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Urteil

3 K 361/09.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:1110.3K361.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Das Land Rheinland-Pfalz hat gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst erhoben. 2 Der im März 1961 geborene Beklagte wurde 1978 in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Er wurde zunächst bei der Bereitschaftspolizei ausgebildet und verwendet. Im Jahr 1987 wurde er zur Kreisverwaltung ... versetzt. Später war er bei der Kreisverwaltung ... tätig. Im Zuge der Neuorganisation der Polizei wurde er sodann im Bereich des Polizeipräsidiums ... eingesetzt. Zunächst versah er Dienst bei der Polizeiinspektion .... Im Oktober 2006 wurde er zur Polizeiinspektion 2 umgesetzt. Der Beklagte wurde 1986 zum Polizeiobermeister, im Jahr 1994 zum Polizeihauptmeister und am 18. Mai 1999 zum Polizeikommissar befördert. Seine aus diesem Anlass erstellte Beurteilung schließt mit der Gesamtbewertung "B" (gute Leistung). Der Beklagte ist geschieden und hat drei Kinder. 3 Nach einem am 01. April 2002 erlittenen anerkannten Dienstunfall leidet der Beklagte an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund dieser Erkrankung wurde im Oktober 2004 die Arbeitszeit des Beklagten ab dem 01. November 2004 auf zunächst 25, später 26 Stunden in der Woche festgelegt. 4 Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 5 Mit Verfügung vom 29. November 2004 leitete der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums ... gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurde mit der Einleitungsverfügung vorgeworfen, dass er, ohne im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein, ein Pferdegestüt betreibe. Dort würden Pferde gezüchtet und verkauft. Im Internet würden hierzu unter Verwendung von Lichtbildern umfangreiche Angaben gemacht. Unter dem Button "Verkaufspferde" zeigten sich Lichtbilder mit Pferden, die von dem Beklagten geführt würden und offensichtlich zum Verkauf anstünden. So würde ein dreijähriger Wallach zum Preis von 4.500,00 € angeboten. 6 Nachdem zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaft ... von der Einleitung eines Verfahrens im Hinblick auf ein Steuervergehen abgesehen hatte, beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Dies lehnte zunächst die erkennende Kammer mit Beschluss vom 26. September 2005 (3 O 930/05.TR) und auf Beschwerde auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 (3 B 11438/05.OVG) ab. 7 Mit Verfügung vom 07. Dezember 2005 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens erweitert. Hintergrund war eine Zwangsvollstreckungssache wegen Unterhaltszahlungen für die Kinder ... und ... ... in Höhe von 2.556,53 €. 8 Nachdem im April 2006 zwei nicht offen ermittelnde Polizeibeamte als Scheinkunden mit dem Beklagten in Kontakt getreten waren, erging auf Antrag des Klägers am 23. Mai 2006 eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (3 O 441/06.TR). Der Beschluss wurde am 07. Juni 2006 vollstreckt. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden Unterlagen beschlagnahmt, unter denen sich u.a. auch Deckverträge für Pferde befanden. Daneben wurden Ausdrucke aus von der Polizei genutzten Informationssystemen aufgefunden. Ferner wurde eine Schusswaffe nebst Munition sichergestellt, die der Beklagte unberechtigt im Besitz hatte. Mit Beschluss vom 07. Juli 2006 wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Beschwerde des Beklagten gegen die Erteilung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zurück (3 B 10745/06.OVG). 9 Mit Verfügung vom 22. September 2006 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Der Verdacht des leichtfertigen Schuldenmachens ergebe sich neben den bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemachten säumigen Unterhaltszahlungen auch aus einer Vielzahl von aufgefundenen Unterlagen, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, die in den letzten Jahren gegen den Beklagten ergangen seien. Ferner bestehe der Verdacht, der Beklagte habe unerlaubt eine Waffe nebst Munition besessen. Dem Beklagten wurde auch vorgeworfen, sich unerlaubt die Mehrwertsteuervergünstigung eines US-Soldaten nutzbar gemacht zu haben. Er sei auch verdächtig, gegenüber der Landwirt- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft falsche Angaben gemacht zu haben, um niedrigere Beiträge zahlen zu müssen. Es seien Ausdrucke aus den von der Polizei genutzten Informationssystemen EWOIS, ZEVIS und MiStra aufgefunden worden. Es sei nicht auszuschließen, dass diese zur Verfolgung privater Interessen genutzt worden seien. Der Beklagte habe darüber hinaus pflichtwidrig Strichlisten über die Arbeitsleistung von Kollegen der PI ... geführt, wobei davon auszugehen sei, dass die Liste an Hand einer Abfrage der POLADIS-Daten geführt worden sei. In einem Beschwerdeverfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz habe er unwahre Angaben gemacht. Der Beklagte habe auch eine ungenehmigte Nebentätigkeit als Registrierungsbeauftragter wahrgenommen. Er habe dienstliche Faxgeräte für private Zwecke genutzt und strafrechtliche Ermittlungen gegen eine Frau geführt, die ihm einen Geldbetrag geschuldet habe. Darüber hinaus habe er eine vorgeschlagene Therapie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit abgelehnt, weil er als "Nebenerwerbslandwirt" zehn Pferde zu versorgen habe. 10 Unter dem 24. November 2006 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt. Dem Beklagten wurde nunmehr auch vorgeworfen, einer Staatsanwältin im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Geld- in eine Arbeitsauflage unwahr mitgeteilt zu haben, der Dienstvorgesetzte sei damit einverstanden, dass er eine Arbeitsauflage in Höhe von 150 Stunden in seiner Heimatgemeinde erbringe. 11 Mit Verfügung vom 30. September 2008 wurde das Disziplinarverfahren weiter ausgedehnt. Der bereits erhobene Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens wurde auf bestimmte Vorgänge konkretisiert. 12 Am gleichen Tag wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurden von seinen monatlichen Dienstbezügen 50, später 20 v.H. einbehalten. Auf Antrag des Beklagten setzte die erkennende Kammer die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen mit Beschluss vom 19. Januar 2009 (3 L 715/08.TR) aus. Im Laufe des hiergegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens legte der Kläger weitere Unterlagen, u.a. einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Februar 2009 zu Gunsten der Firma ..." in Höhe von 205,48 € vor. Mit Beschluss vom 06. April 2009 änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Januar 2009 ab und lehnte den Aussetzungsantrag des Beklagten gegen die Verfügung vom 30. September 2008 ab (3 B 10160/09.OVG). 13 Unter dem 12. Mai 2009 erstellte der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das dem Beklagten zur Stellungnahme und abschließenden Anhörung zugeleitet wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er die Mitbestimmung des Personalrates beantragen könne. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 nahm der Beklagte Stellung und beantragte die Vernehmung verschiedener Personen als Zeugen. 14 Am 26. Juni 2009 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei hierdurch unwiderleglich zerstört. Er müsse aus dem Dienst entfernt werden. Ihm seien folgende Einzelverfehlungen zur Last zu legen: 15 1. Er habe seit den 90er Jahren durch den Betrieb einer Pferdezucht eine ungenehmigte Nebentätigkeit, dies teilweise während einer bei ihm festgestellten eingeschränkten Dienstfähigkeit, ausgeübt. Die Pferdezucht habe er zunächst in geringem, spätestens ab dem Jahr 2004 jedoch in erheblichem Umfang betrieben. Bereits bei Beginn der Tätigkeit sei es sein Ziel gewesen, mit einem Bekannten eine professionelle Zucht aufzubauen. Im Laufe der Zeit habe der Beklagte sodann einen Bestand von durchschnittlich 10 Pferden angeschafft. Der Beklagte habe die Absicht verfolgt, in der Szene bekannt zu werden und so viele Pferde zu verkaufen, dass er eventuell davon leben könne. So habe er in den letzten 15 Jahren mindestens 10 bis 12 Fohlen verkauft, wobei die Tiere einen Wert von etwa 2.500,- € gehabt hätten. Darüber hinaus habe er eine Vielzahl von Fohlen getauscht. Es sei sogar geplant gewesen, die ehemalige Raketenstation ... zu erwerben und dort zusammen mit seinem Geschäftspartner ... einen Betrieb aufzubauen. Beim Pferdezuchtverband seien bis zum 03.12.2004 vier Zuchttiere und danach 3 Zuchttiere angemeldet gewesen. Seit dem Jahr 2000 habe er sieben Fohlen gezüchtet. In einem Antrag auf Agrarförderung für das Jahr 2005 habe er angegeben, 16 Pferde von mehr als 6 Monaten zu halten. Im Jahr 2006 habe er im gleichen Zusammenhang fünfzehn Pferde, im Jahr 2007 vierzehn und im Jahr 2008 acht Pferde angegeben. Dabei habe er selbst angegeben, ein "landwirtschaftliches Einzelunternehmen" zu führen. Bei dem Beklagten seien Deckverträge aufgefunden worden. Es lägen Deckbedingungen eines Gestüts vor, in denen sogar von einem Sonderprogramm die Rede sei. Der Beklagte führe ein umfangreiches Zuchtprojekt durch. Mit Visitenkarten werbe er für Zucht, Verkauf und Beratung. Der Beklagte verfüge über eine umfangreiche, professionell gestaltete Homepage. Dort biete er regelmäßig Pferde zum Verkauf an. So seien im Mai 2006 drei Pferde angeboten gewesen. Es werde in erheblichem Umfang Werbung für das Gestüt gemacht. Der Beklagte werbe in einschlägigen gewerblichen Internetforen und sei auf verschiedenen Messen vertreten gewesen. Gegenüber zwei nicht offen ermittelnden Polizeibeamten habe der Beklagte Angaben gemacht, die auf eine gewerbliche Betätigung in erheblichem Umfang schließen ließen. Die Größe des Betriebs sei kontinuierlich gestiegen. Mitte der 90er Jahre habe er etwa 4,5 ha bewirtschaftet. Im Jahre 2003 habe er in einem Antragsverfahren eine Wirtschaftsfläche von 19,5 ha angegeben. Auf seinem Grundbesitz befänden sich Ställe, Scheunen sowie eine Reithalle. Der Beklagte verfüge über einen Traktor und habe im Jahre 1999 eine Ausbildung zum Pferdewirt absolviert. Es sei davon auszugehen, dass er durchschnittlich ca. 28 bis 35 Stunden in der Woche für das Gestüt gearbeitet habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte seit dem November 2004 nur 26 Stunden pro Woche Dienst verrichtet habe. Auch nachdem ihm bewusst gemacht worden sei, dass er eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausübe, habe er diese nicht wesentlich eingeschränkt. So fände sich auf der Homepage des Jahres 2009 weiterhin eine Werbung für die Durchführung einer Züchtung, für die 16 einfarbige Stuten benötigt würden und 13 Pferde schon gefunden seien. Die ausgeübte Nebentätigkeit sei auch nicht genehmigungsfähig. 16 2. Der Beklagte habe in der Zeit von 2001 bis 2004 eine ungenehmigte Nebentätigkeit als Registrierungsbeauftragter ausgeübt. Er habe im Auftrag des Pferdezuchtverbandes Equidenpässe ausgestellt. Hierfür habe er erhebliche Aufwandsentschädigungen erhalten. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von einer lediglich anzeigebedürftigen Nebentätigkeit ausgehen würde, habe es der Beklagte unterlassen, die Tätigkeit anzuzeigen. 17 3. Der Beklagte habe in einer Vielzahl von Fällen seit dem Jahr 2000 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen des Landes Rheinland-Pfalz und der Bundesrepublik Deutschland dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt habe. Er habe für einzelne Wirtschaftsjahre bei der Kreisverwaltung ... im Rahmen der Förderprogramme "Betriebsprämie, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und Beihilfe nach dem Förderprogramm umweltschonende Landbewirtschaftung" Förderungen beantragt. Dabei habe er subventionserhebliche Flächenangaben gemacht, die in tatsächlicher Hinsicht nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe angegeben, dass er die nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zwingend vorgeschriebene, uneingeschränkte Nutzungsberechtigung (Eigentum oder Pacht) für die bewirtschafteten Flächen habe. Eine bloße Nutzungsüberlassung habe, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, nicht ausgereicht. Der Beklagte habe jedoch Grundstücke angegeben, für die er nicht nur keinen Pachtvertrag gehabt habe, sondern die ihm darüber hinaus zu einem großen Teil auch nicht zur Nutzung überlassen worden seien. Das Verhalten sei Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen. 18 4. Der Beklagte habe über Jahre hinweg leichtfertig Schulden gemacht. Im Rahmen der Durchsuchung der Privaträume des Beklagten seien eine Vielzahl von Mahnungen, Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden aufgefunden worden. Im Jahr 1999 habe das Finanzamt ... eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezüglich des von dem Beklagten geführten Kontos in Höhe von 2.204,61 DM erwirkt. Nach einer Aufstellung des Finanzamtes ... vom 05. Dezember 2000 habe sich der Beklagte vorübergehend mit Steuerschulden in Höhe von 8.700,- DM in der Vollstreckung befunden. Im Jahr 2005 habe das Finanzamt zwei weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Höhe von 255,- € und 6772,- € erwirkt. Im Zeitraum 2003 bis 2007 seien von verschiedenen Gläubigern in 10 Fällen Vollstreckungsbescheide, in 7 Fällen von der Landesjustizkasse ... bzw. der Regierungskasse ... Vollstreckungsverfügungen sowie in einem Fall ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der zu einer Pfändung geführt habe, ergangen. Im Jahr 2009 sei es im Januar und März jeweils zu einem weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gekommen, die zu einer Gehaltspfändung geführt hätten. Auffallend sei bei alledem, dass es sich bei vielen Vollstreckungen und Pfändungen um nicht bezahlte Arztrechnungen gehandelt habe. 19 5. In sieben Fällen habe der Beklagte aus privaten Gründen unerlaubt dienstliche Abfragen mittels polizeilicher Datensysteme getätigt, entsprechende Ausdrucke gefertigt und außerhalb dienstlicher Räume aufbewahrt. Der Beklagte habe drei EVOIS-Ausdrucke, zwei ZEVIS-Ausdrucke, einen POLADIS-Ausdruck und eine Mitteilung MiStra in seinen Privaträumen aufbewahrt. Nur zu zwei Ausdrucken habe es einen dienstlichen Vorgang gegeben. Auch in diesem Fall sei jedoch die Fertigung der Ausdrucke von privaten Gründen motiviert gewesen. Ein dienstlicher Bedarf habe insofern nicht vorgelegen. Die Unterlagen hätten offen in seinem Büro gelegen und seien jedermann frei zugänglich gewesen. Hierin liege ein Verstoß gegen die betreffende Rahmendienstanweisung. Die Daten aus EVOIS und ZEVIS seien besonders sensibel und unterlägen einem speziellen Schutz, weil es keine polizeieigenen Daten seien und sie von den Meldeämtern bzw. dem Kraftfahrt-Bundesamt der Polizei für deren dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt würden. 20 6. Der Beklagte habe ohne waffenrechtliche Erlaubnis privat eine Waffe sowie dazugehörige Munition besessen. Im Rahmen der Durchsuchung der Privaträumlichkeiten sei eine Langwaffe Kaliber 22 und 88 dazugehörige Patronen gefunden worden, die der Beklagte ohne behördliche Erlaubnis in Besitz gehabt habe. Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Waffengesetz sei ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft ... durchgeführt worden. Von einem Polizeibeamten würden erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Umgangs mit einer Waffe erwartet. 21 7. In zwei Fällen habe der Beklagte die Unwahrheit gesagt. Das sei einmal gegenüber einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft ... der Fall gewesen. Hinsichtlich des angesprochenen Verstoßes gegen das Waffengesetz habe der Beklagte darum gebeten, dass man die Geldauflage in eine Arbeitsauflage umwandele, da er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die Geldauflage zu erfüllen. Die Auflage könne er bei seiner Heimatgemeinde erbringen. Die zuständige Staatsanwältin habe darum gebeten, dies mit dem Vorgesetzten zu klären, da sie Bedenken gegen die Arbeitsauflage gehabt habe. Sie habe ein Problem darin gesehen, dass ein Polizeibeamter in seinem kleinen Heimatdorf gemeinnützige Arbeiten verrichten sollte. Der Beklagte habe später der Staatsanwältin mitgeteilt, dass sein Dienststellenleiter darin keine Probleme sehe. Tatsächlich habe eine Zustimmung jedoch nicht vorgelegen. Die Geldauflage sei in eine Arbeitsauflage umgewandelt worden. Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Koblenz unwahre Angaben gemacht. So habe er einmal behauptet, dass von dem Polizeipräsidium ... gegenüber dem Verwaltungsgericht wider besseres Wissen ein falscher Eindruck zur Ausübung seiner Nebentätigkeit erweckt worden sei. Ferner sei von ihm behauptet worden, auf der Dienststelle in Empfang genommen und dort nach Waffen abgetastet worden zu sein, um ihn in den Augen der Kollegen zu diskreditieren. Ferner habe er von der Amputation des Daumens gesprochen, obwohl dieser wieder angenäht worden sei. 22 8. In einem Fall habe der Beklagte sein Amt parteiisch geführt. Eine Frau ... habe im Juni 2004 ihre Stute bei dem Beklagten decken lassen und anschließend die Kosten für das Decken sowie die Kosten für die Unterbringung und das Versorgen der Stute und des geborenen Fohlens nicht bezahlt. Der Beklagte habe von seinem "Pfandrecht" Gebrauch gemacht. Frau ... habe sich dann nicht mehr um die Pferde gekümmert. In den Unterlagen des Beklagten sei ein Aktenvermerk mit einer Vorgangsnummer gefunden worden. Dabei sei es um ein Ermittlungsersuchen gegangen. Frau ... sei als Beschuldigte erfasst gewesen. Das Ersuchen sei laut POLADIS von der Staatsanwaltschaft ... gekommen, obwohl Frau ... im Kreis ... wohne und sich keine Bezüge zur PI ... ergeben hätten. Der Beklagte habe sich selbst mit seinen Personalien und seiner Privatadresse in POLADIS erfasst und entsprechende Ermittlungen aufgenommen, nachdem er sich mit der Staatsanwaltschaft ... in Verbindung gesetzt habe. Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft ... nicht an die PI ... bzw. an den Beklagten gewandt habe, sondern dass dieser den Kontakt zur Staatsanwaltschaft hergestellt und sich als Zeuge angeboten habe, einen Vorgang in POLADIS eröffnet und sich als Zeuge eingetragen und zugleich die Ermittlungen geführt habe. Er habe Ermittlungen aufgenommen, obwohl er zwei bis drei Tage zuvor als Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen Frau ... abgeschickt habe. Die Verquickung dienstlicher und privater Interessen sei pflichtwidrig. 23 9. Aus eigennützigem Interesse habe der Beklagte das polizeiliche System "POLADIS-NET" missbraucht. Im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung sei auf seinem Schreibtisch eine Strichliste aufgefunden worden. Sie habe ausschließlich Namen von Mitarbeitern der PI ... enthalten. Es seien Striche im Hinblick auf logische Abkürzungen im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem gemacht worden. Dies sei im Zusammenhang mit Beförderungsvorgängen zu sehen. 24 10. In 23 Fällen habe der Beklagte aus privaten Gründen unberechtigt das dienstliche Faxgerät genutzt und hierdurch einen Schaden von 1,38 € verursacht. 25 Der Beklagte habe insgesamt schwer gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Der Schwerpunkt seines Lebens habe eher in der Pferdezucht und nicht mehr im Polizeiberuf bestanden. Nur so lasse sich erklären, dass er diese Tätigkeit trotz der erteilten Hinweise und des anhängigen Disziplinarverfahrens in gleicher Weise weiterhin ausgeübt habe. Über Jahre hinweg habe er Betrügereien begangen. Dies lasse eine völlige Pflichtvergessenheit des Beklagten erkennen. Dem Beklagten sei die Einstellung zu seinem Beruf, insbesondere das Erfordernis, Straftaten zu verhindern und zu bekämpfen, abhanden gekommen. Dass bei dem Beklagten keine Verhaltensänderung eingetreten sei, ergebe sich auch aus einer Mahnung der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) vom 02. Juni 2009, wonach der Beklagte mehrere Schreiben der OFD bezüglich einer Mitteilung des Beklagten zum Familienzuschlag unbeantwortet gelassen habe. Der Beklagte komme bereits seit mehreren Jahren seinen ihm insofern obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht mehr nach. 26 Der Kläger beantragt, 27 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er trägt zur Begründung seines Antrages vor, er habe sich keines, jedenfalls keines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe basierten nicht auf stichhaltigen Fakten, sondern im Wesentlichen auf Mutmaßungen und Spekulationen. 31 1. Was zunächst die angebliche ungenehmigte Nebentätigkeit "Pferdezucht" anbelange, so wisse der Kläger von der Pferdehaltung Anfang der 90er Jahre nichts. Er kenne weder die Zahl der gehaltenen Pferde noch wisse er, wie viel Fläche bewirtschaftet worden sei. Insbesondere wisse der Kläger nicht, was zu Zucht- und was zu bloßen Gebrauchszwecken erfolgt sei. Der Kläger habe auch nicht zwischen Tieren in seinem Eigentum und solchen Dritter, mit denen Haltergemeinschaften eingegangen worden seien, differenziert. Seinen persönlichen Arbeitsaufwand habe der Kläger völlig falsch eingeschätzt. Es treffe nicht zu, dass er - der Beklagte - bereits in den ersten drei Jahren 30.000 DM für drei Zuchtstuten aufgewendet habe. Im gesamten Zeitraum von 1990 bis 2000 habe er keine 30.000 DM in Zuchtstuten investiert. 32 Tatsächlich sei es so, dass bis heute die reine Hobbyhaltung mit permanentem Zuschussbedarf nicht in eine landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit umgeschlagen sei. Das ergebe sich schon daraus, dass Tierhaltungen wie die seinige von der Größe her bauplanungsrechtlich stets als Hobbyhaltung angesehen würden. In der Zeit von 1990 bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten sich immer nur zwei, selten drei Stuten und ein Hengst, insgesamt also maximal vier Tiere, die für Zuchtzwecke geeignet gewesen wären, gleichzeitig bei ihm befunden. Der Rest des jeweiligen Bestandes seien Freizeittiere und Gnadenbrotpferde gewesen. Im Durchschnitt habe er 5,6 Pferde, einschließlich der Gnadenbrottiere und 4,4 Pferde ohne die Gnadenbrottiere gehalten. Zu keinem Zeitpunkt hätten ihm selbst mehr als acht Tiere gehört. Zu keinem Zeitpunkt seien von ihm mehr als 10 Pferde in ausschließlicher Versorgung gehalten worden. In der Zeit von 1991 bis 2008 habe er ca. 10 Pferde verkauft. Es seien in dieser Zeit 17 Fohlen geboren worden, von denen drei verstorben seien. Er habe seit 2005 kein eigenes Fohlen mehr gezogen. Was die von dem Zeugen ... vorgelegte Liste anbelange, so seien sieben Fohlen nicht von ihm. Seit dem Jahr 2006 habe er drei Pferde verkauft. Derzeit verfüge er noch über fünf eigene Pferde. Seit 2006 sei die Pferdezucht komplett eingestellt. Der Deckhengst und die Zuchtstuten seien beim Verband abgemeldet. Auf seiner Homepage sei ein Zusatz veröffentlicht, dass zurzeit aus beruflichen Gründen keine Zucht stattfinde. Im Internet seien Verkaufsanzeigen für die noch vorhandenen Pferde geschaltet. Schon angesichts all dessen könne nur von einer Hobbytierhaltung ausgegangen werden. Vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sei die Einheit der Rechtsordnung verkannt worden. Jeder Beamte könne so viele Pferde sein Eigentum nennen wie er wolle und diese decken lassen, von wem und zu welchen Konditionen er wolle, so lange darunter keine dienstlichen Interessen litten. Auch aus den Deckverträgen sei nichts anderes herzuleiten. Die Konditionen führten schon unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu einer Kostendeckung. Hieraus ergebe sich, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Auch private Pferdehalter hielten derartige Deckverträge vor und auch ansonsten sei das Deckangebot marktüblich, auch für Hobbypferdehalter. Was das von dem Kläger benannte Zuchtprogramm anbelange, so handele es sich hierbei schlicht um die Absicht, gezielt bestimmte Erbgutträger zu verpaaren. Hier gehe es ausschließlich um die Interessen der Pferderasse. Auch lasse sich aus den aufgefundenen Visitenkarten nichts herleiten. Diese habe er bisher nicht verwendet. Was die Teilnahme an Messen anbelange, so habe er zweimal außerhalb der Dienstzeit Messen mit dem Ziel besucht, sein Zuchtprogramm vorzustellen. Durch die Vermittlung seines Deckhengstes habe er Einnahmen zur Refinanzierung seines sportlichen Hobbys zu erzielen versucht. Soweit er in Anträgen an die Kreisverwaltung ... von einem "landwirtschaftlichen Einzelunternehmen" gesprochen habe, handele es sich hier um eine unschädliche Falschbezeichnung. Auch lasse sich aus der Anmeldung beim Pferdezuchtverband nichts herleiten. Hier seien neben gewerblichen Züchtern auch Hobbytierhalter gemeldet. Gegenüber den nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten habe er keinesfalls angegeben, mehr als einen Hengst zu gleicher Zeit zu Zuchtzwecken gehalten zu haben. Die Größe des Betriebes habe sich nicht wesentlich verändert. Dieser Parameter stelle auf verschiedene Merkmale ab. Zwar seien einige Grünlandflächen hinzu gekommen. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine wesentliche Erweiterung, denn es sei zu sehen, dass drei Hektar bestes Weideland nicht einmal ausreichten, um zwei ausgewachsene Pferde zu halten. Durch das FUL-Programm sei er gehindert, Kunstdünger zu geben. Daher handele es sich bei seinen Weideflächen nicht um bestes Weideland. Ein höherer Viehbesatz mit Pferden als 0,5 bis 0,8 pro Hektar sei daher nicht möglich. Was die Ausbildung zum Pferdewirt anbelange, so habe er keine Ausbildung durchlaufen, sondern sich mit den bei ihm vorhandenen Kenntnissen lediglich der Prüfung gestellt und diese bestanden. Entscheidend sei, dass Tierhaltungen der vorliegenden Art im Bauplanungsrecht und auch im Steuer- und Handelsrecht als Hobbytierhaltung qualifiziert würden. In seinem Fall ergäbe sich im Übrigen auch nichts anderes durch die Anschaffung eines alten Traktors. Wesentlicher Maschineneinsatz sei bei ihm nicht festzustellen. Insgesamt sei es völlig illusorisch, bei einer Tierhaltung der vorliegenden Art auch nur an eine Gewinnerzielungsabsicht zu denken. Was den Arbeitseinsatz für seine Hobbytierhaltung anbelange, so beziffere er diesen mit kaum mehr als 8 Stunden pro Woche. Dabei sei zu sehen, dass ihm von anderer Seite geholfen werde. Auch von daher sei nicht nachzuweisen, dass dienstliche Belange auch nur im Ansatz beeinträchtigt worden seien. Was die Feststellung der nicht offen ermittelnden Polizeibeamten anbelange, er habe sich dahingehend geäußert, dass der zeitliche oder inhaltliche Schwerpunkt seines Tätigseins nicht bei seiner dienstlichen Verrichtung, sondern in seiner Nebentätigkeit liege, so sei dies falsch. Die Bemerkung, dass er "den Dreck auf der Straße wegmachen würde", sei eine ironische Anspielung auf die Tatsache gewesen, dass im Falle einer Unfallaufnahme gelegentlich auch das Entfernen von Schmutz oder Fahrzeugteilen zu seinen dienstlichen Aufgaben gehöre. Er rüge, dass bei der Durchsuchung auch Krankenakten oder Korrespondenz von ihm mit seinen Ärzten bzw. ärztliche Berichte beschlagnahmt worden seien. 33 Der Kläger habe ausgeführt, dass er im Zeitraum seiner eingeschränkten Dienstfähigkeit seine Betätigung für die Tierhaltung gesteigert habe. Das treffe nicht zu. Er habe sich zeitlich und inhaltlich im gleichen Umfang wie zuvor betätigt. Seine Pferdehaltung habe er seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verkleinert. Durch das Disziplinarverfahren habe er erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. 34 Im Übrigen sei es so, dass sein Hobby dem Kläger bereits seit 1991 bekannt gewesen sei. Er habe im Jahre 1992 mit einer Stute und einem Fohlen an einem Betriebsausflug teilgenommen. Man habe ihn des Öfteren auch zu Einsätzen herangezogen, wenn Pferde eine Rolle gespielt hätten. Im Jahr 2002 habe er mit seinem Dienststellenleiter, Herrn, seine eigene Homepage in Augenschein genommen. Es sei auch davon auszugehen, dass seine Homepage seit dem Jahr 2002 systematisch vom Polizeiserver (Kennwort: ...) aufgerufen worden sei. 35 2. Was die angeblich ungenehmigte Nebentätigkeit als Registrierungsbeauftragter anbelange, so habe es sich hierbei nicht um eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinne gehandelt. Die Tätigkeit als Registrierbeauftragter habe ausschließlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient. Hierfür habe er lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. In der Zeit, in der seine Wochenstundenarbeitszeit reduziert gewesen sei, habe er diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Selbst wenn man eine Anzeigepflicht konstruieren würde, so hätte er allein die Anzeige versäumt. Insofern werde auch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. 36 3. Hinsichtlich des angeblichen Subventionsbetruges schließe der Kläger zu Unrecht aus einem ohne Verurteilung abgeschlossenen Verfahren darauf, dass er tatsächlich eine Straftat begangen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ihm seien die Subventionen zu Recht gewährt worden. Er sei zur Nutzung aller angegebenen Flächen berechtigt gewesen. Das habe mittlerweile auch die Kreisverwaltung ... anerkannt und sehe von Rückforderungsbescheiden ab. 37 4. Zum Vorwurf des angeblich leichtfertigen Schuldenmachens sei auszuführen, dass auch dieser neben der Sache liege. Zwar habe er einzelne Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt. Dies sei jedoch nicht aus Leichtfertigkeit geschehen. Durch die Scheidung und die Unterhaltsverpflichtung sei seine finanzielle Lage angespannt gewesen. Zudem hätten Straftäter im Jahr 1995 sein Gehöft niedergebrannt. In der Folgezeit sei er an Depressionen erkrankt, die lange nicht erkannt worden seien. Es sei ihm zwar noch gelungen, den Dienst tadellos zu verrichten, seine privaten Angelegenheiten, insbesondere seinen Schriftverkehr, habe er jedoch nicht mehr im gewohnten Maße wahrgenommen. Er habe Steuererklärungen unterlassen und es sei dann zu Schätzungen und Festsetzungen gekommen, die zu begleichen gewesen seien, obwohl keine eigentliche Steuerschuld bestanden habe bzw. obwohl an sich sogar Rückzahlungen zu erwarten gewesen wären. Er habe es verabsäumt, Beihilfeanträge zu stellen und Dienst zu ungünstigen Zeiten abzurechnen. Dies über Jahre hinweg. Es habe kein leichtfertiges Vorgehen vorgelegen, ihm seien die Dinge schlicht über den Kopf gewachsen. 38 5. Zu den angeblich unerlaubten Abfragen aus der dienstlichen EDV sei auszuführen, dass es zwar richtig sei, dass die Ausdrucke bei ihm gefunden worden seien, diese seien jedoch Dritten nicht frei zugänglich gewesen. Sie hätten sich in Stapeln sonstiger Belege befunden. Zu seinem Schreibtisch habe allein seine Lebensgefährtin Zugang. Im Einzelnen sei es so, dass er sich an den EVOIS-Ausdruck "..." nicht mehr erinnern könne. Der Vorgang liege lange zurück. Zum EVOIS-Ausdruck "..." sei auszuführen, dass es zu diesem keine private Verbindung gegeben habe. Ihm sei nur ein Herr ... erinnerlich, der dringend ärztliche Hilfe benötigt habe. Die Datenabfrage sei von ihm oder einem Schichtkollegen vorgenommen worden, um die Einsatzkräfte zu navigieren. Warum er diesen dann in seine Dienstkleidung gesteckt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Mit privaten Dingen habe das nichts zu tun. Ihm könne also lediglich vorgeworfen werden, den Ausdruck nicht wieder mit auf die Dienststelle genommen bzw. nicht rückstandslos vernichtet zu haben. Die EVOIS- und ZEVIS-Ausdrucke über Frau ... seien dienstlich gefertigt worden. Er habe sie zusammen mit privaten Unterlagen, die er zur Fertigung einer Zeugenaussage vor Gericht zusammengestellt und einmal in den Dienst mitgeführt habe, versehentlich abgeheftet. Dritte hätten von diesen Unterlagen keine Kenntnis gehabt. Zu dem ZEVIS-Ausdruck aus dem Jahr 1997 könne er ebenfalls nichts mehr sagen. Das liege 11 Jahre zurück. Er sei sich jedoch sicher, dass der Ausdruck nicht zu privaten Zwecken erfolgt sei. Vermutlich sei der Ausdruck während des Dienstes im Rahmen einer Streifenfahrt in seine Dienstkleidung geraten und dort verblieben und danach nicht wieder auf die Dienststelle zurückgebracht worden. Der POLADIS-Ausdruck zu einem Vermerk habe nur eine persönliche Zeugenaussage von ihm selbst zum Gegenstand. Diese auszudrucken begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausdruck habe dazu gedient, sein Erinnerungsvermögen zu stützen, falls er die Aussage im Rahmen einer Vernehmung hätte wiederholen müssen. Seine körperlichen Leiden hätten auch sein Gedächtnis angegriffen. Um bestimmte Vorgänge besser erinnerlich zu halten, fertige er sich häufiger Merkzettel oder kopiere sich relevante Abschnitte maßgeblicher Texte. Ihm sei jedoch bewusst, dass solche Gedächtnisstützen nur in den dafür vorgesehenen Vorgangsakten verwahrt werden dürften. Insgesamt erkenne er die Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf die aufgefundenen Ausdrucke an. Die MiStra "..." habe er gezielt aufbewahrt, weil dieser Verkehrsunfall ursächlich für sein posttraumatisches Stresssyndrom gewesen sei und er das Aktenzeichen für die Bearbeitung des Dienstunfalls benötigt habe. Er glaube nicht, dass er den Vorgang ansonsten nochmal hätte auffinden können. Der Ausdruck liefere keine wesentlichen, über die Vorgangsnummer hinausgehenden Informationen. Seine Anfertigung und der Behalt bei den eigenen Akten stelle daher aufgrund seiner eigenen berechtigten Interessen keine Pflichtverletzung, jedenfalls keine schwerwiegende dar. 39 6. Was den angeblichen Verstoß gegen das Waffengesetz anbelange, so handele es sich dabei um ein Kleinkalibergewehr, knapp über der Stufe eines Luftgewehres. Es sei ein Erbstück gewesen und er habe einen Anspruch auf eine Waffenbesitzkarte gehabt. Er habe es lediglich versäumt, diesen Antrag zu stellen. Die Waffe sei nicht schussbereit und getrennt von der gesondert verwahrten und im Übrigen auch nicht zugänglichen Munition aufbewahrt gewesen. 40 7. Zum Vorwurf, er habe die Unwahrheit geäußert, sei auszuführen, dass dieser Vorwurf nicht richtig sei. Gegenüber der Staatsanwaltschaft ... habe er nicht die Unwahrheit gesagt, weil er den Zeugen ... so verstanden habe, dass er "rüber" in das benachbarte Gebäude der Staatsanwaltschaft gehen und dort alles klären solle. Gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe er lediglich seine Meinung geäußert, im Übrigen habe der Kläger eine Frage sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissen. 41 8. Auch der Vorhalt, angeblich parteiischer Amtsführung liege neben der Sache. Ihm sei bekannt geworden, dass bei der Staatsanwaltschaft ... ein Verfahren gegen die Frau ... gelaufen sei, und zwar wegen der falschen Aussage, sie besitze keine Pferde. Bei ihm hätten jedoch welche gestanden. Hiervon habe er die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt. Das habe er zunächst in einem Telefonat mit dem zuständigen Staatsanwalt getan. Danach habe er seine persönlich gewonnenen Erkenntnisse in Schriftform zusammengefasst und diese an die Staatsanwaltschaft geschickt. Für die Zeugenaussage sei von ihm eigenständig ein "sonstiger Vorgang" angelegt worden und er habe sich richtigerweise auch persönlich als Zeuge erfasst. 42 9. Ihm werde auch zu Unrecht vorgeworfen, er habe das polizeiliche System POLADIS-NET missbraucht. Für das Beförderungsjahr 2005 habe es keine Strichliste gegeben. Im Beförderungsgeschehen 2006 habe er sich ungerecht eingestuft gefühlt, weil er in den Kriterien "Arbeitsmenge und Arbeitsgüte" zum zweiten Mal auf dem letzten Platz gelandet sei. Er habe ermitteln wollen, ob seine persönliche Wahrnehmung und die tatsächlichen Leistungen der Kollegen tatsächlich so eklatant voneinander abweichen würden, dass das Ranking-Ergebnis objektiv vielleicht doch nachvollziehbar sei. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass seine dienstliche Beurteilung für die Beförderungskampagne 2006 vom Verwaltungsgericht ... moniert worden sei. Man habe einen Vergleich geschlossen. 43 10. Zur Untermauerung des Vorwurfs, er habe unberechtigt das Faxgerät benutzt, habe der Kläger nicht die erforderlichen Nachweise erbracht. Er habe im Übrigen auch Zahlungen für Privatfaxe geleistet. 44 Der Antrag auf Entfernung aus dem Dienst liege nach alledem völlig neben der Sache, wobei nochmals auf seine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen sei. Der Kläger habe nur belastende Umstände ermittelt und gewürdigt. 45 Die Kammer hat zu den Umständen der Pferdehaltung des Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Zu den Vorgängen hinsichtlich der Umwandlung der Geldauflage in eine Arbeitsauflage hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 46 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Personal- und Disziplinarvorgänge, ferner auf die Gerichtsakte 3 L 715/08.TR Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 47 Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten, die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Landesdisziplinargesetz - LDG -). Wegen des eingetretenen irreparablen Vertrauensverlustes ist eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht möglich. 48 Die Disziplinarklage wurde formell ordnungsgemäß erhoben. Nach § 61 Abs. 2 LDG muss bei Disziplinarklagen die Klageschrift den beruflichen und persönlichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Verfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird und die anderen für die Entscheidung, insbesondere für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bedeutenden Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen. Die Klageschrift entspricht diesen Anforderungen. Dass hierin auch umfassend die vorgelegten Disziplinarakten in Bezug genommen werden, ist entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung unschädlich, weil sich die wesentlichen Fakten aus der Klageschrift selbst ergeben. Zur geordneten Darstellung der Beweismittel gehört gerade nicht nur die Angabe aller Verfahrensakten am Ende der Klageschrift, vielmehr bietet es sich regelmäßig an, die zugrunde gelegten Beweismittel und -ergebnisse in der Sachverhaltsdarstellung, sinnvollerweise durch sorgfältige Randvermerke, zu kennzeichnen (Köhler/Ratz, BDG - Kommentar- Rz. 11 zu § 52 BDG). Hier sind die Tatsachen in der Klageschrift komprimiert dargestellt, in denen der Dienstherr ein Dienstvergehen sieht. Der Disziplinarkammer ist es unter Heranziehung der beigefügten Akten ohne Weiteres möglich, eine rechtliche Bewertung des tatsächlich vorgetragenen Anschuldigungsstoffes und der zu den jeweiligen Punkten benannten Beweismittel vorzunehmen (vgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2009 - 3 A 10633/09.OVG -). Den Interessen des Beklagten wurde im Übrigen durch die Möglichkeit der Akteneinsicht hinreichend Rechnung getragen. 49 Das vorangegangene behördliche Disziplinarverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat gerügt, der Kläger habe die ihn entlastenden Umstände nicht hinreichend ermittelt und gewürdigt. § 27 Abs. 1 LDG schreibt vor, dass nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen sind. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist, welche Ermittlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes (§ 25 Abs. 1 LDG) im Einzelfall geboten und angemessen sind, um den Zweck der Ermittlungen zu erreichen und eine Abschlussentscheidung nach den §§ 38 ff. LDG treffen zu können (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Kommentar - Rz. 6 zu § 21 BDG). Dem hat der Kläger Rechnung getragen. Er hat sehr umfassend ermittelt. Das ergibt sich sowohl aus dem Inhalt der Klageschrift als auch aus dem Umfang der beigefügten Disziplinarakten. Dass dabei über weite Strecken die Ermittlungen in erster Linie darauf ausgerichtet waren, dem Beklagten ein Fehlverhalten nachzuweisen, lag erkennbar daran, dass hinsichtlich verschiedener Vorwürfe zwar ein von sachlichen Anhaltspunkten getragener Anfangsverdacht bestand, dass jedoch von dem Kläger hinreichend griffige Ergebnisse erst nach mühsamen und umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen erzielt werden konnten. So ist etwa die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erst ergangen, nachdem zwei nicht offen ermittelnde Polizeibeamte vor Ort in Kontakt mit dem Beklagten getreten sind und hierbei gewisse Erkenntnisse, auf die noch einzugehen sein wird, gewonnen wurden. Was die Berücksichtigung entlastender Umstände anbelangt, so wurden diese von dem Beklagten selbst in das behördliche Disziplinarverfahren eingeführt. Insbesondere zu seiner Befindlichkeit im Nachgang zur Scheidung und den damit verbundenen Umständen sowie gerade auch zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hat der Beklagte selbst vorgetragen und hierzu Unterlagen der behandelnden Ärzte vorgelegt. Damit waren diese Umstände Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Es ist nicht erkennbar, welche entlastenden Umstände der Kläger überdies hätte ermitteln müssen. Solche werden auch von dem Beklagten nicht benannt. Tatsächlich scheint die Rüge auch eher darauf gerichtet zu sein, dass der Beklagte die entlastenden Umstände, insbesondere seine psychische Verfassung, aus seiner Sicht nicht richtig gewürdigt sieht. Das führt jedoch nicht zu einem Fehler im Disziplinarverfahren. Wie das Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 LDG auch die erforderlichen Beweise selbst erhebt, hat es darüber hinaus, und hierauf kommt es an, alle be- und entlastenden Umstände des Verfahrens zu ermitteln und zu würdigen und die Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu treffen. Die anzustellenden Überlegungen sind durch die Darlegungen und Würdigungen des Dienstherrn nicht präjudiziert. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. 50 Einen Antrag gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 14 Landespersonalvertretungsgesetz auf Beteiligung des Personalrates hat der Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises nicht gestellt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde gemäß § 98 SGB IX beteiligt. Unter dem 25. Juni 2009 stellte die Schwerbehindertenvertretung beim Polizeipräsidium ... nach Durchsicht der umfangreichen Unterlagen fest, dass die Erhebung der Disziplinarklage nicht im Widerspruch zum SGB IX stehe. In keinem der vorgeworfenen Punkte sei die Schwerbehinderung des Beklagten als Grund für die beabsichtigte Maßnahme zu erkennen. 51 Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen. Was den von der Kammer zu würdigenden Prozessstoff anbelangt, so hat der Kläger verschiedene Vorfälle, hinsichtlich derer das behördliche Disziplinarverfahren ebenfalls eingeleitet wurde in der Klageschrift nicht aufgegriffen. Mit Verfügung vom 22. September 2006 hat der Kläger das Disziplinarverfahren unter anderem auch auf die Vorwürfe, der Beklagte habe sich unerlaubt eine Mehrwertsteuerbegünstigung eines bei ihm als Mieter wohnenden US-Soldaten nutzbar gemacht, er habe gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft falsche Angaben gemacht, um niedrigere Beiträge zahlen zu müssen, und er habe eine vorgeschlagene Therapie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit abgelehnt, ausgedehnt. Diese Vorwürfe werden in der Klageschrift nicht erhoben und sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist nur im Umfang der Klage bei Gericht anhängig, auf den Inhalt und Umfang des vorangegangenen Verfahrens kommt es nicht mehr an. Die Klageschrift grenzt den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff ein und legt ihn gleichzeitig fest. (Köhler/Ratz Rzn. 5 und 8 zu § 52 BDG). Damit steht fest, dass die genannten drei Tatsachenkomplexe nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. 52 Gemäß § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz bzw. § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz - im Folgenden: BeamtStG vom 17. Juni 2008 (BGBl. I 2008, 1010) - begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nach § 47 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 53 Der Beklagte hat gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen. Indem er nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts nicht beachtet, im privaten Bereich eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft gezeigt, dienstlich zugängliche EDV-Systeme missbräuchlich genutzt, private und dienstliche Belange nicht ordnungsgemäß voneinander getrennt, gegenüber einer Staatsanwältin unwahre Angaben gemacht hat und angesichts dessen, dass dabei zwei Strafverfahren gegen ihn geführt wurden, die jeweils gegen Auflage eingestellt wurden, hat er die Pflichten, gemäß §§ 63 Abs. 1 LBG, 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, sich gemäß §§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG, 34 S. 1 BeamtStG mit voller Hingabe seinem Berufe zu widmen, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß §§ 64 Abs. 1 S. 3 LBG, 34 S. 3 BeamtStG ferner die Pflicht, gemäß §§ 65 Abs. 2 S. 2 LBG, 35 S. 2 BeamtStG die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen und insbesondere auch die besonderen Pflichten eines Polizeibeamten (§ 214 LBG) in einem solchen Maße verletzt, dass er unter Berücksichtigung der dabei und auch im Verfahren zu Tage getretenen Persönlichkeitsstruktur für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. 54 Dieser rechtlichen Würdigung legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde: 55 1. Seit 1991 besitzt der Beklagte Pferde der Rasse "Appaloosa". Da sich der Beklagte für die Zucht von Pferden dieser Rasse entschlossen hatte, kaufte er - zumindest - eine Stute zum Preis von ca. 6.600,- Euro. Ab diesem Zeitpunkt wurde er vom Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V. mit zunächst einem aktiven Zuchttier geführt. Im April 1991 wurde ein erstes Fohlen geboren. In den Folgejahren wuchs der Pferdebestand an. In dem Zeitraum von 1995 bis 1998 waren beim Pferdezuchtverband stets zwei aktiv geführte Zuchttiere registriert. In den Jahren 1999 und 2000 belief sich deren Zahl auf drei. In den Jahren 2003 und 2004 waren vier Pferde als aktiv geführte Zuchtpferde registriert, danach bis zum Jahr 2007 drei Tiere. Im Zeitraum von 1991 bis zum Jahr 2006 wurden beim Pferdezuchtverband insgesamt 21 Fohlen angelegt, bei denen der Beklagte als Züchter registriert war. Nach seinen Angaben gehörten sieben davon dem zwischenzeitlich verstorbenen ..., mit dem er eine Haltergemeinschaft eingegangen war oder die Tiere sind, so der Beklagte, gestorben. In der Zeit von 1991 bis 2008 hat der Beklagte 10 bis 12 Pferde verkauft, wovon drei Verkäufe aus der Zeit seit dem Jahr 2006 datieren, was der Beklagte mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens erklärt. Derzeit hat der Beklagte noch fünf eigene Pferde. In Subventionsangelegenheiten hat der Beklagte angegeben, im Jahr 2005 sechzehn Pferde, im Jahr 2006 fünfzehn Pferde, im Jahr 2007 vierzehn Pferde und im Jahr 2008 acht Pferde gehalten zu haben. Nach den Angaben des Beklagten gehörten ihm maximal 8 Pferde selbst und es wurden maximal 10 Tiere ausschließlich von ihm versorgt. Im Übrigen handelte es sich um zwei Pferde, die nach einer Deckung -woraus sich im Übrigen ergibt, dass auf dem Hof des Beklagten Tiere gedeckt worden sind- nicht abgeholt wurden, um Gnadenbrottiere und um Tiere, die im Eigentum anderer Tierhalter standen, die er aber teilweise mitversorgte. 56 Der Beklagte professionalisierte seine Tierhaltung und die damit einhergehenden Betätigungen zunehmend. Neben der Zunahme des Tierbestandes über die Jahre baute er im Jahre 1995 eine abgebrannte Scheune als kleine Reithalle -zuletzt hochwertig- aus. Bis zur Kenntniserlangung von dem Disziplinarverfahren trug er sich mit dem Gedanken, der Halle einen Aufenthaltsraum für Reiter anzugliedern. Er selbst bezeichnete dies als sogenanntes "Reiterstübchen". Von Mitte der 90er Jahre an vergrößerte er kontinuierlich die in seinem Eigentum stehende bzw. von ihm genutzte Weidefläche. Zunächst bewirtschaftete er ca. 4,5 Hektar. Im Jahr 2003 gab er gegenüber der Kreisverwaltung ... an, ca. 19,5 Hektar als Weidefläche zu nutzen. Spätestens Ende der 90er-Jahre offenbarte der Beklagte die Absicht, eine professionelle Appaloosa-Zucht aufbauen zu wollen. Er suchte dabei Hilfe für die Ausbildung von Pferden. Ab dem Jahr 2000 beantragte und erhielt der Beklagte Agrarsubventionen, zunächst in Form einer Ausgleichszulage, später aus dem "Förderprogramm umweltschonende Landbewirtschaftung" sowie in Form einer Betriebsprämie. Der letzte Antrag bezieht sich auf das Jahr 2008. Ab dem 01. Februar 2002 verfügte der Beklagte über eine aufwendig gestaltete Homepage, auf der sich neben einer Präsentation seines "Gestüts," so die von dem Beklagten selbst vorübergehend gewählte Bezeichnung, Angebote und Informationen zu Zucht, Deckung und Verkauf von Appaloosa-Pferden finden. Er war zunächst mit verschiedenen Internetportalen verlinkt. Der Beklagte warb für ein spezielles Zuchtprogramm und bot dabei Sonderkonditionen an. Das gesamte Angebot sowie die Vermittlung von Decktieren und von Reitunterricht unterbreitete er auch außerhalb des Internets interessierten Pferdeliebhabern. Zweimal tat er dies auf Messen. Im Verlauf der Zeit hatte der Beklagte verschiedene Helferinnen bzw. Helfer und ließ einen Teil der Weideflächen durch eine fremde Person, die hierfür einen ortsüblichen Lohn erhielt, mähen. 57 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einlassung des Beklagten, des Inhalts der Verwaltungsakten und der Vernehmung der Zeugen ... und .... Ferner hat die Kammer schriftliche Stellungnahmen eingeholt. Der Beklagte hat eingeräumt, in der Hochphase acht Tiere in seinem Eigentum gehabt und insgesamt zehn Pferde ausschließlich versorgt zu haben. Was die Entwicklung des Pferdebestandes anbelangt, so hat er zwar versucht, durch Benennung von Durchschnittszahlen unklar zu bleiben, die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich jedoch aus der vom Zeugen ... vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung von diesem ausdrücklich bestätigten Aufstellung über die von dem Beklagten beim Pferdezuchtverband gemeldeten Tiere. Diese weist eine Zunahme aus. Dem stehen auch die unpräzise gebliebenen Angaben des behandelnden Tierarztes Dr. ... nicht entgegen. Diese lassen sich, ebenso wie die teilweise vagen Angaben des Beklagten, ohne Weiteres in Übereinstimmung mit den von dem Zeugen ... genannten Zahlen bringen. Dass es über den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum bis zum Jahre 2006 zu einer stetigen Zunahme des Pferdebestandes gekommen ist, steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu den von dem Beklagten selbst gemachten Angaben. Er hat vorgetragen, im Durchschnitt 5,6 Pferde (mit Gnadenbrottieren) und 4,4 Pferde (ohne Gnadenbrottiere) gehabt zu haben. Geht man mit ihm davon aus, dass er zunächst im Jahre 1991 mit ganz wenigen Tieren, namentlich wohl einem Zuchttier und später einem Fohlen, gestartet ist, ergibt sich ausgehend von den genannten Durchschnittswerten zwangsläufig, dass zunehmend mehr Tiere gehalten wurden. Das ergibt sich zudem auch aus den im Rahmen der Beantragung von Agrarsubventionen gemachten Angaben. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er dabei auch Tiere berücksichtigt habe, die nicht in seinem Eigentum gestanden hätten bzw. für die er nicht alleine verantwortlich gewesen sei, er verwies hierzu insbesondere auf die Tiere der Personen, die ihm geholfen haben, namentlich also die Pferde der Helferinnen ... und .... Im Übrigen hat er nicht substantiiert dargelegt, welche und wie viele Fremdpferde ansonsten auf den von ihm -angeblich- genutzten Weiden gehalten und in die Subventionsanträge aufgenommen wurden. Es ist daher zumindest davon auszugehen, dass der Beklagte die von ihm selbst eingeräumte höchste Zahl von acht in seinem Eigentum und zwei weiteren allein von ihm betreuten Pferden gerade für den Zeitraum ab 2000 konkludent eingeräumt hat. Auch hierdurch ist demnach die Zunahme des Tierbestandes belegt. 58 Der Beklagte hat auch eingeräumt, zehn bis zwölf Pferde verkauft zu haben. Damit steht fest, dass er allein aus Pferdeverkäufen ca. 25.000,- Euro, eher mehr, eingenommen hat. Zwar hat der Beklagte dem Kläger vorgeworfen, hierzu keine Erkundigungen eingeholt zu haben, doch ergibt sich aus der von dem Beklagten selbst beigebrachten Sachverständigenstellungnahme der Dr. ... vom 25. September 2008, dass für ein Fohlen der Rasse Appaloosa mit überdurchschnittlicher Qualität im Mittel 2.500,- Euro erzielt werden. Da der Beklagte nicht nur Fohlen sondern auch ausgewachsene Tiere verkauft hat, was er einräumt, und davon auszugehen ist, dass diese einen etwas höheren finanziellen Ertrag gebracht haben, was sich wiederum aus den angesetzten Verkaufspreisen auf der Homepage des Beklagten ergibt, ist von einem Gesamterlös von mindestens 25.000,- Euro aus den Pferdeverkäufen auszugehen. Daneben hat er zumindest aus Deckungen weitere finanzielle Mittel in unbekannter Höhe erwirtschaftet, was sich wiederum daraus ergibt, dass er die Stute einer Frau ... erfolgreich decken ließ und dies inklusive Unterstellkosten mit mehr als 2000,- EURO in Rechnung gestellt hat. Dass es sich hierbei um ein singuläres Vorkommnis gehandelt hat, dass also nur einmal ein fremdes Pferd auf dem Hof des Beklagten gegen Decktaxe gedeckt worden ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen, das ist auch sonst nicht ersichtlich. Hiergegen sprechen alle Indizien, insbesondere die Verwobenheit des Beklagten mit der Pferdeszene. Die von dem Beklagten umfangreich gemachte Werbung hat -auch- insofern Früchte getragen. Ferner hat der Beklagte aus den Agrarsubventionen, was sich aus der Aufstellung der Kreisverwaltung ... ergibt, insgesamt ca. knapp 15.000,- Euro erhalten, wovon ca. 4.950,- Euro an gewährter Ausgleichszulage zurückgefordert wurden, weil der Kläger für die betreffenden Jahre keine Einkommensnachweise beigebracht hat. 59 Dass der Beklagte im Jahre 1995 eine abgebrannte Scheune als Reithalle umgebaut hat, wird von diesem selbst eingeräumt und ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Fotografien. Der Umstand, dass es sich -zumindest seit dem Jahr 2006- um einen hochwertigen Ausbau handelt, ergibt sich darüber hinaus aus dem Vermerk der vor Ort gewesenen Polizeibeamten ... und .... Diese haben anlässlich ihres Einsatzes am 05. April 2006 festgestellt, dass die Umbauarbeiten relativ neu und hochwertig ausgeführt waren. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Vermerk, der Grundlage der Zeugenaussage der Zeugin ... war, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte ist dem nur teilweise, in hier nicht interessierender Hinsicht, inhaltlich entgegengetreten. Die Zeugin ... hat widerspruchsfrei und schlüssig ausgesagt. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Der von ihrer Person gewonnene Eindruck belegt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und des gefertigten Vermerks. Hierdurch ist gleichzeitig auch belegt, dass der Beklagte sich im Jahr 2006 mit dem Gedanken getragen hat, einen Aufenthaltsraum für Reiter als sogenanntes "Reiterstübchen" anzugliedern. 60 Die stetige Vergrößerung der Weidefläche ergibt sich aus den zum Gegenstand der Disziplinarakten gewordenen Unterlagen zur Gewährung von Agrarsubventionen und wird von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Dass der Beklagte sich mit dem Gedanken getragen hat, eine professionelle Appaloosa-Zucht aufzubauen, ergibt sich für den Zeitraum ab Ende der 90er Jahre aus dem Umstand, dass die Zeugin ... in ihrer Vernehmung als Zeugin glaubhaft ausgesagt hat, dass der Beklagte vor ca. 10 Jahren bei ihr gewesen sei und ihr gesagt habe, er wolle eine Appaloosa-Zucht aufbauen. Sie solle ihm bei der Ausbildung der Pferde helfen. Er sei diesbezüglich von einer dritten Person auf ihre fachlichen Fähigkeiten angesprochen worden. Es habe sich dann kein weiterer Kontakt ergeben. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er damals professionell eine Zucht habe aufbauen wollen, weil die Rasse in Deutschland noch recht unbekannt gewesen sei und er die Aussicht auf gewinnbringende Geschäfte gesehen habe. Der Beklagte ist dem damit begegnet, dass er, was nicht nachvollziehbar ist, sich hieran nicht mehr erinnern könne. Der Inhalt der Zeugenaussage steht damit fest, weil die Zeugin auch insofern schlüssig und widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz ausgesagt hat. Der von ihr gewonnene persönliche Eindruck bestätigt auch diesen Teil der Aussage. Im Übrigen ergeben sich für die generell verfolgte Absicht, eine professionelle Zucht aufzubauen, deutliche Anhaltspunkte auch aus der Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen .... Dieser berichtete im September 2006 im Rahmen der Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren, dass von Anfang an eine professionelle Zucht geplant gewesen sei. Der Beklagte habe so viele Pferde verkaufen wollen, dass er eventuell davon hätte leben können. Zwar hat der Beklagte gegen diese Zeugenaussage erhebliche Einwände erhoben, zumindest steht sie jedoch insofern in Einklang mit der Aussage der Zeugin ..., dass der Beklagte bestrebt war, seine Pferdewirtschaft möglichst zu professionalisieren. 61 Die Gewährung und Rückforderung von Agrarsubventionen ergibt sich neben dem übrigen Inhalt der Disziplinarakten aus der von der Kreisverwaltung ... vorgelegten und den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme vom 01. Oktober 2009. Die aufwändig gestaltete Homepage des Beklagten (www.....de) kann derzeit noch im Internet eingesehen werden, wobei sich aus den vorgelegten Disziplinarakten und den darin enthaltenen Ausdrucken der früheren Inhalte ergibt, dass diese vorübergehend noch detailreicher und werbender ausgestaltet war. Der Beklagte hält die Homepage seit dem 01. Februar 2002 vor, was sich aus dem unter dem Zählwerk der Besucher angebrachten Datumsvermerk ergibt. Dass der Beklagte dieses Angebot sowie die Vermittlung von Decktieren und Reitunterricht auch außerhalb des Internets interessierten Pferdeliebhabern unterbreitet hat, ergibt sich gerade aus dem Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beklagten und den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten ... und .... Diese hatten gegenüber dem Beklagten angegeben, ein Pferd kaufen, eine Stute von einem Hengst des Beklagten decken lassen und Reitunterricht nehmen zu wollen. Zur Deckung der Stute hat der Beklagte seinen besten Hengst präsentiert. Er hat zu den Decktaxen detaillierte Angaben gemacht und angeboten, eine Stute für die Tragezeit vermitteln zu können. Er führte dem Polizeibeamten einen Wallach vor, der zum Verkauf stand. Reitunterricht wurde von der Mitarbeiterin des Beklagten, offenbar der Zeugin ..., angeboten, wobei diese angab, auch anderen Personen Reitunterricht auf den Pferden des Beklagten zu geben. An diesen Angaben zu zweifeln, besteht aus den bereits oben genannten Gründen keine Veranlassung. Der Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und hat nur einzelne Inhalte des Vermerks, die hier zunächst keine Rolle spielen, in Frage gestellt. Damit aber steht fest, dass der Beklagte die im Internet offerierte Palette an Dienstleistungen auch allgemein angeboten hat. Dass der Beklagte Helferinnen und Helfer hatte und einen Teil der Weideflächen durch eine fremde Person gegen Lohn mähen ließ, wird von dem Beklagten explizit vorgetragen. Den hierzu gestellten Beweisanträgen des Beklagten ist nicht zu entsprechen. Hierzu wird, wie auch zu den noch folgenden einzelnen Vorwürfen auf die zusammenfassenden Ausführungen am Ende der Darstellung des objektiven Tatbestandes des Dienstvergehens verwiesen. 62 Durch seine breite Betätigung im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs und den damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten hat der Beklagte eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt. Gemäß § 73 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz - LBG - bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 74 Abs. 1 LBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 72 Abs. 1 LBG zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Hier liegt eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor. Der Beklagte geht in der Ansicht fehl, dass er lediglich ein dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuordnendes Hobby ausgeübt habe. Die Abgrenzung zwischen einer Hobbybetätigung und einer Nebentätigkeit bewegt sich im Spannungsfeld der von Artikel 2 des Grundgesetzes geschützten Freizeitgestaltung einerseits und der Frage, wann eine genehmigungspflichtige, insbesondere gewerbliche Nebentätigkeit, die unter dem Regime des Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz steht, vorliegt. Die maßgeblichen Vorschriften des Beamtenrechts, namentlich § 40 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -, wie auch §§ 72 und 73 Landesbeamtengesetz sowie die Nebentätigkeitsverordnung beantworten die hier streitige Frage nicht im Detail. § 72 Abs. 1 definiert als Nebentätigkeit das Nebenamt und die Nebenbeschäftigung. Aus § 74 Abs. 1 Nr. 1b LBG ergibt sich jedoch, dass eine gewerbliche Tätigkeit, selbst dann, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, nicht genehmigungsfrei ist. § 3 Abs. 3 Nebentätigkeitsverordnung - NebVO - legt fest, dass Nebenbeschäftigung jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentliches Dienstes ist. Für die hier zu treffende Abgrenzung zwischen Hobbybetätigung und Nebentätigkeit ist ergänzend auf Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen. Wegen des Regelungszusammenhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise im Erwerbsstreben zu sehen ist, während die Freizeitgestaltung dagegen typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens darstellt. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Abzug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urteil vom 01. Januar 2007 - 1 D 16/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, u. a. Urteil vom 26. Februar 2002 - 3 A 11578/01.OVG - und Beschluss in vorliegendem Zusammenhang vom 06. April 2009 - 3 B 10160/09.OVG -). Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Freizeitbeschäftigung einerseits und einer nebentätigkeitsrechtlich beachtlichen Betätigung andererseits richtet sich grundsätzlich in erster Linie danach, ob die Tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder ob sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (HessVGH, Urteil vom 24. September 2003 - 1 UE 783/02 - n. w. N.). Für eine Einordnung als -gewerbliche- Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn das durch ein entsprechendes Auftreten nach außen dokumentiert wird. Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (vgl. VG Koblenz, Urteil 20. November 2001 - 6 K 1546/01.KO -; Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 - 2 A 10067/02 -). 63 Vorab ist festzustellen, dass bauplanungsrechtliche Aspekte bzw. steuerrechtliche Einordnungen, wie sie der Beklagte vorliegend unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Baurecht und auch die vorliegenden Auskünfte des Finanzamtes vorträgt, angesichts des besonderen beamtenrechtlichen Zusammenhangs dabei keine Rolle spielen, ohne dass, wie der Beklagte weiter vorträgt, hierdurch die Einheit der Rechtsordnung in Frage gestellt ist. Das Bauplanungsrecht und das Steuerrecht verfolgen andere Schutzzwecke und stehen sachlich in völlig anderem Zusammenhang. Dort gelten jeweils andere rechtliche Maßstäbe (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss in vorliegender Sache vom 6. April 2009). In beamtenrechtlichem Zusammenhang gilt es allein, das oben beschriebene Spannungsfeld aufzulösen. Dabei ist das Beamtenrecht insgesamt perspektivischer, was sich unter anderem aus § 73 Abs. 1 LBG ergibt, wonach der Beamte bereits zur Übernahme -also vor Aufnahme- einer Nebentätigkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf. Das heißt, das Beamtenrecht nimmt von vornherein zukünftige Entwicklungen mit in den Blick, während das Steuer- und Baurecht im Ansatz eher eine zeitnahe Beurteilung des status quo verfolgen. 64 Der Beklagte hat ausgehend hiervon eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt. In Rede steht keine Freizeitaktivität im Sinne des bloßen Reitens - der Beklagte selbst hat im Übrigen angegeben, kein passionierter und auch kein guter Reiter zu sein - bzw. der Haltung einer kleineren Anzahl von Pferden. Vielmehr standen für den Beklagten über einen langen Zeitraum die Pferdezucht, der Pferdeverkauf, damit einhergehende weitere von ihm selbst erbrachte oder aber vermittelte Dienstleistungen sowie im weitesten Sinn eine landwirtschaftliche Betätigung durch das Vorhalten von großen Weidenflächen und die hierauf durchgeführte Weidehaltung im Mittelpunkt seiner Betätigung. Jedenfalls in der von einer breit angelegten "Produktpalette" und damit einhergehenden intensiven Werbung geprägten Weise, wie sie der Beklagte ausgeübt hat, liegt eine wirtschaftliche Betätigung von einigem Gewicht im Sinne einer gewerblichen, weil auf Erwerb von Vermögen gerichteten Betätigung vor. Der Beklagte selbst hat mehrfach vorgetragen, dass er durch seine Betätigung in Gestalt der Zucht, des Verkaufs, der Deckung, der Vermittlung und der Beratung, Geld verdienen wollte, um sein "Hobby" zu refinanzieren. Damit stuft er seine Tätigkeit mittelbar selbst so ein, dass er so viel wie möglich an finanziellem Ertrag erzielen wollte. Tatsächlich hat er auch, wie oben bereits ausgeführt wurde, mit seinem Betrieb erhebliche finanzielle Mittel erwirtschaftet. Insgesamt hat der Beklagte aus seinen in Verbindung mit der Pferdewirtschaft stehenden Betätigungen mehr als 35.000,- Euro erwirtschaftet. Dass die Betätigung insgesamt auch angesichts dieses hohen Ertrages, bei dem eventuelle Decktaxen und weitere Vermittlungsgebühren und Ähnliches nur im Ansatz berücksichtigt sind, nicht in dem Sinne rentabel war, dass er auch einen Gewinn erzielt hat, steht der Einstufung als Nebentätigkeit nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erfolgte. Genau hierauf war die Betätigung des Beklagten schon nach ihrer Intensität, in ihrer Breite aber insbesondere auch nach ihrer gesamten Organisationsstruktur ausgerichtet. Der Zeuge ... hat dies im Übrigen bereits für den Beginn der Pferdehaltung des Beklagten so beschrieben. Nach dessen Aussage wollte der Beklagte sich einen Beruf aufbauen. Die Aussage konnte nicht weiter hinterfragt werden, weil der Zeuge zwischenzeitlich verstorben ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 1995 eine Reithalle hochwertig ausgebaut, zunehmend mehr Pferde gehalten und seine Pferdehaltung auch sonst -etwa durch die versuchte Anwerbung einer Ausbilderin und der Inanspruchnahme von fremden Arbeitsleistungen- zunehmend professionalisiert hat ohne Weiteres, dass er die Absicht verfolgt hat, durch möglichst weitgehendes Wirtschaften so viel wie möglich an Gewinn bzw. Ertrag zu erwirtschaften. Die Zeugin ... hat den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte damals die Zucht professionell aufziehen wollte. Hierfür spricht auch die zunehmende Zahl der Tiere, die ständige Vergrößerung der von dem Beklagten - möglicherweise angeblich - genutzten Weideflächen. Hinzu kommt, dass er ab dem Jahr 2000 Agrarsubventionen beantragt hat, wobei durch die Ausgleichszulage nach dem Inhalt des Förderprogramms gerade die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gesichert werden soll, weshalb insofern bei Antragstellung auch zu erklären war, dass die "Erwerbstätigkeit" noch mindestens fünf Jahre fortgeführt werde. Ab dem Januar 2002 kam als weiterer Schritt der Professionalisierung der gewerblichen Betätigung ein professioneller Internetauftritt hinzu. Der Beklagte selbst bezeichnete seine Pferdehaltung dabei vorübergehend als "Gestüt". Von der Internetseite konnten Deckverträge heruntergeladen werden. Es fanden sich dort Hinweise zu Decktaxen, Deckbedingungen. Wenn von einem Sonderprogramm und von Rabatten gesprochen wird, zeigt dies mehr als deutlich, dass hier eine über die bloße Freizeitgestaltung hinausgehende Betätigung dargestellt werden sollte, die auch teilweise so praktiziert wurde, wie sich gerade aus dem Vermerk der nicht offen ermittelnden Polizeibeamten ergibt. Den Polizeibeamten offerierte er auch eine breite Palette an "Dienstleistungen". Er gab an, an seine Reithalle ein "Reiterstübchen" für den Aufenthalt von Reitern angliedern zu wollen. Er gab gegenüber den Polizeibeamten an, "nebenher" noch arbeiten zu gehen. Wenn auch insgesamt dem Gespräch eine gewisse Ironie immanent gewesen sein mag, ergibt sich hieraus jedoch unzweifelhaft, dass der Beklagte stets bemüht war, möglichst professionell aufzutreten. Zudem hielt der Beklagte Visitenkarten vor, auf denen er als Dienstleistungen Zucht, Verkauf und Farbberatung anbot. In wie vielen Fällen der Beklagte hiervon Gebrauch gemacht hat, ist entgegen der von ihm vertretenen Auffassung irrelevant. Das Vorhandensein als solches zeigt mehr als deutlich, dass der Beklagte seine Dienstleistungen weit jenseits einer Hobbytierhaltung professionell anzubieten bestrebt war und dabei einen möglichst hohen Ertrag erzielen wollte. Dies alles hat der Betätigung des Beklagten im Bereich der Pferdewirtschaft (Zucht, Verkauf, Deckung und Farbberatung) ein Gepräge gegeben, dass fernab einer Hobbybeschäftigung anzusiedeln ist. 65 Die Tatsache, dass bisher ein Gewinn möglicherweise nicht erwirtschaftet werden konnte, die Einschätzungen der landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. ..., des Zeugen ... und des Finanzamtes, der Beklagte habe, so wie sein Betrieb angelegt gewesen sei, auf absehbare Zeit, keinen Gewinn erzielen können und dass der Beklagte möglicherweise irrationale Vorstellungen von seinen Erwerbsaussichten hatte, sind unbedeutend. Aus beamtenrechtlicher Sicht kommt es entscheidend darauf an, dass mit dieser Art Gewerbe in ihrem konkreten Gepräge grundsätzlich Geld verdient werden kann und auch erwirtschaftet worden ist. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung ausgeführt, dass der Beklagte "das Bild eines hauptberuflich tätigen Leiters eines Gestüts abgegeben hat". Das ist von vornherein mit den beamtenrechtlichen Pflichten nicht vereinbar. Geht man vom Inhalt der Vernehmung des Zeugen ... aus, so lag bereits ab dem Jahr 1990 eine solche Nebentätigkeit vor. Spätestens ab dem Zeitpunkt jedoch, als der Beklagte vor dem Hintergrund einer geschaffenen Betriebsstruktur erste Pferde verkaufte, schlug eine etwaig möglicherweise vorübergehend gegebene Hobbybetätigung in eine beamtenrechtlich relevante Nebentätigkeit um. Nach außen dokumentiert ist dies erstmals zusätzlich durch den Bau der Reithalle -der Beklagte selbst ist kein begeisterter Reiter-, sodann im weiteren Verlauf durch die zunehmende Zahl von Pferden und die "versuchte Anwerbung" der Zeugin ... als Ausbilderin der Pferde. Spätestens ab dem Jahr 2000 hat der Beklagte sich sodann landwirtschaftlich im Erwerb betätigt, was er selbst auch so erklärt hat. Überdies hat er am 16. September 2004 dem Pferdezuchtverband mitgeteilt, dass er den "Betrieb ..." nach dem Ausscheiden des Mitinhabers ... alleine weiterführe. 66 Die Nebentätigkeit war auch nicht genehmigungsfähig. Das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis nimmt die Beteiligten umfassend in Anspruch. Einerseits ist der Beamte verpflichtet, sich voll seinem Beruf hinzugeben (§§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG, 34 S.1 BeamtStG) und von daher seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen. Im Gegenzug ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten in Gestalt von Dienst- und Versorgungsbezügen eine angemessene Alimentation zu leisten. Ausgehend hiervon steht dem Dienstherrn eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit zu, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich vereinbarte Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzen will. Diesem Interesse dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in dem berechtigten Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der körperlichen oder psychischen Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 299 ff.; OVG Rhl.-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2002 - 3 A 11578/01.OVG -). Hiernach ist gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 LBG eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Begriff der dienstlichen Interessen ist verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar und durch die Aufzählung wesentlicher Versagungsgründe in § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG konkretisiert, ohne abschließend zu sein. Das Gesetz verwendet ausdrücklich den Begriff "insbesondere". Ein Versagungsgrund liegt gemäß § 73 Abs. 2 LBG, unabhängig davon, inwieweit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu Nr. 1 der Vorschrift), dann vor, wenn die Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Darüber hinaus liegt nach § 73 Abs. 3 LBG ein Versagungsgrund regelmäßig vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art-, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt, wobei von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 b LBG auszugehen ist, wenn eine wirtschaftliche Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht in Rede steht (OVG Rheinland-Pfalz - 3 A 11578/01.OVG -). 67 Durch eine gewerbliche Betätigung ist demnach nach dem Gesetz ein Spannungsfeld zwischen der Betätigung als solcher und den beamtenrechtlichen Pflichten angelegt. Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung ist es dabei im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 6 LBG abträglich, wenn der Beamte den Anschein erweckt, - insbesondere zweitberuflich - am Erwerbsleben teilzunehmen und hierdurch in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden kann, der Beamte werde zu Unrecht voll alimentiert. Vor allem dann, wenn der Beamte, wie hier der Beklagte ab dem Jahr 2004, teilweise dienstunfähig ist, hat dieser sich aller Tätigkeiten zu enthalten, die auch nur im Ansatz einen Eindruck im vorgenannten Sinne erwecken können. Nimmt man den zunehmenden Pferdebestand, die zunehmende Vergrößerung der "angeblich" genutzten Weidefläche, den Bau einer hochwertigen Reithalle, die "Anwerbung" der Zeugin ..., die Beantragung von landwirtschaftlichen Subventionen ab dem Jahr 2000, die aufwändig gestaltete Homepage sowie das Auftreten des Beklagten, dass sich anlässlich des Kontakts der nicht offen ermittelnden Polizeibeamten vor Ort exemplarisch gezeigt hat, in den Blick, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Betätigung des Beklagten dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein konnte. Inwieweit die Öffentlichkeit tatsächlich von den Details der Tätigkeit Kenntnis erlangt hat, ist entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung unerheblich, weil das Gesetz ausdrücklich nur davon spricht, dass das Verhalten "geeignet" sein muss, das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu beeinträchtigen, wobei einen Polizeibeamten gemäß § 214 LBG die gegenüber der Grundnorm des § 64 LBG gesteigerte Verpflichtung trifft, sein Verhalten an den besonderen Pflichten des Polizeibeamten auszurichten. Die von dem Beklagten ausgeübte Nebentätigkeit konnte aber nicht ohne Einbuße für das Ansehen der Polizei und das in sie gesetzte Vertrauen ausgeübt werden. Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür haben, dass ein voll alimentierter Polizeibeamter sich im Bereich der Pferde- und Landwirtschaft "wie der Leiter eines Gestütes" präsentiert. Dabei hat sich der Beklagte insofern besonders leichtfertig verhalten, als er gegenüber den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, wenn gegebenenfalls auch ironisch, geäußert hat, "nebenher", gemeint war damit die Tätigkeit neben der Pferdewirtschaft, arbeiten zu gehen. Im Übrigen ist das Nebentätigkeitsrecht so angelegt, dass ein Beamter durch die Nebentätigkeit, auch ohne dass diese den Rahmen eines Fünftels der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet, nicht allmählich einen Zweitberuf aufbaut (BT-Drucksache 13/8079 zu Artikel 2 Nr. 1, Seite 18 zu der wortgleichen bundesrechtlichen Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -). Genau das war jedoch das Bestreben des Beklagten. 68 Das Verhalten des Beklagten ging nach alledem weit über einen nur formalen Pflichtverstoß hinaus. Dass Vorliegen eines Pflichtverstoßes wird im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Kläger bekannt war, dass der Beklagte Pferde hält. Ungeachtet dessen, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem Mitverschulden des Dienstherrn ausgegangen werden könnte, konnte dieser weder aus dem Auftreten im Rahmen eines Betriebsausfluges noch aus der Inaugenscheinnahme von Teilen der Homepage des Beklagten durch seinen damaligen unmittelbaren Vorgesetzten EKHK ... Schlüsse auf den tatsächlichen Umfang der Betätigung des Beklagten ziehen. Als der Beklagte Anfang der neunziger Jahre mit einer Stute und einem Fohlen an einem Betriebsausflug teilgenommen hat, hatte der Betrieb des Beklagten ohnehin noch nicht das Gepräge einer gewerblichen Tätigkeit. Dass der Beklagte wohl schon damals die Absicht verfolgte, sich ein zweites Standbein aufzubauen, stellte eine innere Tatsache dar, auf die zum damaligen Zeitpunkt aus den äußeren Umständen nicht geschlossen werden konnte. Die Homepage des Beklagten hat der EKHK ... ausweislich der von der Kammer eingeholten Stellungnahme des betreffenden Beamten im Jahr 2002 anlässlich eines dienstlichen Vorgangs wohl eingesehen. Diese wurde jedoch, wie sich schon aus der vorangegangenen Vernehmung des EKHK ... vom Oktober 2006 ergibt, nicht umfassend betrachtet. Das wahre Ausmaß der Betätigung des Beklagten offenbarte sich daher dem Dienstvorgesetzten nicht. Schon aus diesem Grund scheidet von vorneherein jedes Mitverschulden des Dienstherrn aus. Wie der Kläger im Rahmen des vorliegenden Disziplinarverfahrens auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, ist auch nicht mehr nachzuvollziehen, welche Personen unter der ID-Kennung "..." auf seine Homepage zugegriffen haben. 69 2. Der Beklagte hat in der Zeit von 2001 bis 2004 eine Tätigkeit als Registrierungsbeauftragter für den Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. ausgeübt, ohne diese Tätigkeit angezeigt bzw. eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt zu haben. Nach § 24 k (alt) bzw. § 44 (neu) der Viehverkehrsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I, S. 546) benötigen Einhufer einen Equidenpass, wenn sie aus einem Bestand verbracht oder abgegeben werden sollen. Dieses Dokument dient der Identifizierung der Tiere. In bestimmten Fällen wird das Dokument von einer anerkannten Züchtervereinigung, in anderen Fällen von der zuständigen Behörde, in Rheinland-Pfalz den Kreisverwaltungen, oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt. Der Landkreis ... hat die auf ihn entfallende Aufgabe durch Vereinbarung vom 01. Juli 2000 auf den Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V. als beauftragte Stelle übertragen. Auf den Pferdezuchtverband kam zum damaligen Zeitpunkt eine große Zahl an Registrierungen zu. Der Pferdezuchtverband bildete daher einen Pool von ca. 20 Beauftragten, die sodann für diese Aufgabe geschult wurden. Einer der Beauftragten war der Beklagte, der in den Folgejahren insgesamt ca. 200 Begutachtungen durchführte. Hierfür erhielt er eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 1.088,89 Euro. Von dieser Tätigkeit hat der Beklagte seinen Dienstherrn nicht in Kenntnis gesetzt. 70 Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, der Einlassung des Beklagten und der Vernehmung des Zeugen ... fest. Der Beklagte hat den entsprechenden Vortrag des Klägers im Wesentlichen bestätigt, er zieht hieraus lediglich andere rechtliche Schlüsse. Die weitergehenden Begleitumstände aus Sicht des Pferdezuchtverbandes hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung schlüssig, widerspruchsfrei und insgesamt nachvollziehbar dargelegt. 71 Der Beklagte hat sich insofern pflichtwidrig verhalten, als er diese Tätigkeit bei seinem Dienstherrn nicht angezeigt hat. Einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedurfte es entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung dagegen nicht. Gemäß § 72 Abs. 2 LBG gilt als Nebentätigkeit nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter. Eine solche Tätigkeit ist jedoch vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen, soweit sie nicht durch den Dienstvorgesetzten veranlasst ist. Hier liegt ein öffentliches Ehrenamt in diesem Sinne vor. Gemäß § 2 Nr. 7 b Nebentätigkeitsverordnung -NebVO- gelten als öffentliche Ehrenämter Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn sie auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür jeweils gewährte Vergütung voraussichtlich 1.900,- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt dabei nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört. Die Tätigkeit als Registrierungsbeauftragter stellt ein öffentliches Ehrenamt in diesem Sinne dar. Der Beklagte hat eine öffentliche Aufgabe, nämlich die von der Viehverkehrsverordnung geforderte Erteilung von Equidenpässen wahrgenommen. Zwar beruht seine Tätigkeit nicht unmittelbar auf behördlicher Bestellung im Sinne des § 2 Nr. 7 b NebVO, jedoch hat die Kreisverwaltung ... als zuständige Behörde nach deren Auskunft vom 12. Januar 2009 die Aufgabe umfassend durch Vereinbarung auf den Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V. übertragen, was im Übrigen auch der Zeuge ... so bestätigt hat. Damit ist der Pferdezuchtverband umfassend an die Stelle der Behörde getreten und konnte mit der Wirkung des § 2 Nr. 7 b NebVO dem Beklagten das öffentliche Ehrenamt übertragen. Die dem Beklagten gewährte Vergütung überstieg auch nicht den in der Nebentätigkeitsverordnung vorgesehenen Betrag von 1.900,- Euro. Sie belief sich für vier Jahre auf insgesamt ca. 1.088,- Euro. Es handelt sich hierbei auch um eine Vergütung im Sinne der nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 6 Abs. 3 NebVO sind pauschalierte Aufwandsentschädigungen in vollem Umfang als Vergütung anzusehen. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt wurde. 72 Zwar gilt die vorübergehende Wahrnehmung des öffentlichen Ehrenamtes gemäß § 72 Abs. 2 LBG nicht als Nebentätigkeit. Die Vorschrift ordnet jedoch gleichzeitig an, dass die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe vor deren Aufnahme dem Dienstherrn schriftlich anzuzeigen ist. Dem hat der Beklagte über mehrere Jahre nicht Rechnung getragen. Hierdurch hat er unmittelbar gegen die sich aus dem Landesbeamtengesetz ergebenden Pflichten zur Übernahme von Nebentätigkeiten und der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter verstoßen. 73 Soweit sich der Beklagte insoweit auf Verjährung beruft, ist festzustellen, dass zwar gemäß § 12 LDG gewisse Disziplinarmaßnahmeverbote wegen Zeitablaufs bestehen. Eine Verjährung einzelner Pflichtverstöße kommt jedoch wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 -1 D 18/03-) regelmäßig nicht in Betracht. Danach sind alle in einem Disziplinarverfahren zusammengefassten Vorwürfe einheitlich einer disziplinarrechtlichen Maßnahme zuzuführen. Erst wenn das Disziplinarmaß für das einheitliche Dienstvergehen feststeht, ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 12 LDG die angezeigte Disziplinarmaßnahme noch verhängt werden kann. 74 3. Darüber hinaus hat der Beklagte dadurch ein Dienstvergehen begangen, dass er eine pflichtwidrige Schuldenwirtschaft an den Tag gelegt hat. Dabei sind Gegenstand des Vorwurfs die Tatsachen, die bereits Gegenstand der Erweiterungsverfügung vom 30. September 2008, des Verfahrens über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen waren und die in der Disziplinarklageschrift vom 25. Juni 2009 nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 LDG dargestellt sind. Soweit der Kläger auf weitere Mahnungen, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide, die aufgefunden wurden, Bezug genommen hat, sind diese nicht, was durchaus möglich gewesen wäre, hinreichend konkretisiert zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden. Dem Beklagten ist es jedoch nicht möglich, sich gegen die insofern nur pauschal benannten Vorwürfe zu wehren. 75 Danach ist insofern von folgendem Sachverhalt auszugehen: 76 Das damalige Finanzamt ... (heute ...) hat durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03. Dezember 1999 das Konto des Beklagten bei der Sparkasse ... in Höhe von 2204,61 DM gepfändet. Ausweislich einer Aufstellung des Finanzamtes handelte es sich dabei um Steuerrückstände aus dem Jahr 1997 (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Nach einer weiteren Aufstellung des Finanzamtes befand sich der Beklagte am 05. Dezember 2000 mit insgesamt 8.783,60 DM in der Vollstreckung. Es handelte sich hierbei um Steuerschulden aus dem Zeitraum 1998, die seit dem 13. September 2000 fällig waren. Unter dem 16. März 2002 erging seitens der Regierungskasse ... eine Vollstreckungsverfügung in Höhe von 13,09 EURO. Im gleichen Jahr erging ein Vollstreckungsbescheid zugunsten des Bayerischen Versicherungsverbandes über 66,75 EURO. Am 5. Februar 2003 und am 28. Juli 2003 erteilte das Amtsgericht ... Vollstreckungsbescheide gegen den Beklagten in Höhe von 87,67 EURO und 107,10 EURO. Gläubiger war jeweils die Gemeinschaftspraxis Dr. ... und ... in .... Zugunsten der Firma ... erging seitens des Amtsgerichts ... am 25. Februar 2003 ein Vollstreckungsbescheid in Höhe von 364,36 EURO. Am 5. Mai 2003 erteilte das Amtsgericht ... einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 298,78 EURO. Gläubiger war die .... Am 1. Oktober 2003 erließ das Amtsgericht ... zugunsten der ... einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 381,72 EURO. Am 14. Juli 2005 vollstreckte das Finanzamt ... erneut durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 245,60 Euro in das Konto 01... bei der Sparkasse ... wegen rückständiger Steuerforderungen. Unter dem 19. Oktober 2005 erließ das Finanzamt im Hinblick auf das gleiche Konto eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 6.772,26 Euro. Dem lagen Steuerschulden aus dem Jahr 2002, die seit dem 01. September 2005 fällig waren, zugrunde. Ferner ergingen in der Zeit vom 16. März 2002 bis zum 11. September 2007 sieben Vollstreckungsverfügungen seitens der Landesjustizkasse sowie in einem Fall seitens der Regierungskasse .... Es handelte sich hierbei um einen Betrag von insgesamt 1.848,- Euro. Am 26. März 2007, 27. August 2007 und 8. September 2008 ergingen seitens des Amtsgerichts ... drei weitere Vollstreckungsbescheide in Höhe von 976,43 bzw. 197,76 sowie in Höhe von 213,56 EURO. Gläubigerin war die ... wegen Honorarforderungen. Diese Vollstreckungsmaßnahmen waren bereits Gegenstand des Eilverfahrens. Im Nachgang zum Eilverfahren wurden gegen den Beklagten zwei weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt. In beiden Fällen handelt es sich um Forderungen der .... Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05. Januar 2009 wurde ein Betrag in Höhe von 605,65 Euro und mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Februar 2009 ein Betrag in Höhe von 205,48 Euro vollstreckt. Die Oberfinanzdirektion Koblenz gab entsprechende Drittschuldnererklärungen ab. In beiden Fällen hat der Beklagte ärztliche Forderungen nicht beglichen. Er ließ sich verklagen und die titulierten Klageforderungen mussten letztlich vollstreckt werden. 77 Der Sachverhalt steht fest. Der Beklagte hat die Vollstreckungsmaßnahmen eingeräumt. Die entsprechenden schriftlichen Nachweise befinden sich in den Disziplinarakten. 78 Durch dieses Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen. Zwar darf sich ein Beamter, wie jeder andere Bürger auch, verschulden. Seine Schuldenwirtschaft wird jedoch dann disziplinarrechtlich relevant, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung folgt, die für den Beamten nach den gesamten Umständen voraussehbar war, weiter dann, wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhält, was der Fall sein kann, wenn er seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage, seinen Schuldenstand oder die Eigentumsverhältnisse an einem Sicherungsgut täuscht und letztlich kann die Schuldenwirtschaft dann disziplinarrechtlich relevant werden, wenn der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt, insbesondere dann, wenn er die berechtigten Interessen seiner Gläubiger in einer Weise beeinträchtigt, die über die bloße Nichterfüllung hinausgeht, insbesondere, wenn er die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen heraufbeschwört (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 -1 D 66/94-; OVG Rheinland-Pfalz, u.a. Beschluss vom 23. November 1990 - 3 A 11324/90.OVG -). 79 Ungeachtet der Frage, inwiefern im Hinblick auf die Vollstreckung wegen der Beihilfeforderungen bereits von einem Eingehungsbetrug auszugehen ist und weitere Schuldverpflichtungen leichtfertig und täuschend eingegangen wurden, liegt jedenfalls ein dienstpflichtwidriges Verhalten im Sinne der zuletzt genannten Alternative vor. Der Beklagte hat Arztrechnungen erhalten. Als Landesbeamter hätte er die Möglichkeit gehabt, hierfür Beihilfe- und Versicherungsleistungen zu erhalten und diese zur Begleichung der Rechnungen zu verwenden. Trotz vorangegangener Mahnungen hat sich der Beklagte hierum jedoch nicht gekümmert und es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lassen. Dieses Verhalten ist in hohem Maße pflichtwidrig (BVerwG, Urteil vom28. Juni 1995 - 1 D 66/94 - NVwZ-RR 1996, 452 f.). Soweit der Beklagte sein Verhalten darauf zurückführt, dass er, nachdem Straftäter im Jahr 1995 sein Gehöft niedergebrannt hätten, in der Folgezeit an Depressionen erkrankt sei, die lange nicht erkannt worden seien, mit der Folge, dass er seinen privaten Schriftverkehr nicht mehr in gewohntem Maße habe wahrnehmen können, und er es deshalb verabsäumt habe, Beihilfeanträge zu stellen, stellt dies den festgestellten Pflichtverstoß nicht in Frage. Das hier zugrunde gelegte pflichtwidrige Verhalten im Hinblick auf Arztrechnungen erstreckte sich von 2003 bis zum Jahr 2009. In dieser Zeit war der Beklagte u.a. in der Lage, seine Pferdehaltung zu betreiben, hierzu eine aufwendige Homepage ins Netz stellen zu lassen und gegenüber den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten mit einer breiten Palette von Angeboten aufzutreten. Ferner hat er in erheblicher Zahl Anträge auf Gewährung von Agrarsubventionen bei der zuständigen Behörde eingereicht. Hierdurch hat er unter Beweis gestellt, dass es sich bei ihm keineswegs um einen Beamten gehandelt hat bzw. handelt, der nicht in der Lage - gewesen - sein soll, seine privaten Angelegenheiten zu regeln. Hiervon sprechen, was später noch näher auszuführen sein wird, auch die in Bezug genommenen bzw. im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Befunde nicht. Die gegenteilige Annahme widerspricht auch völlig dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von dem Beklagten, der sich als sehr eloquent und agil gezeigt hat. 80 Gleiches gilt für die Steuerforderungen der öffentlichen Hand und die Vollstreckungen seitens der Landesjustizkasse. Der Beklagte war im Nachgang zum Brand in seinen Stallungen finanziell und auch persönlich in der Lage, eine Scheune hochwertig als Reithalle auszubauen und die finanziellen Mittel für die Pferdewirtschaft und die Werbung hierfür aufzubringen. Dass ihm andererseits die finanziellen Mittel und die Kraft gefehlt haben sollen, ordnungsgemäße Steuererklärungen abzugeben, hierdurch seine Steuerschuld zu minimieren und letztlich die festgesetzten Steuern zu bezahlen, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar und widerspricht jeder Lebenserfahrung. Dem Beklagten hätten, selbst wenn seine finanzielle Situation angespannt war, durchaus finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden, um seinen Verbindlichkeiten, auch den Steuerverbindlichkeiten, nachzukommen. Zunächst hätte er weitere Ausgaben möglichst unterlassen müssen. Zudem hätte er einige Pferde, möglicherweise auch unterpreisig, verkaufen können und hierdurch zugleich die Pferdewirtschaft, die Verluste mit sich gebracht haben soll, einschränken können. Im Hinblick auf die Steuerschulden liegt neben der unehrenhaften und damit pflichtwidrigen Nichtabwicklung der Forderungen auch ein leichtfertiges Schuldenmachen insofern vor, als es der Beklagte unterlassen hat, Steuererklärungen abzugeben und hierdurch dem Entstehen - weiterer - Schulden entgegenzuwirken. Er hat nicht einmal vorgetragen, insofern beim zuständigen Finanzamt vorstellig geworden zu sein und so auf eine geordnete Abwicklung hinzuwirken. Der Fall liegt damit insgesamt deutlich anders als im Normalfall, in dem ein Beamter auf unumstößliche Steueranforderungen nicht reagiert (vgl. hierzu Bundesdisziplinargericht, Urteil vom 09. Juni 1999 - XVI VL 48/98 - ). 81 Das Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalles auch im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in den Beklagten in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten kann einem Beamten nicht mehr uneingeschränkt entgegengebracht werden, der nicht in der Lage ist, gar seine privaten finanziellen Angelegenheiten im Verhältnis zur öffentlichen Hand zu regeln und berechtigten privaten Gläubigerinteressen durch die schlichte Einreichung von Beihilfeanträgen Rechnung zu tragen. Hierzu hätte er nicht einmal bei einer Behörde vorstellig werden müssen. Die hierdurch erkennbar gewordene Gleichgültigkeit steht in unmittelbarer Beziehung zu dem Vertrauen in die Erfüllung seiner Amtspflichten. 82 4. Der Beklagte hat über mehrere Jahre ohne Erlaubnis eine Waffe nebst Munition besessen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung am 08. Juni 2006 wurde im Haus des Beklagten eine Langwaffe (Kaliber 22) in einer Ecke im Wohnzimmer aufgefunden. Im Schlafzimmer bewahrte der Beklagte eine Plastikschachtel mit 88 Patronen für diese Waffe auf. Die Waffe war nicht funktionsfähig, weil der Verschluss verdreht in die Hülse eingesetzt war. Ferner fehlte der Auszieher, das ist der Teil, der beim Zurückziehen des Verschlusses die Patrone bzw. die abgefeuerte Hülse aus dem Patronenlager auszieht und den Lauf nach hinten gasdicht verschließt. Ausweislich des im hierauf eingeleiteten Strafverfahren eingeholten Gutachtens des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz konnte die Waffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen wieder funktionstüchtig gemacht werden, wobei von einer anderen Waffe ein Auszieher eingebaut wurde. Der Beklagte verfügte nicht über die nach § 10 Waffengesetz erforderliche Erlaubnis zum Besitz der Waffe. Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeleitete Strafverfahren (Az. 6112 Js 015043/06) wurde am 12. Januar 2007 gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Beklagte eine Geldauflage von 800,- Euro an eine Hilfeorganisation für Waisenkinder gezahlt hatte. 83 Der vorstehende Sachverhalt steht fest. Der Beklagte hat sich insofern geständig eingelassen. Er hat den Waffen- und Munitionsbesitz eingeräumt. Er habe die Waffe im Jahr 1998 von einem verstorbenen Onkel aus ... über dessen Erben erhalten. Über die Jahre habe er die Waffe vergessen. Er habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich eine Waffenbesitzkarte zu besorgen. (Kopie der Strafakte Az. 61 12 Js 15043/06). 84 Der Beklagte hat sich insofern pflichtwidrig verhalten. Er hat gegen seine Pflicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Verhalten an den Tag zu legen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert und gegen die besonderen Pflichten des Polizeibeamten (§ 214 LBG) verstoßen, indem er eine Straftat begangen hat. Aus Pflichtvergessenheit hat er das Kleinkalibergewehr und die dazu gehörige Munition in seinem Haus aufbewahrt, ohne sich den Besitz der Waffe und der Munition genehmigen zu lassen. Gerade einem Polizeibeamten obliegt jedoch die besondere Pflicht, in seinem Umfeld dafür Sorge zu tragen, dass alle ihm bekannten Waffen und die jeweiligen Waffenbesitzer von den Waffenbehörden registriert werden. Geht man von seinem Sachvortrag aus, dass er die Waffe 1998 von einem verstorbenen Onkel über dessen Erben erhalten hat, so kann er sich nicht darauf berufen, er habe in der Folgezeit die Waffe schlicht vergessen. Gerade in dem Zeitpunkt, als er in den Besitz der Waffe gelangte, traf ihn die Pflicht, die Waffe bei der Waffenbehörde anzumelden und sich eine Waffenbesitzkarte ausstellen zu lassen. Dieser Pflicht ist er in der Folgezeit über mehrere Jahre nicht nachgekommen, obwohl es naheliegt, dass die Waffe und die Munition von ihm immer mal wieder zur Kenntnis genommen wurden. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Gegenstände dieser Art, die im häuslichen Bereich aufbewahrt werden, nicht über mehrere Jahre überhaupt nicht wahrgenommen werden. 85 Das außerhalb des Dienstes an den Tag gelegte Verhalten ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und stellt daher nach Maßgabe des § 47 BeamtStG ein Dienstvergehen dar. Dies über die bereits gemachten Ausführungen hinaus deshalb, weil es erste Aufgabe eines Polizeibeamten ist, Straftaten zu verhindern, wobei Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen stets besondere Bedeutung zukommt, weil der Polizeibeamte selbst Waffenträger und im Hinblick auf die hiermit einhergehenden Pflichten besonders geschult ist. 86 4. Im Zusammenhang mit der Ahndung des unerlaubten Waffenbesitzes hat der Beklagte pflichtwidrig gegenüber der Staatsanwältin ... von der Staatsanwaltschaft ... die Unwahrheit gesagt. Mit Verfügung vom 02. Oktober 2006 teilte die Staatsanwältin dem Beklagten mit, dass von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 153 a StPO abgesehen werde, wenn dieser einen Geldbetrag in Höhe von 800,- Euro an die in dem Schreiben näher bezeichnete Organisation zahle. Die Zahlung müsse bis spätestens 01. November 2006 erfolgen. Der Beklagte kam sodann auf die Idee, bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, die Geldauflage in eine Auflage zur Leistung gemeinnütziger, unentgeltlicher Arbeit umzuwandeln. Er sprach mit diesem Anliegen bei der Staatsanwältin vor. In diesem Gespräch äußerte der Beklagte auf die Frage, wo er denn gemeinnützig Arbeit leisten wolle, dass dies in seinem Heimatort, der Ortsgemeinde ..., geschehen könne. Da die Staatsanwältin Probleme sah, einen Polizeibeamten in seiner Heimatgemeinde gemeinnützige Arbeit verrichten zu lassen, bat sie den Beklagten darum, dies mit seinem Dienstvorgesetzten abzuklären. 87 Am 23. Oktober 2006 kam es zu mindestens einem Gespräch mit dem Zeugen .... Der Beklagte stellte sich an diesem Tag bei seiner neuen Dienststelle, der Polizeiinspektion ... in ..., vor. Im Rahmen des Dienstantrittsgesprächs erwähnte der Beklagte, dass er einen Termin bei der Staatsanwaltschaft habe, weil er mit der Staatsanwältin über die Umwandlung einer Geld- in eine Arbeitsauflage verhandeln wolle. Der Zeuge ... erwiderte daraufhin sinngemäß, dass er sich frage, wie der Beklagte neben seinem Dienst 10 Pferde versorgen und noch gemeinnützige Arbeit leisten wolle. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wies der Zeuge ... darauf hin, dass er für die Genehmigung der Arbeitsaufnahme in der Heimatgemeinde des Beklagten unzuständig sei und dass dieser das anderweitig regeln müsse. Dabei können die Worte gefallen sein: "Gehen Sie rüber und regeln Sie das". Für den Beklagten erkennbar war damit gemeint, dass er rüber zum Polizeipräsidenten bzw. zur Verwaltung gehen sollte. Dorthin begab sich der Beklagte jedoch nicht. Er teilte der Staatsanwältin ... ohne ein weiteres Gespräch mit einem anderen Vorgesetzten geführt zu haben mit, dass sein Dienststellenleiter keine Probleme sehe. Mit Schreiben vom 08. November 2006 teilte die Staatsanwältin dem Beklagten daraufhin mit, dass diesem gestattet werde, statt der Geldauflage 150 Stunden gemeinnützige, unentgeltliche Arbeit bei der Ortsgemeinde ... zu erbringen. Nachdem die Staatsanwältin von dem Ermittlungsführer davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Beklagte keine Genehmigung erhalten hatte, nahm die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 30. November 2006 die Gestattung, die Auflage durch Erbringung gemeinnütziger Arbeit zu erfüllen, zurück, weil diese durch die falsche Angabe, mit dem Dienstvorgesetzten Rücksprache gehalten und von diesem die entsprechende Erlaubnis erhalten zu haben, erschlichen worden sei. Der Beklagte zahlte sodann die Geldauflage. Das Strafverfahren wurde daraufhin endgültig eingestellt. 88 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Beklagten, des Inhalts der in die Disziplinarvorgänge aufgenommenen Kopie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... sowie der Vernehmung des Polizeidirektors ... als Zeuge. Vom äußeren Ablauf ist das Geschehen im Wesentlichen unstreitig. Der Beklagte trägt lediglich vor, es habe ein zweites Gespräch mit dem Polizeidirektor ... gegeben. Der Zeuge ... konnte sich hieran nicht genau erinnern. Ohnehin sei die Umwandlung der Auflage nur ein Randaspekt des Vorstellungsgesprächs gewesen. Im Wesentlichen sei es um die Dienstaufnahme seitens des Beklagten an der neuen Dienststelle gegangen. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe den Zeugen ... so verstanden, dass er rüber zur Staatsanwaltschaft gehen und dort die Umwandlung der Auflage veranlassen könne, vermag dies die Pflichtwidrigkeit seines Tuns nicht in Frage zu stellen. Zwar hat der Zeuge ... ausgesagt, es könne sein, dass er gesagt habe, "gehen Sie rüber und regeln Sie das". Damit sei jedoch eindeutig, für jedermann erkennbar, der Polizeipräsident gemeint gewesen. Er selbst habe auf seine Unzuständigkeit hingewiesen und dem Beklagten gesagt, er solle das anderweitig regeln. Es sei auch jedem Polizeibeamten klar, dass solche Dinge mit dem Polizeipräsidenten oder der Verwaltung zu regeln seien. Ein zweites Gespräch habe zwar möglicherweise stattgefunden, den Vorfall jedoch nicht mehr zum Thema gehabt. 89 Damit steht fest, dass der Zeuge ... -für den Beklagten erkennbar- nicht die Genehmigung erteilt hat, entsprechende Veranlassungen bei der Staatsanwaltschaft zu treffen. Der Zeuge ... hat schlüssig, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen zur Sache ausgesagt. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck bestehen an seiner Glaubwürdigkeit keine Zweifel. Seine Aussage steht auch in Einklang mit seiner Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren. 90 Soweit der Beklagte darüber hinaus vorträgt, er habe damals die Frage aufgeworfen, ob der betreffende Punkt überhaupt genehmigt werden müsse, oder ob das nicht seine Privatsache sei, vermag ihn auch dies nicht zu entlasten. Zunächst finden sich im Gesprächsablauf, wie ihn der Zeuge noch in Erinnerung hatte, hierfür keine Anhaltspunkte. Im Übrigen bleibt es gleichwohl auch dann bei einem Pflichtverstoß. Denn der Beklagte hat gegenüber der Staatsanwältin nicht geäußert, er halte das für seine Privatsache, er hat vielmehr angegeben, sein Dienststellenleiter habe zugestimmt. Gerade das hat dieser aber, was dem Beklagten auch bewusst war, nicht getan. Der Zeuge ... hat vielmehr ausdrücklich auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. 91 6. Darüber hinaus hat der Beklagte in sieben Fällen, davon in vier Fällen aus privaten Gründen, dienstliche Abfragen in polizeilich genutzten Datensystemen getätigt, entsprechende Ausdrucke gefertigt und außerhalb der dienstlichen Räume aufbewahrt. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden bei dem Beklagten drei Ausdrucke aus der zentralen Meldedatei EVOIS, zwei Ausdrucke aus dem zentralen Informationssystem des Kraftfahrtbundesamtes ZEVIS, ein Ausdruck aus dem Vorgangsverwaltungs- und Bearbeitungssystem der Polizei POLADIS sowie ein Ausdruck aus den Mitteilungen in Strafsachen MiStra in den Privaträumen des Beklagten aufgefunden. 92 In den Papieren des Beklagten befand sich ein Ausdruck aus EVOIS über eine Frau .... Auf dem Ausdruck ist vermerkt "Appalosa-Stute Anfrage". Ferner befindet sich auf dem Ausdruck eine Berechnung sowie die Telefonnummer einer Frau ... mit dem Klammerzusatz "hat sich für Hengst interessiert". Ferner findet sich die Adresse einer Frau ... auf dem Ausdruck wieder. Der Sachverhalt steht, wie auch hinsichtlich der anderen Ausdrucke, fest. Die Ausdrucke befinden sich sämtlich in den Akten. Der Beklagte räumt dies auch ein. Er kann sich nach seinen Angaben nicht mehr erinnern, in welchem Zusammenhang er den "Ausdruck ..." gefertigt hat. 93 Der Beklagte hat sich insofern pflichtwidrig verhalten. Gemäß § 31 Abs. 1 Meldegesetz Rheinland-Pfalz - MG - darf die Meldebehörde einer anderen Behörde im Inland aus dem Melderegister bestimmte Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gemäß § 31 Abs. 4 MG können regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden insbesondere auch im Wege automatisierter Abrufverfahren erfolgen. Gemäß § 31 Abs. 7 MG darf die empfangende Stelle die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt oder weitergegeben wurden. Der Beklagte hat gegen die sich für ihn hieraus ergebenden Pflichten verstoßen. Er hat außerhalb der behördlichen Zwecke Daten im automatischen System abgefragt und diese Daten außerhalb dienstlicher Zwecke aus privaten Gründen verwendet und aufbewahrt. Hierin liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen § 8 Landesdatenschutzgesetz und Ziff. 2.1 der Rahmendienstanweisung für den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz. Danach ist es Bediensteten, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Gemäß Ziff. 6.4 der Rahmendienstanweisung ist die Verwendung der dienstlich zur Verfügung gestellten Programme für private Zwecke grundsätzlich nicht zulässig. Nach Ziff. 5.2 der Rahmendienstanweisung für den Datenschutz sind grundsätzlich besondere Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen. Der Beklagte wurde entsprechend belehrt. Es handelt sich im Übrigen um allgemein bekannte Handlungsanweisungen und Verbote. 94 Pflichtwidrig war es mangels dienstlicher Veranlassung hierzu bereits, die "Anfrage ..." zu starten. Der Beklagte durfte sie auch nicht verwenden. Er durfte den Ausdruck auch nicht bei sich zu Hause aufbewahren. Dass der Ausdruck für die private Verwendung bestimmt war, ergibt sich aus den handschriftlichen Vermerken "Appalosa-Stute Anfrage/hat sich für Hengst interessiert". Im Übrigen finden sich im System POLADIS zu der betreffenden Frau ... keine dienstlichen Vorgänge. Gleiches gilt für die EVOIS- und ZEVIS-Abfragen bezüglich der Frau .... Beide Abfragen datieren vom 04. Oktober 2005. Auch hier ist die Nutzung der Systeme zu Privatzwecken eindeutig. Einen Tag nach der Abfrage hat der Beklagte beim Amtsgericht ... den Erlass eines Mahnbescheides gegen Frau ... über einen Betrag in Höhe von 3.358 € beantragt. Der Mahnbescheid erging am 13. Oktober 2005. Hintergrund war, dass nämliche Frau ... im Juni 2004 ihre Stute bei dem Beklagten hatte decken lassen. Anschließend beglich sie die Kosten für das Decken sowie die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Stute und des geborenen Fohlens nicht, weswegen der Beklagte von seinem "Pfandrecht" Gebrauch machte. Die Tiere blieben letztlich bis zuletzt bei dem Beklagten stehen. 95 Soweit der Beklagte insofern die Pflichtwidrigkeit seines Tuns mit einem tatsächlich in dem System POLADIS und auf die Frau ... bezogenen Vorgang erklären will, nämlich dergestalt, dass die Anfrage dazu gedient habe, eine eigene Zeugenaussage zur Staatsanwaltschaft mit Fakten zu unterfüttern, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Zwar gibt es diesen Vorgang in POLADIS. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Abfrage und dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist jedoch so eng, dass nach der Lebenserfahrung nur von einer privaten Nutzung der abgefragten Daten hierfür ausgegangen werden kann. Die Erfassung des fraglichen Vorgangs im System POLADIS erfolgte dagegen erst am 25. Oktober 2005. 96 Pflichtwidrig hat sich der Beklagte auch im Hinblick auf die EVOIS-Abfrage ... vom 30. Mai 2005 verhalten. Hier ist der konkrete Bezug nicht erkennbar. Der Beklagte hat, was ihm nicht widerlegt werden kann, ausgeführt, dass es sich bei dem Herrn ... seiner Erinnerung nach um einen alten Rentner gehandelt habe, der ärztliche Hilfe gebraucht habe. Man habe die EVOIS-Abfrage gemacht, um die Hilfskräfte lenken zu können. Dann habe er den Ausdruck versehentlich in seine Kleidung gesteckt. Hier liegt der Pflichtverstoß darin, dass der Beklagte nicht, wie von der Rahmendienstanweisung vorgeschrieben, in dem Moment, als er den Ausdruck seiner Kleidung entnommen hat, diesen sofort vernichtet oder aber in die dienstlichen Räume zurückverbracht hat. 97 Gleiches gilt für die ZEVIS-Abfrage .... Dem Beklagten ist nicht erinnerlich, warum dieser Ausdruck gefertigt wurde. Auch insofern könne er sich nur erklären, dass der Ausdruck zufälligerweise in der dienstlichen Kleidung verblieben sei. Zu Hause habe er es dann verabsäumt, diesen Ausdruck zu entsorgen. 98 Bei dem Beklagten wurde ferner ein Ausdruck aus dem polizeilichen Vorgangsverwaltungs- und Bearbeitungssystem POLADIS aufgefunden. Es handelt sich hierbei um einen Vermerk vom 25. Oktober 2005. Der Beklagte hat in dem Vermerk eigene Beobachtungen aus dem Juni bzw. Juli des gleichen Jahres niedergeschrieben und mit dem Ziel, die Aussage der Staatsanwaltschaft ... zuzuleiten, in POLADIS eingegeben. Auf diesen Vorgang als solchen wird später noch zurückzukommen sein. Was die Aufbewahrung des Ausdrucks für sich genommen anbelangt, so ist auch die Einlassung des Beklagten, er habe die Aussage als Gedächtnisstütze für eine eventuelle Vernehmung behalten wollen und habe nicht gewusst, ob er später an einen Ausdruck nochmals herankomme, nicht geeignet, die Pflichtwidrigkeit in Frage zu stellen. Dies deshalb, weil selbst ausgehend von diesem Vortrag des Beklagten keine Notwendigkeit bestand, den Vermerk pflichtwidrig zu Hause aufzubewahren. Er hätte ihn ebensogut in seinen Diensträumen hinterlegen können. Hierdurch hat der Beklagte, wie in den anderen Fällen auch, gegen die Pflicht verstoßen, bei der Aufbewahrung von personenbezogenen Daten besondere Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu treffen (Ziff. 5.2 der Rahmendienstanweisung). Der Beklagte kann nicht mit dem Vortrag gehört werden, dass lediglich seine Verlobte mit in dem Haus wohne und sich die Ausdrucke in einem Wust von Schriftstücken befunden hätten. Ob die Verlobte, selbst Außenstehende im datenschutzrechtlichen Sinn, von dem Inhalt der Dokumente Kenntnis nimmt oder nicht, hat der Beklagte letztlich dem Zufall überlassen. Genau das wollen die datenschutzrechtlichen Vorschriften jedoch verhindern. Im Übrigen muss die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn aus einer Strafakte Zweitschriften aufbewahrt werden. Das ist in der Abverfügung an die Staatsanwaltschaft zu vermerken. Hält die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Aufbewahrung der Zweitschriften nicht für erforderlich, teilt sie dies der Polizei mit (Ziff. 3.1 der Regelung über die Aufbewahrung von Zweitschriften der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bei der Polizei). 99 Ferner hat der Beklagte pflichtwidrig einen MiStra-Ausdruck der Staatsanwaltschaft ... vom 27. Februar 2003 aufbewahrt. Es handelt sich hierbei um ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ... vom 27. Februar 2003 an die Polizeiinspektion .... Darin wird mitgeteilt, dass das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen ... gemäß § 153 b StPO in Verbindung mit § 60 StGB eingestellt wurde. Das war eine Mitteilung im Zusammenhang mit dem Vorfall, der bei dem Beklagten letztlich zu einem anerkannten Dienstunfall geführt hat. Der Beklagte hat ausgeführt, er habe den Auszug für sich aufbewahrt, weil er diesen wegen des Aktenzeichens möglicherweise für seine Dienstunfallverhandlungen hätte benötigen können. Das Verhalten bleibt gleichwohl pflichtwidrig. Das Schreiben selbst enthält den Aufdruck, dass derartige Mitteilungen nur im Rahmen der §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 2 EGGVG verwertet werden dürfen, es sei denn, eine zweckändernde Nutzung ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Der Zweck ergibt sich aus der angegebenen Bestimmung der MiStra. Sofern die übermittelten Daten nicht erforderlich sind, ist in solchen Fällen nach § 19 Abs. 2 S. 2 EGGVG zu verfahren. Hiernach sind die Unterlagen an die übermittelnden Stellen zurückzusenden. Zu den gesetzlichen Zwecken gehört nicht die Verhandlung von Dienstunfallangelegenheiten eines Polizeibeamten. Der Beklagte handelte daher pflichtwidrig, wobei ihm die Pflichtwidrigkeit aus dem Schriftstück selbst förmlich in die Augen sprang. Ein Grund dafür, die genannten Unterlagen zu Hause aufzubewahren, bestand auch insofern nicht. 100 Der Beklagte hat durch die Abfragen als solche, weiter durch deren private Nutzung und auch durch die Aufbewahrung im häuslichen Bereich gegen § 64 Abs. 1 S. 2 und 3 LBG sowie gegen § 65 S. 2 LBG in Verbindung mit § 8 Landesdatenschutzgesetz und den genannten Richtlinien der Polizei verstoßen. Nach den genannten Vorschriften hat der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, innerhalb und außerhalb des Dienstes muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert und der Beamte ist verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. 101 7. Darüber hinaus hat der Beklagte in einem Fall sein Amt parteiisch geführt. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Frau ... im Juni 2004 ihre Stute bei dem Beklagten decken lassen und anschließend die Kosten für das Decken sowie die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Stute und des geborenen Fohlens nicht beglichen. Der Beklagte machte hierauf von seinem "Pfandrecht" Gebrauch. Anschließend kümmerte sich die Eigentümerin nicht mehr um ihre Pferde. Der Beklagte erwirkte im Oktober 2005 einen Mahnbescheid beim Amtsgericht .... Im gleichen Zeitraum hat er -angeblich durch ein Telefonat mit dem zuständigen Amtsgericht- Kenntnis davon erlangt, dass Frau ... in einem Verfahren die falsche eidesstaatliche Versicherung abgegeben habe, sie habe keine Pferde. Die Akte sei bei der Staatsanwaltschaft .... Daraufhin hat der Beklagte nach seinen Angaben den zuständigen Staatsanwalt angerufen und ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass er positive Kenntnisse davon habe, dass Frau ... doch Pferde besitze. Daraufhin hat der Staatsanwalt nach den Angaben des Beklagten gesagt, er solle das aufschreiben. Der Beklagte hat hierauf unter der Nummer ... einen Vorgang in POLADIS angelegt. Inhalt des Vorgangs ist ein Ermittlungsersuchen in Sachen ..., die er als Beschuldigte erfasst hat. Der Sachverhalt steht aufgrund der eigenen Einlassung des Beklagten und dem Inhalt der Disziplinarvorgänge fest. 102 Dieses Verhalten war pflichtwidrig. Der Beklagte hat, erkennbar aus eigennützigen Motiven, einen Vorgang gegen Frau ... als Beschuldigte angelegt. Dessen hätte es schon nicht bedurft. Den Vermerk hätte der Beklagte unproblematisch formlos zur angeblich vorhandenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte reichen können. Damit hätte er der Berichtspflicht, die ihm angeblich von dem ermittelnden Staatsanwalt auferlegt wurde, ohne Weiteres Rechnung getragen. Polizeiliche Ermittlungen liefen im fraglichen Zeitpunkt bei der Dienststelle des Beklagten noch nicht. Diese wurden formell von dem Beklagten, selbst wenn es sich bei dem Inhalt des Vorgangs lediglich um einen Vermerk über seine eigene Aussage handelt, in Gang gesetzt. Dass der Beklagte aus eigennützigen Motiven handelte, ist schon wegen des Gesamtzusammenhangs mit den illegalen Abfragen aus den polizeilichen Systemen und der vorangegangenen Beantragung des Mahnbescheides zweifelsfrei. 103 Gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 LBG hat der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Eine unparteiische Amtsführung erfordert es auch, Amtshandlungen zu unterlassen, durch die sich der Angehörige des öffentlichen Dienstes selbst einen Vorteil verschaffen würde (Reich, BeamtStG -Kommentar- Rz. 4 zu § 33). Der Beklagte befand sich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der von ihm als Beschuldigte erfassten Frau .... Wäre es ihm nur objektiv darum gegangen, seine Zeugenaussage in das System einzubringen, hätte es ihm oblegen, etwa einen Kollegen mit der Anlage des Vorgangs zu betrauen. Er selbst hatte sich in diesem Fall, in dem er ein besonderes, von dem allgemeinen öffentlichen Interesse abweichendes, persönliches Interesse hatte, jeder eigenen amtlichen Tätigkeit zu enthalten und die amtlichen Entschließungen den sonst berufenen oder zu bestellenden Organen zu überlassen. Dass der Beklagte bei der Abfassung des Berichts eine Korrektur von Seiten seines Dienststellenvorgesetzten erhalten haben will, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass dem Vorgesetzten bekannt war, dass und ggf. welche zivilrechtliche Auseinandersetzung er mit der "Beschuldigten" hatte. Dass er insofern nicht umfassend aufgeklärt hat, liegt auch nahe. Wegen des Gesamtzusammenhangs drängt sich auf, dass der Beklagte alle Hebel in Bewegung setzen wollte, um "seine Schuldnerin" unter Druck zu setzen und ihr ggf. zu schaden. Derartiges parteiisches Verhalten ist einem Polizeibeamten untersagt. Das war für den Beklagten auch erkennbar. 104 8. Dem Beklagten kann dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen der Agrarförderung sich einen Subventionsbetrug zu Schulden gekommen lassen zu haben. Erstmals für das Jahr 2000 beantragte der Beklagte die Bewilligung einer Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. Die Ausgleichszulage wird mit dem Ziel gewährt, ständige natürliche und wirtschaftliche Nachteile auszugleichen und eine nachhaltige Landbewirtschaftung zu erhalten. Dem Beklagten wurde durch verschiedene Bewilligungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 von der zuständigen Kreisverwaltung ... eine Ausgleichszulage bewilligt. Ab dem Jahr 2002 erhielt der Beklagte ferner auf Antrag Mittel aus dem Förderprogramm umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL), das auf die Einführung bzw. Beibehaltung umweltschonender landwirtschaftlicher Erzeugungspraktiken sowie auf die Gewährleistung des Umweltschutzes zielt. Die Fördermittel werden als Ausgleich für den damit einhergehenden Einkommensausfall gewährt. Der Beklagte erhielt aus diesem Programm für die Jahre 2002 bis 2006 Fördermittel. Ab dem Jahr 2005 wurden dem Beklagten bis zum Jahr 2008 auf seinen Antrag jährlich Betriebsprämien bewilligt. Hierbei handelt es sich um eine Agrarförderung im Wege von Direktzahlungen. Die Mittel für das Jahr 2007 bis 2008 sind bis heute noch nicht ausgezahlt. 105 Aus allen Förderprogrammen erhielt der Beklagte insgesamt Mittel in Höhe von ca. 15.000,- €, wobei ausweislich der Aufstellung der Kreisverwaltung ... vom 01. Oktober 2009 zwischenzeitlich ca. 4.950,- € an Ausgleichszulage zurückgefordert wurden, weil der Beklagte für die betreffenden Jahre keine Einkommensnachweise vorgelegt hat. 106 Bei Beantragung der Fördermittel waren die subventionserheblichen Flächennachweise zu erbringen, wobei grundsätzlich gefordert wird, dass der betreffende Antragsteller uneingeschränkt zur Nutzung der angegebenen Flächen berechtigt ist (Eigentum oder Pacht). Im Verlauf des Disziplinarverfahrens kam bei dem Kläger der zunächst begründete Verdacht auf, der Beklagte habe Flächen angegeben, hinsichtlich derer er tatsächlich nicht über die nach den Förderrichtlinien vorgeschriebene uneingeschränkte Nutzungsberechtigung verfügt haben soll. Nachdem entsprechende Unterlagen im Rahmen der Hausdurchsuchung bei dem Beklagten aufgefunden worden waren, wurde im Oktober 2006 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wegen der Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuches wurden letztlich nur die Jahre 2004 bis 2007 Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft ... geführten strafrechtlichen Ermittlungen. Dabei wurde das Jahr 2005 von den übrigen Jahren abgetrennt. Hinsichtlich dieses Jahres erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts ..., mit dem gegen den Beklagten wegen Subventionsbetruges eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- € festgesetzt wurde. Auf den Einspruch des Beklagten stellte das Amtsgericht ... in der mündlichen Verhandlung vom 03. Dezember 2008 das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO gegen Bezahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500,- € ein. Hinsichtlich der übrigen Jahre wurde vereinbart, dass auch insofern eine Einstellung nach § 153 a StPO erfolgen soll, wenn eine Geldauflage in Höhe von 3.000,- € gezahlt wird. 107 Im Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage ging der Kläger von dieser Sachlage aus und hat unter Darstellung weiterer Einzelheiten dargelegt, dass sich der Beklagte in größerem Umfang eines Subventionsbetruges schuldig gemacht hat. Im Verlauf des Disziplinarverfahrens haben die Ermittlungen der Kammer jedoch ergeben, dass der Beklagte im verwaltungsrechtlichen Subventionsverfahren zwischenzeitlich -rückwirkende- Nachweise über seine Nutzungsberechtigungen an den betreffenden Grundstücken beigebracht hat. Ungeachtet dessen, inwieweit diese Nachweise letztlich völlig überzeugend sind, entspricht es offenbar der hier maßgeblichen Verwaltungspraxis der Kreisverwaltung ..., auf der Basis solcher Bescheinigungen Fördermittel zu gewähren. Auf Anfrage des Gerichts hat diese mitgeteilt, dass bis auf eine Fläche alle Nutzungsberechtigungen nachgewiesen seien. Hierbei handelte es sich um eine hier zu vernachlässigende Kleinfläche, die nach den Ausführungen der Behörde nicht zu einer Neuberechnung führt. Ausgehend hiervon hat die Kreisverwaltung ... ausdrücklich ausgeführt, dass nach derzeitigem Verfahrensstand keine Rückforderungsbescheide erlassen werden. Sieht sich aber die Fachbehörde auch angesichts der ihr bekannten Widersprüche im Bewilligungsverfahren nicht gehalten, eine Rückforderung in die Wege zu leiten oder auch nur weitere Ermittlungen anzustellen, so entspricht genau das in Fällen dieser Art ihrer -in Subventionsangelegenheiten besonders bedeutsamen- Verwaltungspraxis, die, weil in ähnlichen Verfahren regelmäßig genauso verfahren wird, die Kammer insofern informell binden, als von der Fachbehörde entschieden ist, dass die nicht in einer Anspruchsgrundlage und damit verbundenen genauen Anspruchsgrundlagen in einem förmlichen Gesetz geregelten Fördermittel zu Recht gewährt wurden. Es ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechts, von einer gängigen Verwaltungspraxis geprägte fachbehördliche Entscheidungen in Frage zu stellen und quasi im Rahmen des Disziplinarverfahrens das Verfahren auf Gewährung von Agrarsubventionen -im Einzelfall gegen die gängige Verwaltungspraxis- nachzuzeichnen. Im Übrigen würde sich im Hinblick auf die genaue Natur der von den Subventionsrichtlinien geforderten Nutzungsberechtigung die Frage des Verschuldens insofern stellen, als der Beklagte nicht weitergehende Kenntnisse haben muss, als die fachlich zuständige Behörde, der offensichtlich auch faktische Nutzungsberechtigungen ausreichen. 108 Insgesamt geht die Kammer daher zusammenfassend von folgenden Pflichtverstößen aus: Der Beklagte hat über Jahre durch seine Pferdehaltung und den damit einhergehenden Tätigkeiten eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt, er hat seine Tätigkeit als Registrierungsbeauftragter nicht angezeigt, er hat sich eine pflichtwidrige Schuldenwirtschaft zuschulden kommen lassen, er hat pflichtwidrig Abfragen aus der Polizei zur Verfügung stehenden EDV-Systemen gemacht, diese teilweise privat genutzt und unberechtigt zu Hause aufbewahrt, er hat in einem Fall sein Amt parteiisch geführt, er hat unerlaubt eine Waffe und dazugehörige Munition besessen und er hat darüber hinaus gegenüber einer Staatsanwältin in dienstlich relevantem Zusammenhang unwahre Angaben gemacht. Die weiteren Vorwürfe, gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Unwahrheit gesagt zu haben, das System POLADIS.net zu eigenen Zwecken, nämlich zur Kontrolle der Arbeitsleistung der Kollegen verwendet zu haben und in 23 Fällen aus privaten Gründen unberechtigt das dienstliche Faxgerät genutzt zu haben, fallen, wie den Beteiligten bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedeutet wurde, für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme, was später noch auszuführen sein wird, nicht ins Gewicht und werden daher ausgeschieden. 109 Den Beweisanträgen des Beklagten war bei alledem nur teilweise zu entsprechen. Der Beklagte hat ursprünglich insgesamt 58 umfassende Beweisanträge gestellt. Diese sind der Sitzungsniederschrift angeheftet. Zu den ursprünglich mit den Beweisanträgen 8, 9, 13, 19, 20, 21, 23 und 25 aufgeworfenen Fragen wurde der Zeuge ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt. Nach der Befragung hat der Beklagte erklärt, dass aufgrund der Zeugenvernehmung die betreffenden Beweisanträge nicht weiter verfolgt werden. Diese haben durch die erfolgte Beweisaufnahme ihre Erledigung gefunden. 110 Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ferner im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme bzw. darauf, dass bestimmte Unterlagen, wie beantragt, urkundlich vom Gericht verwertet werden, insgesamt 16 weitere Beweisanträge nicht mehr aufrechterhalten (Beweisanträge 6, 7, 16, 18, 26, 28, 33, 34, 35, 37, 38, 40, 42, 52, 56 und 57). 111 Ferner hat der Beklagte im Hinblick darauf, dass die Kammer zu dem Komplex "Vorwurf des Subventionsbetruges" zu erkennen gegeben hat, dass insbesondere auch die Würdigung der Bewilligungsbehörde maßgeblich ist, nicht mehr an den Beweisanträgen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49 und 51 festgehalten. 112 Die verbleibenden, zu verschiedenen Sachkomplexen gestellten Beweisanträge 1, 2, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 14, 15, 22, 24, 27, 29, 30, 32, 39, 50, 53, 54 und 55 waren abzulehnen. Das hat die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung begründet. Mit Ausnahme des Beweisantrages 55 handelt es sich bei dieser Gruppe von Beweisanträgen um diejenigen, in denen als Beweismittel die Vernehmung der Kriminalhauptkommissare J... und ... sowie des Regierungsrats Dr. ... benannt ist. Dabei soll überwiegend Beweis dazu erhoben werden, dass keine weiteren Erkenntnisse zu bestimmten Punkten vorliegen bzw. der Kläger keine weiteren Darlegungen zu bestimmten Fragen machen kann. Diese Beweisanträge waren bereits unzulässig. Beweisanträge müssen für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen. Keine Beweisanträge sind solche, die sich als Beweisermittlungsanträge herausstellen oder kein klares Beweisthema enthalten oder solche, die so unzureichend substantiiert sind, dass die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht ersehen und auch sonst die Tauglichkeit des Beweismittels nicht beurteilt werden kann. Keine Beweisanträge sind dabei auch so genannte "Ausforschungs"-Beweisanträge (vgl. hierzu: Kopp/Schenke VwGO - Kommentar - 16. Auflage 2009 Rz. 18 a zu § 86 VwGO m. w. N.). 113 Hiernach waren die letztgenannten Beweisanträge deshalb unzulässig, weil keine Tatsachen sondern (Beweis-)Würdigungen und rechtliche Schlussfolgerungen des Beklagten selbst unter Beweis gestellt werden sollten. Im Übrigen ist es irrelevant, welche Kenntnisse die jeweiligen Bediensteten hatten, maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind lediglich Tatsachen. Ferner sind die Beweisanträge als Ausforschungsbeweisanträge unzulässig. 114 Dem Beweisantrag 17 war nicht zu entsprechen, weil es auf die aktuellen Eintragungen in einem Internetportal für die hier zu treffende Entscheidung nicht ankommt. Auch den mit dem Beweisantrag 31 unter Beweis gestellten Fragen war nicht weiter nachzugehen. Einerseits enthält der Beweisantrag schon eine -unzutreffende- unter Beweis gestellte Wertung, nämlich, dass der Kläger rechtswidrig im Disziplinarverfahren ermittelt habe, was zur Unzulässigkeit des Antrages führt. Der Entlassungsbericht vom 11. Dezember 2006 ist im Übrigen zum Gegenstand des Urteils geworden. Ferner liegen die unter Beweis gestellten Umstände zeitlich ohnehin nach der Hausdurchsuchung und bewegen sich damit außerhalb des Zeitraums, in dem der Beklagte das Dienstvergehen im Wesentlichen begangen hat. Vorgreifend auf den Gesichtspunkt des Verschuldens wird mit dem Beweisantrag auch nicht die Schuldunfähigkeit oder eine eingeschränkte Schuldfähigkeit für den Zeitraum, in dem das Dienstvergehen begangen wurde, unter Beweis gestellt. Auf die mit dem Beweisantrag 36 unter Beweis gestellte Tatsache, den Inhalt einer telefonischen Auskunft des Finanzamtes ... zur steuerrechtlichen Einschätzung des Betriebes, kommt es aus den bereits oben genannten Gründen nicht an. Vorliegend sind rein beamtenrechtliche Fragestellungen zu beantworten. Die Kammer musste auch dem Beweisantrag 41 nicht nachgehen. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil eine innere Tatsache, die Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten, und hiermit einhergehende Wertungen und Schlussfolgerungen unter Beweis gestellt werden. Im Übrigen kommt es auf diese Frage nicht an. Schon der Zeuge ... hat die Erwerbsabsichten des Beklagten als irrational bezeichnet. Hieraus ergeben sich jedoch aus den oben genannten Gründen keine rechtlichen Konsequenzen. Dem Beweisantrag 54 war nicht zu entsprechen, weil das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass u.a. auch der Themenkomplex "private Nutzung des dienstlichen Faxes" ausgeklammert wird, weil er für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt. Dem Beweisantrag 55 war nicht nachzugehen, weil einerseits hierzu eine schriftliche Auskunft vorliegt (Blatt 376 der Gerichtsakte) und im Übrigen der Verlauf der Dinge nach dem 01. August 2008 für die disziplinarrechtliche Würdigung nicht von Belang ist. Über den Beweisantrag 58 ist im Folgenden zu befinden. 115 Dem Beklagten ist auch hinsichtlich aller Pflichtverstöße ein Schuldvorwurf zu machen. Insbesondere verfügte er stets über die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Das gilt zunächst für die Pferdehaltung und die hiermit einhergehenden Betätigungen ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu haben. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, ihm habe sich die Pferdehaltung stets als Freizeitbetätigung, die nebentätigkeitsrechtlich nicht relevant sei, dargestellt. Dem Beklagten hätte sich jedoch bei hinreichender Anstrengung seines Pflichtbewusstseins und Aufbietung der bei ihm als langjährig gedientem Polizeibeamten vorhandenen beamtenrechtlichen Grundkenntnisse aufdrängen müssen, dass eine Betätigung in der Art und der Ausprägung, wie er sie im Verlauf der Zeit zunehmend an den Tag gelegt hat, weit über ein bloßes Hobby hinausgeht und von daher der Genehmigung des Dienstherrn bedarf. Das gilt umso mehr, als er sich, wie sich u.a. aus der Aussage der Zeugin ... ergibt, zunehmend darum bemüht hat, die Pferdehaltung zu einem Zweitberuf zu machen. Dass ein Polizeibeamter, der zuletzt nicht einmal mehr vollschichtigen Dienst geleistet hat, nicht im Internet und auch nicht gegenüber vermeintlichen Kunden auftreten kann, wie es der Beklagte durch seine Homepage und durch seine Präsentation gegenüber den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten getan hat, musste sich ihm ohne Weiteres erschließen. Auch hätte ihm bewusst werden müssen, dass er sich mit der Beantragung von landwirtschaftlichen Subventionen, zu denen er u.a. die Erklärung abgegeben hat, noch mindestens fünf Jahre landwirtschaftlich erwerbstätig zu bleiben, weit außerhalb eines bloßen Hobby bewegte. Was die Betätigung als Registrierungsbeauftragter anbelangt, so hätte der Beklagte erkennen müssen, dass man derartige Tätigkeiten dem Dienstherrn zumindest anzeigen muss. Dass es von dienstrechtlicher Relevanz ist, wenn ein Polizeibeamter in nicht dienstlichem Zusammenhang öffentliche Dokumente ausstellt, erschließt sich ohne Weiteres. Im Übrigen wurde das Gespür des Beklagten hinsichtlich dieser beiden Vorwürfe auch dadurch geschärft, dass er noch in den 90er Jahren eine Erklärung abgegeben hat, keine Nebentätigkeit auszuüben. Auch hinsichtlich seiner Schuldenwirtschaft ist ihm ein Schuldvorwurf zu machen. Dass man sich als Polizeibeamter nicht in der Weise verhalten darf, wie es der Beklagte durch seine Schuldenwirtschaft an den Tag gelegt hat, erschließt sich ohne Weiteres. Der Beklagte hat angegeben, nach seiner Scheidung finanziell stark belastet und nur noch in der Lage gewesen zu sein, seinen Dienst zu verrichten, zu Hause habe er jedoch seine Angelegenheiten nicht mehr richtig regeln können. Dass der Beklagte entsprechend der zweifellos bei ihm vorhandenen Einsicht auch in der Lage gewesen wäre, zu handeln, ergibt sich daraus, dass er im Zusammenhang mit seiner Pferdehaltung nie einen nennenswerten Einbruch vorgetragen oder auch nur angedeutet hat. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Vielmehr war es ihm möglich, sich bei der Beantragung der Agrarsubventionen in den Jahren ab 1999 umfassend mit den Förderrichtlinien und den Antragsformularen auseinander zu setzen. Schon das zeigt überdeutlich, dass er auch in der Lage gewesen wäre, Steuererklärungen abzugeben, Beihilfeanträge auszufüllen und im Falle eines erheblichen finanziellen Engpasses mit den Gläubigern eine vernünftige Regelung über die Begleichung der Schulden zu treffen, ohne dass Vollstreckungsmaßnahmen hätten in die Wege geleitet werden müssen. Bei Überforderung hätte er hierauf und nicht auf die Pferdehaltung den Schwerpunkt seiner Bemühungen richten müssen. Ferner liegt es auch im Ansatz neben der Sache, dass der Beklagte über einen solch langen Zeitraum, wie er hinsichtlich des pflichtwidrigen Schuldenmachens im Raume steht, nicht in der Lage gewesen sein soll, sich entsprechend der gesetzlichen Pflichten zu verhalten. 116 Dass der Beklagte auch wusste, dass man nicht ohne dienstlichen Anlass Abfragen in polizeilichen Systemen tätigen, diese teilweise privat nutzen und die gefertigten Ausdrucke auch nicht zu Hause aufbewahren darf, versteht sich von selbst. Die insofern maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sind mehr als eindeutig und waren dem Beklagten auch bekannt. Das wird von ihm auch im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt. Dass man ohne Erlaubnis keine Waffe nebst Munition besitzen darf, wusste der Beklagte. Ihm wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Ohne Zweifel hat er die Staatsanwältin ... von der Staatsanwaltschaft ... vorsätzlich belogen. Er hat den Polizeidirektor ... nicht falsch verstanden. Insofern handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die zeigt, dass der Beklagte das Unrecht seiner Handlung gesehen hat. Auch hier wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Angelegenheit vom Polizeipräsidenten bzw. der Verwaltung klären zu lassen. Der Beklagte wusste auch, dass man sein Amt nicht parteiisch führen darf. 117 Der Beklagte war insgesamt in der Lage, entsprechend seiner Kenntnis zu handeln. Dieser Feststellung stehen auch die von dem Beklagten angesprochenen medizinischen Befunde nicht entgegen. Darin finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte schuldunfähig oder auch nur vermindert schuldfähig gewesen ist. Von daher bedurfte es auch keiner weiteren Beweisaufnahme. Was zunächst den Entlassungsbericht von Prof. Dr. med. ..., Dr. med. ... und Dipl.-Psychologin ... vom 11. Dezember 2006 anbelangt, so findet sich darin als Diagnose nach dem Schlüssel ICD-10-GM die Störung F 62.0, also eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Ferner haben die Ärzte eine hier irrelevante Adipositas diagnostiziert. In dem ausformulierten Bericht findet sich, dass der Beklagte selbst angegeben hat, dass er seit der Hausdurchsuchung wieder vermehrt unter Ängsten, Panikzuständen, Schlafstörungen und Depressionen leide. Es seien von dem Beklagten seit mehreren Jahren bestehende komplexe posttraumatische Belastungsstörungen beschrieben worden, in der Ausprägung immer wiederkehrender Zustände von Ängsten und Depressionen, innerer Unruhe, Schlafstörungen mit Alpträumen, Selbstverletzungen und dissoziativen Tendenzen, Gereiztheit und Stressintoleranz. Die vorbestehende Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung/Verbitterungsstörung habe sich durch das Disziplinarverfahren und die Hausdurchsuchung verschlimmert. Auch beschreiben die Behandler, dass der Beklagte durch eine im Verlauf der Therapie bei ihm eingegangene Erweiterung des laufenden Disziplinarverfahrens regelrecht ängstlich-depressiv reagiert habe. Problematisch bei der sachlichen Auseinandersetzung im Rahmen der ihm gemachten Vorwürfe seien sicherlich auch persönlichkeitsbedingte Schwierigkeiten in der Affektregulation und Kritikfähigkeit sowie eine Tendenz zu einer Verbitterungsstörung. 118 In dem Entlassungsbericht wird mithin die Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung, die bei dem Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt ist, seit ihrer Entstehung im Jahr 2002 und die Entwicklung bis zum Jahr 2006 beschrieben, für die Zeit vorher, in der wesentliche Teile des Dienstvergehens zu sehen sind, enthält der Entlassungsbericht überhaupt keine Angaben und schon gar nicht solche, die in Richtung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gehen würden. Auch ergeben sich aus den Ausführungen im Entlassungsbericht für den übrigen Zeitraum keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder einen Ausschluss der Schuldfähigkeit, etwa im Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik. 119 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bescheinigung des Dr. med. J... vom 03. November 2009. Danach zeigten sich bei dem Beklagten im September 2006 eine Anpassungsstörung mit Konzentrationsdefiziten. Der Beklagte habe unter Konzentrationsabbrüchen gelitten. So habe er unter anderem auch vergessen, einmal die Handbremse an seinem Fahrzeug zu ziehen. Der Beklagte selbst habe verminderte Lebensfreude, reduzierten Antrieb, große innere Unruhe, Grübeln, Herabgestimmtheit, reduzierten Appetit sowie Schlafstörungen mit Schlaf unter fünf Stunden pro Nacht angegeben. Er sei unter anderem mit einem Antidepressivum behandelt worden. Im Juni 2009 sei der Beklagte von Prof. ... untersucht worden. Es habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission sowie eine erhebliche Verbitterungsstörung herausgestellt. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte in den genannten Zeiträumen, die wiederum überhaupt nur einen Teil des Dienstvergehens abdecken, zwar psychisch beeinträchtigt war. Auch hat es Konzentrationsabbrüche gegeben. Dass hierdurch jedoch die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen beeinträchtigt gewesen wäre, ist dem nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die nachträglich vorgelegte ärztlich-therapeutische Bescheinigung von Dr. ... und der Dipl.-Psychologin ... vom 28. November 2006. Danach sei die von dem Beklagten geführte Pferdehaltung und Pferdezucht für seine psychische Stabilität von großer Bedeutung. Die Tätigkeit stelle eine wesentliche Bewältigungsform seiner psychischen Symptomatik dar. Die als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung vorliegende Angstsymptomatik führe zu einer Vermeidung der Bewältigung von Alltagsanforderungen, wie z.B. der Erledigung von Behördenangelegenheiten etc. Hieraus ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Insbesondere ergibt sich hieraus schon nach dem Wortlaut nicht, dass der Beklagte überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, Behördenangelegenheiten, wie z.B. die Steuererklärungen und Beihilfeangelegenheiten, wahrzunehmen. Es wird lediglich von einer Vermeidung, nicht aber von einer Unmöglichkeit gesprochen. Ungeachtet dessen, dass sich auch diese Befunde ebenfalls nur über einen gewissen Zeitraum, also eines Teils des Dienstvergehens erstrecken, ist nicht erkennbar, dass der Beklagte völlig außerstande gewesen wäre, seinen Pflichten nachzukommen und in diesem Zusammenhang auch Behördenangelegenheiten nachzukommen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte etwa in der Lage war, ab dem Jahr 2000 bis zuletzt umfassend Behördenangelegenheiten im Hinblick auf Agrarsubventionen bei der Kreisverwaltung ... wahrzunehmen. Seine dahingehenden Fähigkeiten waren nach alledem nicht ausgeschlossen. 120 Vor diesem Hintergrund ist auch dem Beweisantrag Nr. 58 nicht zu entsprechen. Auf die aufgeworfene Beweisfrage kommt es nicht an. Der Beklagte stellt mit dem Beweisantrag auf sein derzeit vorhandenes Krankheitsbild ab. Hierauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil dieses für die Einsichts-, Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Begehung der jeweiligen Einzelakte des Dienstvergehens keine Rolle spielt. Ferner spricht der Beweisantrag selbst schon nur von "Phasen." Die Feststellung einer fortwährenden Pflichtvergessenheit trotz Einsichts- und Steuerungsfähigkeit über einen langen Zeitraum wird hierdurch nicht in Frage gestellt. 121 Der Beklagte hat sich hiernach eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das insbesondere unter Berücksichtigung seiner im gesamten Verfahren zutage getretenen Persönlichkeit zur Entfernung aus dem Dienst führen muss. Welche Disziplinarmaßnahme für das festgestellte Fehlverhalten im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn eine Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen und er somit als Beamter nicht mehr tragbar geworden ist (vgl. grundlegend: BverwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.). 122 Wenn auch vorliegend die Schwere jedes einzelnen Pflichtverstoßes für sich genommen die Schwelle, die Untragbarkeit des Beamten anzunehmen, noch nicht überschreitet, so muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens in der Gesamtschau, insbesondere ausgehend von der Häufigkeit des Fehlverhaltens, dies über einen außerordentlich langen Zeitraum, angesichts des dann doch erheblichen Eigengewichts des Dienstvergehens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsstruktur des Beklagten ein endgültiger Vertrauensverlust angenommen werden, wobei von besonderer Bedeutung ist, dass der Beklagte auch im Kernbereich seiner Pflichten versagt, bis zuletzt jedoch das Gewicht seines Fehlverhaltens nicht eingesehen hat. 123 Bereits mit der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit über einen erheblichen Zeitraum hat der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblichem Umfang beeinträchtigt, was ihn zumindest in die Nähe der Dienstentfernung bringt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss in vorliegendem Zusammenhang vom 06. April 2009). Ein Regelmaß für Dienstvergehen dieser Art gibt es nicht, das Disziplinarmaß ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 -1 D 16/05-, recherchiert in juris). Die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit über einen längeren Zeitraum wiegt deshalb besonders schwer, weil im Beamtenverhältnis, als einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, die Beteiligten im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend in Anspruch genommen werden. Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG, 34 S. 1 BeamtStG) seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm im Gegenzug eine angemessene umfassende Alimentation und Fürsorge schuldet. Wegen dieser korrespondierenden Pflichten hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will und wenn dieser hierdurch nach außen in Erscheinung tritt, was wiederum unmittelbar mit dem Ansehen des Beamten und dem der öffentlichen Verwaltung korreliert. Diesen Belangen dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit. Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist vor diesem Hintergrund nicht nur eine reine Formalie. Diese Interessenslage des Dienstherrn hat der Beklagte nachhaltig missachtet. Gleichzeitig hat er hierdurch gegen die Gehorsamspflicht verstoßen (§ 65 S. 2 LBG). Dabei erstreckte sich das dienstpflichtwidrige Verhalten über einen langen Zeitraum, wobei erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Beklagte seit dem Jahr 2002 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit gewissen Fehlzeiten litt und dass der Beklagte insbesondere nachdem seine Dienstzeit im Jahr 2004 ermäßigt wurde, die Nebentätigkeit nicht einschränkte, sondern in den Folgejahren gegenüber der Kreisverwaltung ... gar die größte Zahl von Pferden, die auf seinen Flächen weideten, angegeben hat. Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass im Ansatz von Seiten der behandelnden Ärzte der Umgang mit Pferden als gesundheitsfördernd angesehen wurde, so war damit zweifelsohne nicht eine Pferdewirtschaft mit den hier in Rede stehenden begleitenden Tätigkeitsmerkmalen, die den Beklagten auch psychisch beanspruchten, und nicht die in Rede stehende Intensität gemeint. Insbesondere ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte zu der bei ihm festgestellten psychischen Belastung durch die behauptete Generierung von Verlusten in der Pferdewirtschaft weitere psychische Belastungen herbeiführte, weil er u.a. auch deshalb seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkam und eine ungeordnete Finanzwirtschaft an den Tag legte. Schon aus diesem Grund wäre der Beklagte gehalten gewesen, seine Pferdehaltung mit den weiteren Tätigkeiten einzuschränken und nicht weiterhin, wie er es auf seiner Homepage vorübergehend selbst beschrieben hat, als Leiter eines "Gestütes" aufzutreten. Das hat er jedoch nicht getan. Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollschichtig Dienst leisten musste, ist er vielmehr noch im Jahr 2006 gegenüber den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten aufgetreten wie ein umfassender Dienstleister auf dem Gebiet der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs. Da der Beklagte im gleichen -langen- Zeitraum jedoch volle Alimentationen erhielt, können die Öffentlichkeit und der Dienstherr für ein derartiges Verhalten überhaupt kein Verständnis haben. Der Beklagte hat sich insofern als pflichtvergessen erwiesen. Das gipfelte in der, wenn auch möglicherweise etwas ironisch gemeinten, in dieser Situation jedoch gleichwohl absolut inakzeptablen Äußerung gegenüber den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, er gehe ja noch nebenher arbeiten und müsse den Dreck von der Straße räumen. Nutzt aber ein Beamter, der wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keinen vollen Dienst leistet, die zusätzliche Freizeit dazu, sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, in deren Rahmen er durch Internet-Auftritte, eine Bewirtschaftung größerer landwirtschaftlich genutzter Flächen und durch sonstige geschäftliche Aktivitäten etc. wie ein in großem Umfang Gewerbetreibender auftritt, so ist dies weder dem Dienstherrn zuzumuten noch der Allgemeinheit zu vermitteln, wenn gleichzeitig in vollem Umfang Dienstbezüge in Empfang genommen werden. Dabei wiegt im Falle des Beklagten besonders schwer, dass er, wie sich aus der Zeugenaussage ... schon für den Beginn der 90er Jahre ergibt, durch die Aussage der Zeugin ... jedoch zumindest ab dem Jahr 1999 belegt ist, nebenher allmählich einen Zweitberuf aufbauen wollte. 124 Der Beklagte hat auch das Interesse des Dienstherrn pflichtvergessen nicht zur Kenntnis genommen, zumindest eine Anzeige darüber zu erhalten, dass er als Polizeibeamter über einen langen Zeitraum öffentliche Urkunden ausgestellt hat, die nicht mit der Dienstverrichtung in Zusammenhang standen. Schon wegen der Dauer des Fehlverhaltens ist dieses von einem gewissen Gewicht. In Verbindung mit der ungenehmigten Nebentätigkeit in der Pferdewirtschaft zeigt sich, dass der Beklagte nur auf seine eigenen Interessen bedacht war und sich im Hinblick auf seine Amtspflichten, dem Polizeibeamten obliegen gem. § 214 LBG besondere Pflichten, mit einer gewissen Berechnung als pflichtvergessen erwiesen hat. 125 Auch die Schuldenwirtschaft des Beklagten wiegt schwerer als die Kammer dies noch im Eilverfahren (vgl. hierzu den Beschluss vom 19. Januar 2009 - 3 L 715/08.TR -) angenommen hat. Dies deshalb, weil die Kammer damals mildernd berücksichtigt hat, dass darauf zu schließen sei, der Beklagte habe seine Schuldenwirtschaft zwischenzeitlich in geordnetere Bahnen gelenkt. Genau das ist jedoch nicht der Fall, wie durch die im Nachgang zu dem Kammerbeschluss ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse belegt ist. Hinzu kommt, dass die Oberfinanzdirektion Koblenz dem Kläger am 02. Juni 2009 mitgeteilt hat, dass der Beklagte trotz einer Erinnerung die erforderlichen Erklärungen zum Familienzuschlag nicht abgegeben hat, was belegt, dass der Beklagte nach wie vor in finanziellen Angelegenheiten unzuverlässig ist. Die Schuldenwirtschaft des Beklagten für sich genommen wiegt deshalb schwer, weil der Beklagte über einen langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig gehandelt hat. Dabei befanden sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung. Ferner hat der Beklagte, obwohl ihm hierfür eine Beihilfe zustand, Arztrechnungen nicht beglichen. Derartiges Fehlverhalten wiegt regelmäßig besonders schwer. Da der Beklagte andererseits in der Lage war, durchaus schwierige subventionsrechtliche Verwaltungsverfahren in die Wege zu leiten und zu Ende zu führen, kann er zu seiner Entlastung auch nicht damit gehört werden, er habe wegen der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen Behördengänge zu vermeiden versucht. Einen Beihilfeantrag auszufüllen und hierdurch Mittel zu erwirken, die zur Begleichung von ärztlichen Forderungen genutzt werden können, ist zweifelsohne eine einfachere Tätigkeit als umfangreiche subventionsrechtliche Anträge auszufüllen. Insbesondere ist dabei kein persönlicher Kontakt zu einer Behörde erforderlich. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beklagten, auf die später noch einzugehen sein wird, zeigt sich hier, dass er dort, wo es ihn interessierte, sehr wohl und mit erheblichem Engagement in der Lage war, komplizierte Handlungen vorzunehmen, dass er jedoch dort, wo er aufgrund der ihm obliegenden beamtenrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten hätte tätig werden müssen, völlig pflichtvergessen untätig geblieben ist. Insgesamt sind auch vorübergehend Schulden in erheblichem Umfang aufgelaufen, ohne dass der Beklagte bei seiner Pferdewirtschaft in nennenswertem Umfang zurückgesteckt hätte. Hierdurch wird das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine zukünftig beanstandungsfreie Wahrnehmung der Pflichten schwer beschädigt. 126 Schwer wiegt im Falle des Beklagten auch der Umstand, dass er sich durch die Aufbewahrung einer Waffe und der dazugehörigen Munition in strafbewehrter Weise verhalten hat. Erste Aufgabe eines Polizeibeamten ist die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten. Dem steht diametral gegenüber, wenn der Polizeibeamte selbst Straftaten begeht. Dabei wirkt der Umstand, dass der Beklagte vorgetragen hat, er hätte sich ohne Weiteres eine Waffenbesitzkarte beschaffen können, nicht mildernd. Dass er es nicht für nötig gehalten hat, auch nur diesen kleinen Schritt zu gehen, um sich nicht strafbar zu machen, gibt im Gegenteil gerade wiederum Zeugnis vom Maß der Pflichtvergessenheit des Beklagten. Dass es sich um eine nicht funktionsfähige Waffe gehandelt hat, fällt dabei nicht erheblich ins Gewicht. Völlig pflichtvergessen hat der Beklagte auch gehandelt, als er sich der ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Auskunftssysteme EVOIS, ZEVIS und POLADIS bedient hat, um die erhobenen Daten teilweise privat zu nutzen. Hierbei handelte es sich um Pflichtverstöße von nicht unerheblichem Gewicht. Dies insbesondere deshalb, weil der Beklagte dieses Verhalten noch in der mündlichen Verhandlung bagatellisiert hat. Ihm ist die Tragweite seines Handelns offenbar noch immer nicht bewusst. Dass mit den in den Systemen gespeicherten Daten der Bürger, die teilweise von anderen Hoheitsträgern zur Verfügung gestellt werden, sensibel umgegangen werden muss, hat der Beklagte bis zuletzt nicht hinreichend verinnerlicht. In den Fällen, in denen keine private Verwendung der Daten vorlag, sah er eher eine Lappalie darin, dass er die Ausdrucke -möglicherweise aus Versehen- in seiner Dienstkleidung in den häuslichen Bereich verbracht, dort jedoch dann weder vernichtet und auch nicht in den dienstlichen Bereich zurückgebracht hat. Da Dritte diese Daten hätten zur Kenntnis nehmen können, ist jedoch auch dies von gewissem Gewicht. Im Gesamtkontext der sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offenbarenden Pflichtvergessenheit wiegen diese Verstöße wegen der hierdurch erkennbar gewordenen Persönlichkeitsstruktur des Beklagten schwerer als die Kammer noch im Rahmen des Verfahrens über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung angenommen hat. 127 Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beklagte gegenüber der Staatsanwältin ... unwahre Angaben über die angeblich von seinem Dienstvorgesetzten erteilte Genehmigung zur Umwandlung der Geld- in eine Arbeitsauflage gemacht hat. Hierdurch hat der Beklagte ein Spiel mit den Interessen des Dienstherrn auf der einen Seite und den berechtigten Interessen der Staatsanwaltschaft an einer ordnungsgemäßen Beendigung des Strafverfahrens andererseits getrieben, dass mit den Pflichten eines Polizeibeamten absolut unvereinbar ist. Vor allen Dingen war dem Beklagten auch bewusst, dass es sich dabei, wie die Staatsanwältin ... ausdrücklich angemerkt hat, um eine sensible Frage handelte. 128 Schwer wiegt auch der Umstand, dass der Beklagte seine dienstliche Stellung genutzt hat, um die Frau ..., mit der er sich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung befand, als Beschuldigte in das polizeiliche System POLADIS einzubringen. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagte bestrebt war, seiner Schuldnerin Schaden zuzufügen, wo immer es auch möglich war. Hätte er sich nur darum bemühen wollen, die Staatsanwaltschaft auf seinen eigenen Kenntnisstand zu bringen, hätte es nahe gelegen, der Staatsanwaltschaft etwa eine schriftliche Zeugenaussage außerhalb des Systems POLADIS zur Akte zu reichen bzw. unter Hinweis auf die Begleitumstände persönlich dort eine Aussage zu machen. Zumindest hätte es dem Beklagten oblegen, seine Zeugenaussage einem anderen Bediensteten der Dienststelle zuzuleiten, diesen zu den notwendigen Erfassungsmaßnahmen zu veranlassen, um hierdurch jeden Anschein eines parteiischen Handelns zu vermeiden. Das hat er jedoch nicht getan, weil ihm wiederum seine privaten Interessen wichtiger erschienen. 129 Wiegt bereits nach alledem das Dienstvergehen durchaus sehr schwer, so ist darüber hinaus das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in den Beklagten aufgrund der bei ihm bereits durch das Dienstvergehen als solchem, insbesondere aber auch im Verlauf des Disziplinarverfahrens und der mündlichen Verhandlung zutage getretenen Persönlichkeitsstruktur endgültig zerstört. Der Beklagte hat über einen langen Zeitraum in verschiedenster Hinsicht gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Er hat dabei teilweise eine völlige Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt. Unverständlicherweise hat er dabei auch den Strafvorwurf des Subventionsbetruges akzeptiert, obwohl er offenbar in der Lage war, entsprechende Nachweise zu erbringen. Diese hat er -was ebenfalls völlig unverständlich ist- auch nicht von sich aus in das Disziplinarverfahren eingeführt. Die Kammer hat hiervon nur aufgrund eigener Ermittlungen Kenntnis erlangt. 130 Der Beklagte hat sich immer wieder -teilweise durch neue Entschlüsse- über die ihm als Polizeibeamten obliegenden Pflichten hinweggesetzt. Diese wurden ihm im Verlauf des Disziplinarverfahrens immer wieder vor Augen geführt. Doch noch in der mündlichen Verhandlung ließ der Beklagte teilweise jede Einsicht und jedes Pflichtbewusstsein vermissen, vielmehr stellte er sich als einen überwiegend zu Unrecht verfolgten Beamten dar. Er zeigte keinerlei Verständnis für die berechtigten Belange des klagenden Landes und sah bis zuletzt nur in Teilbereichen ein, dass man sich nicht so verhalten kann, wie er es getan hat. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens hat er auch nur wenig eingestanden und war stets bemüht, die maßgeblichen Fakten möglichst zu verschleiern, und zwar in einem solchen Maße, dass dies über die berechtigte Wahrnehmung der Verfahrensrechte hinausging und in unangemessenen Angriffen gegen Personen gipfelte, die im Disziplinarverfahren tätig geworden sind. Dabei hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Beamten um einen durchaus gewandten und eloquenten Menschen handelt, der seine Rechte mit Bestimmtheit wahrzunehmen weiß. Insofern verwundert es, dass er stets mit Nachdruck bemüht war, das Bild eines psychisch schwer erkrankten Beamten, der wegen seiner -vorhandenen- Erkrankung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. pflichtgemäß zu handeln, zu vermitteln. Letzteres passt auch nicht im Ansatz zu dem erkennbar gewordenen Auftreten im Zusammenhang mit der Pferdewirtschaft. 131 Angesichts all dessen wiegen die zu Gunsten des Beamten sprechenden Aspekte nicht derart schwer, dass noch von einem Restvertrauen ausgegangen werden kann. Der Beklagte ist nicht vorbelastet. Für ihn spricht auch, dass er seinen Dienst im Verlauf der Zeit ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass dem Kläger auch bekannt war, dass der Beklagte sich der Haltung von Pferden der Rasse Appalosa verschrieben hat. So hat er u.a. im Jahr 2002 seinem Vorgesetzten EKHK ... seine Homepage gezeigt. Das entlastet ihn jedoch deshalb nicht maßgeblich, weil dem Kläger, das Gegenteil behauptet auch der Beklagte nicht, das tatsächliche Ausmaß seiner Nebentätigkeit nicht bekannt war. Zugunsten des Beklagten spricht ferner, dass er sich darum bemüht hat, seine Schulden zurückzuführen und auch die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu einem Ende zu bringen, das sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht noch erheblicher belastet. Für ihn spricht auch, dass er nachweislich an einer Erkrankung im psychischen Bereich litt bzw. leidet. Aus diesen Aspekten ist jedoch schon wegen der insgesamt zutage getretenen Persönlichkeitsstruktur des Beklagten kein Restvertrauen herzuleiten. Sieht ein Beamter nicht oder nicht in vollem Umfang sein Unrecht ein, dies selbst angesichts zweier bereits in eigener Angelegenheit ergangener gerichtlicher Entscheidungen, kann man ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienstverrichtung nicht mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegenbringen. Es sind auch sonst keine Milderungsgründe ersichtlich, die angesichts der erschwerenden Gesichtspunkte ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. 132 Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen den Beklagten zu verhängende Maßnahme keine Bedenken. Ist ein Polizeibeamter, wie hier, durch sein eigenes Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, so ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit (BverfGE 46, 64 ff.; 103, 183 ff.), dient. 133 Da hiernach die weiteren Handlungen, die dem Beklagten vorgeworfen werden, weder für die Art noch für die Höhe der Disziplinarmaßnahme ins Gewicht fallen, scheidet die Kammer diese gem. § 66 LDG aus. 134 Für eine von der gesetzlichen Regel abweichende Verlängerung des Unterhaltsbeitrages besteht vorliegend keine Veranlassung (§§ 8 Abs. 2, 70 Abs. 2 LDG). 135 Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. 136 Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). 137 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.