. 41; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 152. a)Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin mit sofortiger Wirkung zu untersagen, bis zur Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG und längstens bis zum Ablauf des 00. Dezember 0000 in E. in X. tätig zu werden (Ziffer 1. des Bescheides), ist rechtmäßig gewesen und findet ihre Rechtsgrundlage in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 20a IfSG bestehen nicht. Auch ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Vorschrift in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen ist. Soweit das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Vorlagebeschluss vom 3. September 2024 festgestellt hat, dass § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, da der Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – Schutz vulnerabler Personengruppen – aufgrund der gleichwertigen Virusübertragung durch geimpfte Personen im Jahr 2022 nicht mehr habe erreicht werden können, sodass die Impfung nicht mehr geeignet gewesen sei, wesentlich zum Schutz vor Ansteckung beizutragen, vgl. VG Osnabrück, Vorlagebeschluss vom 3. September 2024 – 3 A 224/22 –, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 142, schließt sich die Kammer dem nicht an. Vielmehr geht sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022, – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 116, 123, weiterhin von der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 20a IfSG aus. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27. April 2022 bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung aus, die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikronvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei durch die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes ausweislich der Stellungnahmen der im dortigen Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften nicht durchgreifend erschüttert worden. Dies gelte insbesondere auch für die gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten – wenn auch mit der Zeit abnehmenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der vorherrschenden Omikronvariante des Coronavirus biete. Dabei sei auch nicht erkennbar, dass die Impfwirksamkeit so sehr reduziert wäre, dass die Verwirklichung des mit dem angegriffenen Gesetz verfolgten Zwecks des Schutzes vulnerabler Menschen nur noch in einem derart geringen Maße gefördert würde, dass im Rahmen der Abwägung den widerstreitenden Interessen der von der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht Betroffenen von Verfassungs wegen der Vorrang gebühren müsse. Zwar sei fachwissenschaftlich nicht gesichert, in welchem Maße die Schutzwirkung der Impfung mit der Zeit und abhängig von weiteren Faktoren konkret abnehme. Auch bestünden keine gesicherten Erkenntnisse zur genauen Höhe des reduzierten Transmissionsrisikos. Die bisherigen Annahmen des Gesetzgebers seien aber auch nicht grundlegend erschüttert, sodass sein insoweit bestehender Einschätzungs- und Prognosespielraum fortbestehe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 184 f., 237 ff.; dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2022 – 13 B 1256/22 –, juris Rn. 9, vom 14. April 2022 – 13 B 96/22.NE –, juris Rn. 48 ff., und vom 29. März 2022 – 13 B 1441/21 –, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2022 – 29 L 1703/22 –, juris Rn. 27. Damit übereinstimmend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Eilbeschluss vom 23. Dezember 2022 auch unter Berücksichtigung von zeitlich nach dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Forschungsergebnissen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 13 B 1256/22 –, juris Rn. 51 m. w. N., bei summarischer Prüfung für den Zeitraum bis Mitte Dezember 2022 festgestellt, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 nicht derart geändert habe, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus, offenkundig unzutreffend geworden sei und deshalb im Hinblick auf den seinerzeit gegenwärtigen Erkenntnisstand von einer greifbaren materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 13 B 1256/22 –, juris Rn. 5 ff., 45 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2022 – 13 B 1285/22 –, juris Rn. 4 ff., 43 ff., sowie vom 15. Dezember 2022 – 13 B 1245/22 –, juris Rn. 11 ff., 50 ff. Hiervon geht die Kammer auch zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung aus. Tragbare wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 keinerlei Einfluss auf die Infektionstätigkeit haben, sind derzeit weder im Hinblick auf den aktuellen Erkenntnisstand noch bezogen auf den hier relevanten Zeitpunkt der Erledigung der Verfügung mit Ablauf des 00. Dezember 0000 ersichtlich und auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. September 2023 – 7 K 4844/22 –, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. März 2023 – 2 K 2643/22 –, juris Rn. 42 ff. Nach den auf seiner Internetseite veröffentlichten Ausführungen des RKI stellt sich die Erkenntnislage vielmehr wie folgt dar: „Die verfügbaren COVID-19 Impfstoffe schützen gut vor schweren COVID-19-Erkrankungen. […] Ergebnisse aus einem Systematic Review für die mRNA-Impfstoffe Comirnaty und Spikevax belegen einen zunächst moderaten bis geringen Schutz vor einer symptomlosen und milden Infektion mit der Omikron-Variante, der mit der Zeit abnimmt. Die Wirksamkeit der Impfstoffe gegen eine Infektion mit der Delta-Variante war deutlich höher. Gegen schwere Erkrankungen bieten die Impfstoffe jedoch weiterhin einen guten Schutz. […] Bei allen Impfstoffen wurde nach dem Auftreten der Omikron-Variante eine reduzierte Wirksamkeit gegen Transmission (Weitergabe des Virus an Andere) beobachtet, im Vergleich zur zuvor zirkulierenden Delta-Variante. Seit Durchführung der bekannten Studien hat sich das SARS-Coronavirus-2 weiter verändert, wobei zu den aktuell zirkulierenden Subvarianten von Omikron keine Daten zum Transmissionsschutz bekannt sind. Der zuverlässigste Schutz vor Weitergabe des Virus wird daher weiterhin durch das primäre Vermeiden einer Infektion erzielt.“, vgl. RKI, Wie wirksam sind die COVID-19-Impfstoffe?, Stand: 11. Januar 2024, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (Abruf: 16. Januar 2025). Zur Frage einer Vergleichbarkeit der Schutzwirkung nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion mit derjenigen nach COVID-19-Impfung heißt es auf der vorgenannten Internetseite: „Aktuelle Daten zeigen, dass es unter der vorherrschenden Omikron-Variante nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion häufiger zu Reinfektionen kommt als unter der Delta-Variante. Während eine vollständige Impfserie (Grundimmunisierung plus Auffrischimpfung) einen nachweislich guten Schutz vor schwerer Erkrankung mit allen bisher bekannten Varianten, inklusive der Omikron-Variante, für mindestens 6 Monate bietet, liegen diese Erkenntnisse für eine alleinige Infektion (wenn zuvor keine Impfung stattgefunden hat) nicht vor. Daher sollen auch Personen mit einer oder mehreren zurückliegenden SARS-CoV-2-Infektionen geimpft werden […].“ Vgl. RKI, Ist die Schutzwirkung nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion vergleichbar mit der nach COVID-19-Impfung?, Stand: 7. Oktober 2022, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (Abruf: 16. Januar 2025). Die Kammer hat hinsichtlich der Richtigkeit dieser Feststellungen keine Zweifel. Soweit das Verwaltungsgericht Osnabrück ausweislich des vorgenannten Vorlagebeschlusses vom 3. September 2024 einerseits festgestellt hat, bei dem RKI habe es sich entgegen der gesetzgeberischen Konstruktion – jedenfalls in den Jahren 2021 und 2022 – nicht um eine in Bezug auf die Pandemieentwicklung und -bewertung wissenschaftlich tätige, politischen Einflüssen auf ihre Forschung und deren Ergebnisse nicht zugängliche Forschungseinrichtung gehandelt, deren Äußerungen ein einem Sachverständigengutachten vergleichbarer Erkenntniswert zugekommen sei, VG Osnabrück, Vorlagebeschluss vom 3. September 2024 – 3 A 224/22 –, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 141, sowie andererseits – wie vorstehend dargelegt –, die Impfung gegen das Coronavirus sei nicht mehr geeignet gewesen, wesentlich zum Schutz vor Ansteckung beizutragen bzw. sei jedenfalls aufgrund der gleichrangig schützenden Testung nicht mehr das mildeste Mittel gewesen, VG Osnabrück, Vorlagebeschluss vom 3. September 2024 – 3 A 224/22 –, juris Leitsatz 3 Satz 2 sowie Rn. 142, ist dies nicht geeignet, die Feststellungen und Bewertungen des RKI in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück stützt seine Bewertung maßgeblich auf die am 30. Mai 2024 durch das RKI weitgehend ungeschwärzt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten Protokolle seines COVID-19-Krisenstabes von Januar 2020 bis April 2021, vgl. VG Osnabrück, Vorlageschluss vom 3. September 2024 – 3 A 224/22 –, juris Rn. 115, unter Bezugnahme auf www.rki.de/covid-19-krisenstabsprotokolle (Abruf: 16. Januar 2025), sowie auf die (zunächst) von einer externen Stelle zur Verfügung gestellten Protokolle von Mai 2021 bis Juli 2023. Vgl. VG Osnabrück, Vorlageschluss vom 3. September 2024 – 3 A 224/22 –, juris Rn. 115, abrufbar unter www.rki.de/covid-19-krisenstabsprotokolle (Abruf: 16. Januar 2025). Hieraus ergeben sich jedoch keine Erkenntnisse, die den vorstehenden Feststellungen entgegenstehen. Denn im Hinblick auf die Stellung des RKI ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG), dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unter dem Namen „Robert Koch-Institut“ ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet wird. Aus § 4 Abs. 2 BGA-NachfG ergibt sich – unter anderem auch im Hinblick auf das vorgenannte RKI – weiterhin, dass die Bundesinstitute, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in ihrem Zuständigkeitsbereich erledigen, mit deren Durchführung sie von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt werden. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 27. April 2022 ausgeführt, dass mit dem Robert Koch-Institut der Bundesregierung eine mit spezifisch wissenschaftlicher Fachkompetenz ausgestattete selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zugeordnet ist, die insoweit besonders geeignet ist, hoch dynamische Veränderungsprozesse nachzuvollziehen und zu bewerten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 138. Hervorgehoben wird durch das Bundesverfassungsgericht insoweit zwar die Selbstständigkeit des RKI. Zugleich wird jedoch festgestellt, dass dieses – nach dem Wortlaut des Gesetzes – als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit tätig wird. Damit ist jedoch eine verwaltungsorganisatorisch nachgeordnete Stellung des RKI verbunden. Soweit das Verwaltungsgericht Osnabrück festgestellt hat, bei dem RKI habe es sich nicht um eine Forschungseinrichtung gehandelt, welche politischen Einflüssen auf ihre Forschung und deren Ergebnisse nicht zugänglich gewesen sei, steht dies daher den vorgenannten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich entgegen. Davon unabhängig hat sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Beurteilung der materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 20a IfSG nicht nur auf die Ausführungen und Feststellungen des RKI gestützt, sondern auf Stellungnahmen der im dortigen Verfahren als sachkundige Dritte angehörten weiteren Fachgesellschaften – unter anderem des Paul-Ehrlich-Instituts, der Bundesärztekammer, der Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung sowie der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie – Bezug genommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 50 bis 66, 184. b)In formeller Hinsicht weist die Verfügung keine Rechtsfehler auf. Der Beklagte war gemäß §§ 20a Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 2 Nr. 14, 54 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW für die Entscheidung zuständig. Auch wurden die Klägerin und ihre Arbeitgeberin vor Erlass der Verfügung ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Soweit der Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheides eine Pflicht der Klägerin zur Vorlage eines Nachweises auf die offensichtlich nicht einschlägige Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) IfSG stützte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin in Anbetracht der im Anhörungsschreiben zutreffend wiedergegebenen Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. i) IfSG die Falschbezeichnung hätte erkennen können. Denn eine Aufhebung des Bescheides kann gemäß § 46 VwVfG NRW nicht beansprucht werden, da jedenfalls offensichtlich und von dem Beklagten vorgetragen ist, dass auch eine etwaige Verletzung des in § 39 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehenen Begründungserfordernisses seine Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. c)Das in Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung angeordnete Tätigkeitsverbot ist auch materiell rechtmäßig gewesen. Nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung oder eines in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG haben die in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Personen dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen. Gemessen an diesen Voraussetzungen begegnet der Erlass des Tätigkeitsverbotes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Person im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die ab dem 00. März 0000 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 IfSG hätte verfügen müssen. Dies ergab sich hinsichtlich der Klägerin aus § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. i) IfSG, wonach Personen, die – wie hier die Klägerin – in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe tätig sind, etwa als Ergotherapeuten oder Logopäden, vgl. Amhaouach/Kießling, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Auflage 2022, § 20a Rn. 17, ab dem 00. März 0000 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen mussten. Über einen solchen Nachweis verfügte die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 00. September 0000 jedoch nicht mehr. Ausweislich ihres Vortrages war sie nicht geimpft. Auch der von ihr vorgelegte Genesenennachweis genügte nicht den Anforderungen des § 22a Abs. 2 IfSG. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) ist ein Genesenennachweis unter anderem nur dann ausreichend, wenn die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht mehr erfüllt, da ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Genesenennachweises das erste positive Testergebnis am 0. Februar 0000 – mithin zu einem Zeitpunkt, der über 90 Tage vor dem Datum des Bescheiderlasses lag – festgestellt wurde. Soweit die Klägerin vorträgt, wegen der vorhandenen Antikörper hätten es vier Ärzte abgelehnt, sie zu impfen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin hierzu keine Nachweise vorgelegt hat, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass insoweit ein allein in Betracht kommender Fall des § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG – ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann – vorliegt. Auch das von der Klägerin übermittelte und als Antikörpernachweis bezeichnete Dokument vom 20. Oktober 0000 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn jedenfalls genügt dieses nicht den in § 20a Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG abschließend aufgestellten Anforderungen an einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation im vorstehenden Sinne. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dabei ist hinsichtlich der vorliegenden Konstellation zu berücksichtigen, dass der Erlass einer Anordnung nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel nahe lag und vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle für das Gesundheitsamt kein relevanter Spielraum bestand. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 85; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. März 2023 – 2 K 2643/22 –, juris Rn. 101. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung erkannt, dass ihm nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG sowohl ein Entschließungsermessen als auch ein Auswahlermessen zustand. Dieses hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gebot der Erforderlichkeit lediglich ein Tätigkeitsverbot und nicht ein kombiniertes Tätigkeits- und Betretungsverbot angeordnet. Auch im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem öffentlichen Interesse den Vorzug gegeben hat, da hier keine besonders gelagerten Interessen der Klägerin mit einem überwiegenden Gewicht oder die Versorgungssicherheit entgegenstanden. Soweit die Klägerin vorträgt, von ihr sei keine Gefahr ausgegangen, da sie durch zwei durchlebte Coronainfektionen eine natürliche Immunisierung besessen habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn vor dem Hintergrund der abschließend in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG geregelten Nachweisarten ist weder hinreichend vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass insoweit ein besonders gelagerter Einzelfall vorgelegen hat, der die Ermessensausübung durch den Beklagten rechtswidrig erscheinen lässt. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt mit und für vulnerable Gruppen in der Praxis, sondern wesentlich und hauptsächlich mit Kindern gearbeitet. Denn ungeachtet des Umstandes, dass auch insoweit kein besonders gelagerter Einzelfall vorgetragen worden ist, hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch solche Patienten ergotherapeutisch behandelt würden, die – unabhängig ihres Alters – beispielsweise einen Schlaganfall erlitten hätten, an multipler Sklerose erkrankt seien oder einer körperlichen bzw. geistigen Behinderung unterlägen, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten ist. Die Ermessensentscheidung des Beklagten war auch nicht vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit zu beanstanden. Konkrete und hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das der Klägerin gegenüber angeordnete Tätigkeitsverbot zu einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit geführt hätte, sind nicht ersichtlich. Insoweit wurde lediglich vorgetragen, im Falle eines Ausscheidens der Klägerin fehle der Praxis die ergotherapeutische Leitung, sodass „irgendwann“ der Praxis die Zulassung der Ergotherapie fehlen würde bzw. die Ergotherapie „wegbrechen“ könne. Eine unmittelbar drohende Beeinträchtigung des Praxisbetriebes ergibt sich daraus nicht, zumal neben der Klägerin in der Praxis weitere Ergotherapeuten beschäftigt waren und das Tätigkeitsverbot von vornherein bis zum 00. Dezember 0000 befristet war. Nichts Anderes folgt aus dem Vortrag der Klägerin, dass die von ihr behandelten Patienten mit einer langen Wartezeit von 6 bis 8 Monaten auf ihre Therapieplätze gewartet hätten und deren Heilung durch das angeordnete Tätigkeitsverbot unverhältnismäßig verzögert worden sei. Denn ungeachtet der Frage, ob insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin betroffen ist, ist ihr die Tätigkeit nur für etwa drei Monate untersagt worden und damit nicht unverhältnismäßig lang. Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich auch dann nicht, wenn den beteiligten Kreisen spätestens seit Oktober bzw. November 2022 bewusst gewesen sein sollte, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht keine positiven Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen gehabt habe, weil das Bundesministerium der Gesundheit die Wirksamkeit und Erforderlichkeit von weiteren Impfungen infrage gestellt habe. Denn die Entscheidung, die einrichtungsbezogene Impfpflicht über die bisherige Geltungsdauer bis zum 00. Dezember 0000 nicht zu verlängern, beruhte nach Aussage eines Pressesprechers des vorgenannten Ministeriums vom 20. November 0000 auf der Erwartung, dass zu Beginn des Jahres 2023 eine neue Untervariante der Omikronvariante BA.5 mit der Bezeichnung BQ1.1 vorherrschend sein werde, die nach den bisherigen Erkenntnissen die durch die Impfstoffe bewirkte Immunabwehr noch besser umgehe als die bisherigen Varianten. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. September 2023 – 7 K 4844/22 –, juris Rn. 34. Diese Begründung rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die in Rede stehende Schutzimpfung, insbesondere durch die an die Omikronvarianten BA.4 und BA.5 angepassten Impfstoffe, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine relevante Schutzwirkung gegen eine Infektion und eine Transmission mehr entfaltet hätte. Vgl. zur Variante BA.5: RKI, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 22. Dezember 2022 – Aktualisierter Stand für Deutschland, S. 4 (Anteil von 89 %), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-12-22.pdf?__blob=publicationFile (Abruf: 16. Januar 2025). Insoweit zeigen die vorgenannten Äußerungen und Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit lediglich, dass Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Regelung beobachtet und diese erst mit Blick auf die sich abzeichnende Entwicklung des Infektionsgeschehens ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr als notwendig erachtet worden sind. Im Übrigen konnte der Beklagte im Hinblick auf das seitens des Gesetzgebers in Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) vorgesehene Auslaufenlassen von § 20a IfSG zum 1. Januar 2023 davon ausgehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die vorgenannte Regelung anzuwenden war. Das von dem Beklagten angeordnete Tätigkeitsverbot war in dem vorliegenden Einzelfall auch erforderlich und angemessen. Der Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Kontakt mit vulnerablen Gruppen gerade im Hinblick auf Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern nicht auszuschließen war. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn der Beklagte dem Schutz von Leib und Leben der vulnerablen Personen den Vorrang vor den Interessen der Klägerin an der Unterlassung einer Impfung eingeräumt hat. Denn die Schutzgüter von Leben und Gesundheit dieser Personen sind Verfassungsgüter von überragendem Stellenwert. Demgegenüber mussten die Grundrechte der betroffenen Beschäftigten in Heil- und Pflegeberufen, zu denen im hier fraglichen Zusammenhang auch die Klägerin zählte, trotz des erheblichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit zurücktreten, da ihnen – so auch der Klägerin – eine besondere Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Personen oblag. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 265; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. September 2023 – 7 K 4844/22 –, juris Rn. 45. d)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch die in Ziffer 2. des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Der Beklagte konnte diese rechtmäßig auf der Grundlage von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) erlassen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. e)Nichts Anderes gilt im Hinblick auf den von der Klägerin hilfsweise sinngemäß gestellten Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, spätestens ab dem 0. November 0000 die gegenüber der Klägerin erlassene Ordnungsverfügung vom 00. September 0000 aufzuheben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.