Beschluss
19 E 977/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsantrag ist grundsätzlich auf sämtlichen denkbaren Rechtsgrundlagen auszulegen; eine Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsgrundlage bedarf einer eindeutigen Erklärung.
• Ein Einbürgerungsbewerber hat keinen Anspruch auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des §12 Abs.1 Satz2 StAG (ältere Person, unverhältnismäßige Schwierigkeiten, besondere Härte) nicht vorliegen.
• Auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG ist die Verwaltung in sachgerechter Weise an die in §12 StAG genannten Grundsätze zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu binden; die Behörde darf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach bundeseinheitlicher Verwaltungspraxis ablehnen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
• Ein Antrag auf Ermessenseinbürgerung begründet keinen Anspruch auf Neubescheidung (§113 Abs.5 Satz2 VwGO), wenn die Ablehnung ermessensfehlerfrei begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei fehlenden Voraussetzungen des §12 StAG • Ein Einbürgerungsantrag ist grundsätzlich auf sämtlichen denkbaren Rechtsgrundlagen auszulegen; eine Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsgrundlage bedarf einer eindeutigen Erklärung. • Ein Einbürgerungsbewerber hat keinen Anspruch auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des §12 Abs.1 Satz2 StAG (ältere Person, unverhältnismäßige Schwierigkeiten, besondere Härte) nicht vorliegen. • Auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG ist die Verwaltung in sachgerechter Weise an die in §12 StAG genannten Grundsätze zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu binden; die Behörde darf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach bundeseinheitlicher Verwaltungspraxis ablehnen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Ein Antrag auf Ermessenseinbürgerung begründet keinen Anspruch auf Neubescheidung (§113 Abs.5 Satz2 VwGO), wenn die Ablehnung ermessensfehlerfrei begründet wurde. Die Klägerin stellte am 10. Januar 2013 einen Einbürgerungsantrag. Die Behörde vermerkte im Formular ein Kreuz, das auf eine Beschränkung auf Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG hindeutete; die Klägerin erweiterte ihren Antrag jedoch in Schreiben vom 19. Oktober 2015 und 19. Oktober 2018 ausdrücklich auch auf Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG und bat um Prüfung von Härtefallregelungen und um Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Beklagte lehnte die Einbürgerung mit Bescheid vom 5. September 2019 ab, insbesondere weil die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nicht unzumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag zurück; die Klägerin beschwerte sich hiergegen. Streitgegenstand ist, ob der Einbürgerungsantrag als unbeschränkt zu behandeln ist und ob der Klägerin ein Anspruch oder ein Ermessenstatbestand zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit zusteht. • Zulässigkeit und Auslegung des Antrags: Ein Einbürgerungsantrag ist so auszulegen, dass er sämtliche Rechtsgrundlagen umfasst, sofern keine eindeutige und unzweideutige Beschränkung erklärt wurde. Die Umstände des Formulars und die späteren Schreiben der Klägerin legen nahe, dass der Antrag unbeschränkt zu verstehen ist und auch eine Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG umfasst. • Fehlender Anspruch nach §10 i.V.m. §12 StAG: Die Behörde durfte davon ausgehen, dass die Klägerin die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nicht unzumutbar verweigert; es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Schwierigkeiten oder besondere Härte im Sinne des §12 Abs.1 Satz2 Nr.4 StAG. • Ermessensentscheidung nach §8 StAG: Auch unter dem Maßstab der Ermessenseinbürgerung besteht kein Anspruch auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die bundeseinheitliche Verwaltungspraxis (VAH-StAG) erlaubt die Hinnahme nur unter bestimmten Ermessensregeln; die maßgeblichen Ermessensregeln (z.B. für ältere Personen oder langjährige Abwesenheit) sind hier nicht erfüllt oder würden frühestens künftig greifen. • Systematischer Zusammenhang von Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung: Bei der Ausübung des Ermessens sind die Grundsätze zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus §§10 und 12 StAG zu berücksichtigen, sodass die Behörde die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen verneinen durfte. • Neubescheidungsanspruch (§113 Abs.5 Satz2 VwGO): Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung, weil die Ablehnung ermessensfehlerfrei begründet wurde. • Prozesskostenentscheidung: Die Beschwerde ist unbegründet; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Der Einbürgerungsantrag ist zwar als unbeschränkter Antrag auszulegen und umfasst damit auch die Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG, jedoch stehen weder nach den Voraussetzungen des §12 Abs.1 Satz2 StAG noch durch eine ermessensfehlerfreie Reduzierung des Ermessens die Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit fest. Die Ablehnung der Beklagten ist insoweit ermessensfehlerfrei begründet, sodass kein Anspruch auf Neubescheidung besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.