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Beschluss

1 A 963/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0419.1A963.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.634,77 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.634,77 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers u. a. mit der Begründung abgewiesen, der Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2018 sei rechtmäßig. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regele sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge – sofern sie nicht auf einer gesetzlichen Änderung beruhten (vgl. § 52 Abs. 1BeamtVG) – nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Die Vorschrift verweise dabei nur insoweit auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs gehe. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG stehe es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Die Voraussetzungen von § 52 Abs. 2 BeamtVG für eine Rückforderung lägen vor. Der Kläger habe für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 30. April 2017 zu hohe Versorgungsbezüge erhalten. Monatlich sei jeweils ein zu niedriger Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG berücksichtigt worden. Die Summe der zu viel gezahlten Versorgung belaufe sich auf 19.634,77 Euro. Gegen die Rechtmäßigkeit der Neuberechnung der Ruhensbeträge gemäß § 55BeamtVG im Bescheid vom 25. April 2017, der Gegenstand des parallelen Verfahrens 1 K 3869/17 (OVG 1 A 962/20) sei, bestünden keine Bedenken. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimme, dass Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt würden. Als Renten gälten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BeamtVG Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibet. Die Beklagte habe in den Berechnungen, die Anlage zum Bescheid vom 25. April 2017 sowie zum streitgegenständlichen Bescheid seien, zu Recht die dem Kläger von der Unfallkasse NRW gezahlte Unfallrente (vgl. § 61 Abs. 1 SGB II) und die hieran anknüpfenden Mehrleistungen (vgl. § 94 SGB VII) berücksichtigt. Die Unfallrente und die Mehrleistungen seien Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 3 BeamtVG. Der Berücksichtigung des Betrags der Unfallrente im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG stehe weder § 61 Abs. 1 SGB VII noch dessen Sinn und Zweck entgegen. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG sehe zwingend eine Anrechnung der Unfallrente (abzüglich eines dem Unfallausgleich entsprechenden Betrags) vor. Diese Anrechnung habe aufgrund dieser zwingenden Vorschrift auch dann zu erfolgen, wenn dies dazu führe, dass der Beamte im Einzelfall eine niedrigere Versorgung erhalte als ein Beamter, der einen Dienstunfall erlitten habe, aufgrund dessen er in den Ruhestand versetzt worden sei. Auch wenn eine solche Folge nicht dem Sinn und Zweck von § 61 Abs. 1 SGB VII entsprechen sollte, komme eine (einschränkende) Auslegung von § 55 Abs. 1 BeamtVG wegen des eindeutigen Wortlauts und der strikten Gesetzesbindung im Versorgungsrecht (§ 3BeamtVG) nicht in Betracht. Auch die Mehrleistungen zur Unfallrente, die gemäß § 94 SGB VII i. V. m. der maßgeblichen Satzung der Unfallkasse NRW gezahlt würden, seien gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Auch die Mehrleistungen seien Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne dieser Vorschrift. Nur durch ihre Anrechnung werde der Teil der Unfallrente, der Lohnersatzfunktion habe, vollständig berücksichtigt. Auch Mehrleistungen hätten eine Lohnersatzfunktion. Daran ändere sich auch nichts durch das Motiv des Gesetzgebers für die Regelung des § 94 SGB VII, Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig geworden und dabei zu Schaden gekommen sind, gegenüber anderen Personen besser zu stellen. Nach alledem gebiete § 94 Abs. 3 SGB VII, nach dem die Mehrleistungen nicht auf Geldleistungen angerechnet würden, deren Höhe vom Einkommen abhängt, ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Auch aus der Fürsorgepflicht der Beklagten und Art. 33 Abs. 5 GG ergebe sich keine andere Bewertung. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht könnten keine Abweichungen beansprucht werden. Versorgungsrechtliche Ansprüche können nur durch Gesetz (oder durch Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes) begründet, verändert oder aufgehoben werden. Daher bestehe für eine einschränkende Auslegung von § 55 BeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut kein Raum. Die Ausführungen der Unfallkasse NRW im von dem Kläger in Bezug genommenen Schreiben vom 30. Mai 2017 führten ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen gebe die Unfallkasse NRW darin lediglich ihre Meinung wieder. Zum anderen verhalte sich dieses Schreiben nicht zum Verhältnis von § 55 BeamtVG zu § 94 SGB VII, sondern zu der Vorschrift des § 102 SGB X, der das Verhältnis von Sozialleistungsträgern untereinander regele. Diese Vorschrift sei vorliegend nicht einschlägig. Sofern der Kläger auf ein Schreiben der Unfallkasse vom 2. April 2012 verweise, gelte ebenfalls, dass es die Meinung des Absenders sowie allgemeine Ausführungen zum Sinn und Zweck von § 94 SGB VII enthalte. Auch die dem Bescheid vom 15. Dezember 2017 beigefügten Berechnungen (Anlage "Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge") begegneten auch der Höhe nach keinen Bedenken. Substantiierte Einwendungen habe der Kläger hiergegen nicht erhoben. Hinsichtlich der weiteren – vom Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen – Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 20. April 2020 die Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Der Kläger trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht habe sich in den Entscheidungsgründen maßgeblich auf den ebenfalls ein Verfahren des Klägers betreffenden Beschluss des Senats vom 29. Januar 2016 – 1 A 1862/14 –, juris, bezogen. Dieser Beschluss gebe jedoch an mehreren Stellen Anlass zu Anmerkungen. So habe der Senat Ausführungen zu § 61 SGB VII gemacht, die jedenfalls tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Angelegenheit deutlich machten. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu – insbesondere zu der Frage, ob eine Unfallrente auch dann auf die Versorgungbezüge angerechnet werden dürfe, wenn dies dazu führe, dass der Beamte eine niedrigere Versorgung erhalte als nach einem Dienstunfall, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätte – liege auch weiterhin nicht vor. Zudem habe der Senat nicht nur die klägerische Interpretation des § 61 SGB VII ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, sondern auch eine Literaturstelle benannt, die gerade wegen des Sinn und Zwecks dieser Vorschrift eine andere Berechnung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG für angemessen halte. Schon daraus ergebe sich, dass es sich um ein schwieriges Rechtsproblem handele, das von grundsätzlicher Bedeutung sei. Soweit der Senat für seine Annahme, eine einschränkende Auslegung des § 55 BeamtVG scheide wegen des eindeutigen Wortlauts und der strikten Gesetzesbindung im Versorgungsrecht aus, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, juris, Bezug genommen habe, sei anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht hier nicht nur auf die Gesetzesbindung im Versorgungsrecht hingewiesen habe, sondern auch ausführlich erläutert habe, dass eine Ruhensregelung im Versorgungsrecht nur dann im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sei, wenn und soweit sie verhindere, dass der Beamte mehr als die erdiente Versorgung erhalte. Vor diesem Hintergrund müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber auch in der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VII von Versorgungsbezügen spreche. Es verhalte sich demnach so, dass die nach § 61 Abs. 1 SGB VII gezahlte Rente den Charakter einer (fiktiven) Versorgungsleistung bzw. einer versorgungsgleichen Leistung erhalten solle. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass der Dienstherr nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII die (fiktiven) Unfallversorgungsbezüge feststellen müsse. Schon der Wortlaut der Vorschrift mache deutlich, dass es hier um eine versorgungsgleiche Leistung gehe. Der Gesetzgeber sehe hier in den kumulierenden Leistungen von Ruhegehalt und fiktiver Unfallversorgung die amtsangemessene Versorgung des nach dem SGB VII verunfallten und infolgedessen in den Ruhestand gelangten Beamten. Die rechtliche Schwierigkeit ergebe sich weiterhin daraus, dass bei der gerügten Handhabung des § 55 BeamtVG ein Verstoß stoße gegen das Gleichbehandlungsgebot angenommen werden müsse. Dieser könne jedenfalls nicht von vorneherein verneint werden, zumal zu der Frage, ob eine Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG auch hinsichtlich der Vollrente nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII durchzuführen sei, bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung existiere. Die Ansicht des Senats, es handele sich bei der Beamtenversorgung und dem Unfallversicherungsrecht schon nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, werde der Eigenart des konkreten Falls nicht gerecht. Nach § 61 SGB VII solle der Beamte nämlich gerade einem durch einen Dienstunfall Verletzen finanziell gleich gestellt und finanzielle Einbußen verhindert werden. Die Ausführungen des Senats in dem angeführten Beschluss dazu, dass die Mehrleistungen i. S. d. § 94 SGB VII zur gesetzlichen Unfallrente gehörten, seien in der Literatur nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Schon erstinstanzlich sei insoweit auf eine ablehnende Meinung aus der Literatur Bezug genommen worden. Er habe zudem zwei Schreiben der Unfallkasse NRW vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, das nach dortiger Auffassung die Mehrleistungen keine der Unfallrente vergleichbare Leistung sei. Eine Anrechnung der Mehrleistung, die hier für einen Einsatz im Feuerwehrdienst geleitet würde, widerspräche dem Zweck der durch § 94 SGB VII ermöglichten und in der Satzung der Unfallkasse geregelten Besserstellung. 2. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt – ungeachtet der Frage, ob insoweit mit dem wiederholten Hinweis (nur) auf eine rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache die Darlegungsanforderungen erfüllt sind – zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.; 101 f. Das Zulassungsvorbringen stellt weder die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dass auch eine Vollrente i. S: d. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nach § 55 BeamtVG auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist (dazu unter a), noch die weitere Annahme, auch die Mehrleistungen nach § 94 SGB VII gehörten zur anzurechnenden gesetzlichen Unfallrente (dazu unter b). a) Der Senat hält auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens an seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ansicht fest, dass auch in dem Fall, dass die Altersversorgung eines Beamten – die tatsächlich gezahlten Versorgungsbezüge zuzüglich der Unfall(voll)rente – aufgrund der Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG betragsmäßig niedriger ausfällt als die (fiktive) Versorgung nacheinem Dienstunfall, weder eine einschränkende Auslegung der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BeamtVG noch eine an dem Sinn und Zweck des § 61 SGB VII orientierte (abweichende) Bestimmung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG in Betracht kommt. Einer solchen Vorgehensweise stehen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und – vor allem – die strikte Gesetzesbindung im Versorgungsrecht entgegen, vgl. § 3 BeamtVG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 10 ff.; allg. zum Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand April 2022, § 3 BeamtVG Rn. 2 ff. aa) Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil – wie der Kläger meint – § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VII selbst eine versorgungsrechtliche Regelung wäre. Gesetze i. S. des besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sind grundsätzlich die besonderen beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetze (formelle Versorgung). Vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand April 2022, § 3 BeamtVG Rn. 39. Ein solches Gesetz ist das SGB VII ersichtlich nicht. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VII enthält aber (selbst für Bundesbeamte) auch keine Regelung der materiellen Versorgung; die Unfallrente hat keinen versorgungs- oder alimentationsgleichen Charakter. Versorgung im materiellen Sinne sind alle Leistungen, die der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf Anlass, Zweck und Art der Leistung sowie begünstigten Personenkreis als Versorgung bestimmt hat. Dabei handelt es sich vornehmlich um Leistungen, die den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst oder im Fall eines Dienstunfalls sichern sollen. Vgl. Tegethoff, in :Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand April 2022, § 2 BeamtVG Rn. 6 und § 1 BeamtVG Rn. 28. Diese Vorgaben liegen nicht vor. Zwar betrifft § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VII den Personenkreis der früheren Beamten. Die Unfallrente knüpft jedoch schon ihrem Anlass nach nicht an das Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst wegen eines Dienstunfalls an, sondern setzt im Gegenteil einen außerdienstlich erlittenen Unfall – den Versicherungsfall – voraus. Es handelt sich bei der Unfallrente auch der Art nach ersichtlich nicht um ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnetes und damit „erdientes“ (Unfall)Ruhegehalt, vgl. §§ 4 Abs. 3, 36 ff. BeamtVG. Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass § 61 SGB VII Grundsätze der Beamtenversorgung heranzieht. So wird nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in dem Fall, dass das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls endet, Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die tatsächliche Versorgung und die (fiktiven) Versorgungsleistungen sind jedoch lediglich (anderweit vorliegende) Faktoren bei der Berechnung der Höhe der Unfallrente, die ausschließlich eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Dem entsprechend betrifft auch der Zweck des § 61 SGB VII, die Folgen von beamtenrechtlichen Dienstunfällen und unfallversicherungsrechtlichen Versicherungsfällen hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Entschädigung grundsätzlich gleich zu behandeln bzw. Beamte, die einen außerdienstlichen Unfall erlitten haben, hinsichtlich der Renten so zu stellen, als wäre der Versicherungsfall der Unfallversicherung ein Dienstunfall, vgl. etwa Marschner, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand März 2022, § 61 SGB VII, Rn. 2; Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2021, § 61 SGB VII, Rn. 2; vgl. aber Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, Stand 15. Januar 2022, § 61 SGB VII, Rn. 10, wonach § 61 SGB VII dem Zweck dient, dass Beamte, die einen Dienstunfall erleiden, nicht schlechter gestellt werden sollen als Beamte, die außerdienstliche Tätigkeiten wahrnehmen und dabei verletzt werden, ausschließlich die Unfallrente und nicht die Versorgung. Der unfallversicherungsrechtliche Zweck wird im Vorfeld der Anwendung der Ruhensregelung des § 55BeamtVG dadurch erreicht, dass die Unfallrente anhand der versorgungsrechtlichen Vorgaben berechnet und in – auch im Fall des Klägers – in der berechneten Höhe ausgezahlt wird. Soweit § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bestimmt, dass die Dienstbehörde die Höhe dieser Versorgungsbezüge feststellt, ist zudem der Versorgungsbezug maßgeblich, der dem Versorgungsempfänger vor Anwendung des § 55 BeamtVG zusteht. Vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Dezember 2021, § 55 BeamtVG Rn. 87;Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2021, § 61 SGB VII, Rn. 8;. Marschner, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand März 2022, § 61 SGB VII Rn. 10. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er der Unfallkasse NRW die Versorgungsbezüge des Klägers vor Anwendung der Ruhensregelung mitgeteilt hat. Nach alledem gehen die Ausführungen des Klägers zu einem angeblichen Verstoß gegen § 33 Abs. 5 GG ebenso ins Leere wie seine pauschale und unbelegte Behauptung, der Gesetzgeber sehe in den kumulierenden Leistungen von Ruhegehalt und „fiktiver Unfallversorgung“ die amtsangemessene Versorgung des Beamten. bb) Es ist auch ansonsten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die versorgungsrechtliche Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht mit der unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift des § 61 SGB VII harmonisiert ist. Insbesondere liegt nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vor, weil die nach einem außerdienstlichen Unfall aus Versorgungsbezügen undeiner Unfallrente bestehende Altersversorgung eines früheren Beamte nach Anwendung der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung ggf. niedriger ausfällt als die (einheitlich beamtenrechtliche) Versorgung eines Beamten nach einem Dienstunfall, der zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Es handelt sich bei dem Recht der Beamtenversorgung und dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung um unterschiedliche Systeme und es werden daher nicht im Wesentlichen gleiche Sachverhalte geregelt. In der Folge können jeweils auch unterschiedliche Zielsetzungen – wie hier bezüglich der finanziellen Gleichstellung der Folgen von Dienstunfällen und außerdienstlichen Unfällen – verfolgt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 12 ff.; auch VG Würzburg, Urteil vom 8. Dezember 2020 – W 1 K 20.770 –, juris, Rn. 22. Die vom Senat in der genannten Entscheidung angeführte und vom Kläger weiter in Bezug genommene, abweichende Ansicht findet sich in der Kommentierung im Übrigen nicht mehr. Vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Dezember 2021, § 55 BeamtVG Rn. 87. b) Soweit der Kläger bezüglich der Anrechnung der Mehrleistungen i. S. d. § 94 SGB VII rügt, die Annahme des Senats, die Mehrleistungen i. S. d. § 94 SGB VII gehörten zur gesetzlichen Unfallrente, sei in der Literatur nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen und insoweit auf eine erstinstanzlich vorgelegte Kommentarstelle verweist, sind schon die Darlegungsanforderung nicht erfüllt. Die Bezugnahme auf den Hinweis in der Kommentierung, mit der Anrechnung der Mehrleistungen „dürfte“ der Sinn und Zweck des § 94 Abs. 3 SGB VII nicht berücksichtigt worden sein, ist für sich unergiebig. Insoweit hätte es jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob und warum diese Vorschrift überhaupt einschlägig sein soll. Nach § 94 Abs. 3 SGB VII werden Mehrleistungen auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht (als Einkommen) angerechnet. Die beamtenrechtliche Versorgung dürfte indes schon keine Geldleistung sein, deren Höhe – wie etwa das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe – vom Einkommen abhängt. Auch im Übrigen dringt die Rüge des Klägers nicht durch. Der Senat hat bereits in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 –, juris, Rn. 10 ff. ausführlich dargelegt und eingehend begründet, dass und warum die Mehrleistungen Leistungen der Unfallrente sind. Hiermit hat sich der Kläger nicht im Ansatz substantiiert auseinandergesetzt. Der Hinweis auf die Schreiben der Unfallkasse NRW, aus denen hervorgehe, dass nach dortiger Auffassung die keine der Unfallrente vergleichbare Leistung sei, die Bemerkung, auch aus den in dem Beschluss vom 23. Juli 2010 angeführten Gesetzesentwürfen ergebe sich nichts anderes und die pauschale Behauptung, dass eine Anrechnung der Mehrleistung, die hier für einen Einsatz im Feuerwehrdienst geleistet würde, dem Zweck der durch § 94 SGB VII ermöglichten und in der Satzung der Unfallkasse geregelten Besserstellung widerspräche, reichen hierfür ersichtlich nicht aus. 3. Nach alledem weist die Rechtssache auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Dass zu den vom Kläger (teilweise nur unsubstantiiert) aufgeworfenen Fragestellungen keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, rechtfertigt für sich gesehen keine andere Beurteilung. 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Vollrente nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG angerechnet werden dürfe, wenn dies dazu führe, dass der Beamte letztlich eine niedrigere Versorgung erhalte als nach einem Dienstunfall, der zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt hätte, lässt sich – wie dargelegt – ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und unter Heranziehung allgemeiner (versorgungsrechtlicher) Grundsätze beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierfür nicht. Darauf, ob die Frage im Verfahren des Klägers überhaupt entscheidungserheblich ist, kommt es daher nicht an. Zweifel hieran bestehen mit Blick darauf, dass die Altersversorgung des Klägers bei der gebotenen Einbeziehung der Mehrleistungen nach Anwendung der Ruhensregelung die fiktive Versorgung nach Dienstunfall betragsmäßig nicht unterschreitet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.