Beschluss
13 A 3018/19.A
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach §78 AsylG wegen angeblicher Divergenz muss einen konkreten, verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz benennen, den das angefochtene Urteil verletzt.
• Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder das Aufstellen eigener Rechtssätze genügt nicht für eine Divergenzrüge.
• Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nicht vor, wenn einschlägige Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, geklärt sind.
• Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach §60 VwGO sind nicht erfüllt, wenn der Kläger nicht dargelegt hat, dass Sprachprobleme ihn unverschuldet an der Fristeinhaltung gehindert haben und er nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternahm, den Inhalt des Bescheids aufzuklären.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Divergenz und Wiedereinsetzung scheitert an fehlender Konkretisierung • Der Zulassungsantrag nach §78 AsylG wegen angeblicher Divergenz muss einen konkreten, verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz benennen, den das angefochtene Urteil verletzt. • Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder das Aufstellen eigener Rechtssätze genügt nicht für eine Divergenzrüge. • Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nicht vor, wenn einschlägige Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, geklärt sind. • Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach §60 VwGO sind nicht erfüllt, wenn der Kläger nicht dargelegt hat, dass Sprachprobleme ihn unverschuldet an der Fristeinhaltung gehindert haben und er nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternahm, den Inhalt des Bescheids aufzuklären. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, mit dem seine Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis abgewiesen worden war. Er rügte Divergenzen zwischen der angefochtenen Entscheidung und Entscheidungen anderer Gerichte sowie fehlerhafte bzw. divergierende Übersetzungen der Rechtsbehelfsbelehrung, durch die er an fristgerechter Klageerhebung gehindert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hatte die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach §60 VwGO verneint und entscheidungstragend eigenes Verschulden des Klägers festgestellt. Der Kläger berief sich auf ältere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts; das Oberverwaltungsgericht verweist jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die viele Streitfragen klärt. Der Zulassungsantrag wurde vom OVG NRW geprüft, insbesondere auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmangel (Verletzung rechtlichen Gehörs). • Zulassungsgrund der Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG): Der Antrag nennt keinen konkreten, verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz eines Divergenzgerichts, den das Verwaltungsgericht gebrochen hätte; stattdessen setzt der Kläger eigene Rechtssätze oder rügt nur fehlerhafte Rechtsanwendung. • Der Kläger kann aus dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts keinen die Divergenz begründenden abstrakten Rechtssatz herleiten; bloße Abweichung in der Anwendung reicht nicht. • Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht); der Kläger zeigt keine prinzipielle Abweichung oder unaufhebbare Unsicherheit auf. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG): Relevante Fragen zur Richtigkeit und Wirkung von Übersetzungen der Rechtsbehelfsbelehrung sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2018 (1 C 6.18) hinreichend geklärt; daher fehlt es an klärungsbedürftiger grundsätzlicher Bedeutung. • Verfahrensmangel/Verletzung des rechtlichen Gehörs (§78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an Wiedereinsetzung nach §60 VwGO zutreffend ausgelegt; der Kläger hat nicht dargelegt, dass Sprachprobleme ihn unverschuldet an der Fristwahrung gehindert und er alle zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung des Inhalts des Bescheids getroffen hat. • Zur Kausalität: Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, dass die beanstandete Übersetzung ursächlich für die Fristversäumnis war; allgemeine Annahmen oder unzureichende Sprachkenntnisse genügen nicht. • Es kommt auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, da weder die Kausalität noch die fehlende Möglichkeit der rechtzeitigen Beseitigung des Hindernisses offenkundig sind. • Rechtsgrundlagen, auf die abgestellt wurde: §78 AsylG, §60 VwGO, §58 Abs.2 VwGO, Art.19 Abs.4 GG, Art.103 Abs.1 GG; maßgebliche höchstrichterliche Entscheidungen, insbesondere BVerwG 1 C 6.18 und 1 C 39.18. • Kostenentscheidung beruhte auf §154 Abs.2 VwGO; Verfahrenskostenfreiheit gemäß §83b AsylG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das OVG stellt fest, dass die Divergenzrüge und der Zulassungsantrag die erforderlichen Konkretisierungen nicht enthalten und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO nicht erfüllt und die behaupteten Übersetzungsfehler nicht kausal für die Fristversäumnis dargelegt sind. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.