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Urteil

1 C 39/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordnungsgemäße (deutsche) Rechtsbehelfsbelehrung setzt den Lauf der Klagefrist nach § 58 Abs. 1 VwGO in Gang, auch wenn die Belehrung den Hinweis enthält, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst" sein. • Fehler oder Ungenauigkeiten in einer beigefügten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung führen nicht automatisch zur Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO; gegebenenfalls ist statt dessen Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO zu prüfen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Betroffene binnen der gesetzlichen Frist vorträgt und glaubhaft macht, dass er unverschuldet an der Fristwahrung gehindert war.
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache setzt Klagefrist in Gang; Übersetzungsfehler begründen Jahresfrist nicht • Eine ordnungsgemäße (deutsche) Rechtsbehelfsbelehrung setzt den Lauf der Klagefrist nach § 58 Abs. 1 VwGO in Gang, auch wenn die Belehrung den Hinweis enthält, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst" sein. • Fehler oder Ungenauigkeiten in einer beigefügten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung führen nicht automatisch zur Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO; gegebenenfalls ist statt dessen Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO zu prüfen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Betroffene binnen der gesetzlichen Frist vorträgt und glaubhaft macht, dass er unverschuldet an der Fristwahrung gehindert war. Eine syrische Familie beantragte im Oktober 2015 Asyl und erhielt am 26. August 2016 subsidiären Schutz; die restlichen Asylanträge wurden abgelehnt. Der Bescheid mit deutscher Rechtsbehelfsbelehrung und arabischer Übersetzung wurde am 1. September 2016 einem Bediensteten der Aufnahmeeinrichtung übergeben. Die Kläger erhoben am 26. September 2016 Klage mit dem Begehren, ihnen Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hielten die Klage für verspätet. Die Kläger rügten, die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, insbesondere wegen des Hinweises, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst" sein, und verwiesen auf mögliche Übersetzungsfehler in der kurdischen und arabischen Fassung. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück; die Kläger legten Revision ein. • Fristbeginn: Die Zustellung des Bescheids gilt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt; damit begann die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG am 4. September 2016. • Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO: Die deutsche Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die erforderlichen Angaben zu Rechtsbehelf, Gericht, Sitz und Frist und war somit ordnungsgemäß; eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich. • Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst": Der Hinweis, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, macht die Belehrung nicht unrichtig. Selbst wenn die Formulierung in anderen Sprachen als "geschrieben sein" verstanden werden könnte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der maßgeblichen deutschen Belehrung. • Übersetzungen: Mängel oder Ungenauigkeiten in der arabischen (oder kurdischen) Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung begründen nicht die Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO; allenfalls käme Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Betracht. • Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO): Die Kläger haben weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch innerhalb der kurzen Antragsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet an der Fristwahrung gehindert waren; ein amtswegiger Wiedereinsetzungsgrund lag ebenfalls nicht vor. • Kosten- und Wertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG und § 30 RVG. Die Revision ist unbegründet; die Klage war unzulässig, weil die Kläger die zweiwöchige Klagefrist nicht eingehalten haben und die dem Bescheid beigefügte deutsche Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß war. Mängel oder mögliche Missverständnisse in beigefügten Übersetzungen führten nicht zur Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO war nicht zu gewähren, da die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt und nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie unverschuldet an der Fristwahrung gehindert waren. Damit bleibt der Bescheid des Bundesamts wirksam und die Klage unbegründet.