OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 519/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0910.1B519.25.00
22Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

  • 2. Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des nach § 152a VwGO geführten Anhörungsrügeverfahrens.

Im Verfahren zur Anhörungsrüge nach § 69a GKG sind außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. 2. Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des nach § 152a VwGO geführten Anhörungsrügeverfahrens. Im Verfahren zur Anhörungsrüge nach § 69a GKG sind außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Der Senat geht bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers davon aus, dass dieser eine Anhörungsrüge nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhebt (hierzu unter Ziffer II. 1. und 2.), soweit seine Einwände sich der Sache nach gegen die Entscheidung des Senats in der Sache 1 B 253/25 vom 16. Mai 2025 über die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts richten. Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus sinngemäß (wohl) auch gegen die dort erfolgte Streitwertfestsetzung wendet, erhebt er in der Sache eine Anhörungsrüge nach § 69a Gerichtskostengesetz – GKG – (hierzu unter Ziffer III.). Über die Anhörungsrügen hat der Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgegebenen Besetzung zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2022– 1 A 760/22 –, juris, Rn. 1, vom 17. August 2021– 1 B 1214/21 –, n. v., BA S. 2, vom 11. April 2016– 1 E 250/16 –, juris, Rn. 3 f., und vom 13. Juni 2012 – 16 A 1127/12 –, juris, Rn. 1 bis 5, sowie Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 15 (jeweils zu Anhörungsrügen nach § 152a VwGO), und Laube, in: Dörndorfer/Wendt-land/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2025, GKG § 69a Rn. 38 (zu der Anhörungsrüge nach § 69a GKG). I. Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2025 beantragte "Antragsbeiordnung" und Prozesskostenhilfe ist sachgerecht als Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorliegenden Anhörungsrügen auszulegen (§ 88 VwGO). Dieser Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Anhörungsrügen aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). II. Die gegen die Sachentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 16. Mai 2025 – 1 B 253/25 – gerichtete Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist – ungeachtet dessen, dass sie bereits nicht von einem vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten erhoben wurde (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO) – teilweise nicht statthaft (dazu 1.), im Übrigen jedenfalls unbegründet (dazu 2.). 1. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2025 rügt, der Beschluss vom 16. Mai 2025 sei nicht durch den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden, weil er eine Einzelrichterentscheidung beantragt habe, ist die– wie unten ausgeführt – allein auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gerichtete Anhörungsrüge nicht statthaft. Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 152a Rn. 4; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 – 21 ZB 12.2426 –, juris, Rn. 6 und vom 3. Dezember 2012 – 10 ZB 12.1857 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; gegen eine analoge Anwendung von § 152a VwGO auf die Rüge der Verletzung anderer Verfassungsgarantien: BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 – 7 BN 5.08 –, juris, Rn. 4. 2. Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1 der Vorschrift) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2 der Vorschrift). Das Verfahren ist hier nicht fortzuführen. Die Voraussetzung nach § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 16. Mai 2025– 1 B 253/25 – in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu geben. Es muss Vorbringen der Beteiligten, das nach seiner – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42, 49, und BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 8 B 19.19 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne hat der Rügeführer mit der Anhörungsrüge darzulegen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. die Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die trotz vorherigen Vortrags in der Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2022 – 1 A 761/22 –, juris, Rn. 6. Gemessen hieran hat der Antragsteller keinen Gehörsverstoß dargelegt. Er hat– was erforderlich gewesen wäre – nicht aufgezeigt, dass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei der Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2024 – 15 L 705/24 – nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. a) Sein pauschaler Einwand, es sei nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt worden, führt nicht auf einen entscheidungsrelevanten Gehörsverstoß. Mit dem Hinweis, die Erkenntnisse der Polizeiinspektion Q. und des Polizeipräsidiums W. seien nicht gewürdigt worden, zeigt der Antragsteller nicht nachvollziehbar auf, welche konkreten von ihm im Verfahren 1 B 253/25 vorgetragenen Erkenntnisse der Senat insoweit übergangen haben soll und inwieweit diese für die die Beschwerde des Antragstellers ablehnende Entscheidung des Senats entscheidungserheblich sind. Etwaige Erkenntnisse der Polizeibehörden waren für die Entscheidung des Senats auch nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller hat in dem Verfahren 1 B 253/25 erklärt, er habe Strafanzeigen bei der Polizeiinspektion Q. und beim Polizeipräsidium W. im Zusammenhang mit Vorgängen seiner Abschiebehaft in Laos gestellt. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2024 nämlich bereits als unzulässig verworfen, weil er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Beschwerde weder innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO eingegangen noch innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet war und sie letztlich auch nicht den formalen Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügte. Inwieweit in diesem Zusammenhang vom Antragsteller für strafrechtlich relevant gehaltene Vorgänge aus seiner Abschiebehaft Relevanz haben könnten, zeigt er mit der Anhörungsrüge nicht auf und ist auch nicht erkennbar. b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt der Antragsteller auch nicht dar, soweit er ausführt, "was die Fristen anbelangt", verkenne das Gericht, dass er sich vom 7. Mai 2024 bis zum 8. März 2025 in Laos in Abschiebehaft befunden habe. Sein Zustellungsbevollmächtigter sei das Auswärtige Amt, die Deutsche Botschaft Vientiane, gewesen, denen er Schriftsätze nur im Rahmen von Haftbesuchen (die von der laotischen Migrationsbehörde zu genehmigen gewesen seien) habe überreichen können. Der Senat hat den Umstand, dass der Antragsteller sich bei Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln am 1. Juli 2024 und im Zeitpunkt der Zustellung am 19. Februar 2025 in Abschiebehaft befunden hat, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und gewürdigt (vgl. S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Der Senat hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller nach Erhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln am 19. Februar 2025 alles Erforderliche getan habe, die Beschwerdefrist angesichts des mehrstufigen Übermittlungsweges einhalten zu können, etwa durch einen Hinweis an die Vertretung der Deutschen Botschaft auf die Dringlichkeit der Übermittlung seines Schriftsatzes und durch Bitte um beschleunigte Übermittlung auf einem hierfür geeigneten Weg. Der Antragsteller hat auch im vorliegenden Verfahren weder behauptet noch aufgezeigt, dass er gegenüber der Deutschen Botschaft überhaupt ernsthaft und rechtzeitig auf die erforderlichen Haftbesuche hingewirkt hätte. Im Ergebnis macht der Antragsteller mit seinem Einwand geltend, dass er den Beschluss des Senats insoweit für unrichtig hält. Damit lässt sich indes eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 5 PKH 6.09 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht – wie auch in dem Beschluss vom 16. Mai 2025 – 1 B 253/25 – geschehen – das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 2 BvR 624/02 –, juris, Rn. 16. Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (vgl. BT-Drucks 15/3706 S. 16). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 – 5 B 4.10 –, juris, Rn. 3 f. c) Schließlich führt auch das pauschale Vorbringen, es sei keine mündliche Verhandlung anberaumt worden, ihm sei kein Anwalt beigeordnet worden und er habe trotz Mittellosigkeit keine Prozesskostenhilfe erhalten, nicht zum Erfolg, der Anhörungsrüge, weil der Antragsteller auch insoweit nicht aufzeigt, dass der Senat bei seiner Entscheidung entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. 3. Selbst unterstellt der Antragsteller habe mit seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2025 trotz ausdrücklicher Bezeichnung als "Beschwerde, Verfahrensrüge und Anhörungsrüge" zudem – soweit sein Vorbringen nicht auf eine Gehörsverletzung gerichtet ist – eine sogenannte "Gegenvorstellung" erheben wollen, bliebe diese – ungeachtet dessen, dass eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht (mehr) statthaft und damit nicht (mehr) zulässig ist –, vgl. hierzu: Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 316, m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 1 A 1903/22 –, n. v.; OVG Saarl., Beschluss vom 19. November 2019 – 2 B 261/19 –, juris, Rn. 6 f. – ohne Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung wurde bis zur Einführung der Anhörungsrüge allenfalls dann als zulässig erachtet, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach, grobes prozessuales Unrecht enthielt, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhte oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011– 6 KSt 1.11 u. a.–, juris, Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 B 269/16 –, n. v., BA S. 3, und Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2022– 10 B 22.784 –, juris, Rn. 8. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus dem – nicht auf einen Gehörsverstoß zielenden – Vorbringen des Antragstellers nicht einmal ansatzweise. a) Dies gilt zunächst für die Behauptung, es läge ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor. Die Entscheidung ist durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 VwGO) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan festgelegten Besetzung ergangen. Der vom Antragsteller im Verfahren 1 B 253/25 mit Schriftsatz vom 18. April 2025 gestellte Antrag auf Entscheidung durch den Einzelrichter war zwar als Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO auszulegen. Danach kann im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden. Schon mit Blick auf den Wortlaut der Norm besteht jedoch keine Pflicht des Senats, einem – hier zudem gar nicht erteilten – Einverständnis zu folgen. b) Das Vorbringen des Antragstellers, der Senat habe hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Erkenntnisse der Polizeiinspektion Q. und des Polizeipräsidiums W. gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen, verhilft der Gegenvorstellung erkennbar nicht zum Erfolg. Auf entsprechende Erkenntnisse kam es für die (Sach)-Entscheidung des Senats im Verfahren 1 B 253/25 – wie oben ausgeführt – schon nicht an. c) Ein zum Erfolg einer Gegenvorstellung führendes grob prozessuales Unrecht ist auch nicht feststellbar, soweit der Antragsteller pauschal vorträgt, es sei keine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Nach § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die Beschwerde – 1 B 253/25 – hat der Senat gemäß § 150 VwGO durch Beschluss entschieden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war mangels entgegenstehender Regelungen nicht erforderlich. d) Auch sein Einwand, ihm sei kein Anwalt beigeordnet worden und er habe trotz Mittellosigkeit keine Prozesskostenhilfe erhalten, führt nicht zu einem Erfolg einer – unterstellt – erhobenen Gegenvorstellung. Der Antragsteller legt schon nicht dar, dass und aus welchen Gründen ihm trotz der entgegenstehenden Ausführungen des Senats zur Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels im Beschluss vom 16. Mai 2025– 1 B 253/25 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten hätte bewilligt werden müssen. III. Soweit der Antragsteller sich mit der Anhörungsrüge auch gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren – 1 B 253/25 – in dem Beschluss vom 16. Mai 2025 wendet, hat diese ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1 der Vorschrift) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2 der Vorschrift). Die Voraussetzung des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG ist hier nicht erfüllt. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge bereits nicht ausdrücklich gegen die in dem Beschluss vom 16. Mai 2025 – 1 B 253/25 – enthaltene Streitwertfestsetzung. Sein zum Aktenzeichen 1 B 253/25 erfolgtes Vorbringen kann – zugunsten des Antragstellers – nur insoweit überhaupt als Einwand gegen die Streitwertfestsetzung gewertet werden, als er rügt, der Senat habe nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt und die Erkenntnisse der Polizeiinspektion Q. und des Polizeipräsidiums W. nicht ausreichend gewürdigt. Damit dringt er nicht durch. Der Senat hat die entsprechenden Ausführungen des Antragstellers bei der Streitwertfestsetzung jedoch in Erwägung gezogen und auf Seite 10 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, dass die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Umstände, die seinen Anträgen auf Vorschusszahlung zugrunde lagen, nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, der sich allein am bezifferbaren Wert der geforderten Leistungen bemesse, geführt haben. Überdies kam es auf angebliche Erkenntnisse der Polizeiinspektion Q. und des Polizeipräsidiums W. auch für die Streitwertfestsetzung nicht an. Aufgrund dessen hätte auch eine insoweit – unterstellt – erhobene Gegenvorstellung gegen die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung, ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung zur Zurückweisung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es für das Verfahren nach § 152a VwGO nicht, weil für dieses nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. Eine Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens nach § 69a GKG und eine Streitwertfestsetzung sind nicht veranlasst, weil im Verfahren über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG mangels eines Gebührentatbestandes keine Gerichtskosten anfallen und Kosten gemäß § 69a Abs. 6 GKG nicht erstattet werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2023– 13 S 569/23 –, juris, Rn. 33, Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 10 BV 16.962 –, juris, Rn. 39, Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 69a Rn. 17 f., und Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 69a Rn. 58 f., alle m. w. N. Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO bzw. § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.