Beschluss
7 B 603/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht gezeigt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat.
• Das Gewährleisten rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erörterung von Vorbringen, nicht zur Übernahme der Ansichten einer Partei.
• Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind unzulässig, sofern die geschriebenen Rechtsordnungen keine Rechtsbehelfsregelung vorsehen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unbegründet; Gegenvorstellung unzulässig • Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht gezeigt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. • Das Gewährleisten rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erörterung von Vorbringen, nicht zur Übernahme der Ansichten einer Partei. • Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind unzulässig, sofern die geschriebenen Rechtsordnungen keine Rechtsbehelfsregelung vorsehen. Die Antragsteller richteten eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21.04.2022 und trugen vor, dass dem Gericht wesentliche dienstliche Äußerungen und Aktenbestandteile fehlten. Sie machen geltend, dadurch sei eine Prüfung zeitlicher Abläufe und damit die Besorgnis der Befangenheit eines abgelehnten Berichterstatters im Verfahren 7 B 1399/21 nicht möglich gewesen. Insbesondere vermissen sie dienstliche Äußerungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, zweier Verwaltungsgerichtsbeschäftigter und des Vorsitzenden des 7. Senats sowie die Vollständigkeit der sogenannten Gesamtakte. Die Antragsteller sehen in der behaupteten unvollständigen Aktenlage einen Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör und beantragten ergänzend, ihre Ausführungen als Gegenvorstellung werten zu lassen. Der Senat hat die Anhörungsrüge geprüft und die Gegenvorstellung als unstatthaft verworfen. • Das Vorbringen der Antragsteller legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte; daher fehlt eine Gehörsverletzung (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). • Rechtliches Gehör verpflichtet zur Kenntnisnahme und Erwägung von Ausführungen, nicht zur Annahme der Rechtsansicht einer Partei; bloße Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Bewertung begründen keine Gehörsverletzung. • Der Senat hat ausdrücklich erwogen, dass selbst gegebene Rechtsfehler grundsätzlich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben und dass Anhaltspunkte für eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Entscheidung nicht dargelegt sind. • Die von den Antragstellern geforderte Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen war nach Würdigung des Senats nicht erforderlich; es fehlt ein Nachweis, dass dadurch entscheidungserhebliche Umstände unerkannt geblieben wären. • Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind außer in den in der geschriebenen Rechtsordnung vorgesehenen Fällen unzulässig; eine solche gesetzliche Grundlage liegt hier nicht vor, und die engen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Gegenvorstellung sind nicht erfüllt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154, 159 Satz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21.04.2022 wurde auf deren Kosten zurückgewiesen, weil keine Gehörsverletzung vorliegt und nicht dargetan wurde, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Senat nicht berücksichtigt worden wäre. Die ergänzende Gegenvorstellung wurde als unstatthaft verworfen, da gegen rechtskräftige Entscheidungen außer in gesetzlich geregelten Fällen kein solcher Rechtsbehelf besteht und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nicht erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellern auferlegt (§§ 154, 159 Satz 1 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar.