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Urteil

3 A 11578/01

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn er ohne Genehmigung eine erhebliche gewerbliche Nebentätigkeit ausübt (§ 73 Abs.1 LBG; § 85 Abs.1 LBG). • Auch steuerliche Falschangaben in Steuererklärungen können als schwere Dienstpflichtverletzung gewertet werden, insbesondere bei grob fahrlässiger Steuerverkürzung. • Bei schwerwiegenden und gehäuften Pflichtverletzungen sowie einem solchen Persönlichkeitsbild, dass Vertrauen unwiederbringlich verloren ist, ist die dienstliche Entfernung zwingend (§ 11 Abs.2 LDG i.V.m. § 8 LDG).
Entscheidungsgründe
Entfernung eines Polizeibeamten wegen ungenehmigter Bauträgertätigkeit und Steuervergehen • Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn er ohne Genehmigung eine erhebliche gewerbliche Nebentätigkeit ausübt (§ 73 Abs.1 LBG; § 85 Abs.1 LBG). • Auch steuerliche Falschangaben in Steuererklärungen können als schwere Dienstpflichtverletzung gewertet werden, insbesondere bei grob fahrlässiger Steuerverkürzung. • Bei schwerwiegenden und gehäuften Pflichtverletzungen sowie einem solchen Persönlichkeitsbild, dass Vertrauen unwiederbringlich verloren ist, ist die dienstliche Entfernung zwingend (§ 11 Abs.2 LDG i.V.m. § 8 LDG). Der Kläger (Dienstherr) klagte gegen den Polizeibeamten (Beklagten), der als Polizeiobermeister seit 1979 beschäftigt war. Der Beklagte war seit 1995 wiederholt und teils langzeitig krankheitsbedingt abwesend; seit November 1998 durchgehend arbeitsunfähig. Trotz Weisungen zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen soll er ohne Genehmigung eine von ihm und seiner Ehefrau betriebene Bauträgerfirma geführt haben und in den Jahren 1996–1999 mehrere Häuser errichten lassen. Weiter werden ihm ungeklärte Baugenehmigungszustände, massive Drohungen gegen einen Vertragspartner, Beleidigung im Disziplinarverfahren und in den Steuererklärungen überhöhte Fahrtkosten für die Jahre 1995–1999 vorgeworfen. Das Verwaltungsgericht entfernte ihn aus dem Dienst; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. • Rechtliche Grundlage: Landesbeamtengesetz (insbesondere § 73 Abs.1 LBG und § 85 Abs.1 LBG) und Landesdisziplinargesetz (§ 11 Abs.2, § 8 LDG). • Unerlaubte Nebentätigkeit: Der Beklagte trat nachhaltig als Geschäftsführer einer Bauträgerfirma in Erscheinung (Visitenkarten, Telefonbucheinträge, notariell geschlossene Kauf‑ und Werkverträge) und führte in 1996–1999 mindestens fünf Bauvorhaben durch. Diese Tätigkeit zielte auf Gewinnerzielung und war nicht genehmigt; er hatte nur eingeschränkte Genehmigungen für untergeordnete Hilfstätigkeiten erhalten. • Gewicht der Pflichtverletzung: Die gewerbliche Betätigung war erheblich und konfliktträchtig zur Verpflichtung zur vollen Diensthingabe (§ 64 LBG). Die Tätigkeit erfolgte auch während langer krankheitsbedingter Fehlzeiten und entgegen Weisungen zur Rehabilitierung. • Steuerliches Fehlverhalten: Der Beklagte gab trotz zahlreicher Fehltage jährlich 230 Fahrten zum Dienstort an, was zu erheblichen Steuerverkürzungen führte; dies stellt mindestens grobe Fahrlässigkeit und damit ein disziplinarrechtliches Verschulden dar. • Persönlichkeitsbild und Vertrauen: Die Summe der Verfehlungen und das fehlende Einsicht zeigen eine dauerhafte Ungeeignetheit für das Beamtenverhältnis; mildernde, vertrauensfördernde Umstände nach § 11 Abs.1 LDG liegen nicht vor. • Rechtsfolge: Nach § 11 Abs.2 LDG ist bei dieser Schwere der Pflichtverletzungen und dem Gesamtbild des Beklagten die dienstliche Entfernung zwingend, weil das Vertrauen von Dienstherrn und Öffentlichkeit endgültig zerstört ist. • Kosten: Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 101 Abs.1 LDG). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, ihn aus dem Dienst zu entfernen, bleibt bestehen. Der Beklagte hat durch die unbeantragte und erhebliche Bauträgertätigkeit und die steuerlichen Falschangaben seine dienstlichen Pflichten schwer verletzt und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit unwiederbringlich zerstört. Eine mildere Disziplinarmaßnahme kommt nicht in Betracht, weil keine die Wiederherstellung des Vertrauens stützenden Umstände vorliegen und der Beklagte keine Einsicht zeigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Disziplinarverfahrens.