Beschluss
7 A 924/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen.
• Eine teilweise Verschattung einer bereits 2011 errichteten, nach Südwest ausgerichteten Photovoltaikanlage durch bauordnungsrechtlich zulässige Bebauung des Nachbargrundstücks begründet nicht ohne weiteres eine unzumutbare Beeinträchtigung nach dem Gebot der Rücksichtnahme.
• Mangelnde Aufklärung (Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, wenn nicht dargelegt wird, welche Tatsachen sich dadurch voraussichtlich anders ergeben hätten.
• Zur Zulassung der Berufung ist auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten dargetan worden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei teilweiser Verschattung einer Photovoltaikanlage • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. • Eine teilweise Verschattung einer bereits 2011 errichteten, nach Südwest ausgerichteten Photovoltaikanlage durch bauordnungsrechtlich zulässige Bebauung des Nachbargrundstücks begründet nicht ohne weiteres eine unzumutbare Beeinträchtigung nach dem Gebot der Rücksichtnahme. • Mangelnde Aufklärung (Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, wenn nicht dargelegt wird, welche Tatsachen sich dadurch voraussichtlich anders ergeben hätten. • Zur Zulassung der Berufung ist auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten dargetan worden. Der Kläger wendet sich gegen die Baugenehmigung für ein Zweifamilienhaus auf dem Nachbargrundstück, weil das neue Gebäude seine nach Südwesten ausgerichtete Photovoltaikanlage teilweise verschatte. Er macht erhebliche Ertragsverluste geltend, da die Module in Reihe geschaltet seien und ein beschattetes Modul die gesamte Anlage beeinträchtige; er habe die Anlage zeitweise abschalten müssen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und befand, es lägen keine nachbarrechtlichen Eingriffe vor. Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt und das Gericht habe unzureichend aufgeklärt (keine Ortsbesichtigung, kein Gutachten). Er stellt zudem grundsätzliche Fragen zur Bedeutung des § 13a BauGB für die Zumutbarkeit baulicher Eingriffe. Das OVG prüfte nur die Zulassungsgründe; die Beigeladene hat keinen eigenen Sachantrag im Zulassungsverfahren gestellt. • Zulassungsmaßstab: Die Zulassung der Berufung erfordert ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). • Verschattung und Gebot der Rücksichtnahme: Die behauptete teilweise Verschattung der Photovoltaikanlage führt nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit nachbarlicher Beeinträchtigungen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Anlage 2011 errichtet wurde und der Kläger damit rechnen musste, dass Nachbargrundstücke im Innenbereich baulich genutzt werden können. Die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen spricht gegen eine überschreitende Beeinträchtigung. Zudem ist nicht dargetan, dass die Konfiguration der Anlage (Reihenschaltung) den Schaden alternativlos macht. • Beweis- und Aufklärungspflicht: Eine Rüge unzureichender Aufklärung erfordert konkrete Darlegung, welche Feststellungen anders zu treffen gewesen wären. Der Kläger hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass eine Ortsbesichtigung oder ein Sachverständigengutachten zu entscheidungsrelevanten abweichenden Erkenntnissen geführt hätten. • Verfahrensrechtliche Obliegenheiten: Der Kläger hat keine mündliche Verhandlung oder konkreten Beweisanträge gestellt; ihm war es zumutbar, auf diese Weise die erforderliche Sachaufklärung zu veranlassen. Mangels Hinwirkens kann er sich nicht auf einen Verfahrensfehler berufen. • Grundsätzliche Bedeutung: Die bloße Erhebung grundsätzlicher Rechtsfragen zum Einfluss des § 13a BauGB genügt nicht, wenn nicht dargelegt wird, dass diese Fragen für die Entscheidung entscheidungserheblich sind. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat das Gericht diesen auferlegt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen. Das Oberverwaltungsgericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die teilweise Verschattung der Photovoltaikanlage durch eine bauordnungsrechtlich zulässige Nachbarbebauung nicht automatisch eine unzumutbare Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründet. Weiterhin hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass eine Ortsbesichtigung oder ein Sachverständigengutachten zu abweichenden, entscheidungserheblichen Tatsachen geführt hätten, und er hat seinerseits nicht die gebotenen Verfahrenshandlungen (z. B. Antrag auf mündliche Verhandlung, Beweisanträge) unternommen. Die geltend gemachten grundsätzlichen Rechtsfragen und behaupteten besonderen Schwierigkeiten rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.