Beschluss
4 E 196/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.
• Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit der Zustellungsurkunde vom Gericht auf Veranlassung ordnungsgemäß zugestellt, es sei denn, der Empfänger weist den Zugang substanziiert und nachvollziehbar nach.
• Bei beharrlichem, unsubstantiiertem Bestreiten des Erhalts gerichtlicher Schreiben kann der Rüge die Glaubwürdigkeit fehlen, insbesondere wenn Akteneinsicht möglich gewesen wäre.
• Die Festsetzung des Streitwerts für die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Wertfestsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. • Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit der Zustellungsurkunde vom Gericht auf Veranlassung ordnungsgemäß zugestellt, es sei denn, der Empfänger weist den Zugang substanziiert und nachvollziehbar nach. • Bei beharrlichem, unsubstantiiertem Bestreiten des Erhalts gerichtlicher Schreiben kann der Rüge die Glaubwürdigkeit fehlen, insbesondere wenn Akteneinsicht möglich gewesen wäre. • Die Festsetzung des Streitwerts für die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Wertfestsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4.1.2022. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Erinnerung mit Beschluss vom 24.2.2022 zurück. Der Kläger erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht und rügte insbesondere mangelnde ordnungsgemäße Zustellung des zurückweisenden Beschlusses sowie einen zu hohen zugrundeliegenden Streitwert. Das Verwaltungsgericht hatte vorher den Streitwert in einem Beschluss vom 15.1.2020 auf 4.352,40 Euro festgesetzt. Der Kläger behauptete wiederholt, er habe gerichtliche Schreiben nicht erhalten, nahm aber keine Akteneinsicht. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zustellung, Streitwertfestsetzung und die Begründetheit der Erinnerung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthaft. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt eine abschließende, vollstreckbare Entscheidung dar. • Zustellung: Die Zustellungsurkunde vom 26.2.2022 belegt die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses vom 24.2.2022 auf Veranlassung des Gerichts. Ein allgemein gehaltenes Bestreiten des Erhalts genügt nicht, zumal der Kläger mehrfach unsubstantiiert behauptet hat, nichts erhalten zu haben. • Akteneinsicht: Der Kläger machte von der Möglichkeit der Akteneinsicht keinen Gebrauch; ihm waren die Verfahrensunterlagen einschließlich der Kostenfestsetzungsgesuche zur Stellungnahme übersandt worden, sodass keine prozessualen Nachteile entstanden sind. • Glaubwürdigkeit der Rügen: Aufgrund des beharrlichen und in der Vergangenheit unbegründeten Bestreitens sind weitergehende Einwände des Klägers erkennbar neben der Sache und nicht geeignet, die Wirksamkeit der Zustellung zu erschüttern. • Streitwert: Die Festsetzung des Streitwerts auf 4.352,40 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.1.2020 ist nicht zu beanstanden; die Behauptung eines geringeren Interesses des Klägers (362,70 Euro) führt nicht zur Unangemessenheit der Wertfestsetzung. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Rechtsgrundlagen sind § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG; eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich (Nr. 5502 Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, weil der angegriffene Beschluss ordnungsgemäß zugestellt wurde, der Kläger seine Rügen nicht substanziiert darlegte und die Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.