Leitsatz: 1. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 19 A 4347/19 , juris, Rn. 22).2. Aus einem fachärztlichen Attest zum Beleg einer psychischen Erkrankung und des Fehlens einer anderweitigen Pflegemöglichkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2021 19 E 216/21 , juris, Rn. 4).3. Hat der ein Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten, begründet dieser Umstand für sich allein genommen keinen besonderen Härtefall im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 19 E 25/22 , juris, Rn. 7). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sie weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch auf erneute Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2023 - 19 E 53/23 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 4. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine vorweggenommene Beweiswürdigung kann von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO daher nur ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2019 - 12 E 1017/18 -, juris, Rn. 11 m w. N. Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Einwand der Klägerin, die „mehrfache medizinische Bewertung der u. a. wiedergegebenen Epilepsieanfälle“ lasse in jedem Fall zur Genüge erkennen, dass ihr Ehemann - für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren - „aufenthaltsrechtlich relevante Beschwerden“ aufweise, geht an den rechtlichen Maßstäben für die mit der Klage begehrte Einbürgerung vorbei. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Dies ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. Insbesondere hat die Klägerin den Sozialleistungsbezug im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, da sie in den vergangenen acht Jahren ihre sozialrechtliche Obliegenheitspflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszu-sammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug bzw. der fehlenden Unterhaltssicherung fortbesteht. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2021 - 19 A 1245/20 -, juris, Rn. 11 m. w. N. Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stand insbesondere nicht § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Danach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der - wie oben dargestellt - im Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen summarischen Würdigung des sich nach Aktenlage ergebenden Sachverhalts zu Recht angenommen, die Klägerin habe weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass die erforderliche Betreuung und Pflege ihres Ehemanns nicht auf andere Weise sichergestellt werden könne, weil nur sie selbst diese Leistungen erbringen könne und ihre ständige Anwesenheit erforderlich sei. Der überwiegende Teil der von ihr dazu eingereichten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste (Bescheid der Pflegekasse vom 19. April 2017 über die Zuerkennung des Pflegegrads 3 und das der Einstufung zugrundeliegende Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung U. G. vom 18. April 2017, vorläufiger Arztbrief des R. Hospitals L. (Klinik für Allgemeine Innere Medizin) vom 28. November 2017, der vorläufige Entlassungsbericht des F. Klinikums D. (Klinik für Neurologie) vom 27. April 2018 sowie das ärztliche Attest des Facharztes für Innere Medizin V.-O. X. vom 15. März 2021) verhält sich bereits nicht zu dieser Frage. Diese Bescheinigungen machen ausführliche Angaben zu den verschiedenen (körperlichen) Erkrankungen sowie allgemein zur Pflegebedürftigkeit ihres Mannes, sie lassen indes keinerlei Bezug zu einem Betreuungs- oder Pflegebedarf gerade und allein durch die Klägerin, etwa aufgrund einer erheblichen psychischen Erkrankung, erkennen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen. Im Übrigen kommt den Attesten für den aktuellen Betreuungs- und Pflegebedarf des Ehemanns ohnehin allenfalls eine eingeschränkte Aussagekraft zu, weil sie aus den Jahren 2017 bis 2021 stammen. Einzig die erstinstanzlich vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie, Suchtmedizin und Verkehrsmedizin Dr. (Q. H.) N.-B. aus M. vom 19. April 2023 ist hinreichend aktuell und enthält Feststellungen zum Betreuungs- und Pflegebedarf durch die Klägerin. Danach muss der Ehemann der Klägerin dauerhaft von ihr betreut und versorgt werden, da die Betreuung durch eine Fremdkraft aufgrund einer „Reihe an chronischen körperlichen Erkrankungen, zusätzlich depressive Störungen“ nicht zumutbar sei. Das Attest erfüllt indes nicht die Mindestanforderungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an fachärztliche Atteste zum Beleg psychischer Erkrankungen zu stellen sind. Daraus muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollten derartige Atteste Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 - 19 A 1670/13 -, juris, Rn. 36 f. m. w. N. Das Attest enthält bereits keine Angaben dazu, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnosen einer „Kognitiven Störung (F06.7,G)“ sowie einer „Mittelgradigen depressiven Episode (F32.1,G)“ gestellt hat. Weiter fehlen Angaben, seit wann und wie häufig sich der Ehemann der Klägerin in ärztlicher Behandlung befunden hat sowie zu dem bisherigen Behandlungsverlauf. Insbesondere mangelt es aber an einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, weshalb es die diagnostizierten Erkrankungen zwingend erfordern, dass die Betreuung und Pflege durchgehend und allein durch die Klägerin selbst erfolgen muss, während die Versorgung durch eine „Fremdkraft“ unzumutbar sein soll. Das Attest erschöpft sich in der entsprechenden Behauptung. Auch im Hinblick auf die angeführte „psychische Stabilisierung“ des Ehemanns, die eine Versorgung durch die Klägerin weiterhin „dringend erforderlich“ mache, lässt sich dem Attest keine fundierte Aussage dazu entnehmen, weshalb nicht eine (feste) Pflegefachkraft - ggf. nach einer entsprechenden Gewöhnungs-/Einarbeitungsphase in Anwesenheit der Klägerin - jedenfalls zeitweise die Pflege des Ehemanns übernehmen kann, um der Klägerin die Aufnahme einer (Teilzeit-)Beschäftigung zu ermöglichen. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingereichte Stellungnahme des Facharztes Dr. N.-B. vom 28. November 2023. Auch diese erfüllt nicht die dargestellten Mindestanforderungen an fachärztliche Atteste zum Beleg psychischer Erkrankungen, da sie keine Angaben zu den Grundlagen der Diagnosen, zur Häufigkeit der Behandlung sowie zum bisherigen Behandlungsverlauf enthält. Zudem begründet der Facharzt Dr. N.-B. auch in diesem Attest nicht nachvollziehbar, warum der Ehemann „dauernd auf Hilfe, Betreuung und Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen“ sein soll. Er verweist lediglich ergänzend pauschal auf „misstrauisches Verhalten“ des Ehemanns, ohne aber Näheres dazu auszuführen. Neben der Frage, ob diesem Verhalten überhaupt Krankheitswert zukommt, wird nicht deutlich, ob oder weshalb dies - ggf. nach einer Gewöhnungs-/Einarbeitungsphase - die Pflege durch eine andere Person als die Klägerin sicher ausschließt. Allein der allgemeine Hinweis, dass diese „die Vertrautheit der Ehefrau nicht ersetzen“ könnte, ist insofern nicht ausreichend. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht dargelegt, im gesamten maßgeblichen Zeitraum von acht Jahren durchgängig wegen der Pflege ihres Ehemanns an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein, so dass sie auch unter diesem Gesichtspunkt den Sozialleistungsbezug im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten hat. Der Ehemann der Klägerin hat erst seit dem 1. April 2017 einen Pflegegrad 3 („schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“). Von Januar 2017 bis April 2017 hatte er dagegen nur einen Pflegegrad 2 („erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“), seit dem 21. November 2016 einen Pflegegrad 1 („geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“) und zuvor gar keinen Pflegegrad. Keinen Erfolg hat die Klägerin ferner mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe trotz der im Verlauf des Verfahrens übermittelten detaillierten ärztlichen Bescheinigungen den Gesichtspunkt einer besonderen Härte gemäß § 8 Abs. 2 StAG nicht hinreichend berücksichtigt. Ein besonderer Härtefall im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. Der Umstand, dass ein Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang und vermag daher für sich allein genommen auch keinen besonderen Härtefall zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 -, BVerwGE 142, 145, juris, Rn. 39, sowie Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 - 19 A 1974/11 -, juris, Rn. 47, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - 19 E 25/22 -, juris, Rn. 7, und vom 19. Mai 2021 - 19 A 1384/19 -, juris, Rn. 70. Nach diesen Maßstäben begründet die Tatsache, dass die Klägerin angeblich wegen der dauerhaften Pflege ihres Ehemanns an der Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit gehindert sein soll, keine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG. Gleiches gilt für die angebliche Diskriminierung ihres Ehemanns als Behinderter durch die „Nichtausübung der Pflege durch die Klägerin“, für die der Senat im Übrigen schon deswegen keine Anhaltspunkte erkennen kann, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass die erforderliche Betreuung und Pflege ihres Ehemanns nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).