Beschluss
1 A 761/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
10Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn kein Gehörsverstoß dargetan ist.
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Parteien zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu geben (Art.103 Abs.1 GG, §108 Abs.2 VwGO).
• Die Rügeführenden müssen konkret darlegen, welche Umstände nicht zur Stellungnahme vorgelegt oder nicht hinreichend gewürdigt worden sind (§152a Abs.2 Satz 6 VwGO).
• Fehlt eine hinreichende Darlegung eines Gehörsverstoßes, ist die Anhörungsrüge nach §152a Abs.1 VwGO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge ohne Erfolg bei fehlender Darlegung eines Gehörsverstoßes • Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn kein Gehörsverstoß dargetan ist. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Parteien zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu geben (Art.103 Abs.1 GG, §108 Abs.2 VwGO). • Die Rügeführenden müssen konkret darlegen, welche Umstände nicht zur Stellungnahme vorgelegt oder nicht hinreichend gewürdigt worden sind (§152a Abs.2 Satz 6 VwGO). • Fehlt eine hinreichende Darlegung eines Gehörsverstoßes, ist die Anhörungsrüge nach §152a Abs.1 VwGO zurückzuweisen. Der Kläger rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er machte geltend, sein Antrag auf Tatbestandsberichtigung sei vom Senat nicht berücksichtigt worden und vermutete, das Verwaltungsgericht Köln habe die relevanten Akten nicht an das Oberverwaltungsgericht übermittelt. Der angegriffene Senatsbeschluss hatte den Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt, weil dieser nicht durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt worden sei und nicht innerhalb der Frist die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach §173 VwGO in Verbindung mit §78b ZPO dargelegt habe. Der Kläger berief sich darauf, relevante Unterlagen seien möglicherweise nicht zur Kenntnis des Senats gelangt. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, die Gerichtsakte sei einschließlich der Tatbestandsberichtigungsanträge am 31. März 2022 übersandt worden. Der Kläger beantragte mit der Anhörungsrüge die Fortführung des Verfahrens wegen angeblicher Gehörsverletzung. • Rechtliches Gehör und Verfahrensfortführung: Nach §152a Abs.1 Satz1 VwGO ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Beteiligter in entscheidungserheblicher Weise nicht rechtlich gehört worden ist. Maßgeblich sind Art.103 Abs.1 GG und §108 Abs.2 VwGO. • Darlegungslast: Nach §152a Abs.2 Satz6 VwGO muss der Rügeführer konkret darlegen, welche Umstände ihm nicht zur Stellungnahme vorgelegen oder nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollen. • Prüfung der behaupteten Gehörsverletzung: Der angefochtene Beschluss beruhte allein darauf, dass der Zulassungsantrag nicht von einem Prozessbevollmächtigten gestellt und die Voraussetzungen für Beiordnung eines Notanwalts nicht fristgerecht dargetan waren; ein abweichender Sachverhalt oder der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers hatten auf diese Entscheidung keine Auswirkung. • Fehlende Darlegung: Der Kläger hat nicht hinreichend aufgezeigt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte dem Senat nicht zur Stellungnahme vorgelegen oder nicht ausreichend gewürdigt worden wären; damit fehlt die erforderliche konkrete Darlegung eines Gehörsverstoßes. • Aktenlage: Entgegen der Vermutung des Klägers wurden die betreffenden Anträge und Unterlagen dem Senat am 31. März 2022 übersandt, sodass kein Anhaltspunkt für eine unvollständige Aktenübermittlung besteht. • Kosten und Rechtskraft: Die Kosten des Rügeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (§154 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§152a Abs.4 Satz3 VwGO). Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen, weil er keinen entscheidungserheblichen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör dargelegt hat. Der Senatsbeschluss stützte sich ausschließlich auf die Form und Frist des Zulassungsantrags und nicht auf einen übermittelten oder nicht übermittelten Tatbestand; relevante Unterlagen waren dem Senat fristgerecht zugegangen. Mangels konkreter Darstellung, welche Umstände nicht zur Stellungnahme vorgelegen oder unberücksichtigt geblieben seien, besteht kein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.