Beschluss
4 B 621/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde nach § 67 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird.
• Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; Heilung durch nachgereichten Nachweis ist ausgeschlossen, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
• Ein fehlerhaftes Empfangsbekenntnis kann durch Freibeweis als unrichtig widerlegt werden, wenn durch Umstände die Richtigkeit der dortigen Datumsangabe praktisch ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Prozessvertretung und abgelaufener Beschwerdefrist • Eine Beschwerde nach § 67 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird. • Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; Heilung durch nachgereichten Nachweis ist ausgeschlossen, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist. • Ein fehlerhaftes Empfangsbekenntnis kann durch Freibeweis als unrichtig widerlegt werden, wenn durch Umstände die Richtigkeit der dortigen Datumsangabe praktisch ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.5.2022 ein. Die Beschwerde wurde jedoch nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingereicht, obwohl § 67 Abs. 4 VwGO dies verlangt. Das Verwaltungsgericht versagte vorläufigen Rechtsschutz; die Antragstellerin focht diese Versagung beim Oberverwaltungsgericht an. Auf Seiten des Gerichts bestand der Hinweis, dass der angefochtene Beschluss der Antragstellerin spätestens am 17.5.2022 zugegangen sei, weshalb die zweiwöchige Beschwerdefrist am 31.5.2022 endete. Ein beigefügtes Empfangsbekenntnis wies fälschlich den Zugang am 23.5.2022 aus; die Antragstellerin und ihr erstinstanzlicher Bevollmächtigter machten hierzu keine substantiierten Einwände. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Erfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde. • Fristablauf: Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beträgt zwei Wochen und war mit Ablauf des 31.5.2022 verstrichen; ein nachgereichter Nachweis formgerechter Vertretung kann die Frist nicht heilen. • Zugangsnachweis: Der behauptete Zugang am 17.5.2022 wurde als tatsächlicher Zugang angenommen; das auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Datum 23.5.2022 ist fehlerhaft und kann zur Fristberechnung nicht herangezogen werden. • Beweisrechtliche Bewertung: Das Empfangsbekenntnis kann durch Freibeweis widerlegt werden, wenn die Urkunde in ihren Beweiswirkungen entkräftet ist. Hier spricht die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits am 17.5.2022 selbst mit Faxdaten des erstinstanzlichen Bevollmächtigten Beschwerde erhoben hat, gegen die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auf 414.284,64 Euro festgesetzt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der erstinstanzlichen Festsetzung. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Das behauptete spätere Zustellungsdatum auf dem Empfangsbekenntnis konnte als fehlerhaft eingeordnet werden, zumal sachliche Anhaltspunkte für einen früheren Zugang (Faxversand am 17.5.2022) vorlagen und dies von der Antragstellerin nicht entkräftet wurde. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 414.284,64 Euro festgesetzt.