Beschluss
4 B 1270/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0109.4B1270.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2022 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2022 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Er legt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander. Die Beschwerde ist nicht wie angekündigt begründet worden. Dieser Mangel kann nicht mehr behoben werden, weil die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 29.12.2022 verstrichen ist. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2022 ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag tatsächlich zugegangen. Vgl. zur entsprechenden Heilung des fehlenden Nachweises formgerechten Zugangs: BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33.15 –, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 12.3.2015 – III ZR 207/14 –, BGHZ 204, 268 = juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 12.3.2020 – 11 ZB 20.82 –, juris, Rn. 2 f. Auf das mit dem Empfangsdatum 5.12.2022 versehene Empfangsbekenntnis kann zur Fristberechnung nicht zurückgegriffen werden. Es erbringt ausnahmsweise nicht den vollen Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung, weil es unzweifelhaft ein falsches Zustellungsdatum aufweist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dort unter Nennung des Zustellungsdatums 29.11.2022 bereits vor dem 5.12.2022 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat auf entsprechende Anhörung mit Schreiben vom 9.12.2022 bestätigt, dass in das elektronische Empfangsbekenntnis fälschlicherweise der 5.12.2022 als Zustelldatum eingetragen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf tatsächlich am 29.11.2022 zugestellt worden sei. Vgl. zur Widerlegung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums: BVerwG, Beschluss vom 11.10.2017 – 1 WNB 3.17 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2022 – 4 B 621/22 –, juris, Rn. 6 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.