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Beschluss

19 E 25/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Eine Einbürgerung nach §10 StAG scheidet aus, wenn die Voraussetzungen des §10 Abs.1 S.1 Nr.3, 6 und 7 StAG fehlen. • Eine Einbürgerung nach §8 StAG kann versagt werden, wenn die Mindestvoraussetzungen des §8 Abs.1 StAG, insbesondere Nr.4 (Unterhaltsfähigkeit), nicht erfüllt sind; das Ermessen nach §8 Abs.2 StAG greift nur, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. • Das Wohlwollensgebot aus Art.34 GG/Genfer Konvention wirkt nur auf das Einbürgerungsermessen und begründet keinen einklagbaren Anspruch, wenn Eingliederung i.S. des Gesetzes nicht gewährleistet ist. • Langjährige Sozialleistungsabhängigkeit und fehlende Sprach- sowie Rechtskenntnisse sprechen gegen die erforderliche Eingliederung; alleinige Inanspruchnahme von Sozialleistungen begründet keinen besonderen Härtefall nach §8 Abs.2 StAG.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerung mangels Unterhaltsfähigkeit und Eingliederung • Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Eine Einbürgerung nach §10 StAG scheidet aus, wenn die Voraussetzungen des §10 Abs.1 S.1 Nr.3, 6 und 7 StAG fehlen. • Eine Einbürgerung nach §8 StAG kann versagt werden, wenn die Mindestvoraussetzungen des §8 Abs.1 StAG, insbesondere Nr.4 (Unterhaltsfähigkeit), nicht erfüllt sind; das Ermessen nach §8 Abs.2 StAG greift nur, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. • Das Wohlwollensgebot aus Art.34 GG/Genfer Konvention wirkt nur auf das Einbürgerungsermessen und begründet keinen einklagbaren Anspruch, wenn Eingliederung i.S. des Gesetzes nicht gewährleistet ist. • Langjährige Sozialleistungsabhängigkeit und fehlende Sprach- sowie Rechtskenntnisse sprechen gegen die erforderliche Eingliederung; alleinige Inanspruchnahme von Sozialleistungen begründet keinen besonderen Härtefall nach §8 Abs.2 StAG. Der Kläger, als Asylberechtigter anerkannt, beantragte Einbürgerung; das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Klage ab mit der Begründung, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Behörde verweigerte eine Einbürgerung nach §10 StAG, da der Kläger die Voraussetzungen der Nummern 3, 6 und 7 des §10 Abs.1 S.1 StAG nicht erfülle. Auch eine Einbürgerung nach §8 StAG kam nicht in Betracht, weil der Kläger die tatbestandliche Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach §8 Abs.1 Nr.4 StAG nicht nachweisen konnte. Der Kläger ist seit Jahren auf Sozialleistungen angewiesen und verfügt nach Auffassung des Gerichts nicht über ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Er ist 60 Jahre alt und gibt gesundheitliche Einschränkungen an, die Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt zulassen sollen. Der Kläger rügte, das Ermessen der Behörde sei nicht zu Gunsten des Wohlwollensgebots der Genfer Konvention ausgeübt worden und berief sich auf Härtegründe sowie auf seine Flüchtlingsstellung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • §10 StAG: Eine Einbürgerung nach §10 StAG scheidet aus, weil der Kläger die in §10 Abs.1 S.1 Nr.3, 6 und 7 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt; damit sind die einschlägigen Anspruchsgrundlagen entfallen. • §8 StAG Tatbestand: Für §8 Abs.1 S.1 Nr.4 StAG fehlt es an der erforderlichen Unterhaltsfähigkeit; ohne Erfüllung der tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung nach §8 Abs.2 StAG nicht in Betracht. • Ermessen nach §8 Abs.2 StAG: Das Ermessen wurde nicht übersehen; es greift nur ein, wenn Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Zudem sind weder ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung noch eine durch Verweigerung abwendbare besondere Härte dargetan. • Wohlwollensgebot Art.34 Genfer Konvention: Dieses Gebot wirkt nur auf das Einbürgerungsermessen und gewährt keinen einklagbaren Anspruch, soweit die Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist. • Eingliederungskriterien: Langjährige Abhängigkeit von Sozialleistungen sowie fehlende deutsche Sprach- und Systemkenntnisse stehen einer notwendigen Eingliederung entgegen und rechtfertigen daher die Versagung der Einbürgerung. • Härtefall: Altersangabe (60 Jahre) und gesundheitlich eingeschränkte Erwerbsfähigkeit begründen für sich keinen besonderen Härtefall nach §8 Abs.2 StAG; der Kläger hat die langjährige Sozialleistungsinanspruchnahme mitzuverantworten, da er sich nicht ernsthaft um Teilzeitarbeit bemüht hat. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Prozesskostenhilfe versagt, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat; eine Einbürgerung kommt weder nach §10 StAG noch nach §8 StAG in Betracht. Die tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen insbesondere der Unterhaltsfähigkeit nach §8 Abs.1 Nr.4 StAG sind nicht erfüllt, sodass das Ermessen nach §8 Abs.2 StAG nicht zugunsten des Klägers ausgeübt werden konnte. Das Wohlwollensgebot der Genfer Konvention beeinflusst das Ermessen zwar zugunsten des Antragstellers, schafft aber keinen Anspruch, wenn die erforderliche Eingliederung nicht gewährleistet ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.