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Beschluss

7 B 1399/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1008.7B1399.21.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach dem Vortrag der Antragsteller liegen keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, es verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben rügen die Antragsteller zunächst ohne Erfolg, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass (auch) nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Geländeveränderungen erfolgt seien, um die Geländeoberfläche an die Höhe der Verkehrsflächen des Hauptzuges der Straße X. und der sich nordwestlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Nachbargrundstücke anzugleichen, die Antragsgegnerin habe sich nicht in diesem Sinne eingelassen, die Übersendung eines solchen Schriftsatzes der Antragsgegnerin werde beantragt. Die Antragsgegnerin hat in dem dem Senatsbeschluss im Verfahren 7 B 1080/21 zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren 23 L 539/21 mit Schriftsatz vom 1.4.2021 (Blatt 132, 148 E-Akte im Verfahren 23 L 539/21) u. a. ausgeführt, der Anteil der Geländeveränderung von 2/3 der Grundstücksfläche resultiere aus der Ecksituation an der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Anpassung der Geländehöhe an die Höhen der seitlich angrenzenden Flurstücke Nrn. … und … in gleicher Tiefe führe in Verbindung mit der langen Straßenfront (über Eck) dazu, dass die geplante Anschüttung ca. 2/3 der Grundstücksfläche (des Vorhabengrundstücks) ausmache. Dieser Wert entspreche der vorgenommenen anteiligen Geländeveränderung auf dem angrenzenden Grundstück X. Nr. …. Dieser Schriftsatz wurde ausweislich der Akten auch den übrigen Beteiligten - somit auch dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller - übersandt (Blatt 153 E-Akte im Verfahren 23 L 539/219). Der Senat sieht von einer nochmaligen Übersendung des Schriftsatzes ab. Das weitere Vorbringen der Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe die örtlichen Fakten, historischen Lichtbilder und (im Internet verfügbaren) Luftbilder nicht zur Kenntnis genommen, weder vor noch hinter dem Haus der Beigeladenen sei das Geländeniveau des Flurstücks … angepasst worden, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Jahr 1967 sei der "X." eine Ebene gewesen, erst 1998 seien die Liegenschaften X. Nrn. …, … und … (vormals A. Nr. …) aufgeschüttet worden, um das Niveau des Hauptzuges der Straße X. zu erreichen, es sei hier über das Niveau des Grundstücks X. Nr. … aufgeschüttet worden, dies zeige auch die Konstruktion der Stützwand, zeigt ebenfalls keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat hat das Vorbringen der Antragsteller ebenso wie den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen, wenn auch mit einem anderen als dem von den Antragstellern gewünschten Ergebnis. Er hat in dem angegriffenen Beschluss vom 10.8.2021 ausgeführt, dass ausweislich der Angaben der Geländehöhen im Lageplan der angefochtenen Baugenehmigung die festgesetzten Geländehöhen auf dem Vorhabengrundstück im Bereich des Hauptzuges der Straße X. den Höhen auf dem Nachbargrundstück X. Nr. … (Flurstück …) und der Verkehrsfläche entsprächen. Dass dies im Bestand so ist, wird auch seitens der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Weiterhin führte der Senat aus, dass dem Bebauungsplan Nr. … keine den streitigen Regelungen zur Geländehöhe entgegenstehenden Festsetzungen zur Höhenlage des Vorhabengrundstücks entnommen werden könnten, es zudem irrelevant sei, dass die bei Erlass des Bebauungsplans auf dem Vorhabengrundstück anzutreffenden Geländehöhen von den jetzt genehmigten Höhen abwichen und es im Hinblick auf die Anpassung des Vorhabengrundstücks an das Geländeniveau des Nachbargrundstücks X. Nr. … und die öffentliche Verkehrsfläche keine maßgebliche Rolle spiele, ob das natürliche Geländeniveau der Liegenschaften außerhalb des Bebauungsplanes Nr. … und der Flurstücke … und … auf einer gemeinsamen Höhe gelegen hätten. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe die Liegenschaft unrichtig zugeordnet, bei den Grundstücken des Hauptzuges der Straße X. Nr. … und dem Grundstück A. Nr. … handele es sich um eine einzige Liegenschaft, deshalb habe das Oberverwaltungsgericht den falschen Rückschluss gezogen, das Grundstück A Nr. … habe keine Grenze zum Hauptzug der Straße X., ändert dies nichts am Ergebnis. Der Senat hat den Vortrag der Antragsteller nicht übergangen und auch nicht den Akteninhalt verkannt. Bei dem Grundstück A. Nr. … (Flurstück …) handelt es sich um ein im Verhältnis zum Grundstück X. Nr. … (Flurstück …) separates Grundstück ohne Zugang zum Hauptzug der Straße X. (vgl. Auszug TIM-online Blatt 58 Beiakte 1 zum Verfahren 7 B 1080/21). Mit dem weiteren Vorbringen der Antragsteller, die Atypik eines einzigen Grundstücks könne nicht zum Maßstab genommen werden, wenden sie sich gegen die rechtliche Bewertung des Senats und zeigen keinen Gehörsverstoß auf. Dies gilt auch für den Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass ihr Grundstück nicht an den Hauptzug der Straße X. (Flurstück …), sondern an das Flurstück … angrenze. Auch bei dem Flurstück … handelt es sich um eine dem Hauptzug X. zugehörige Verkehrsfläche. Die Rüge der Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zum Geländeniveau nicht zur Kenntnis genommen, das natürliche Geländeniveau liege in Höhe des Grenzpunktes der Flurstücke Nrn. …, … und … bei ca. 52 üNN, dieser Grenzpunkt sei bezeichnenderweise nicht im Lageplan angegeben worden, zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat hat auch diesbezüglich das Vorbringen erwogen und auf Seite 7 des Beschlusses vom 10.8.2021 ausgeführt, es fehle an der Darlegung durch die Antragsteller, dass und inwieweit die Baugenehmigung wegen der fehlenden Höhenangabe im Lageplan Nachbarrechte verletze. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Satzungsgeber habe keine Erschließung von dem Hauptzug der Straße X. aus gewollt, das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung, der Satzungsgeber habe das städtebauliche Ziel einer durchgehenden Vorgartenzone verfolgt, dabei handele es sich auch um eine nachbarschützende Festsetzung, die angefochtene Baugenehmigung sei wegen eines fehlenden verbindlichen Höhenprofils unbestimmt, wenden sie sich ausschließlich gegen die Richtigkeit der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Beurteilung und zeigen keinen Gehörsverstoß auf. Dies gilt auch für den Einwand, die Anforderungen des § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 a. F. seien nicht eingehalten, da das Vorhaben insbesondere zu einer Störung des seit über einem halben Jahrhundert bestehenden Stadt- und Landschaftsbildes führe. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen, der Senat habe den Lageplan nicht zur Kenntnis genommen, ansonsten hätte er erkannt, dass das Gebäude innerhalb der 3-Meter-Grenze zu ihrer Grundstücksgrenze liege, ihr gesamtes Vorbringen zur Funktionalität sei ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen worden, die Antragsgegnerin habe die Höhen fehlerhaft ermittelt und im Lageplan falsch dargestellt, die Höhe des Grenzpunkts ihres Grundstücks zum Stichweg X. sei ca. 2 cm niedriger (statt 53,98 üNN nur 53,96 üNN). Der Senat hat den Lageplan und dieses Vorbringen sehr wohl zur Kenntnis genommen und hinreichend erwogen. Er hat in seinem Beschluss vom 10.8.2021 auf Seite 6 das Vorbringen der Antragsteller zum funktionalen und baulichen Zusammenhang zwischen der Umwehrung, dem Sichtschutz und dem Gesamtgebäude wiederholt und ausgeführt, dass zwischen der Umwehrung des Treppenaufgangs und dem Sichtschutz der Mülltonnen wegen ihrer Einzelfundamente keine bauliche Verbindung bestehe, welche aber Voraussetzung für die Annahme eines Gesamtgebäudes sei. Soweit die Antragsteller erneut geltend machen, der tatsächliche Abstand zwischen der rückwärtigen Garagenwand und ihrer Grundstücksgrenze betrage tatsächlich nur 2,79 m, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht erkennbar. Auf den Seiten 6 und 7 seines Beschlusses vom 10.8.2021 hat der Senat dieses Vorbringen dahingehend gewürdigt, dass maßgeblich der Inhalt der Baugenehmigung, nicht aber die tatsächliche Ausführung sei. Auch mit dem Vorbringen, aus den Planzeichnungen sei unstreitig ersichtlich, dass die Gebäudeaußenwand in nur 2,43 m Entfernung zur Grundstücksgrenze ende, dies habe das Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen, zeigen die Antragsteller keinen Gehörsverstoß auf. Selbiges gilt für ihr Vorbringen, die Höhe einer zwingend erforderlichen Absturzsicherung von 0,9 m müsse zur Geländehöhe hinzugerechnet werden, was das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht zur Kenntnis genommen habe. Es fehlt hier schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2.6.2021 - 23 L 539/21 - ausgeführt, dass bei Anbringung einer Brüstung, die der in § 38 Abs. 4 Nr. 1 BauO NRW 2018 vorgesehenen Höhe von 0,90 m entspricht, keine über den eingehaltenen Mindestabstand von 3,00 m hinausgehende Abstandsfläche ausgelöst würde. Der Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung sind die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbingen nicht substantiiert entgegen getreten. Das weitere Vorbringen der Antragsteller, ihr Vortrag zu den Baugrenzen sei vom Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden, dies zeige schon die Tatsache, dass es die unrichtige Datierung der 1. Planänderung auf das Jahr 1970 vom Verwaltungsgericht übernommen habe, tatsächlich sei der Änderungsbeschluss am 23.3.1971 gefasst worden, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Der Senat hat auf Seiten 7 und 8 seines Beschlusses vom 10.8.2021 begründet, dass es nicht erkennbar sei, dass der Satzungsgeber den in Rede stehenden Maßfestsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte und dabei die Begründung des Verwaltungsgerichts inklusive des Datums referiert. Das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Datum bezieht sich im Übrigen auf den Zeitpunkt der Einleitung der Satzungsänderung mit Antrag vom 19.10.1970. Soweit die Antragsteller weiter vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe auch nicht zur Kenntnis genommen, dass der Bebauungsplan eine Festsetzung von zwingend 2 Geschossen vorschreibe, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis. Der Senat hat auf Seite 9 seines Beschlusses vom 10.8.2021 auch dieses Vorbringen der Antragsteller aufgegriffen und darauf verwiesen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 18.2.2021 ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … nur eine zweigeschossige Bebauung zulasse. Wenn die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, die Baugenehmigung solle nachträglich ein in seinen Ausmaßen schon vorhandenes Gebäude legalisieren, es sei unsinnig, dass die Antragsgegnerin eine auf bekannten unwahren Fakten beruhende Baugenehmigung erteile und die Betroffenen sodann auf eine Verpflichtungsklage verweisen wolle, zeigen sie damit ebenfalls keinen Gehörsverstoß auf. Auch mit dem weiteren umfangreichen Vorbringen in ihren Schriftsätzen vom 23.8.2021 und vom 10.9.2021 wenden sich die Antragsteller lediglich gegen die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Senats, ohne jedoch einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.