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Beschluss

19 B 367/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung des Schulamts, Eltern zur Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme ihres Kindes am Schulunterricht anzuhalten, ist zulässig, aber unbegründet. • Das Schulamt ist berechtigt, nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW Eltern aufzufordern, für die regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes zu sorgen; dies umfasst auch Maßnahmen zur Durchsetzung der Präsenzpflicht. • Eine behauptete Folge der Präsenzpflicht (zwangsweise Testung) rechtfertigt die Aufhebung einer Schulbesuchsaufforderung nicht, soweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Testpflicht bestehen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Eilwert ist bei Schulbesuchsaufforderungen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Sicherstellung regelmäßiger Schulteilnahme • Die Beschwerde gegen die Anordnung des Schulamts, Eltern zur Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme ihres Kindes am Schulunterricht anzuhalten, ist zulässig, aber unbegründet. • Das Schulamt ist berechtigt, nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW Eltern aufzufordern, für die regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes zu sorgen; dies umfasst auch Maßnahmen zur Durchsetzung der Präsenzpflicht. • Eine behauptete Folge der Präsenzpflicht (zwangsweise Testung) rechtfertigt die Aufhebung einer Schulbesuchsaufforderung nicht, soweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Testpflicht bestehen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Eilwert ist bei Schulbesuchsaufforderungen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Schulamts, mit der sie aufgefordert wurde, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter regelmäßig am Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. Die Verfügung enthielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung, eine Frist bis zum 24.02.2022 zur Vorlage einer Bestätigung der Schule und die Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500 Euro. Die Antragstellerin rügt, die Durchsetzung der Präsenzpflicht führe de facto zu einer zwangsweisen Testung ihres Kindes und entziehe damit der Testung die Freiwilligkeit; deshalb sei die Verfügung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Klageantrags abgelehnt; hiergegen richtet sich die Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die fristgerecht vorgetragenen Gründe und bezog sich auf bereits entschiedene ähnliche Verfahren. Relevante Umstände sind die Zeugnisführung der Schule, Mitteilungen der Schulleitung und das Infektionsgeschehen allgemein und an der Schule. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist formell zulässig nach § 146 VwGO. • Materiell unbegründet: Nach Würdigung der vorgetragenen Gründe ist die angefochtene Ordnungsverfügung nicht aufhebungswürdig; das Schulamt war berechtigt, die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW anzuhalten. • Keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit wegen Testpflicht: Die Behauptung, die Präsenzpflicht führe zu einer zwangsweisen Testung und entziehe der Testung die Freiwilligkeit, wurde nicht substantiiert dargelegt und ist durch die bisherigen Entscheidungen des Senats nicht getragen. • Verweis auf Rechtsprechung: Der Senat stützt seine Entscheidung auf frühere Beschlüsse, in denen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Test- und Präsenzregelungen dargelegt wurden; diese Rechtsprechung wurde auch vom Verfassungsgericht Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. • Zeugniseintragungen und schulinterne Mitteilungen ändern die rechtliche Bewertung der Schulpflichtverletzung nicht; die Verwaltung kann trotz unterschiedlicher schulischer Handhabung die Erfüllung der Schulpflicht verlangen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde mit 2.500,00 Euro festgesetzt unter Bezugnahme auf § 47, § 52 und § 53 GKG sowie § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Schulamts wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass das Schulamt berechtigt ist, die Antragstellerin nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW zur Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme ihres Kindes am Unterricht aufzufordern und die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Vorbringen der Antragstellerin, insbesondere der Einwand einer angeblichen zwangsweisen Testung und mangelnden Infektionsschutzes, konnten die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht in Frage stellen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.