Leitsatz: 1. Eine Fremdversendung eines elektronischen Dokuments aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) einer anderen Behörde verfehlt die gesetz- und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen einer Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2022 19 B 2003/21 , juris, Rn. 8 ff.). 2. Eine erneute Schulbesuchsaufforderung kann je nach den Umständen des Einzelfalls als wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren sein (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 - 19 B 1492/21 und 19 E 925/21 -, juris, Rn. 14). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Richtern nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, obwohl sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Einverständniserklärung des Schulamts für die Stadt L. in dessen Schreiben vom 7. April 2022 ist nach § 55a Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO formunwirksam. Die hier vorgenommene Fremdversendung durch eine andere Behörde, hier aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Bezirksregierung, verfehlt die gesetz- und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen einer Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 19 B 2003/21 -, juris, Rn. 8 ff.; Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., 1. Überarbeitung (Stand: 18. Mai 2022), § 55a VwGO, Rn. 183.2. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 10 K 275/22 VG Köln gegen die beiden Ordnungsverfügungen des Schulamts vom 27. Dezember 2021 stattzugeben. Mit den beiden Ordnungsverfügungen, gerichtet jeweils einzeln an die beiden antragstellenden Elternteile, hat das Schulamt diese jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) erneut aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihres Sohnes O. am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen und dies bis zum 17. Januar 2022 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen (Nr. 1), das ihnen mit Bescheiden vom 8. September 2021 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt (Nr. 2) sowie ihnen für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderung zu Nr. 1 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht (Nr. 4). Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag gegen die Schulbesuchsaufforderungen in den jeweiligen Nrn. 1 dieser beiden Ordnungsverfügungen als unzulässig abgelehnt, weil diese lediglich wiederholende Verfügungen ohne eigenständigen Regelungsgehalt im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW seien. Der Aussetzungsantrag im Übrigen sei unbegründet. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzungen und (weitere) ‑androhungen lägen vor, insbesondere stehe der durch sie zu erwartende finanzielle Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg der Durchsetzung der Schulpflicht, welcher der Anspruch des Kindes gegenüber dem Staat auf schulische Bildung zur Seite stehe. Mit ihrer Beschwerdebegründung machen die Antragsteller ohne Erfolg geltend, in den Nrn. 1 der beiden Ordnungsverfügungen sei jeweils ein eigenständiger Verwaltungsakt mit neuem Regelungsinhalt zu sehen (1.). Die in den Nrn. 2 festgesetzten Zwangsgelder seien ungeeignet und in der Höhe unverhältnismäßig (2.). Zur Verfügung zu Nr. 4 habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, ob das Festhalten an der Präsenzpflicht die Rechte der Antragsteller auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 GG verletze (3.). 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Nrn. 1 der beiden Ordnungsverfügungen zutreffend als wiederholende Verfügungen qualifiziert. Diese Einordnung entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung zu vergleichbaren Fällen. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 - 19 B 1492/21 und 19 E 925/21 -, juris, Rn. 14. Zu Unrecht leiten die Antragsteller deren Verwaltungsaktqualität mit neuem Regelungsinhalt allein aus den jeweiligen Bezeichnungen als „Ordnungsverfügung“ und aus der den Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen ab. Deren Sinn ergibt sich jedoch schon allein aus den Zwangsgeldfestsetzungen in den Nrn. 2 und aus den weiteren Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. 4, die unzweifelhaft Verwaltungsakte im materiellen Sinn sind, ohne dass die Antragsteller dies bestreiten. Auch berufen sie sich erfolglos darauf, dass der Antragsgegner in den Nrn. 1 eine neue Frist für den Nachweis des Schulbesuchs durch Schulbescheinigung gesetzt hat. Die beiden erneuten Fristsetzungen entfalten ihre Regelungswirkung in Bezug auf die Androhungen der erhöhten Zwangsgelder in den Nrn. 4. Das hat der Senat für vergleichbar formulierte Bescheide ebenfalls bereits entschieden. 2. Ebenso wenig dringen die Antragsteller mit ihren Einwänden gegen die Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit der beiden festgesetzten Zwangsgelder durch. Ihr Einwand gegen die Geeignetheit, die damals noch durchgeführten Testungen an Schulen seien letztlich nicht erzwingbar und bewirkten einen gesetzlich nicht vorgeschriebenen Testzwang, ist durch den Wegfall der Testpflicht mit dem Ende der Osterferien gegenstandslos geworden. Abgesehen davon war er auch davor unbegründet. Entgegen der Annahme der Antragsteller begründete § 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) während seiner Geltungsdauer eine Testpflicht, indem die Vorschrift bei nicht immunisierten Personen schulische Nutzungen in Schulgebäuden von einem negativen Coronatest abhängig machte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2022 ‑ 19 B 367/22 ‑, juris, Rn. 3, vom 28. Februar 2022 ‑ 19 B 1973/21 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N., und vom 16. Dezember 2021 ‑ 19 B 1777/21 -, juris, Rn. 4; vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 ‑ VerfGH 146/21.VB-3 ‑, juris. Im Ergebnis dasselbe gilt für den Einwand der Antragsteller gegen die Verhältnismäßigkeit der beiden festgesetzten Zwangsgelder. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere einen durch die Zwangsgelder entstehenden und im Sinn des § 58 Abs. 2 VwVG NRW unverhältnismäßigen finanziellen Schaden für die Antragsteller mit dem Hinweis auf den öffentlichen Spendenblog im Internet verneint, den sie eingerichtet haben und auf dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Spendenbetrag in Höhe von 14.000,00 Euro eingegangen war (inzwischen 17.100,26 Euro). https://www.jahnz-warscheid.de/spendenstand/ (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2022). Ihr pauschaler, ohne Glaubhaftmachung der konkreten Spendenzwecke erhobener Einwand, die gesammelten Spenden dienten lediglich dazu, Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch im Übrigen machen sie keinerlei konkrete Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögenverhältnissen, sondern werfen stattdessen dem Antragsgegner pauschal vor, diese „überhaupt nicht … beleuchtet“ zu haben. 3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Rügen der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Nrn. 4 der beiden angefochtenen Ordnungsverfügungen zu Recht keiner näheren Erörterung unterzogen. Sie betreffen „das vielfältige und enorme Schädigungspotenzial einer SARS-CoV-2-Infektion“ und die Einhaltung der „Empfehlungen der S 3-Leitlinie für Schulen“, also, wie die Antragsteller es selbst formulieren, die Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz und dem Präsenzunterricht. Bereits im Zusammenhang mit der Zwangsgeldfestsetzung hat das Verwaltungsgericht den Antragstellern den zutreffenden Hinweis gegeben, dass diese Einwände allenfalls die Rechtmäßigkeit der Grundverfügungen betreffen können (S. 6 des Beschlusses). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, die das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend begründet hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).