Beschluss
4 E 336/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0721.4E336.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen den seine Erinnerung gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2022 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 7.4.2022 – 4 E 196/22 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 2. Der Senat hat nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO in seiner regulären Besetzung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu entscheiden. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2012 – 16 A 1127/12 –, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.2.2020 – 1 BvR 1750/19 –, juris, Rn. 13. 4 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 5 Der Senat hat in dem Beschluss vom 7.4.2022 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 6 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2019 – 7 B 25.18 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. 8 Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergebe sich bereits insoweit, „wie es die nicht ersichtliche Zuständigkeit“ der sachentscheidenden Richter betreffe. Der Kläger rügt damit der Sache nach die fehlende Namhaftmachung der zur Entscheidung berufenen Richter. Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG legt er damit nicht dar. 9 Wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 24 Abs. 3 StPO ergibt, gebietet weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs anlasslos und ohne ein entsprechendes Verlangen des Betroffenen, die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen. Die Geltendmachung eines Gehörsverstoßes erfordert daher die Darlegung, dass nach dem Gebot eines fairen Verfahrens im Einzelfall die Besetzung des Gerichts hätte mitgeteilt werden müssen und bei rechtzeitiger Mitteilung jedenfalls die Anbringung tauglicher Ablehnungsgründe gelungen wäre. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.6.2007 ‒ 2 BvR 746/07 ‒, juris, Rn. 16 ff. 11 Der Kläger hat bereits die Namhaftmachung der zur Entscheidung berufenen Richter nicht verlangt, obwohl er im zugrundeliegenden Verfahren 4 E 196/22 Gelegenheit dazu hatte. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass er bei rechtzeitiger Namhaftmachung der Besetzung des Gerichts taugliche Ablehnungsgründe hätte anbringen können. Vielmehr leitet der Kläger Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der sachentscheidenden Richter allein aus dem ergangenen Beschluss vom 7.4.2022 im Verfahren 4 E 196/22 ab. 12 Soweit er rügt, vor der Entscheidung des Senats zu den den Ausfall einer Richterin begründenden Umständen nicht angehört worden zu sein, hat er bereits nicht dargetan, was er bei vorheriger Mitteilung des Hinderungsgrundes im Hinblick darauf vorgetragen hätte. Vielmehr hat er selbst auf die ihm später übermittelte Bescheinigung der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das das Land Nordrhein-Westfalen vom 5.5.2022, wonach Frau Richterin am Oberverwaltungsgericht T. im Entscheidungszeitpunkt dienstunfähig erkrankt war, lediglich „die gerichtliche Stellungnahme beantragt, was konkret mit der zuvor unter Bezug genommenen Bescheinigung in rechtlicher Hinsicht als nachgewiesen/belegt angesehen werden“ solle, obgleich das Vorliegen einer wegen Dienstunfähigkeit die Vertretung erforderlich machenden Erkrankung bescheinigt worden war. 13 Auch bleibt die Rüge des Klägers, ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folge aus der „kurzerhand“ getroffenen Feststellung in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 5.4.2022 – 4 E 229/22 –, tatsächlich habe der Beitragsrückstand am 30.11.2019 bei über 74.000,00 Euro gelegen, erfolglos. Die Höhe dieses aktenkundigen Beitragsrückstands war dem Kläger seit Herbst 2019 bekannt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.6.2022 in diesem Verfahren über das Befangenheitsgesuch des Klägers näher ausgeführt hat. Ungeachtet dessen hat der Senat auf diesen Wert nicht entscheidungserheblich abgestellt. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.