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Beschluss

1 A 962/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vollrente nach § 61 Abs. 1 SGB VII ist bei der Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG anzurechnen; eine einschränkende Auslegung des § 55 BeamtVG kommt wegen seines eindeutigen Wortlauts und der Gesetzesbindung nicht in Betracht. • Mehrleistungen nach § 94 SGB VII gehören zur gesetzlichen Unfallrente und sind demnach bei der Feststellung der Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG zu berücksichtigen. • Die bloße Berufung auf mangelde höchstrichterliche Klärung oder divergierende Literaturmeinungen genügt nicht zur Zulassung der Berufung; es müssen substantiiert darlegte ernstliche Zweifel, rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Unfallrente und Mehrleistungen bei Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG • Eine Vollrente nach § 61 Abs. 1 SGB VII ist bei der Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG anzurechnen; eine einschränkende Auslegung des § 55 BeamtVG kommt wegen seines eindeutigen Wortlauts und der Gesetzesbindung nicht in Betracht. • Mehrleistungen nach § 94 SGB VII gehören zur gesetzlichen Unfallrente und sind demnach bei der Feststellung der Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG zu berücksichtigen. • Die bloße Berufung auf mangelde höchstrichterliche Klärung oder divergierende Literaturmeinungen genügt nicht zur Zulassung der Berufung; es müssen substantiiert darlegte ernstliche Zweifel, rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung des Ruhensbetrags nach § 55 BeamtVG. Die Beklagte hatte bei der Feststellung der Versorgungsbezüge eine von der Unfallkasse NRW gezahlte Unfallrente sowie hierzu gewährte Mehrleistungen berücksichtigt und damit die Klage abgewiesen. Der Kläger rügt insbesondere, die Unfallrente und die Mehrleistungen dürften nicht gem. § 55 BeamtVG angerechnet werden, weil § 61 SGB VII demgegenüber eine versorgungsrechtliche Stellung begründe und die Anrechnung zu einer niedrigeren Versorgung gegenüber einem Dienstunfall führe; zudem verweise er auf divergierende Literaturmeinungen und Schreiben der Unfallkasse NRW. Das Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der Beklagten; der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. • Das Zulassungsverfahren erfordert nach § 124a VwGO eine konkrete fallbezogene Darlegung eines Zulassungsgrundes; diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. • Wortlaut und Systematik des Versorgungsrechts sowie der Gesetzesvorbehalt sprechen gegen eine einschränkende Auslegung des § 55 BeamtVG; daher ist auch eine Vollrente nach § 61 Abs. 1 SGB VII bei der Ruhensberechnung anzurechnen. • § 61 SGB VII begründet keinen eigenständigen versorgungsrechtlichen Anspruch im materiellen Sinne; die Unfallrente ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Berechnung zwar versorgungsrechtliche Elemente verwenden kann, die Rente selbst aber keine ‚erdiente‘ Beamtenversorgung darstellt. • Die Mehrleistungen nach § 94 SGB VII sind Teil der Unfallrente und unterfallen somit der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG; entgegenstehende Regelungen des § 94 Abs. 3 SGB VII sind nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine auf Einkommen bezogene Sozialleistung handelt. • Die Vorbringen des Klägers zu Literaturmeinungen und Schreiben der Unfallkasse sind unsubstantiiert und liefern keine schlüssigen Gegenargumente, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen würden. • Es liegen auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor; die gestellten Fragen lassen sich aus dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung bestätigt, dass sowohl die Unfallrente nach § 61 Abs. 1 SGB VII als auch die nach § 94 SGB VII gezahlten Mehrleistungen bei der Feststellung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG anzurechnen sind. Eine einschränkende Auslegung des § 55 BeamtVG kommt nicht in Betracht, weil Wortlaut und Systematik des Versorgungsrechts sowie der Gesetzesvorbehalt dem entgegenstehen. Die vorgebrachten Hinweise auf divergierende Literaturmeinungen und Schreiben der Unfallkasse rechtfertigen keine andere Beurteilung und genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.