Urteil
5 K 63/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0907.5K63.22.NW.00
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Leitsätze
Zum Anspruch eines US-amerikanischen Staatsbürgers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beibehaltung seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines US-amerikanischen Staatsbürgers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beibehaltung seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – (1.) noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags nach den Voraussetzungen des § 8 StAG (2.). Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2020 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Dezember 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Ab. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. 1.1. Hiernach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er diverse – in den Nummern 1-7 näher bezeichnete – weitere Voraussetzungen erfüllt. U.a. muss der Ausländer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG bereit sein, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren. Der Kläger ist jedoch nicht bereit, seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufzugeben. 1.2. Er würde diese auch nicht mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verlieren. „Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit (VG Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2019 – 11 K 352/19 –, juris m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates. § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln und die ausländischen Rechtsnormen zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2.12 –, NJW 2012, 3461; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 19 A 1384/19 –, juris). Der Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit ist in Section 349 (a) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1481) geregelt. Nach Section 349 (a) (1) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1481) verliert eine Person ihre US-amerikanische Staatsangehörigkeit, wenn sie freiwillig die Einbürgerung in einem ausländischen Staat erlangt, nachdem er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und dies in der Absicht vornimmt, die Staatsangehörigkeit der USA aufzugeben. Da der Kläger jedoch ausdrücklich bekundet hat, auch nach Einbürgerung in Deutschland die US-amerikanische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, würde er die US-amerikanische Staatsbürgerschaft mit Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht verlieren. 1.3. Auch eine Ausnahme vom Erfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nach § 12 StAG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Letzteres ist u.a. anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) oder wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG trägt der Einbürgerungsbewerber die die Darlegungs- und Beweislast (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2017 – 1 B 149/17 –, juris). Ungeachtet der in § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG normierten Ausnahmen verfolgt der Gesetzgeber weiterhin das Ziel, Mehrstaatigkeit möglichst zu vermeiden und jedenfalls nur in dem von ihm selbst eröffneten Umfang zuzulassen (s. (BT-Drucksachen 11/6321 Seite 47 und 14/533 Seite 11). Das wird auch in dem systematischen Zusammenspiel zwischen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG und § 12 StAG deutlich. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG statuiert den systematisch vorrangigen Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und wird von § 12 StAG dahingehend ausgeformt, dass nur in Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abgewichen werden soll (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Normativ ist Mehrstaatigkeit also weiterhin die begründungsbedürftige Ausnahme (BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 13.03 –, NVwZ 2004, 1369; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29/19 –, juris). Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit findet seinen Grund unter anderem in dem Bedürfnis nach klarer Zuordnung von Personen unter das Rechts- und Schutzregime eines Staates, womit auch klare Verhältnisse im internationalen Verkehr gewährleistet werden und in dem Bestreben Rechtsanwendungskonflikte zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29/19 –, juris). Hiervon ausgehend kann der Kläger die Hinnahme von Mehrstaatigkeit weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG (1.3.1.) noch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (1.3.2.) verlangen. Auch die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 StAG genannten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor (1.3.3.). Schließlich kann sich der Kläger nicht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG berufen (1.3.4.). 1.3.1. Die USA haben die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig gemacht. Insbesondere die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.350,00 US-Dollar (s. dazu https://sandersustax.de/dienstleistungen/ steuererklarung/aufgeben/#:~:text=Mit%20der%20Aufgabe%20der%20US,kann %20es%20zur%20Staatenlosigkeit%20kommen, abgerufen am 6. September 2022) stellt keine unzumutbare Bedingung in diesem Sinne dar. Eine Bedingung in diesem Sinne ist unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 9/12 –, NVwZ 2013, 867). Aus dem systematischen Vergleich der drei Varianten des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG geht hervor, dass alle drei Varianten Fälle betreffen, bei denen dem Ausländer die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit aus Gründen nicht möglich ist, die im Verantwortungsbereich des ausländischen Staates liegen. Ob sie darüber hinaus unzumutbar ist, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt, kann hier offenbleiben (s. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 –, NVwZ 2010, 1499; Hamburgisches OVG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 Bf 385/19 –, juris). Denn die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.350,00 US-Dollar ist weder abstrakt-generell noch konkret-individuell für den Kläger unzumutbar. Der Begriff der „unzumutbaren Bedingung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und gerichtlich voll überprüfbar (s. VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020 – 3 K 5187/18 –, juris). Insbesondere ist das Gericht nicht an die Wertgrenzen der Ziffer 12.1.2.3.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAR) gebunden, wonach eine unzumutbare Bedingung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG insbesondere vorliegt, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 1.278,23 € betragen. Eine Einschätzungsprärogative, ein Beurteilungsspielraum oder ein Normenkonkretisierungsermessen der Verwaltung besteht nicht (s. VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020 – 3 K 5187/18 –, juris). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen, wie der Kläger behauptet, aufgrund einer Betrachtung des durchschnittlichen lebenslangen Bruttoeinkommens oder aufgrund einer Betrachtung des derzeitigen durchschnittlichen Bruttoeinkommens, berechnet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger durch die Beendigung der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit in eine besonders schwierige Lage gebracht würde. Die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.350,00 US-Dollar ist abstrakt-generell nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung ohne Weiteres hinnehmbar. Das deutsche Recht normiert für eine Vielzahl von diversen Verwaltungshandeln eine Gebührenpflicht. Auch konkret-individuell gerät der Kläger durch die Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 2.350,00 US-Dollar nicht in eine besonders schwierige Lage. Er hat als Arzt monatlich ein Einkommen in Höhe von 4.830,17 €. Im Vergleich dazu stellen die Gebühren in Höhe von 2.350,00 US-Dollar keinen für den Kläger unzumutbaren Betrag dar. Die Entrichtung dieser Gebühr ist für den Kläger anhand seines Einkommens nicht mit erheblichen, über die normale Belastung hinausgehenden, Einschränkungen verbunden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vier Kinder hat, für deren Unterhalt er einsteht und seine Ehefrau in Elternzeit ist. Soweit der Kläger behauptet hat, die Pflicht zur Rückzahlung seiner Studiendarlehen führe dazu, dass die Gebühr in Höhe von 2.350,00 US-Dollar eine unzumutbare Bedingung sei, hat er nicht ausreichend dargelegt, wie hoch die Rückzahlungen des Studiendarlehens monatlich ausfallen und inwiefern dadurch eine für ihn besonders schwere Lage entstehe. Dies gilt ebenso für den weiteren Einwand des Klägers, er müsse neben der Gebühr auch Reisekosten in Höhe von zwei Mal 140,00 € und Anwaltsgebühren von circa 2.000 - 3.000 € aufbringen. Inwiefern der Kläger vor dem Antrag auf Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit anwaltlicher Beratung bedarf, legt er ebenso wenig dar, wie die Höhe des angegebenen stündlichen Honorars in Höhe von 300 - 400 USD. Der Website der US-amerikanischen Botschaft in Deutschland zufolge hat der Kläger nämlich einen Anspruch auf Beratung durch das Botschaftspersonal vor Einreichung des Antrags auf Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass er darüber hinaus rechtsanwaltlicher Beratung bedarf, stellt dies keine Bedingung dar, die der ausländische Staat im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG an die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit stellt, sondern es handelt sich um seine private Entscheidung. 1.3.2. Dem Kläger würden bei Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (s. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG). Die genannte Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“. Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort „insbesondere“ erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 –, NVwZ 2010, 1499). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt. Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus. Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 1 B 65/21 –, juris). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 –, NVwZ 2010, 1499; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 19 A 2908/18 –, juris). Gemessen an diesem Maßstab vermag die Behauptung des Klägers, mit dem Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit gehe automatisch ein Einreiseverbot gemäß Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) einher, oder ein solches drohe zumindest, nicht die Annahme eines „erheblichen Nachteils“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zu begründen. Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) bestimmt Folgendes: „Any alien who is a former citizen of the United States who officially renounces United States citizenship and who is determined by the Attorney General to have renounced United States citizenship for the purpose of avoiding taxation by the United States is inadmissible.“ Ins Deutsche übersetzt (s. https://www.deepl.com/de) bedeutet dies: „Jeder Ausländer, der ein ehemaliger Bürger der Vereinigten Staaten ist, der offiziell auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verzichtet und bei dem der Generalstaatsanwalt feststellt, dass er auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verzichtet hat, um die Besteuerung durch die Vereinigten Staaten zu vermeiden, ist unzulässig.“ Die Kammer braucht zunächst nicht näher darauf einzugehen, ob die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Kläger möglicherweise schon deshalb ausscheidet, weil dem unter Umständen Art. 15 Abs. 1 des seit 1990 gültigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern entgegensteht. Danach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Auch kann dahinstehen, ob ein Einreiseverbot überhaupt einen „erheblichen Nachteil“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellen würde. Denn der Kläger hat der ihm obliegenden Darlegungs- und materiellen Beweislast anhand der eingereichten Unterlagen schon nicht genügt. Er hat nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass ihm ein solches Einreiseverbot mit Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit droht. Dem Gesetzesauszug lässt sich nicht entnehmen, dass mit einem Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit zwingend ein Einreiseverbot einhergeht. Insbesondere geht dadurch nicht hervor, dass die US-amerikanischen Behörden in ähnlich gelagerten Fällen, nämlich wenn ein US-amerikanischer Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit aufgibt, weil das nationale (deutsche) Recht dies zur Voraussetzung der Einbürgerung erklärt, zwingend ein Einreiseverbot verhängen. Vielmehr wurde im Zusammenhang mit der unter dem Begriff „Reed Amendment“ oder „Expatriate Exclusion Clause“ bekannt gewordenen Vorschrift der Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C.1182) – wie der Kläger selbst darlegt – erst zweimal ein Einreiseverbot verhängt. Dabei kommt es für die Frage, ob dem Kläger eine solche Gefahr konkret droht, nicht darauf an, ob die US-amerikanischen Behörden grundsätzlich motiviert sind, das Gesetz in Zukunft häufiger zu vollziehen, sondern auf die faktische Situation des Vollzugs. Eine potentielle, hypothetische, in entfernter Zukunft bestehende Gefahr eines Einreiseverbots vermag nicht den das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich prägenden Grundsatz, dass Mehrstaatigkeit möglichst zu vermeiden ist, zu überwinden. Aufgrund der geringen Fälle (zwei), in denen das Gesetz vollzogen wurde, besteht für den Kläger keine berechtigte Besorgnis, dass ihm gegenüber ein Einreiseverbot erklärt wird. Er hat schon nicht dargelegt, inwiefern diese Fälle mit dem Vorliegenden vergleichbar sind, also ob die zwei Fälle gerade auch ehemalige US-amerikanische Staatsangehörige betrafen, die auf ihre Staatsangehörigkeit aufgrund der Aufforderung durch ein anderes Land verzichtet haben. Einem Bericht des Direktors des Department of Homeland Security vom 30. November 2015 zufolge verzichteten von 2012 bis einschließlich 2015 insgesamt 8.681 Menschen auf ihre US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Seit 2002 wurde allerdings nur zwei Personen die Einreise auf Grundlage von Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) verweigert. Dem lagen Fälle zugrunde, bei denen die Personen bei Einreise in die USA ausdrücklich mitteilten, sie hätten auf die Staatsangehörigkeit ausschließlich aus Gründen der Steuerersparnis verzichtet. Es handelte sich also insbesondere nicht um Fälle, bei denen die Personen auf den Verzicht durch das Land dessen Staatsangehörigkeit sie angenommen haben, aufgefordert wurden (https://www.dhs.gov/sites/default/files/publications/Departmental%20Management%20and%20Operations%20%28DMO%29%20-%20Policy%20-%20 Inadmissibility%20of%20Tax-Based%20Citizenship%20Renunciants_0.pdf, Seite 2 (abgerufen am 6. September 2022). Zudem wurden dem Bericht zufolge bei fünf weiteren Personen die mögliche Anwendbarkeit des Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) festgestellt. Eine dieser Personen erhielt eine Vorladung, letztlich aber kein Einreiseverbot. Die vier Übrigen Personen erhielten nach einen Bewährungsverfahren ebenfalls kein Einreiseverbot. Das verdeutlich, dass das Einreiseverbot nicht kraft Gesetzes – quasi als „self-executing Norm“ – gilt, sondern der Durchsetzung durch die US-amerikanischen Behörden bedarf. Im Rahmen dieser Durchsetzung ist es den ehemaligen US-amerikanischen Staatsangehörigen möglich, ihren Sachverhalt zu schildern, auf das deutsche Recht hinzuweisen und somit ein Einreiseverbot zu verhindern. Dass das Gesetz faktisch kaum vollzogen wird, hat seinen Grund auch darin, dass das zuständige Ministerium weder Verordnungen erlassen noch wesentliche Schritte zur Durchsetzung des Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) unternommen hat (http://www.gscpa.org/Content/Files/Sections/Taxation/082007 _Expatriation.pdf S. 11; https://www.mondaq.com/unitedstates/tax-authorities/86260/the-final-state-of-expatriation--part-2; https://de.tr2tr.wiki/wiki/ Reed_Amendment_(immigration), alle abgerufen am 6. September 2022). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die US-amerikanischen Behörden in Zukunft planen, andere Fälle als solche, bei denen der ehemalige US-amerikanische Staatsangehörige ausdrücklich offenbart, dass er die US-amerikanische Staatsangehörigkeit einzig aus dem Grund der Steuerersparnis aufgegeben hat, unter Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) zu subsumieren. Insbesondere eine widerlegbare Vermutungsregel kommt demzufolge nicht in Betracht. Soweit der Kläger also bei Einreise auf Nachfrage der US-amerikanischen Behörden angibt, dass ein Grund des Verzichts seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit auch die Aufforderung dazu nach dem deutschen Recht war, hat er nach dem Gesetz und auch nach der praktischen Durchführung des Gesetzes kein Einreiseverbot nach Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) zu befürchten (vgl. https://www. dhs.gov/sites/default/files/publications/Departmental%20Management%20and% 20Operations%20%28DMO%29%20-%20Policy%20-%20Inadmissibility%20of% 20Tax-Based%20Citizenship%20Renunciants_0.pdf S. 3f. (abgerufen am 6. September 2022). Auch die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Rahmen der Korrespondenz mit den US-amerikanischen Behörden angegeben haben will, er würde die US-amerikanische Staatsbürgerschaft nur aus steuerrechtlichen Gründen aufgeben, führt zu keiner Gefahr eines Einreiseverbots. Zum einen hat der Kläger diese Korrespondenz nicht dargelegt und bewiesen, sondern schlicht behauptet. Zum anderen ist es im Verantwortungsbereich des Klägers, ob er im Rahmen der Korrespondenz mit den US-amerikanischen Behörden lediglich den steuerrechtlichen Grund oder aber auch (zu seinen Gunsten) die deutsche Rechtslage schildert. Dass der Kläger die deutsche Rechtslage, mithin die Verpflichtung zum Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland, den amerikanischen Behörden gegenüber nicht kommuniziert, kann für ihn keine positiven Folgen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG haben. Richtigerweise ist es nach Section 212 (a) (6) (C) (i) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) unzulässig, durch Betrug oder vorsätzliche Falschdarstellung einer wesentlichen Tatsache zu versuchen ein Visum zu erhalten. Selbstverständlich ist der Kläger, etwa bei einer Einreise in die USA oder bei Beantragung eines Visums nicht gehalten, die US-amerikanischen Behörden anzulügen oder wesentliche Tatsachen zu verschweigen. Allerdings steht es ihm auch im Rahmen dieser Norm frei, in diesen Situationen die deutsche Rechtslage hinsichtlich der Aufgabe seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit zu erläutern und darzulegen, dass der Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit zumindest nicht nur durch steuerrechtliche Gründe motiviert, sondern auch durch das deutsche Recht vorgegeben war. Denn rechtlich betrachtet ist der primäre Grund für den Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit die Pflicht nach dem deutschen Recht zum Verzicht auf diese nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Ob der Kläger daneben noch andere, extrinsisch oder intrinsisch motivierte Gründe zum Verzicht hat, spielt nach dem Wortlaut des Section 212 (a) (10) (E) Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) keine Rolle, der insoweit darauf abstellt, dass der ehemalige US-amerikanische Staatsangehörige auf die Staatsangehörigkeit „zum Zwecke der Vermeidung einer Besteuerung durch die Vereinigten Staaten verzichtet“ hat. Die isolierte Verwendung des Begriffs „zum Zwecke“ verdeutlicht, dass das US-amerikanische Recht eine derart einschneidende Maßnahme wie ein Einreiseverbot nur verhängen möchte, wenn die Steuervermeidung alleiniges Ziel des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit ist. Das wird auch darin deutlich, dass keine Begriffe wie „insbesondere zum Zweck“ oder „hauptsächlich zum Zweck“ verwendet werden, bei denen deutlich werden würde, dass der US-amerikanische Gesetzgeber ein Einreiseverbot auch bei sogenannten Motivbündeln für den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit annehmen wolle. Schließlich besteht für den Kläger keine drohende Gefahr eines Einreiseverbots, da es dafür nach Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) der Feststellung des Generalstaatsanwalts bedarf, dass der Ausländer auf die Staatsangehörigkeit aus steuerrechtlichen Gründen verzichtet hat. Selbst wenn ein Ausländer also auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit ausschließlich aus Gründen der Steuerersparnis verzichtete, würde dies noch nicht zu einem automatischen Einreiseverbot führen. Dafür ist nämlich immer noch die Feststellung durch den Generalstaatsanwalt erforderlich. Wie oft diese Feststellung faktisch getroffen wird, welche Voraussetzungen daran geknüpft sind und insbesondere wie der Generalstaatsanwalt den Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufgrund der Pflicht nach dem deutschen Recht im Rahmen der Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) einordnet, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er geltend gemacht, dass er versucht habe, von den zuständigen US-amerikanischen Behörden eine Stellungnahme diesbezüglich zu erhalten und diese sich entweder für nicht zuständig gehalten haben oder ihm nicht geantwortet haben. Allerdings kann sich der Kläger damit nicht begnügen. Die Tatsachen, die zur Annahme eines „erheblichen Nachteils“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG führen sollen, muss er darlegen und beweisen. Soweit der Kläger meint, dass das behauptete Risiko eines Einreisverbots umso mehr einen „erheblichen Nachteil“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstelle, als Bürger der gesamten Europäischen Union, der Schweiz und vieler anderer Länder sowie Bürger, die weniger als 2.250 € brutto im Monat verdienen, problemlos unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert würden, vermag dies das Gericht nicht zu überzeugen, inwiefern diese (behauptete) Tatsache einen Einfluss auf die Rechtsposition des Klägers haben kann. Auf die Frage, ob beim Kläger durch die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit ein „erheblicher Nachteil“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG entsteht, hat die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit von Menschen anderer Nationalitäten keinen Einfluss. 1.3.3. Dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 StAG vorliegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 1.3.4. Auch im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG geregelt sind, oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9/10 –, NVwZ 2010, 1499; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juli 2016 – 19 A 630/14 –, juris). Jedenfalls sind auch dann die Anforderungen an eine auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit „besonders schwierige Bedingungen“ entgegenstehen müssen. Gesichtspunkte, die der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Für das Vorliegen einer atypischen Sondersituation, die gleichwohl die Annahme gebietet, dass der Kläger seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, ist nichts ersichtlich. Insbesondere die vom Kläger geltend gemachten Gründe (finanzielle Belastung durch die Pflicht zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 2.350,00 US-Dollar und das behauptete, drohende Einreiseverbot) stellen wie bereits erläutert, keine atypischen Sondersituationen dar. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Einbürgerung nach den Voraussetzungen des § 8 StAG. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 4 StAG erfüllt (sog. Ermessenseinbürgerung). 2.1. Der Kläger erfüllt unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, sodass ihm gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zusteht. Diesen Anspruch hat die Beklagte aber erfüllt, da sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Insbesondere stellt die Tatsache, dass der Beklagte sich bei seiner Ermessensentscheidung auf das Gebot der Vermeidung der Mehrstaatigkeit gestützt hat, keinen Ermessensfehler dar. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 StAG nach zwar keine Tatbestandsvoraussetzung. Allerdings gilt bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG aufgrund des systematischen Zusammenhangs zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung ebenso das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und die Ausnahmen von diesem Prinzip aus § 12 StAG. Dies darf die entscheidende Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29/19 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2022 – 19 E 977/21 –, juris). Aus den zuvor genannten Gründen war daher die Ablehnung einer Ermessenseinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 8 StAG nicht ermessensfehlerhaft, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 StAG nicht vorliegen. 2.2. Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie das herausragende öffentliche Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit verneint hat. Zwar können Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Mehrstaatigkeit im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG dann in Betracht kommen, wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung – also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02. Juli 2013 – 11 K 1279/13 –, juris) – auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht (vgl. Ziffer 8.1.2.6.3.6 der das Gericht nicht bindenden vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum StAG vom 1. Juni 2015). Es reicht daher nicht, dass die Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorrangig den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Einbürgerungsbewerbers dient und eine positive Entscheidung bringt (VG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2021 – 9 A 25/19 –, juris). Erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber für eine Tätigkeit im Bundesgebiet gewonnen oder erhalten werden soll, an der ein herausragendes Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht. Die Integrationsleistung des Klägers ist ohne Zweifel vorbildlich und beachtenswert. Allerdings stellt die Tätigkeit als Arzt, auch wenn ein Mangel an qualifiziertem medizinischen Personal in Deutschland nicht von der Hand zu weisen ist, kein herausragendes Interesse der Bundesrepublik dar. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang im Widerspruchsbescheid auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger unabhängig von staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen seiner Tätigkeit als Arzt ungehindert weiter nachgehen könne, weshalb nicht erkennbar sei, warum gerade an der Hinnahme von Mehrstaatigkeit in seinem Fall ein herausragendes Interesse bestehen solle. 2.3. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG als Voraussetzung für ein Absehen von der Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG vor. Eine besondere Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 5 PKH 13/12 – juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Auch das Interesse des Klägers an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit der Familie wiegt nicht derart schwer, dass ein Härtefall vorliegt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2013 – 13 LB 99/12 – juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beibehaltung seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit. Der am …… in New Jersey, USA, geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika. Von 1999 bis 2006 studierte er in Freiburg im Breisgau Humanmedizin. Seit Juni 2016 ist er in Deutschland als Arzt, derzeit im …….. in ……, tätig. Sein durchschnittliches Monatseinkommen beträgt aktuell 4.830,17 €. Er ist wohnhaft in A-Dorf im Landkreis Germersheim und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er zwei leibliche Kinder hat. Zwei weitere Kinder, die leiblichen Kinder der Ehefrau, leben ebenfalls im Haushalt des Klägers und seiner Frau. Am 10. Dezember 2018 beantragte der Kläger die Einbürgerung unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Zur Begründung gab er an, die Entlassung aus der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit hänge für ihn von unzumutbaren Bedingungen ab und führe zu erheblichen Nachteilen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Als US-amerikanischer Staatsbürger müsse er, unabhängig vom Wohn- und Arbeitsort, in den USA jährlich eine Steuererklärung abgeben und unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur deutschen Einkommensteuer auch eine solche in die USA abführen. Diese Pflicht entfiele zwar mit Entlassung aus der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft. Die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit sei aber aufgrund der Regelung in Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) mit dem Risiko eines Einreiseverbotes in die USA behaftet. Das Einreisverbot greife in seinem Fall, weil der einzige Grund für den Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit seinerseits die Vermeidung der Besteuerung in den USA sei. Er würde es selbstverständlich bevorzugen, keine zusätzliche Einkommenssteuer in den USA zahlen zu müssen. Nach Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1182) reiche zur Begründung des Einreiseverbots aus, dass der Verzicht auf die Staatsangehörigkeit durch Zwecke der Steuerumgehung „motiviert“ sei. Das Gesetz verlange nicht, dass die Steuerumgehung die alleinige oder einzige Motivation für den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit sein müsse. Darauf, dass das deutsche Recht ihn zum Verzicht der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit verpflichte, komme es bei der Frage nach dem Einreiseverbot nicht an. Solche Ausnahmen sehe Section 212 (a) (10) (E) des Immigration and Nationality Acts (8 U.S.C. 1182) nicht ausdrücklich vor; sie ergäben sich auch nicht aus dem Internetauftritt des US State Departments. Maßgeblich sei nicht die Interpretation des Immigration and Nationality Acts durch die deutschen, sondern vielmehr durch die US-amerikanischen Behörden. Er habe mehrmals versucht, eine Stellungnahme der zuständigen US-Behörden einzuholen, aber diese fühlten sich entweder nicht zuständig oder antworteten nicht. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes sei das Department of Homeland Security. Laut einem Bericht von 2015 sei das Gesetz zwar nur zweimal durchgesetzt worden. Es komme aber nicht darauf an, wie oft das Department of Homeland Security das Gesetz tatsächlich vollzogen habe; das Einreiseverbot gelte für ihn, den Kläger, kraft Gesetzes. Zudem sei ihm nicht zuzumuten, auf eine Nachfrage des Departement of Homeland Security bei der Einreise in die USA Tatsachen im Zusammenhang mit der Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit zu verheimlichen oder gar falsche Aussagen vorzunehmen. Ein Einreiseverbot in die USA oder die bloße Gefahr eines Einreiseverbots sei für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden, da seine Familie in den USA lebe und er diese regelmäßig besuche. Zudem seien die mit dem Antrag auf Entlassung aus der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit einhergehenden Gebühren und Kosten für ihn nicht zumutbar. Neben den vom Konsulat erhobenen Gebühren fielen noch Reisekosten in Höhe von jeweils 140,00 € zur Wahrnehmung von zwei Terminen beim Konsulat an. Hierfür müsse er auch unbezahlten Urlaub nehmen. Die Kosten betrügen etwa einen Nettomonatslohn. Hinzu kämen noch zusätzliche Anwaltsgebühren für eine rechtliche Beratung. Er habe schließlich einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, da ein herausragendes öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bestehe. Dieses herausragende öffentliche Interesse leite sich aus seiner Qualifikation und Tätigkeit als Arzt und dem Mangel an qualifiziertem medizinischen Personal in Deutschland ab. Mit Schreiben vom 27. März 2019 verweigerte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Zustimmung zur Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Ebenso entschied am 14. Mai 2019 das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Rheinland-Pfalz, das kein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers erkannte. Mit Bescheid vom 25. November 2020, dem Kläger am 28. November 2020 zugestellt, lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG lägen nicht vor, da der Kläger nicht bereit sei, seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Auch eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG sei nicht möglich, da diesbezüglich die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Insbesondere habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, welche konkreten Nachteile im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit einhergingen. Dagegen legte der Kläger am 8. Dezember 2020 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2021 zurückwies. Am 17. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, die Tatsache, dass es sich bei dem Einreiseverbot um eine Einzelfallentscheidung handele, ändere nichts an der Unzumutbarkeit des Verzichts auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit, da die Gefahr eines Einreiseverbots jederzeit drohe. Schließlich sei nicht erkennbar, wieso er seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufgeben müsse, während Bürger der gesamten Europäischen Union, der Schweiz und vieler anderer Länder problemlos unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert würden. Zudem sei seine persönliche Situation als Ganzes zu betrachten, weshalb die geforderten Entlassungsgebühren als nicht zumutbar anzuerkennen seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2020 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Dezember 2021 zu verpflichten, ihn, den Kläger, unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Begründung der ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2022.