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Urteil

12 K 4803/20

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0715.12K4803.20.00
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Leitsätze
1. Die sich aus der Spalte 7 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (BPVO) für eine bestimmte Baustufe ergebende (maximal) zulässige Traufhöhe ist als Bestandteil der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 in das geltende Bauplanungsrecht übergeleiteten Festsetzung der jeweiligen Baustufe ebenfalls übergeleitet worden.(Rn.42) 2. Zur Frage, ob die Grundflächen von Terrassen, Stellplätzen und ihrer Zufahrten sowie (anderen) Nebenanlagen als bebaute Fläche im Sinne der Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO anzusehen sind.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sich aus der Spalte 7 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (BPVO) für eine bestimmte Baustufe ergebende (maximal) zulässige Traufhöhe ist als Bestandteil der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 in das geltende Bauplanungsrecht übergeleiteten Festsetzung der jeweiligen Baustufe ebenfalls übergeleitet worden.(Rn.42) 2. Zur Frage, ob die Grundflächen von Terrassen, Stellplätzen und ihrer Zufahrten sowie (anderen) Nebenanlagen als bebaute Fläche im Sinne der Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO anzusehen sind.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer mit Beschluss vom 25. April 2024 den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die Entscheidung kann trotz des Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ergehen, da sie in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 18. Februar 2020 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 sowie der Verlängerungsbescheid vom 25. März 2024 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Nachbarn können sich die Kläger gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nur mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn dessen Genehmigung sie in ihren eigenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung können sie nicht erreichen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist allein, ob durch die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Normen verletzt sind, welche die Kläger schützen sollen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 61 HBauO zu prüfen sind. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht – was gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 HBauO auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist – gegen nachbarschützende Anforderungen des § 6 HBauO (hierzu unter 1.) oder nachbarschützende Vorschriften des Bau-planungsrechts (hierzu unter 2.). 1.Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Anforderungen des § 6 HBauO. Soweit die Kläger sich auf eine Missachtung abstandsflächenrechtlicher Anforderungen nach § 6 Abs. 5 HBauO berufen, ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht festzustellen. Wie sich aus der Verweisung in § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO (allein) auf das Mindestabstandsflächenerfordernis nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO im Umkehrschluss ergibt, entfalten die Anforderungen an die Abstandsflächentiefe nach dem Maß von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO lediglich das Mindestabstandsflächengebot nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO, wonach die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 2,50 m beträgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2023, 2 Bs 38/23, juris Rn. 18; Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, juris Rn. 42; Beschl. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 36). Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsflächengebot nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO liegt nicht vor. Ausweislich der Bauvorlage 8/8, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 18. Februar 2020 geworden ist, hält das genehmigte Bauvorhaben einen Abstand von 2,50 m zum Grundstück der Kläger ein, was dem Mindestabstand entspricht. Auf die Ausführungen der Beteiligten zur Berechnung des Maßes H nach § 6 Abs. 4 HBauO kommt es daher insoweit nicht an (zum Rücksichtnahmegebot siehe unter f)). 2.Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ihm stehen weder die Festsetzungen des Baustufenplans über die zulässige Zahl der Vollgeschosse und die maximal zulässige Traufhöhe entgegen (hierzu unter a) und b)), noch können sich die Kläger auf ein Nichteinfügen des Vorhabens hinsichtlich der Bebauungstiefe bzw. der Maße des Bauvorhabens berufen (hierzu unter c)). Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten folgt auch nicht daraus, dass zugunsten der Beigeladenen Befreiungen von den Festsetzungen des Baustufenplans Sasel hinsichtlich der bebaubaren Fläche für Nebenanlagen und Terrassen erteilt worden sind (hierzu unter d)). Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch wird durch das Bauvorhaben der Beigeladenen ebenfalls nicht verletzt (hierzu unter e)). Schließlich verstößt das Bauvorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (hierzu unter f)). a) Eine Verletzung der Kläger in ihren Rechten durch eine Überschreitung der nach dem Baustufenplan zulässigen Geschosszahl kommt nicht in Betracht. aa)Ein Verstoß gegen die Festsetzung über die zulässige Zahl der Vollgeschosse liegt schon nicht vor. Für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse der Gebäude im Geltungsbereich des Baustufenplans Sasel ist – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht auf die Vollgeschossdefinition der Hamburgischen Bauordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung (§ 2 Abs. 6 HBauO), sondern auf die Vollgeschossdefinition in den Bemerkungen zu Spalte 2 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (BPVO) abzustellen (hierzu im Einzelnen VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 30 ff.). Nach diesen Bemerkungen sind das Erdgeschoss und die Obergeschosse Vollgeschosse (Satz 1). Das Untergeschoss – definiert als Geschoss, dessen Fußboden ganz oder teilweise unter der angrenzenden Erdoberfläche liegt (Satz 2) – gilt als Vollgeschoss, wenn die Oberkante seiner Decke an der Vorderseite der Gebäude durchschnittlich mehr als 1,0 m über der umgebenden Erdoberfläche oder die Oberkante seiner Decke an den übrigen Gebäudeseiten irgendwo mehr als 2,50 m über der Erdoberfläche liegt (Satz 3). Dachgeschoss ist sodann jedes Geschoss, das nach außen ganz oder teilweise durch das Dach abgeschlossen wird (Satz 4). Ein Dachgeschoss im Sinne von Satz 4 der Bemerkungen zu Spalte 2 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO stellt kein Vollgeschoss dar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 5.10.1961, OVG Bf II 146/60, GE 1.360; VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 46 m.w.N.). Ein Dachgeschoss liegt dabei vor, wenn das Geschoss „nach außen“ – d.h. nicht allein nach oben – ganz oder teilweise durch das Dach abgeschlossen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, a.a.O.; VG Hamburg, a.a.O.). Dies bedeutet, dass zumindest Teile der seitlichen Außenwände in die Dachkonstruktion einbezogen sein müssen. Unter Dachgeschoss ist demnach der Gebäudeteil zu verstehen, der nicht nur unter dem Dach liegt, sondern auch von den Dachflächen eingeschlossen wird und den Dachstuhl enthält. Gemessen daran weist das Vorhaben der Beigeladen nur ein Vollgeschoss auf, da sowohl das 1. als auch das 2. Obergeschoss ausweislich der Bauvorlagen 8/12, 8/14, 8/16 und 8/17 durch das geneigte, mit Dachziegeln gedeckte Dach des Gebäudes abgeschlossen werden und damit als Dachgeschosse anzusehen sind, die nach den Bemerkungen zu Spalte 2 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO nicht als Vollgeschoss zählen.Diese Dachgeschosse sind auch nicht deswegen ausnahmsweise als Vollgeschosse zu werten, weil es sich der Sache nach um als Dachgeschosse kaschierte Vollgeschosse handelt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. Urt. v. 22.2.2023, OVG 10 B 15.18, juris Rn. 79; Beschl. v. 30.11.2009, OVG 10 S 30.09, juris Rn. 14; OVG Berlin, Urt. v. 10.3.1989, 2 B 4.87, juris Rn. 30 f.; vgl. auch zu Geschossen im Dachraum nach § 2 Abs. 6 Satz 3 HBauO VG Hamburg, Urt. v. 1.3.2019, 7 K 2991/16, n.v.). Trotz der Breite der Dachgauben liegt angesichts des Verhältnisses der Dachgauben zu den Flächen mit Dachschrägen noch kein Fall vor, in dem erkennbar nur der äußere Eindruck einer Zugehörigkeit zum Dach erweckt werden soll. Vielmehr bleibt der Raum unter den Dachschrägen noch von der Dachkonstruktion geprägt. bb) Im Übrigen ist die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im Baustufenplan Sasel auch nicht drittschützend. Ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Dem Ortsgesetzgeber steht es – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben – grundsätzlich frei, eine Festsetzung allein aus städtebaulichen Gründen oder auch zum Schutze Dritter zu treffen. Dabei dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen, weshalb seine Festsetzungen in erster Linie aus städtebaulichen Gründen getroffen werden. Dementsprechend vermitteln Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte. Ein derartiger Drittschutz ist diesen Festsetzungen – anders als denen zur Art der baulichen Nutzung – weder immanent noch von ihnen, aufgrund ihrer vorrangig städtebaulichen Funktion, in der Regel zu erwarten. Ob einer planerischen Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner der Beteiligten ausscheren darf. Bei Anwendung dieser Vorgaben sind die Festsetzungen des Baustufenplans über die zulässige Zahl der Vollgeschosse nicht nachbarschützend. Die Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse soll insbesondere den Grad der baulichen Verdichtung und damit eine angemessene städtebauliche Dichte gewährleisten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.3.1983, OVG Bf II 4/81, GE 3.242, S. 21) und verfolgt damit städtebauliche Ziele. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung im Baustufenplan Sasel darüber hinaus auch einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll, sind nicht ersichtlich. b) Eine Verletzung der Kläger in ihren Rechten durch eine Überschreitung der nach dem Baustufenplan maximal zulässigen Traufhöhe kommt ebenfalls nicht in Betracht. aa) Die Regelung in der Spalte 7 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, wonach die maximal zulässige Traufhöhe in Gebieten der Baustufe „W 1 o“ 4,50 m beträgt, ist zusammen mit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in das geltende Bauplanungsrecht übergeleiteten Festsetzung der Baustufe „W 1 o“ – nicht für sich genommen, sondern als deren Bestandteil – übergeleitet worden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 33 m.w.N.). Soweit das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 1997 die Auffassung vertreten hat, dass die Spalte 7 der Baustufentafel keine Anwendung mehr finde, weil sie als bauordnungsrechtliche Vorschrift durch § 117 Abs. 1 Nr. 23 HBauO 1969 aufgehoben worden sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.1997, Bs II 177/96, juris Rn. 27; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 23.5.1996, 16 VG 416/96, juris Rn. 27; Lechelt, Baurecht in Hamburg, Bd. II, S. 590, 598), schließt sich die erkennende Einzelrichterin dem nicht an. Ungeachtet der insgesamt missverständlichen Formulierung – es geht nicht darum, dass die Baupolizeiverordnung einschließlich der Baustufentafel durch § 117 Abs. 1 Nr. 23 HBauO 1969 aufgehoben worden ist, sondern darum, ob die Spalte 7 der Baustufentafel als Bestandteil der Hamburgischen Baustufenpläne weiter gilt (vgl. auch den Wortlaut der vorgenannten Vorschrift, wonach die Baupolizeiverordnung außer Kraft tritt, soweit ihre Vorschriften nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG als Bebauungspläne fortgelten) – ist nicht zu erkennen, dass der Spalte 7 der Baustufentafel ein bauordnungsrechtlicher Charakter zukommt, der ihrer Überleitung als Bestandteil der Hamburgischen Baustufenpläne gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG entgegenstehen könnte. Eine Begründung für diese Annahme findet sich weder in der Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, ebenda; VG Hamburg, ebenda) noch in der Literatur (Lechelt, ebenda). Im Gegenteil dürfte der Verordnungsgeber der Baupolizeiverordnung mit der Regelung einer (maximal) zulässigen Traufhöhe in Spalte 7 der Baustufentafel (jedenfalls vorrangig) städtebauliche Ziele verfolgt haben. § 11 Abs. 1 BPVO mit der dazugehörigen Baustufentafel bestimmt, was im Einzelnen für Bauweise und Umfang der Bebauung „im Rahmen der Baustufenpläne“ gilt und ist damit für sich genommen bauplanungs- und nicht bauordnungsrechtlicher Natur (so auch OVG Hamburg, Urt. v. 16.6.1966, OVG Bf II 56/65, GE 1.508). Dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber die fragliche Regelung aus städtebaulichen Gründen, insbesondere zur Maßbestimmung sowie zur Wahrung und Gestaltung des Orts- bzw. Stadtbildes (vgl. zur bauplanungsrechtlichen Natur dieser Gründe Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 16 BauNVO Rn. 36, § 18 BauNVO Rn. 4), getroffen hat (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.1.1974, OVG Bf II 67/73, GE 1.797, UA S. 16 [Traufhöhe bzw. Höhe eines Bauwerks gehört zum Umfang und Maß der Bebauung]). Für eine Regelung zu Zwecken der Gefahrenabwehr spricht demgegenüber wenig, zumal andere Vorschriften der Baupolizeiverordnung, die eindeutig gefahrenabwehrrechtlicher Natur sind, nicht an die Gebäude- bzw. Traufhöhe, sondern an die Zahl der Vollgeschosse anknüpfen (vgl. §§ 19 Abs. 2, 23 Abs. 3, 27 Abs. 2, 31 Abs. 11 lit. b BPVO). Ebenso wenig gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um eine ggf. als bauordnungsrechtlich einzuordnende Regelung zum Zwecke bloßer positiver Gestaltungspflege handeln könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.7.1997, 4 NB 15.97, juris Rn. 3; Urt. v. 11.5.2000, 4 C 14.98, juris Rn. 16; BayVGH, Urt. v. 20.12.2004, 25 B 98.1862, juris Rn. 37 ff.; siehe zu Baugestaltungsvorschriften auch OVG Hamburg, Urt. v. 28.10.1993, OVG Bf II 41/92, GE 4.258). Ein bauordnungsrechtlicher Charakter ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber der Hamburgischen Bauordnung 1969 in deren § 8 eine Regelung über die zulässige Traufhöhe von Gebäuden (in Abhängigkeit von der Zahl der Vollgeschosse) getroffen hat. Selbst wenn die zulässige Traufhöhe auch aus bauordnungsrechtlichen (d.h. baugestalterischen) Gründen festgelegt werden könnte, ergäbe sich daraus nicht, dass auch der Verordnungsgeber der Baupolizeiverordnung solche Ziele verfolgt hat. Im Übrigen spricht jedoch bereits viel dafür, dass es sich bei der Vorschrift des § 8 HBauO 1969 – die in der Musterbauordnung 1960 keine Entsprechung findet – um eine kompetenzwidrig erlassene bodenrechtliche Regelung im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift gehandelt hat. Dem Gesetzgeber der Hamburgischen Bauordnung 1969 ging es ausweislich der Gesetzesbegründung darum, eine Nachfolgeregelung für die Spalte 7 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO zu erlassen (vgl. Bü-Drs. VI/1258, S. 41: „Die Vorschrift soll die Regelung in § 11 Absatz 1 Spalte 7 BPVO ersetzen und die vorgeschriebenen Maße vereinheitlichen. Für die Gestaltung der Gebäude wird ein weit größerer Spielraum als bisher eröffnet.“). Eine solche Regelung konnte er aber mangels Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht nur auf das Bauordnungsrecht stützen. Dafür, dass er mit § 8 HBauO 1969 der Sache nach (weiterhin) bodenrechtliche Ziele verfolgte, spricht, dass er die Vorschrift in der Hamburgischen Bauordnung 1986 ersatzlos und kommentarlos gestrichen hat (vgl. Bü-Drs. 11/5093), nachdem die BauNVO 1977 erstmals auch die Gebäudehöhe als zulässiges Maß der baulichen Nutzung eingeführt und damit die Möglichkeit eröffnet hatte, die maximal zulässige Traufhöhe bauplanerisch festzusetzen. bb) Gegen die demnach weiterhin geltende Festsetzung einer maximal zulässigen Traufhöhe von 4,50 m verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht, da die Traufhöhe bei lediglich 4 m liegt. cc) Im Übrigen ist die Festsetzung einer maximal zulässigen Traufhöhe von 4,50 m auch nicht drittschützend. Die Festsetzung einer maximal zulässigen Traufhöhe dient insbesondere der Gestaltung des Orts- bzw. Stadtbildes (s.o., 2 b) aa)) und verfolgt damit städtebauliche Ziele. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung hier darüber hinaus auch einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll, sind nicht ersichtlich. c) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts folgt auch nicht daraus, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Bebauungstiefe sowie seiner (sonstigen) Maße möglicherweise nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Gericht unterstellt insoweit zugunsten der Kläger, dass sich nicht nur die Frage nach der zulässigen Bebauungstiefe, sondern auch die Frage nach der zulässigen absoluten Gebäudehöhe mangels entsprechender Festsetzungen im Baustufenplan Sasel nach § 34 Abs. 1 BauGB (i.V.m. § 30 Abs. 1 und 3 BauGB) richtet, die Festsetzung einer maximal zulässigen Traufhöhe mithin keine abschließende Regelung über die zulässige Gebäudehöhe darstellt. Inwieweit sich das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Bebauungstiefe sowie der absoluten Gebäudehöhe in die nähere Umgebung einfügt, bedarf allerdings keiner Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, mit seiner Klage nur dann durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, 4 B 195.97, ZfBR 1998, 166, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2023, 2 Bs 38/23, juris Rn. 28; vgl. zu einer faktischen Baugrenze OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 14). Die Abwehrrechte der Kläger sind deshalb im Anwendungsbereich des § 34 BauGB wiederum auf das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt (zum Rücksichtnahmegebot unter f)). d) Die Kläger sind auch nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erfolgte Erteilung von Befreiungen (Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche für die Nebenanlagen um 0,04/10 auf 3,04/10 durch Stellplätze und Zufahrt und der zulässigen bebaubaren Fläche von 2/10 um 0,37/10 auf 2,37/10 durch die Terrassen) in ihren Rechten verletzt. Das Gericht unterstellt insoweit zugunsten der Kläger, dass die Grundflächen der Terrassen, der Nebenanlagen sowie der Stellplätze und ihrer Zufahrt als bebaute Flächen im Sinne der Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO anzusehen sind (gegen Einbeziehung von Stellplätzen und Zufahrten sowie wohl auch aller Nebenanlagen etwa VG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2022, 9 E 5306/21, n.v.; Urt. v. 13.10.2023, 9 K 667/20, n.v.; Beschl. v. 30.3.2017, 9 E 8250/16, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2015, 9 E 5465/15, BeckRS 2016, 47162), mithin eine Befreiung tatsächlich erforderlich ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nicht drittschützenden Festsetzungen befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, NordÖR 2013, 106, juris Rn. 27, 29;vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund können sich die Kläger gegen die der Beigeladenen erteilten Befreiungen nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans Sasel zur bebaubaren Fläche vermitteln den Klägern keinen Drittschutz. Für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auf Grund ihrer vorrangig städtebaulichen Funktion nicht nachbarschützend sind (vgl. Ausführungen unter a) bb)), liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Baustufenplan selbst trifft keine Aussage zur bebaubaren Fläche, sondern beschränkt sich auf die Festsetzungen „W 1 o“. Diese Festsetzung bewirkt, ohne dass es insoweit noch einer Abwägung und Regelung durch den Plangeber bedurft hätte, nach der als Bestandteil des Baustufenplans übergeleiteten Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, Spalte 8 eine bebaubare Fläche von 2/10 (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2021, 9 K 2807/18, n.v.). Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber mit der Vorgabe einer eingeschossigen Bebauung, einer offenen Bauweise sowie einer daraus folgend bebaubaren Fläche von 2/10 ein wechselseitiges Austauschverhältnis der Grundstücksnachbarn zu begründen beabsichtigte, sind nicht ersichtlich (zum Rücksichtnahmegebot siehe unter e)). e) Die Kläger werden durch das genehmigte Vorhaben auch nicht in ihrem Anspruch auf Erhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) verletzt. Zwar vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO grundsätzlich einen Anspruch auf Einhaltung der gebietstypischen Prägung eines Baugebiets. Dieser Anspruch, der in Baustufenplangebieten entsprechend gilt, vermittelt Grundstückseigentümern innerhalb eines Baugebiets einen Anspruch darauf, dass die typische Prägung des Baugebiets eingehalten wird. Die Bauvorschrift greift dann ein, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht.Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet hineingeplant worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt vorliegend jedoch schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Vorschrift grundsätzlich nur auf Umstände anwendbar ist, die sich auf die Art der Nutzung beziehen, nicht jedoch auf Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v 16.3.1995, 4 C 3.94, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.6.2017, OVG 10 B 10.15, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschl. v. 17.02.2011, 7 B 1803.10, juris Rn. 23). Eine bauliche Anlage kann zwar auch nach ihrer Größe der Eigenart des Baugebiets i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB widersprechen. Das bedeutet indes nicht, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch die Maßfestsetzungen ergänzt. Wenn die Norm bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht sie vielmehr davon aus, dass im Einzelfall "Quantität in Qualität umschlagen", d.h. die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung beeinflussen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, 3 C 3.94, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2011, 7 B 1803.10, juris Rn 23; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben wird der Anspruch der Kläger auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets nicht verletzt. Weder die Zahl der (Voll-)Geschosse des Bauvorhabens der Beigeladenen noch seine absolute Höhe und flächenmäßige Ausdehnung noch seine Bautiefe bewirken einen Umschlag von „Quantität in Qualität“. Insbesondere wird durch das Bauvorhaben keine neue Art der (Wohn-)Nutzung in das Gebiet hineingetragen, die sich grundlegend von der bereits im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzung unterscheidet (siehe insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.6.2017, OVG 10 B 10.15, juris Rn. 41, 47; VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2016, 9 E 2713/16, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2011, 7 B 1803.10, juris Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 11.2.2021, AN 17 K 20.00020, juris Rn. 27 f.; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2018, 7 E 2558/18, juris Rn. 21 a.E.). Soweit die Kläger vortragen, dass das Bauvorhaben eine momentan nicht bestehende dritte Baureihe eröffne, sodass zu erwarten sei, dass künftig weitere Bauvorhaben in dieser Baureihe umgesetzt würden, wodurch das Gepräge der Nachbarschaft nachhaltig verändert und eine Versiegelung des Baublock eintreten würde, verkennen sie, dass die tatsächliche Situation, auf die sie abstellen, nur insoweit gebietsprägend sein kann, wie sie auch Eingang in den Planungswillen und ihren Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen gefunden hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, NordÖR 2016, 68, juris Rn. 29 m.w.N.). Dies ist aber gerade nicht der Fall. f) Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 31 Abs. 2 BauGB und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltende nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 32; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht gegeben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen führt weder zu einer rücksichtslosen Verschattung des Grundstücks der Kläger (dazu unter aa)) noch erzeugt es unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück (dazu unter bb)). Schließlich überschreitet auch die Dimensionierung des Vorhabens nicht das Maß der Rücksichtslosigkeit (dazu unter cc)). aa) Eine rücksichtslose Verschattung des Grundstücks der Kläger ist durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht zu erwarten.Die Beeinträchtigung der Belichtung mag für die Kläger zwar nachteilig sein, erreicht die Schwelle der Rücksichtlosigkeit jedoch – ohne dass es hierbei darauf ankommt, ob die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO vorgeschriebene Abstandsfläche eingehalten ist – nicht. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet weder eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen vorteilhaften Situation (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2019, 2 Bs 218/19, juris Rn. 38). Grundsätzlich muss in städtischen Gebieten jeder Grundstückseigentümer hinnehmen, dass sein Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude zu gewissen Tageszeiten von Gebäuden in der Nachbarschaft verschattet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 31). Gemessen hieran ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt der Belichtung und Besonnung nicht gegeben. Zwar mag das Bauvorhaben der Beigeladenen, das vom Grundstück der Kläger gesehen auf der Südseite liegt, die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Kläger beeinträchtigen. Dies stellt unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Maßstäbe aber noch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger im vorderen und hinteren Grundstücksbereich – zu den nach Osten und Westen ausgerichteten Grundstücksgrenzen hin – noch über ausreichende Freiflächen verfügt und somit insgesamt noch eine ausreichende Belichtung und – vor allem in den Morgen- und Nachmittagsstunden – auch eine Besonnung erfolgen kann. Der Umstand, dass ein schmales Grundstück wie das der Kläger durch eine Verschattung relativ stark betroffen sein kann, fällt grundsätzlich in die Risikosphäre der Kläger (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.1.2014, 7 A 1776/13, juris Rn. 10). Auch der Vortrag der Kläger, durch das Bauvorhaben werde ihre Photovoltaikanlage teilweise verschattet, wodurch diese nicht mehr wirtschaftlich sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ein Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks ist aus dem Rücksichtnahmegebot gerade nicht abzuleiten. Es besteht damit in der Regel auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand eines bestehenden Standortvorteils einer Photovoltaikanlage bzw. darauf, vor finanziellen Einbußen im Zusammenhang mit einer Situationsveränderung verschont zu bleiben (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 20.3.2018 15 CS 17.2523, juris Rn. 28; OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2022, 7 A 924/21, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2019, 1 MB 20/19, juris Rn. 16). Gründe dafür, dass bzw. warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, tragen die Kläger nicht (substantiiert) vor. bb) Durch das Vorhaben werden auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger geschaffen. Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster sind in einer Großstadt nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2019, 2 Bs 218/19, juris Rn. 41). Dies gilt nicht nur im zentralen innerstädtischen Bereich, sondern auch in den Randlagen, die noch durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2015, 2 Bs 141/15, juris Rn. 18). Einsichtsmöglichkeiten sind erst dann unzumutbar, wenn ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn nicht mehr gewährleistet ist. Wohnräume sind hierbei schutzwürdiger als der Aufenthalt im Garten oder auf der Terrasse, der jedenfalls in großstädtischen Lagen häufig mit Einsichtsmöglichkeiten von oben vorbelastet ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse; dabei muss der Nachbar, der einen Rücksichtnahmeanspruch erhebt, insbesondere auch den Bewuchs oder sonstige Einrichtungen auf seinem Grundstück gegen sich gelten lassen, aufgrund derer Einsichtnahmemöglichkeiten verringert sind (VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.2024, 7 K 786/22, n.v.). Gemessen daran eröffnet das Vorhaben der Beigeladenen keine über das in städtischer Lage übliche Maß hinausgehenden und unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Wohngebäude bzw. Grundstück der Kläger. Das Bauvorhaben weist auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite im ersten Dachgeschoss lediglich zwei kleine Fenster in der jeweiligen Dachgaube sowie im zweiten Dachgeschoss ein kleines Schrägfenster auf. Die Fenster in der Dachgaube sollen dabei jeweils vom Bad und vom Ankleidezimmer ausgehen. Aus diesen Räumen ist eine Einsichtnahme deutlich seltener zu erwarten als aus den Hauptaufenthaltsräumen. Die Einsichtsmöglichkeiten in die im Erdgeschoss des Gebäudes der Kläger befindlichen Räume sowie in deren Garten werden durch die an der Grundstückgrenze befindliche Bepflanzung deutlich eingeschränkt. Es ist den Klägern darüber hinaus zumutbar, sich gegen die verbleibenden Einsichtsmöglichkeiten im Wege „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 30.1.2024, 10 A 875/21, juris Rn. 70). cc) Soweit sich die Kläger auf die „Massivität“ des Vorhabens berufen, sind unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erkennen.Insbesondere führt das Vorhaben nicht zu einer gegenüber dem Grundstück der Kläger rücksichtslosen erdrückenden Wirkung. Ob das streitgegenständliche Bauvorhaben die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO) einhält und schon deswegen für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung kein Raum ist (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2015, 2 Bs 141/15, juris Rn. 18 m.w.N.), kann offenbleiben. Die Frage bedarf schon deshalb keiner Vertiefung, da sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht feststellen lässt, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen eine erdrückende Wirkung zu erwarten ist. Eine erdrückende Wirkung liegt vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013, 7 B 252/13, juris Rn. 15;vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1.78, juris [Rücksichtnahmegebot verletzt bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von nur 15 m zu einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude]).Während die erdrückende Wirkung sich dabei vor allem aus einer Höhendifferenz der zu betrachtenden Baukörper ergibt, folgt eine abriegelnde Wirkung vor allem aus einer Breitendifferenz (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.9.2017, 6 E 7363/17, n.v., UA S. 20). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist hier keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zu erkennen. Eine erdrückende Wirkung scheidet schon mangels hinreichender Höhendifferenz der Gebäude aus. Dabei besteht nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ein grobes, und damit rücksichtsloses Missverhältnis zwischen den Höhen oder Geschossigkeiten benachbarter Gebäude in der Regel noch nicht einmal bei einem Unterschied von zwei Vollgeschossen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2013, 2 Bs 318/13, n.v.; Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bs 190/13, n.v.; Beschl. v. 27.9.2011, 2 Bf 45/10, n.v.; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 12). Nach dem dargestellten Maßstab besteht auch keine unzumutbare abriegelnde Wirkung. Denn auch insoweit weist das Vorhabengebäude gegenüber demjenigen der Kläger kein erhebliches Übermaß auf. Zwar geht das Vorhabengebäude über das Gebäude der Kläger in östlicher Richtung um etwa 8 m sowie in westlicher Richtung um etwa 5 m hinaus. Diese baulichen Verhältnisse lassen jedoch noch nicht den Schluss zu, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem Gebäude der Kläger förmlich „die Luft nimmt“, weil es derart übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude der Kläger nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger im vorderen und rückwärtigen Grundstücksbereich über Grünflächen verfügt, die die Annahme, das Gebäude der Beigeladenen könne dem Gebäude der Kläger „die Luft nehmen“, fernliegend erscheinen lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern im Verbund mit zwei offenen Stellplätzen auf dem Grundstück ... (Flurstück ... der Gemarkung Sasel, im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... (Flurstück ... der Gemarkung Sasel), welches in nördlicher Richtung an das Vorhabengrundstück grenzt. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Kläger sind Teil eines Baublocks, der im Norden durch die Straße ..., im Osten durch den ..., im Süden durch die Straße ... und im Westen durch die Straße ... begrenzt wird. Der Baublock liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Sasel, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, der für diesen Bereich die Baustufe „W 1 o“ (Wohngebiet, ein Vollgeschoss, offene Bauweise) vorsieht. Die Beigeladene beantragte am 22. Juli 2019 eine Baugenehmigung für den „Neubau von zwei Einfamilienhäusern im Verbund mit zwei offenen Stellplätzen“ auf dem Vorhaben-grundstück im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zunächst mit Bescheid vom 18. November 2018 ab. Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte die Beigeladene Widerspruch ein, woraufhin die Beklagte die beantragte Baugenehmigung am 18. Februar 2020 erteilte. Diese wurde den Klägern am selben Tag bekanntgegeben. Mit der Baugenehmigung wurden folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt: - Befreiung für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche für die Nebenanlagen um 0,04/10 auf 3,04/10 durch Stellplätze und Zufahrt; - Befreiung für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche von 2/10 um 0,37/10 auf 2,37/10 durch die Terrassen. Die beiden geplanten Einfamilienhäuser sind jeweils 9,05 m lang und 8,90 m hoch. Sie sind durch einen 5 m langen und 5,80 m hohen Verbindungsriegel miteinander verbunden. Die Gebäudetiefe beträgt somit insgesamt 23,10 m. Das geplante Vorhaben überragt das Gebäude der Kläger in östlicher Richtung um ca. 8 m und in westlicher Richtung um ca. 5 m. Zum Grundstück der Kläger hält es dabei gemäß den Bauvorlagen einen Abstand von 2,50 m ein. Die Kläger legten am 16. März 2020 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass das Vorhaben sie in ihren Rechten verletze, da es sich insbesondere nicht in die nähere Umgebung einfüge und sich ihnen gegenüber als rücksichtslos darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Kläger würden durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Die Baugenehmigung verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch des Bauplanungsrechts. Insbesondere halte das Vorhaben die Mindestabstände zum Grundstück der Kläger ein. Das Bauvorhaben widerspreche auch nicht den Festsetzungen des Baustufenplans Sasel. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung seien nur ausnahmsweise drittschützend, nämlich nur dann, wenn sich ein solcher Wille des Plangebers mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lasse. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber den Festsetzungen im Baustufenplan Sasel zur Zahl der Vollgeschosse und zur bebaubaren Grundstücksfläche eine nachbarschützende Wirkung habe beimessen wollen, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Regelungsdichte des Baustufenplans. Es sei davon auszugehen, dass die wenigen Maßfestsetzungen dazu dienten, ein bestimmtes städtebauliches – im öffentlichen Interesse liegendes – Erscheinungsbild zu schützen. Ungeachtet dessen halte das Vorhaben die zulässige Zahl der Vollgeschosse ein. Auch die Erteilung der Befreiungen für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Grundstücksfläche verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Befreiungen seien für eine Überschreitung durch Terrassen sowie Stellplätze und eine Zufahrt erteilt worden. Von diesen gingen keine baulichen Wirkungen aus. Die Befreiungen sei daher sowohl mit den Grundzügen der Planung vereinbar als auch städtebaulich vertretbar. Darüber hinaus seien die Überschreitungen auch nur geringfügig. Des Weiteren füge sich das Vorhaben auch mit seiner Tiefe von 23,10 m und hinsichtlich der durch die Umgebung vorgegebenen Baugrenzen in seine Umgebung ein. Schließlich verstoße das Vorhaben auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Weder liege eine das Maß der Rücksichtslosigkeit überschreitende Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung vor, noch gehe von dem Vorhaben eine „erdrückende“ Wirkung aus. Auch die mit dem Vorhaben verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger seien nicht unzumutbar. Die Kläger haben am 20. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze sie als Nachbarn in ihren Rechten. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Baustufenplans Sasel hinsichtlich der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Entgegen der Annahme der Beklagten handele es sich auch bei dem geplanten 1. Obergeschoss um ein Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 6 HBauO. Die Beklagte hätte bei der Ermittlung der insoweit relevanten Geschossfläche auch die Fläche des zwischen den beiden Baukörpern geplanten Verbindungsriegels berücksichtigen müssen. Ausweislich der Bauvorlagen sei für die hier geplanten Badflächen eine lichte Deckenhöhe von 2,29 m vorgesehen. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass bei Errichtung des Gebäudes tatsächlich eine lichte Höhe von 2,30 m erreicht werde und die Flächen damit bei der Berechnung der Geschossfläche einzubeziehen seien. Auf den Verstoß gegen die Festsetzung der zulässigen Geschosszahl im Baustufenplan Sasel könnten sie, die Kläger, sich auch berufen, da diese auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sei. Für die Annahme der nachbarschützenden Funktion einer Festsetzung sei es gerade nicht erforderlich, dass die Schutzrichtung ausdrücklich genannt werde oder der Plangeber diese bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung in seinen Willen aufgenommen habe. Vielmehr könne sich auch aus einer nachträglichen Auslegung der planerischen Festsetzungen eine drittschützende Wirkung ergeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei gerade vor dem Hintergrund, dass der Baustufenplan Sasel eine Bebauung mit einem Vollgeschoss vorschreibe und im Übrigen regelungsarm sei, davon auszugehen, dass zumindest diese (wenigen) Festsetzungen so wesentlich seien, dass die Nachbarn, die sich an sie hielten, darauf vertrauen könnten, dass sich auch die übrige Bebauung in diesem Rahmen halte. Dieses Vertrauen sei vorliegend auch deshalb besonders schutzwürdig, weil die Grundstücke in dem betroffenen Baublock grundsätzlich schmal geschnitten seien und schon deshalb eine räumliche Nähe zu den jeweiligen seitlichen Nachbarn bestehe. Darüber hinaus halte das Vorhaben mit einem seitlichen Grenzabstand von 2,50 m zu ihrem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 HBauO nicht ein. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch gegen das im Begriff des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, da es sich weder hinsichtlich des geplanten Maßes noch hinsichtlich der Gestaltung des Baukörpers in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das von der Beklagten im Hinblick auf die Bautiefe als maßstabsbildend angesehene Gebäude ... sei schon deshalb nicht maßstabsbildend, weil es sich um einen eingeschossigen Flachdachbungalow handele, der im Vergleich zur übrigen Umgebungsbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern mit jeweils einem Dachgeschoss und Schrägdächern bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Bauweise eine Ausnahme darstelle und daher als „Ausreißer“ zu werten sei. Die übrige - maßstabsbildende - Umgebungsbebauung weise jeweils nur eine Tiefe von ca. 10 m auf, so dass das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen mit einer mehr als doppelt so langen Gebäudetiefe von 23,10 m erheblich von der Umgebungsbebauung abweiche. Auch mit seiner Höhe überschreite das Bauvorhaben die Gebäude in der näheren Umgebung erheblich. Hinzu komme die von der Beklagten im Wege der Befreiung zugelassene Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche und die Überschreitung des bestehenden Baufensters. Diese seien zwar für sich genommen geringfügig, begründeten jedoch in der Gesamtschau mit der massiven Gestaltung des Bauwerks und der Gebäudelänge bodenrechtliche Spannungen. Darüber hinaus entfalte das Bauvorhaben eine negative Vorbildwirkung. Durch das Vorhaben werde eine dritte Baureihe eröffnet. Es sei zu erwarten, dass in Zukunft weitere Gebäude in dieser Reihe errichtet würden, wodurch der Charakter der Nachbarschaft nachhaltig verändert würde. Im Übrigen sei eine solche Bebauung im hinteren Bereich des Grundstücks in der Vergangenheit von der Beklagten abgelehnt worden. Darüber hinaus führe das Bauvorhaben zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks. Dies gelte umso mehr, als sie auf dem Dach ihres Gebäudes eine Photovoltaikanlage installiert hätten, deren Verschattung durch das Bauvorhaben dazu führe, dass die gesamte Anlage, die derzeit eine Spitzenleistung von 16,83 kwp (Kilowatt peak) erbringe, erheblich weniger Strom produzieren werde, so dass sich die Anschaffungs- und Installationskosten der Anlage wegen der erheblich längeren Amortisationszeit nicht mehr rentierten. Schließlich wirke das Bauvorhaben aufgrund seiner Massivität erdrückend. Die Kläger beantragen, den Baugenehmigungsbescheid vom 18. Februar 2020 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 sowie den Verlängerungsbescheid vom 25. März 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen entgegen der Auffassung der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 HBauO einhalte. Darüber hinaus könnten sich die Kläger ohnehin nicht auf eine über den Mindestabstand von 2,50 m hinausgehende Abstandsfläche i.S.d. § 6 Abs. 5 HBauO berufen, da das Abstandsflächenrecht nur in Form des Zustimmungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Halbs. 2 HBauO bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m Drittschutz entfalte. Der Vortrag der Kläger, sie seien durch die Zahl der Vollgeschosse und die erteilten Befreiungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche durch Terrassen und Nebenanlagen in ihren Rechten verletzt, sei schon unerheblich, weil den Maßfestsetzungen des Baustufenplans Sasel keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Entgegen der Auffassung der Kläger füge sich das Bauvorhaben auch in die nähere Umgebung ein. Dies gelte auch im Hinblick auf die vorgegebene Baureihe. Da das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und die im Baustufenplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse einhalte, sei auch nicht von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auszugehen. Eine solche könne nur bei gravierenden Höhen- oder Breitenunterschieden angenommen werden, die hier nicht gegeben seien. Schließlich seien weder eine unzumutbare Verschattung noch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger zu erwarten. Mit Verlängerungsbescheid vom 25. März 2024 wurde die Geltungsdauer der streitgegenständlichen Baugenehmigung bis zum 15. Dezember 2024 verlängert. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. November 2020 die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, ..., beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. April 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.